Urteil
23 K 3548/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1210.23K3548.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Der Kläger stand als Berufssoldat – zuletzt im Rang eines Hauptmanns – im Dienst der Beklagten. Seit dem 01. April 1992 bezieht er Versorgungsbezüge nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Von 1962 bis 1993 war er mit Frau F. H. X. verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 7. Oktober 1993 geschieden. Im Scheidungsurteil wurde zugleich der Versorgungsausgleich geregelt. Ab dem 01. März 2001 bezog die geschiedene Ehefrau des Klägers eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Bescheid vom 02. März 2001 führte die Beklagte eine Ruhensregelung nach § 55c SVG durch. Hierbei stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 55c SVG ab dem 01. März 2001 der Kürzung unterliegen und dass der Kürzungsbetrag sich derzeit auf monatlich 1.894,27 DM belaufe. Hiergegen legte der Kläger am 26. März 2001 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, im Rentenbescheid seiner geschiedenen Frau werde nur eine Rentensumme ausgewiesen, die nicht nach dem von ihr „erarbeiteten Anteil“ und dem „von ihm geleisteten Versorgungsausgleich“ aufgeschlüsselt werde. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2001 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage – 27 K 5431/01 – nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2004 zurück. Seit dem ist der Bescheid vom 01. März 2001 bestandskräftig. Am 22. April 2012 verstarb die geschiedene Frau des Klägers. Mit Schreiben vom 05. November 2012 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob das Versterben seiner geschiedenen Frau Auswirkungen auf die Kürzung seiner Versorgungsbezüge habe. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 08. November 2012 mit, da seine verstorbene geschiedene Frau schon seit dem 01. März 2001 eine wegen des Versorgungsausgleichs erhöhte Rente erhalten habe, seien die Voraussetzungen für den Wegfall der Kürzung nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht gegeben. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn seine geschiedene Ehefrau vor dem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten oder die Leistungen weniger als zwei Jahre bezogen hätte. Zugleich wertete die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 05. November 2012 als Antrag auf Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge, den sie mit dem vorliegend streitbefangenen Bescheid vom 16. November 2012 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG werde das Ruhegehalt dann nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben sei und sie Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Nach der Aktenlage habe die Verstorbene jedoch vom 01. März 2001 bis zum 22. April 2012 und damit länger als 36 Monate eine Rente (auch) aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Recht erhalten. Hiergegen legte der Kläger am 30. November 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Zeit vor dem 01. September 2009 dürfe aufgrund des Inkrafttretens des § 37 VersAusglG an diesem Tag in die Berechnung der Frist von 36 Monaten nicht eingerechnet werden. Zudem habe er erhebliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 37 Abs. 2 VersAusglG. Mit dem Versorgungsausgleich werde schwerwiegend in seine Rechte aus Art. 14 und Art. 33 Abs. 5 GG eingegriffen. Dieser Eingriff lasse sich nur über den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 GG rechtfertigen. Dieser Rechtfertigungsgrund sei mit dem Versterben seiner geschiedenen Ehefrau aber weggefallen. Zudem werde er gegenüber denjenigen, bei denen der Rentenbezug des geschiedenen Ehepartners weniger als 36 Monate gedauert habe, zu Unrecht ungleich behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2013 – zugestellt am 08. Mai 2013 – wies die Beklagten den Widerspruch aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Bei § 37 VersAusglG handele es sich um ein im ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommenes Gesetz, an das die Verwaltung gebunden sei. Am Montag, dem 10. Juni 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe seines Widerspruchs. Ergänzend macht er geltend, auch das Bundesverfassungsgericht fordere, dass der Gesetzgeber die Bestimmungen über die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Regelungen zu ergänzen habe, die es ermöglichen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen. Bei bestimmten Lebenssachverhalten – wie auch dem vorliegenden – sei der Versorgungsausgleich nicht mehr mit der bisherigen Gemeinschaft der Ehegatten zu rechtfertigen. Schwerwiegende Eingriffe in das Eigentum erforderten auch eine Härtefallregelung – eine solche enthalte § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht. Zumindest sei § 27 VersAusglG, wonach ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, wenn dieser grob unbillig sei, analog anzuwenden. Denn die Scheidung liege schon mehr als 20 Jahre zurück. Nicht berücksichtigt worden sei zudem, dass nach der Scheidung der Satz der Versorgungsbezüge von 75% auf 71,5% reduziert worden sei, dass er sich zu 30% selbst krankenversichern müsse, dass die Rentenzusatzversorgung seiner geschiedenen Frau mit einem zu geringen Betrag (161,50 DM anstatt 500,00 DM) berücksichtigt worden sei und dass im Zeitpunkt des Renteneintritts keine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht Siegburg erfolgt sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2013 zu verpflichten, das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug und trägt vor, die Absenkung der Versorgungsbezüge beruhe auf einem Gesetz, das sie anzuwenden habe. Soweit der Kläger meine, beim Versorgungsausgleich seien verschiedene maßgebliche Gesichtspunkte nicht richtig berücksichtigt worden, sei dies vorliegend nicht beachtlich, weil sie an den vom Amtsgericht durchgeführten Versorgungsausgleich gebunden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. November 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2013 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung der mit Bescheid vom 02. März 2001 durchgeführten Ruhensregelung nach § 55c SVG (§ 113 Abs. 5 VwGO). Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Ruhensregelung kommt alleine § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG in Betracht. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist (Abs. 1 Satz 1) und die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs. 2). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar ist die geschiedene Ehefrau des Klägers als ausgleichsberechtigte Person im Sinne des § 37 Abs. 1 VersAusglG verstorben. Jedoch hat sie für mehr als 36 Monate, nämlich in der Zeit von März 2001 bis April 2012 und damit für 133 Monate eine Altersrente bezogen, in die auch das Anrecht eingeflossen ist, das sie aufgrund des im Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 07. Oktober 1993 durchgeführten Versorgungsausgleichs erworben hat. Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Berechnung der Dauer des Rentenbezugs nicht die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 37 VersAusglG am 01. September 2009 außer Betracht zu lassen. Der klare Wortlaut des § 37 Abs. 2 VersAusglG stellt nicht auf einen Rentenbezug während der Geltungsdauer dieser Norm, sondern alleine auf einen Rentenbezug aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht ab. Damit sind auch Zeiten auf die Frist von 36 Monaten anzurechnen, die vor dem Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 VersAusglG lagen. Hierfür spricht zudem ein systematisches Argument. § 37 VersAusglG ist nicht die erste gesetzliche Bestimmung, die für den Fall des Versterbens des geschiedenen Ehepartners einen Anspruch auf Abänderung der Ruhensregelung begründet. Vielmehr sah die „Vorgängerbestimmung“ § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich – VAHRG – einen entsprechenden Anspruch unter der Voraussetzung vor, dass der Berechtigte nicht zuvor für mehr als zwei Jahre eine Vollrente wegen Alters aus dem erworbenen Recht erhalten hatte. Nach der Übergangsregelung des § 49 VersAusglG ist für Anträge nach § 4 VAHRG das vor dem 01. September 2009 geltende Recht anzuwenden, wenn der Antrag vor diesem Zeitpunkt beim Versorgungsträger eingegangen ist. Danach ist vorliegend das VersAusglG maßgeblich. Hätte der Gesetzgeber regeln wollen, dass für die Frist des § 37 Abs. 2 VersAusglG nur Zeiten unter Geltung dieses Gesetzes maßgeblich sind, so hätte er dies in der Übergangsvorschrift bestimmen müssen. Soweit der Kläger geltend macht, bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs sei die Rentenzusatzversorgung seiner geschiedenen Frau nicht in der zutreffenden Höhe berücksichtigt worden, so ist dies im Rahmen des § 37 VersAusglG ohne Belang. Denn die Ruhensregelung nach § 55c SVG wie auch die Abänderung nach § 37 VersAusglG knüpft an den rechtskräftigen Versorgungsausgleich an. Ob dieser rechtmäßig oder rechtswidrig durchgeführt wurde ist wegen der eingetretenen Rechtskraft unerheblich. Eine analoge Anwendung von § 27 VersAusglG, wonach ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht stattfindet, wenn er grob unbillig wäre, scheidet schon mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Denn § 37 Abs. 2 VersAusglG regelt gerade den Fall, den der Kläger über die analoge Anwendung von § 27 VersAusglG – anders – gelöst sehen möchte. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Voraussetzungen für eine Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht erfüllt, denn zur Überzeugung der Kammer ist § 37 Abs. 2 VersAusglG verfassungskonform. Die Berücksichtigung der Rentenbezugszeiten vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 01. September 2009 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, insbesondere liegt keine unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips und des Vertrauensschutzes unzulässige echte Rückwirkung vor. Denn das Gesetz regelt nicht einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt neu. Auch eine so genannte tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung) liegt nicht vor. Zwar knüpft das Gesetz an einen in der Vergangenheit begonnenen Lebenssachverhalt an. Dies kann jedoch schon im Ansatz nicht den Vertrauensschutz des Klägers verletzen. Denn im Vergleich zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs. 2 VAHRG ist die Rentenbezugsdauer, die einen Anspruch auf Abänderung ausschließt, von zwei auf drei Jahre verlängert worden, so dass die Neuregelung für den Kläger sogar günstiger ist (auch wenn sich dies vorliegend nicht auswirkt). Vgl. hierzu ausführlich VG Trier, Urteil vom 31. Januar 2012 – 1 K 1349/11.TR –. Eine Verletzung von Art. 14 GG in Verbindung mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzip ist gleichfalls nicht erkennbar. Dabei ist in der (verfassungsgerichtlichen) Rechtsprechung geklärt, dass der Versorgungsausgleich einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf Eigentum aus Art. 14 GG und die berechtigten Alimentationserwartungen der Beamten nach Art. 33 Abs. 5 GG darstellt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 –. Aus dem besonderen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und der durch Art. 3 Abs. 2 GG gewährleisteten Gleichbehandlung von Mann und Frau folgert das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass der Versorgungsausgleich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums bzw. eine mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbare Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –. Danach hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, solange die Beschränkung von Renten- und Versorgungsansprüchen dem Zweck des Gemeinwohls dient und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit darin gesehen, dass ursprünglich gesetzlich nicht vorgesehen war, nachträglich eintretenden, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs im Einzelfall zu begegnen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –. Hierzu führte es beispielhaft an, es sei möglich, dass im Falle des Versterbens des Ausgleichsbegünstigten im Hinblick auf die Kürze der Dauer der Rentenansprüche im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des überlebenden Ausgleichsverpflichteten der Versorgungsausgleich verfassungswidrige Auswirkungen haben könne. Daher gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, die bestehenden Vorschriften zum Versorgungsausgleich durch Regelungen zu ergänzen, die es ermöglichen, einen Ausgleich in besonderen Härtefällen zu schaffen. Dieser Forderung kam der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz über den Ausgleich von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nach. Insbesondere § 4 VAHR hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäße und ausreichende Härteregelung angesehen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 05. Juli 1989 – 1 BvL 11/87 –. Diese Entscheidung kann insgesamt auf § 37 Abs. 2 VersAusglG übertragen werden, da dieser gegenüber § 4 Abs. 2 VAHRG für den Ausgleichspflichtigen eine günstigere Regelung trifft, indem die Dauer des Rentenbezugs des Berechtigten, die eine Abänderung ausschließt, von zwei Jahren auf 36 Monate verlängert worden ist. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine Verfassungswidrigkeit von § 37 VersAusglG herleiten ließe, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.