Urteil
19 K 199/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2014:1218.19K199.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeihauptkommissar (BBesO A 12) in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde beim Polizeipräsidium C. beschäftigt. Er war seit dem 22.11.2004 dienstunfähig erkrankt und leistete seit diesem Zeitpunkt keinen Dienst. Der Kläger befindet sich erstmalig seit dem Jahre 1988 in ärztlicher Behandlung von Frau S. T. -N. – Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, C1. Straße 00-00, 00000 C. . Er befand sich mehrfach - und zwar im Jahre 1988, 1991, 1995, 1998, 2002, 2005 und zuletzt in der Zeit vom 03.06.2013 bis zum 15.07.2013 - in stationärer Behandlung in der psychosomatischen Fachklinik Schömberg GmbH, Dr.-Schröder-Weg 12, 75328 Schömberg. Seit dem Jahre 2005 forderte das beklagte Land den Kläger mehrfach auf, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Unter dem 23.11.2012 forderte das beklagte Land den Kläger erneut auf, sich zu einer polizeiärztlichen Untersuchung seiner Dienstfähigkeit vorzustellen. Am 13.05.2013 gab das beklagte Land dem Kläger auf, an einer stationären Behandlung in der psychosomatischen Fachklinik Schömberg GmbH, Dr.-Schröder-Weg 12, 75328 Schömberg teilzunehmen. Die behandelnde Ärztin T. -N. hatte die Teilnahme an einer stationären Behandlung mit ärztlicher Bescheinigung vom 28.11.2012 angeregt, um eine Wiederherstelllung der vollen Dienstfähigkeit zu erreichen. Die stationäre Behandlung wurde in der Zeit vom 03.06.2013 bis zum 15.07.2013 durchgeführt. Die psychosomatischen Fachklinik Schömberg entließ den Kläger als dienstunfähig. Der polizeiärztliche Dienst des beklagten Landes teilte am 26.08.2013 mit, dass der Kläger weiterhin dienstunfähig sei und regte die erneute polizeiärztliche Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers an. Am 18.09.2013 wurde der Kläger vom Polizeiarzt Dr. I. auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht. Der Polizeiarzt Dr. I. gelangte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.10.2013 zu dem Ergebnis, dass der Kläger als polizeidienstfähig anzusehen ist. Der Kläger habe im Rahmen der Untersuchung angeboten, am 30.09.2013 mit der Wiedereingliederung in den Dienst zu beginnen. Der Kläger nahm den Dienst am 30.09.2013 nicht auf, sondern legte eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 29.09.2013 bis zum 11.10.2013 vor. Nach einer Folgebescheinigung war er voraussichtlich bis zum 31.12.2013 dienstunfähig erkrankt. Unter dem 14.10.2013 teilte das beklagte Land dem Kläger, der Gleichstellungs-beauftragten und dem Personalrat mit, dass es beabsichtige, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob gegen die beabsichtigte Zurruhesetzung unter dem 16.10.2013 keine Einwände. Der Personalrat stimmte der beabsichtigten Zurruhesetzung des Klägers zu. Mit Bescheid vom 20.12.2013 versetzte das beklagte Land den Kläger mit Ablauf des 31.12.2013 in den Ruhestand und stellte die Polizeidienstunfähigkeit und die allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers fest. Zur Begründung führte es aus, es beurteile den Kläger abweichend vom polizeiärztlichen Gutachten vom 18.10.2013 als polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig. Dem Polizeiarzt hätten über den Kläger keine Vorbefunde vorgelegen, weil der Kläger die Einsichtnahme in die von ihm erhobenen Vorbefunde verweigert habe. Aufgrund der vom Kläger über einen Zeitraum von mehreren Jahren gezeigten Verweigerungshaltung sei davon auszugehen, dass er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienstpflichten zu genügen. Der Kläger hat am 11.01.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Zurruhesetzungsverfügung sei rechtswidrig. Das polizeiärztliche Gutachten des Dr. I. gelange – wenn auch mit der Einschränkung, dass keine medizinischen Fachbefunde vorgelegen hätten - zu dem Ergebnis, dass der Kläger polizeidienstfähig sei. Es könne nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass das beklagte Land ihm gegenüber noch keine fachärztliche Untersuchung angeordnet habe. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 20.12.2013 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Auffassung nach ist die beharrliche Weigerung des Klägers, sich einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zu stellen, zu seinen Lasten zu werten. Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der allgemeinen Dienstfähigkeit und der Polizeidienstfähigkeit des Klägers durch Einholung eines neurologisch-psychiatrisch-psychologischen Fachgutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dipl. Psych. Dr. med. G. O. . Das vom gerichtlich bestellten Gutachter unter dem 08.08.2014 erstellte schriftliche Gutachten stützt sich auf eine nervenärztliche, neurologische und pschiatrische sowie testpsychologische Untersuchung am 30.06.2014, einer Auswertung der dem Gutachter übersandten Gerichtsakte nebst Beiakten sowie der Auswertung des Befundberichts der Celenus Klinik Schömberg vom 24.07.2013 – erstellt anlässlich der stationären Behandlung des Klägers vom 03.06.2013 bis zum 15.07.2013 – und der Stellungnahme der den Kläger ambulant behandelnden Fachärztin T. -N. vom 01.08.2014. Wegen näherer Einzelheiten des schriftlichen Gutachtens wird Bezug genommen auf Bl. 115 der Gerichtsakte. Der Kläger wendet sich unter Vorlage einer Stellungnahme der ihn behandelnden Fachärztin T. -N. vom 04.09.2014 gegen die Richtigkeit der Einschätzung des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. O. . Das Gutachten entspreche nicht den Leitlinien der medizinischen Begutachtung. Nach diesen Leitlinien habe der Gutachter die Kernaufgaben des Gutachtens selbst durchzuführen. Aus dem Gutachten ergebe sich zwar, dass die Ärztin T1. bei der Erstellung des Gutachtens mitgearbeitet habe. Der Umfang der Tätigkeit der Ärztin T1. werde aber nicht benannt. Der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. O. habe während der 7-stündigen Untersuchung am 30.06.2014 nur für die Dauer von 10 Minuten an dem Abschlussgespräch teilgenommen. Der Gutachter habe die von ihm gestellten Diagnosen der Agoraphobie mit Panikstörung, der autonomen somatoformen Störungen, der Depression sowie einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur nicht durch eigene Untersuchungen belegt. Er habe die genannten Diagnosen ungeprüft dem Entlassungsbericht der Celenus Klinik vom 24.07.2013 entnommen. Die Diagnose der anankastischen Persönlichkeitsstruktur sei falsch. Der Kläger sei nicht perfektionistisch und nicht rechthaberisch. Er habe einen großen Freundeskreis. Ebenso falsch sei die Diagnose der psychischen und somatischen Multimorbilität. Der Kläger sei nicht an 7 chronischen Krankheiten erkrankt. Für die Beurteilung der somatischen Diagnosen der essentiellen Hypertonie und der COPD besitze der Gutachtachter nicht die erforderliche Fachkompetenz. Der Kläger sei nicht an einer COPD erkrankt. Er betreibe im Gegenteil Ausdauersport. Er leide lediglich an einem diskreten Haltetremor, aus dem keine Einschränkungen für das Alltagsgeschehen resultierten. Die „unwillkürlich explosiven Muskelzuckungen der Oberkörper- und Schultermuskulatur“ habe der Gutachter ungeprüft aus dem Entlassungsbericht der Celenus-Klinik übernommen. Der Gutachter lasse außer Acht, dass der Kläger zum 28.02.2015 mit der Vollendung seines 62. Lebensjahres planmäßig zur Ruhe gesetzt werde. An seine Dienstfähigkeit dürften nicht die für einen 25-jährigen Polizisten geltenden Anforderungen gestellt werden. Der Gutachter setze sich zudem mit den günstigen Beurteilungen der behandelnden Fachärztin T. -N. , des Polizeiarztes Dr. I. und der Fachklinik Celenus nicht auseinander. Diese hätten dem Kläger einen stabilen Gesundheitszustand bescheinigt und für ihn eine günstige Entwicklungsprognose gestellt. Sie hätten eine Wiedereingliederung des Klägers befürwortet. Die für den 30.09.2013 geplante Wiedereingliederung habe der Kläger nicht antreten können, weil er an einer Magen- und Darminfektion erkrankt gewesen sei. Ausweislich der Stellungnahme der Fachärztin T. -N. vom 04.09.2014 sei zu erwarten, dass der Kläger nach erfolgreichem Abschluss der im Mai 2014 begonnenen Wiedereingliederung seine volle Dienstfähigkeit wieder erreichen werde. Die angetretene Wiedereingliederung laufe mit großem Erfolg. Es sei zu erwarten, dass diese am 15.11.2014 mit großem Erfolg abgeschlossen werde. Den Einwendungen des Klägers ist der Gutachter mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.10.2014 entgegengetreten, auf die Bezug genommen wird. Der Gutachter ist in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens angehört worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 20.12.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 116 LBG NRW. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das beklagte Land hat den Kläger nach Einholung eines polizeiärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 BeamtStG angehört. Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat wurden beteiligt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung hat der Kläger nach Belehrung nicht beantragt. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für Gruppen von Beamten können gem. § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden. Eine solche Bestimmung enthält § 116 LBG NRW für Beamte des Polizeivollzugsdienstes. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit die besonderen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. Wird ein Polizeivollzugsbeamter polizeidienstunfähig, so soll ihm, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, ein anderes Amt einer anderen Laufbahn - etwa des allgemeinen Verwaltungsdienstes - nach Maßgabe von § 116 Abs. 3 LBG NRW übertragen werden. Die Übertragung eines Amtes einer anderen Laufbahn setzt voraus, dass der Beamte bezogen auf dieses Amt der anderen Laufbahn allgemein dienstfähig ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 20.12.2013, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, BVerwGE 105,267. Rechtsgrundlage für die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ist § 116 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW. Danach ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt. Die Polizeidienstfähigkeit setzt demnach voraus, dass der Polizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist, BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 – 2 C 4/04 –, juris. Gemessen daran war der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungs-verfügung vom 20.12.2013 polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den überzeugenden und plausiblen Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. O. in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.08.2014. In seiner schriftlichen Stellungnahme gelangt der Gutachter zu der Einschätzung, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungs-verfügung am 20.12.2013 polizeidienstunfähig und allgemein dienstunfähig gewesen ist. Er leide unter Agoraphobie mit Panikstörung, autonomen somatoformen Störungen, einer Depression sowie einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur. Den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes sei der Kläger am 20.12.2013 nicht mehr gewachsen gewesen. Bei einem bestehenden essentiellen Tremor und den in der Celenus-Klinik beobachteten unwillkürlichen explosiven Muskelzuckungen der Oberkörper- und Schultermuskulatur, die während der Begutachtung zwar nicht zu beobachten gewesen seien, dürfe der Kläger keine Waffe führen. Aufgrund der bestehenden COPD sei der Kläger nicht in der Lage, etwaige Straftäter zu verfolgen. Weiterhin bestünden chronifizierte psychische Erkrankungen, etwa eine chronifizierte Depression und Angststörung in Form von phobischen Ängsten mit Panikstörung und autonomen somatoformen Beschwerden. Trotz langjähriger ambulanter Psychotherapie und auch vieler stationärer Therapien habe der Kläger keine antidepressiven und angstreduzierenden Bewältigungsstrategien erlernen können. Es sei deshalb – begünstigt durch die anankastische Persönlichkeitsstruktur des Klägers - vor allem in Stresssituationen mit einer Dekompensation zu rechnen. Zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung sei mit einer Wiedererlangung der Verwendungsfähigkeit des Klägers innerhalb von 2 Jahren nicht zu rechnen gewesen. Nach 10-jährigen erfolglosen Therapiemaßnahmen seien alle Therapiemaßnahmen ausgeschöpft. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung sei wahrscheinlich auf wirtschaftliche Überlegungen des Klägers zurückzuführen. Dieser negiere seine begrenzte psychische Leistungsfähigkeit und nehme die Gefahr einer Dekompensation in Kauf. Die beim Kläger festgestellten leichten Konzentrationsstörungen würden einem Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst entgegenstehen. Bei einer Einschränkung der konzentrativen Anspannungsfähigkeit bestehe die Gefahr der Überforderung, insbesondere bei der zur Perfektion neigenden Persönlichkeitsstruktur des Klägers. Weil die ambulanten und stationären Heilbehandlungsmaßnahmen ausgeschöpft seien, habe am 20.12.2013 keine Aussicht bestanden, dass der Kläger die gesundheitlichen Fähigkeiten für einen Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst in absehbarer Zeit habe wiedererlangen können. Zur Zeit der Zurruhe-setzungsverfügung sei der Kläger zu keiner Art von Dienstaufgaben in der Lage gewesen. Die Einwände des Klägers gegen die Verwertbarkeit und die Plausibilität des Gutachtens des Dr. O. greifen nicht durch. Das Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. O. ist verwertbar. Eine fehlende Verwertbarkeit ergibt sich nicht aus einem möglichen Verstoß gegen gegen § 407 a Abs. 2 Satz 2 ZPO. Danach ist ein Sachverständiger verpflichtet, die Mitarbeit und den Umfang der Tätigkeit eines von ihm herangezogenen Mitarbeiters kenntlich zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Ein möglicher Verstoß gegen diese Verpflichtung begründet für sich gesehen keine inhaltliche Mangelhaftigkeit des Gutachtens und führt deshalb auch nicht ohne weiteres zu seiner Unverwertbarkeit, sofern der gerichtlich bestellte Gutachter das Gutachten in eigener Verantwortung verfasst hat. An einer eigenverantwortlichen Erstellung des Gutachtens durch den gerichtlich bestellten Gutachter Dr. O. fehlt es nicht, weil der Gutachter Dr. O. sich bei der Gutachtenerstellung der Hilfe der Ärztin T1. und der Rechtspsychologin Schauf bedient hat. Eine unterstützende Einbeziehung von Hilfspersonen ist – auch soweit wichtige Aufgaben übertragen werden - nicht zu beanstanden, sofern genügend erkennbar bleibt, dass der Sachverständige die volle Verantwortung für das Gutachten übernimmt und dazu nach seinem Kenntnisstand auch in der Lage ist. Innerhalb dieser Grenzen steht es im Ermessen des Sachverständigen, in welcher Form er sich die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse verschafft, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1984 – 8 C 97/83 -, juris; Urteil vom 28.02.1992 – 8 C 48/90 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2008 – 13 A 2643/07.A -, juris. Diesen Anforderungen genügt das vom Sachverständigen erstellte Gutachten. Der vom Gericht beauftragte Gutachter Dr. O. hat mit seiner Unterschrift die vollständige Verantwortung für das Gutachten vom 08.08.2014 übernommen. Seine schriftlichen Ausführungen und seine in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2014 gegebenen mündlichen Erläuterungen bieten keinen Anlass zu der Annahme, dass der Sachverständige hierzu nicht in der Lage war. Der Gutachter hat in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 26.10.2014 plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass er die von seinen Mitarbeiterinnen T1. und T2. erhobenen Untersuchungsbefunde eigenverantwortlich gutachterlich gewürdigt habe. Die Fachärztin T1. habe die körperliche Untersuchung und den Abgleich mit der Aktenlage vorgenommen. Frau T1. sei lange Zeit als Ärztin im Bereich Polizei und Bundesgrenzschutz tätig gewesen und habe umfangreiche Erfahrung in der Neurologie und der Rehabilitationsmedizin. Die gutachterliche Würdigung habe er nach eigener Durchsicht der Akten und der Untersuchungsbefunde vorgenommen. Die weitere Mitarbeiterin Frau Rechtspsychologin T2. sei mit der Durchführung und Auswertung der psychologischen Testverfahren betraut gewesen. Frau T2. sei besonders im Bereich der Aussage- und Glaubwürdigkeitsprüfung erfahren. Die gutachterliche Würdigung der Testergebnisse sei durch den gerichtlich bestellten Gutachter selbst erfolgt. Die psychiatrische Untersuchung habe der gerichtlich bestellte Gutachter selbst vorgenommen. Die psychiatrische Untersuchung stütze sich im Unterschied zu prospektiven Beurteilungen nicht auf eine aktuelle psychiatrische Untersuchung, sondern auf die Auswertung der nach Aktenlage vorhandenen Untersuchungsunterlagen. Seine schriftlichen Ausführungen hat der Gutachter bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung plausibel dahingehend ergänzt, dass er die von seinen Mitarbeitern erhobenen Befunde am Untersuchungstag mit seinen Mitarbeitern nach den jeweiligen Untersuchungsschritten gemeinsam besprochen habe. Das von ihm persönlich mit dem Kläger geführte Explorationsgespräch habe er nach den ihm bekannten Vorbefunden ausgerichtet. Die von ihm geführten persönlichen Untersuchungsgespräche dauerten in der Regel etwa eine halbe Stunde. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegte eidesstattliche Versicherung bietet keinen Anhalt an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen zu zweifeln. Soweit der Kläger in seiner eidesstattlichen Versicherung behauptet, er sei nicht „von Dr. O. persönlich psychiatrisch untersucht“ worden, verkennt er, dass die von Dr. O. vorgenommene psychiatrische Untersuchung im Wesentlichen aus einer Begutachtung der schriftlichen Vorbefunde des Klägers bestand. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass im Falle des Klägers die Auswertung der Aktenlage sogar die ausschlaggebende Grundlage für die Beurteilung seines psychischen Zustandes war. Die pauschale Behauptung des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung, dass Herr Dr. O. nur zu einem „kurzen“ Abschlussgespräch erschienen sei, steht nicht in Widerspruch zu den Angaben des Gutachters. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers enthält keine konkreten Angaben zur Dauer des Abschlussgespräches. Dort ist nur die Rede von einem „kurzen“ Abschlussgespräch. Die Formulierung „kurzes Abschlussgespräch“ schließt nicht aus, dass das Untersuchungsgespräch – wie vom Gutachter für den Regelfall angegeben – etwa eine halbe Stunde gedauert hat. Der Gutachter, der sich in der mündlichen Verhandlung – nach einem Zeitraum von mehr als 5 Monaten nachvollziehbar - nicht mehr konkret daran erinnern konnte, wieviele Minuten das mit dem Kläger am 30.06.2014 geführte Abschlussgespräch gedauert hat, hat zudem plausibel dargelegt, es sei auch möglich, dass zu untersuchende Probanden aus ihrer Wahrnehmung ein Untersuchungsgespräch kürzer empfänden als es tatsächlich gedauert habe. Die Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters werden auch durch die weiteren Einwände des Klägers nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger die vom Gutachter diagnostizierten psychischen Einschränkungen der Agoraphopie mit Panikstörung, der autonomen somatoformen Störungen, der Depression sowie einer anankastischen Persönlichkeitsstruktur in Zweifel zieht, hat der Gutachter die von ihm gestellten Diagnosen nachvollziehbar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.10.2014 begründet. Hier verweist er darauf, dass der Kläger ausweislich des Entlassungsbriefes der Celenus-Klinik vom 24.07.2013 selbst in der Anamnese davon berichtet habe, dass er nach wie vor agoraphobische Ängste, verbunden mit Panikattacken habe. Die behandelnde Ärztin T. -N. habe die erneute stationäre Behandlung des Klägers unter dem 31.07.2013 mit folgenden Diagnosen begründet: „Rezidivierende depressive Episode, Angststörung und somatoforme autonome Funktionsstörung“. Eine anankastische Persönlichkeitsstruktur sei dem Kläger bereits 1984 anlässlich eines stationären Aufenthaltes im Johanniter Krankenhaus in Bonn bescheinigt worden. Die Ärzte der Celenus-Klinik hätten beim Kläger im Jahre 2005 ebenfalls eine anankastische Persönlichkeit diagnostiziert. Die vom Kläger in Zweifel gezogenen Diagnosen der essentiellen Hypertonie und der COPD (chronic obstructive pulmonary desease) hat der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar begründet. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass bei der Untersuchung des Klägers ein erhöhter Blutdruck festgestellt wurde. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2014 hat er erläutert, dass die klinische Untersuchung des Blutdruckes Bestandteil der psychiatrischen Fachkompetenz sei. Der Kläger habe selbst angegeben, dass er an einer chronisch obstruktiven Bronchitis leide. Er sei starker Raucher und nehme nach eigenen Angaben mit dem Arzneimittel Formotop ein Medikament, das bei Asthma bronchiale indiziert sei. Die COPD werde beim Kläger im Entlassungsbrief der Celenus-Klinik vom 24.07.2013 und im Gutachten von Dr. I2. im Jahre 2006 diagnostiziert. Die Einschätzung des Gutachters, dass der Kläger aufgrund der bei ihm festgestellten COPD nicht in der Lage sei, etwaige Straftäter zu verfolgen, ist deshalb nachvollziehbar. Dass der Kläger die Eignung zum Führen von Waffen nicht besitzt, hat der Gutachter plausibel damit begründet, dass der Kläger an einer für ihn nicht steuerbaren Bewegungsstörung leidet. Er leide an einem essentiellen Tremor in der rechten Hand. Seine Mitarbeiter hätten ihm davon berichtet, dass der Kläger während des Ausfüllens der Testbögen Zuckungen in der Hand hatte, die ihn bei der Durchführung der Tests beeinträchtigt hätten. Nach Angaben des Gutachters ist aufgrund der im Entlassungsbericht der Celenus-Klinik vom 24.07.2013 genannten Diagnosen auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger an einem Gilles-de-la-Tourette-Syndrom leidet, verbunden mit „unwillkürlich explosiven Muskelzuckungen der Oberkörper- und Schultermuskulatur“. Soweit der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei privaten Schießübungen überdurchschnittlich gute Ergebnisse erzielt hat, rechtfertigt diese Behauptung keine andere Beurteilung. Selbst wenn die Behauptung des Prozessbevollmächtigten zutreffen sollte, ist nicht auszuschließen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Auftretens nicht steuerbarer Bewegungsstörungen unkontrolliert von einer Schusswaffe Gebrauch machen wird. Dass der Kläger zum Führen von Schusswaffen ungeeignet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem vom behandelnden Arzt Dr. I3. erstellten Wiedereingliederungsplan, der dem Kläger unter anderem die Verwendungseinschränkung „keine Waffe“ bescheinigt. Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf die für ihn günstigen Prognosen im Entlassungsbericht der Celenus-Klinik vom 24.07.013, der Stellungnahmen der Ärztin T. -N. und des Polizeiarztes Dr. I. . Der gerichtlich bestellte Gutachter hält das Gutachten des Polizeiarztes Dr. I. vom 18.10.2013 mit überzeugenden Gründen für nicht aussagekräftig. Der Gutachter weist nachvollziehbar darauf hin, dass der Polizeiarzt Dr. I. kein Psychiater ist. Er stütze sich nicht auf eine psychiatrische Fachbegutachtung, weil der Kläger eine Fachbegutachtung abgelehnt habe. Dr. I. habe die Vorbefunde und auch den Entlassungsbericht der Celenus-Klinik vom 24.07.2013 nicht gekannt. Bei der psychiatrischen Diagnostik sei neben den aktuellen psychischen Befunden immer auch der Krankheitsverlauf einzubeziehen. Die Stellungnahmen der Ärztin T. -N. überzeugten nicht. Frau T. -N. sei keine Fachärztin für Psychiatrie. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2005 eine für den Kläger günstige Prognose gestellt. Diese günstige Prognose habe sich nicht realisiert. Obwohl Frau T. -N. bereits im Jahre 2005 eine für den Kläger günstige Prognose gestellt hatte, musste sich der Kläger auf Anraten der Frau T. -N. im Jahre 2013 erneut einer stationären psychiatrischen Behandlung in der Celenus-Klinik unterziehen. Der Gutachter weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass dem Entlassungsbericht der Celenus-Klinik keine dem Kläger günstige Entwicklungsprognose entnommen werden kann. Bereits im Entlassungsbericht der Celenus-Klinik vom 24.07.2013 wird darüber berichtet, dass der Kläger gegen Ende des stationären Aufenthaltes in Ansehung der beruflichen Wiedereingliederung erneut vermehrt Ängste sowie somatoforme Symptomatik wie Zittern, Atemnot, Verkrampfungen, Schwitzen sowie Auftreten von ungerichtetem Schwindel bei psychischen Belastungen gezeigt habe. Von einem stabilen Gesundheitszustand des Klägers nach der Entlassung aus der stationären Behandlung kann nach Auffassung des Gutachters keine Rede sein. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der behandelnde Arzt Dr. I3. dem Kläger am 20.11.2013 wegen Atembeschwerden, Husten und deutlichen Atemgeräuschen Dienstunfähigkeit bescheinigt habe. Bei der erneuten Vorstellung am 27.12.2013 sei der Kläger ausweislich der Bescheinigung des Dr. I3. erneut dienstunfähig gewesen wegen Unruhezuständen und Schlafstörungen sowie eines Blutdrucks von 150/110. Diese Symptome sprächen aus psychiatrischer Sicht für eine beginnende psychische Dekompensation vor der zu erwartenden Wiedereingliederung, welche bevorgestanden habe und bis Mai 2014 aufgeschoben worden sei. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren durch seinen Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, dass der Kläger die für den 30.09.2013 geplante Wiedereingliederung nicht habe antreten können, weil er an einer Magen- und Darminfektion erkrankt gewesen sei, kann diese Behauptung angesichts der vom Gutachter vorgelegten Bescheinigungen des Dr. I3. vom 20.11.2013 und 27.12.2013 nur als wahrheitswidrige Schutzbehauptung angesehen werden. Die Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters werden auch nicht dadurch unplausibel, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2014 bis November 2014 an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen hat. Die Teilnahme des Klägers an der Wiedereingliederungsmaßnahme berechtigt nicht zu der Annahme, dass seine Polizeidienstfähigkeit und seine allgemeine Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit in vollem Umfang wieder hergestellt ist. Der Gutachter weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger die Wiedereingliederung mit erheblichen Verwendungseinschränkungen (keine Waffe, kein Außendienst, kein Nachtdienst, keine Uniform) durchgeführt hat. Diese erheblichen Verwendungseinschränkungen während der Wiedereingliederung stehen einer Prognose entgegen, dass die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers in absehbarer Zeit wieder in vollem Umfang wieder hergestellt ist. Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen des Arztes Dr. I3. und der Ärztin T. -N. vom 05.11.2014 rechtfertigen schließlich auch keine andere rechtliche Beurteilung. Der Gutachter Dr. O. hat den genannten Bescheinigungen nachvollziehbar keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Er weist plausibel darauf hin, dass ein psychisch Kranker wie der Kläger, der sich in der Zeit von 1988 bis 2013 insgesamt sieben stationären psychiatrischen Behandlungen unterzogen hat, nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als neun Jahren nicht aufgrund einer 7-wöchigen stationären Behandlung vom 03.06.2013 bis zum 15.07.2013 beschwerdefrei sein könne. Die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers ergibt sich auch aus § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.v.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb der in § 33 Abs.1 Satz 3 LBG NRW geregelten Frist von 6 Monaten, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Kläger hatte seit dem 22.11.2004 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 20.12.2013 seit mehr als neun Jahren keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des Gutachtens vom 08.08.2014 bestand keine Aussicht, dass der Kläger innerhalb von 6 Monaten seine volle Dienstfähigkeit wiedererlangt. Das beklagte Land hat auch zu Recht nicht gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG von der Versetzung des Klägers in Ruhestand abgesehen. Von der Versetzung in den Ruhestand soll gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung des Beamten möglich ist. Eine anderweitige Verwendung besteht für Polizeivollzugsbeamte gem. § 116 Abs. 1 2. Halbsatz LBG NRW, wenn im Polizeivollzugsdienst ein Dienstposten vorhanden ist, der die besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht erfordert oder wenn die Anordnung eines Laufwahnwechsels gem. § 116 Abs. 3 LBG NRW in Betracht kommt. Der angefochtene Zurruhesetzungsbescheid enthält zwar keine Feststellungen dazu, ob das beklagte Land den ihm obliegenden Suchpflichten nach einer anderweitigen Verwendung nachgekommen ist. Es bestand für das beklagte Land aber kein Anlass für eine Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger. Scheidet nach dem ärztlichen Gutachten jegliche Wiederverwendung des Beamten aus, weil die Leistungsfähigkeit vollständig oder doch so stark aufgehoben ist, dass noch nicht einmal eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 BeamtStG gegeben ist, besteht die Suchpflicht nicht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 – 2 A 5/10 -, juris; Urteil vom vom 26.03.2009 – 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297. Eine begrenzte Dienstfähigkeit des Klägers war im Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides nicht gegeben. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters war der Kläger zu keiner Art von Dienstaufgaben in der Lage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.