Beschluss
20 L 2345/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2014:1219.20L2345.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt L. , 00000 I. , beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6538/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.11.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6538/14.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.11.2014 insoweit anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zunächst gemäß § 34a Abs. 2 AsylVfG statthaft. Danach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Auch die einwöchige Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 AsylVfG wurde eingehalten. Denn nach Aktenlage ist diese Frist durch eine Zustellung des Bescheides vom 12.11.2014 am 14.11.2014 nicht in Gang gesetzt worden ist, sondern erst mit dem durch eidesstattliche Erklärung des Antragstellers versicherten Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs am 18.11.2014 (§ 8 VwZG). Durch den am 25.11.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag ist die Wochenfrist demnach gewahrt. 6 Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2014 dem Antragsteller am 14.11.2014 in der Gemeinschaftsunterkunft unter der Anschrift T. Str. 00a in M. zugestellt worden, und zwar gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den zum Empfang ermächtigten Vertreter des Leiters der Gemeinschaftseinrichtung. Die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lagen jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. 7 Voraussetzung jeder Ersatzzustellung ist, dass der Zustellungsadressat nicht angetroffen wird, und zwar im Falle des § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Gemeinschaftsunterkunft. Er wird nicht angetroffen, wenn er sich u.a. in der Gemeinschaftsunterkunft nicht für das Zustellungsorgan erkennbar aufhält. Tatsächliche Abwesenheit ist nicht erforderlich. Ein Zustellungsadressat wird auch dann nicht angetroffen, wenn er zwar anwesend, aber an der Annahme verhindert ist oder der Zusteller sonst nicht zu ihm gelangen kann. 8 Vgl. Zöller, ZPO, § 178 Rdnr. 2. 9 Da das Zutrittsrecht eines Zustellers durch den Zweck seiner Tätigkeit begrenzt ist, wird in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber die Auffassung vertreten, eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO komme in der Regel in Betracht, wenn der Zusteller den Adressaten in allgemein zugänglichen Teilen der Gemeinschaftseinrichtung nicht antrifft. Nicht erforderlich sei demgegenüber, dass der Zusteller den Asylbewerber in dessen Wohnung bzw. Zimmer aufsucht. 10 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2006 – A 9 S 776/06 –; nachfolgend u.a. VG Aachen, Urteil vom 26.06.2007 – 2 K 2466/05.A -; VG Augsburg, Beschluss vom 29.06.2011 – Au 7 S 11.30255 – alle abrufbar unter Juris. 11 Selbst wenn man dieser Auffassung folgt, so ist zur Überzeugung des Gerichts aber dennoch erforderlich, dass zumindest ein erfolgloser Zustellungsversuch an den Adressaten unternommen wird. Ob und auf welche Weise dies unter Umständen auch geschehen kann, ohne zu versuchen, diesen in seinem Zimmer aufzusuchen, mag an dieser Stelle dahin gestellt bleiben. Ein Zustellungsversuch setzt aber voraus, dass wenigstens die Absicht besteht, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen, und nicht – wie dies vorliegend nach Auskunft der Stadt M. wegen der großen Anzahl von Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft der Fall ist – von vorneherein auf jegliche persönlichen Zustellversuche verzichtet wird. Ein derartiges Vorgehen mag aus Praktikabilitätsgründen nachvollziehbar sein, es verkehrt aber das Regel-Ausnahme-Prinzip zwischen persönlicher Übergabe als Leitbild der Zustellung und Ersatzzustellung als davon im einzelnen geregelte Ausnahmen, 12 Vgl. Zöller, ZPO, § 178 Rdnr. 2, § 177 Rdnr. 1, 13 in sein Gegenteil. Eine derartige Praxis entspricht letztlich der für Aufnahmeeinrichtungen nach §§ 44 ff AsylVfG in § 10 Abs. 4 AsylVfG aus Vereinfachungsgründen vorgesehenen Zustellung: Dort ist aber - anders als bei der Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - unter Berücksichtigung der eintretenden zeitlichen Verzögerung zwischen Übergabe der Schriftstücke an die Einrichtung und den Adressaten vorgesehen, dass Zustellungen erst mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt sind bzw. am dritten Tag nach Übergabe an die Einrichtung. 14 Hier wurde ein Zustellungsversuch gegenüber dem Antragsteller jedenfalls nicht unternommen. Dies ergibt sich zum einen aus der oben bereits erwähnten Auskunft der Stadt M. vom 16.12.2014. Dies ergibt sich aber auch aus der Zustellungsurkunde selbst. Denn der Postbedienstete hat dort offenbar zutreffend nicht vermerkt, dass er den Antragsteller als Adressaten des Bescheides in der Gemeinschaftsunterkunft nicht erreicht hat (Ziffer 7.1 der Zustellungsurkunde). 15 Der Antrag ist auch begründet. 16 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. 17 Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend die aufschiebende Wirkung anzuordnen, weil bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit des Bescheides spricht. 18 Ungarn ist zwar gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig und hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik vom 29.10.2014 mit Schreiben vom 06.11.2014 zugestimmt und seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages erklärt. 19 Es liegen aber auf der Grundlage neuerer Erkenntnisse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Ungarn nicht an die zu fordernden und bei Einfügung des § 27 a AsylVfG vorausgesetzten unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichen und systemische Mängel des Asylverfahrens in Ungarn bestehen. Insbesondere werden Asylbewerber, gerade auch sog. Dublin-Rückkehrer, praktisch ausnahmslos inhaftiert, wobei sowohl hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung als auch hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletztende, willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Inhaftierungspraxis bestehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen, 20 vgl. UNHCR, Stellungnahme zur Situation der Flüchtlinge und Asylbewerber in Ungarn an das VG Düsseldorf vom 09.05.2014; Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014, 21 zu denen gerade Schutzsuchende aus Syrien wegen der dortigen dramatischen Entwicklung der Bürgerkriegssituation und der infolgedessen erlittenen traumatisierenden Erfahrungen regelmäßig gehören dürften. 22 Als kritisch ist auch die Frage der Behandlung der Asylanträge von sog. Dublin-Rückkehrern zu bewerten. Zwar werden nach einer Änderung des ungarischen Asylgesetzes Dublin-Rückkehrern nun grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren und eine vollständige Prüfung der Asylgründe garantiert. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Asylbewerber seinen ursprünglichen Asylantrag in Ungarn stillschweigend oder schriftlich zurückgenommen hat. Dann wird nämlich der erneut zu stellende Antrag als unzulässig oder offensichtlich unbegründet angesehen und Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung. Daneben gibt es die Möglichkeit einer negativen Entscheidung über das Asylbegehren in absentia, gegen die in der Regel bei Dublin-Rückkehrern wegen Fristablaufs ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Wenn eine derartige Entscheidung ergangen ist, muss der im Dublin-Verfahren zurückkehrende Asylbewerber im Rahmen eines Folgeverfahrens neue Fakten und Beweismittel zur Begründung seines Antrages vorlegen. 23 Vgl. Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014. 24 Welche Behandlung vor diesem Hintergrund der Asylantrag des Antragstellers in Ungarn erfahren würde, ist unklar. Ungarn hat in seinem Antwortschreiben vom 06.11.2014 an das Bundesamt mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Antragstellers wegen dessen Verschwinden dort am 30.10.2014 beendet ( ceased ) wurde. Was diese Formulierung im Kontext der Bestimmungen des ungarischen Asylgesetzes konkret für den Umfang der inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers bedeutet, ist völlig offen. 25 Unter Berücksichtigung der bestehenden Zweifel hinsichtlich des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Ungarn ist dem Antragsteller vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren und eine weitergehende Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, 26 vgl. ebenso u.a. zuletzt: Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.07.2014 – A 1 B 131/14 -; VG Köln, Beschluss vom 04.09.2014 – 3 L 1600/14.A – m.w.N. und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2014 – 10a L 1415/14.A -. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.