Urteil
19 K 4457/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1212.19K4457.13.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes P. . Ihr Sohn P. besucht seit dem 01.08.2013 in einem Umfang von 45 Wochenstunden die katholische Kindertageseinrichtung St. I. in S. . 3 Mit Bescheid vom 19.06.2013 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 einen monatlichen Beitrag für die Betreuung des Sohnes P. in Höhe von 505,00 € fest. Bei der Beitragsfestsetzung ordnete die Beklagte die Kläger der Einkommensgruppe bis 85.897,00 € zu und setzte den nach der Anlage zu § 3 Abs. 2 der Beitragssatzung (BS) für Kinder unter 3 Jahre bestimmten monatlichen Beitrag in Höhe von 505,00 € fest . Mit Änderungsbescheid vom 02.09.2013 setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 31.07.2014 den für Kinder über Jahre bestimmten monatlichen Beitrag in Höhe von 316,00 € fest. 4 Die Kläger haben am 20.07.2013 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 19.06.2013 erhoben, soweit sie mit dem Bescheid für August und September 2013 zu einem Beitrag für Kinder unter 3 Jahren veranlagt werden. Sie tragen vor, die Veranlagung in Höhe eines Beitrages für U3-Kinder sei rechtswidrig. Die von ihrem Sohn besuchte Kita St. I. biete keine Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren an. Ihr Sohn habe keine anderen Betreuungsleistungen erhalten als ein Kind über drei Jahren. Die satzungsrechtliche Bestimmung in § 3 Abs. 1 BS, wonach der für Kinder über drei Jahren geltende Beitragssatz ab dem 01. des Monats erhoben werde, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollende, sei mit der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 5 des Kinderbildungsgesetzes des Landes NRW (Kibiz NRW) nicht vereinbar. Nach dieser Bestimmung sei bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der vom Land gezahlten Fördermittel (sog. Kindpauschalen) für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 01. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht hätten. Die Kläger hätten deshalb auch für die Monate August und September 2013 nur in Höhe eines monatlichen Elternbeitrages von 316,00 € für ein Ü3-Kind veranlagt werden dürfen. 5 Die Kläger beantragen, 6 den Bescheid des Beklagten vom 19.06.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.09.2013 aufzuheben, soweit mit diesem Bescheid für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 30.09.2013 monatliche Elternbeiträge in Höhe von mehr als 316,00 € festgesetzt werden. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Ihrer Auffassung nach ist die streitige Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. § 3 der BS lege neben dem Maß der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung das Alter der Kinder als Beitragsberechnungskriterium fest. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BS werde der Elternbeitrag für Kinder ab dem 3. Lebensjahr erst ab dem 01. des Monats erhoben, in dem das Kind 3 Jahre alt werde. Die von den Klägern genannte Bestimmung des § 19 Abs. 5 Kibiz NRW enthalte keine rechtlichen Vorgaben für die Erhebung der Elternbeiträge. § 19 Abs. 5 Kibiz NRW regele allein die Berechnung der vom Land zu zahlenden finanziellen Förderung der Kindertageseinrichtungen. Eine pauschlierende Berechnung der Elternbeiträge sei nicht zu beanstanden, weil es sich bei den Elternbeiträgen nicht um kostendeckende Einnahmen handele. 10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Der Bescheid vom 19.06.2013 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen i.d.F. vom 12.09.2012 (BS). 14 Der monatliche Beitrag für die Monate August und September 2013 ist auf der Grundlage von § 3 BS i.V.m. der Anlage zur Satzung zutreffend in Höhe des Beitrages für Kinder unter 3 Jahren auf 505,00 € festgesetzt worden. Die Beklagte hat die Kläger auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Einkommensunterlagen zutreffend der Einkommenstufe über 85.879,00 € zugeordnet. Der dieser Einkommensstufe entsprechenden Beitrag beträgt für Kinder unter Jahren bei einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden 505,00 €. Die Beklagte hat die Kläger zu Recht zu einem Beitrag für Kinder unter Jahre veranlagt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BS wird der Elternbeitrag für Kinder ab drei Jahren erst ab dem 01. des Monats erhoben, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Das Kind der Kläger vollendete erst im Oktober 2013 sein 3. Lebensjahr. 15 Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 BS auf den Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres abstellende Berechnung der Elternbeiträge ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Beklagte war nicht gehalten, in ihrer Beitragssatzung eine dem § 19 Abs. 5 Kibiz NRW entsprechende Stichtagsregelung aufzunehmen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 5 Kibiz NRW enthält keine rechtlichen Vorgaben für die Erhebung der Elternbeiträge. § 19 Abs. 5 Kibiz NRW regelt allein die Berechnung der vom Land zu zahlenden finanziellen Förderung der Kindertageseinrichtungen. 16 Die in § 3 Abs. 1 Satz 3 BS vorgesehene auf den Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres abstellende Beitragsberechnung ist nicht sachwidrig. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen des § 90 SGB VIII und des § 23 Kibiz NRW – wie hier - dem kommunalen Satzungsgeber Ermessen einräumen, liegt die Ausgestaltung der Beitragsregelungen im weit gespannten Gestaltungsermessen des Satzungsgebers. Elternbeiträge sind nicht an den für die Eingriffsverwaltung geltenden strengen Rechtmäßigkeitsmaßstäben – wie etwa dem für andere öffentliche Abgaben geltenden Äquivalenzprinzip – zu messen. Bei den Elternbeiträgen steht die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 23 SGB VIII, also die Zuteilung staatlicher Förderung im Vordergrund. Die Elternbeiträge sind als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen. Sie sind keine Belastung, sondern haben ein Weniger an staatlicher Förderung zur Folge. Die Elternbeiträge sollen die Gesamtbetriebskosten der Betreuungseinrichtung nicht vollständig decken. Der überwiegende Anteil der Gesamtbetriebskosten wird durch staatliche Leistungsträger abgedeckt. Die Elternbeiträge werden nicht im Rahmen eines Umlageverfahrens erhoben, so dass Beitragsausfälle nicht zu einer Beitragserhöhung zu Lasten der verbleibenden Beitragspflichtigen führt. Finanzierungslücken gehen zu Lasten der anderen Finanzierungsträger. Für die überwiegend staatlich finanzierte Leistungsgewährung, die bei der Bereitstellung von Kindertagesstätten im Vordergrund steht, steht dem Normgeber unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit zu. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.02.2011 – 12 A 266/10 -, juris; Urteil vom 30.09.2005 – 12 A 2184/03 -, juris. 18 Die Grenzen der weiten Gestaltungsfreiheit hat die Beklagte mit dem alleinigen Abstellen auf das Alter des Kindes nicht überschritten. Er musste nicht berücksichtigen, ob das Kind eine seinem Alter entsprechende Betreuungsleistung auch tatsächlich erhält. Er durfte hier berücksichtigen, dass auch ein Ü3-Betreuungsplatz in der Kita St. I. nicht kostendeckend mit den Elternbeiträgen für ein unter drei Jahre altes Kind finanziert werden kann. Die Gesamtbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet der Beklagten werden nur zu einem Anteil in Höhe von 19,69 % aus den erhobenen Elternbeiträgen finanziert. Die übrigen Kosten werden durch öffentliche Mittel gedeckt. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.