Gerichtsbescheid
24 K 3933/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0108.24K3933.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der im Rahmen der Verzinsungsregelungen nach §§ 233a ff. der Abgabenordnung (AO) festzusetzenden Zinsen. 3 Mit Zerlegungsbescheid vom 24. Juni 2014 setzte das Finanzamt Paderborn den für das Veranlagungsjahr 2012 auf die Beklagte entfallenden Gewerbesteuermessbetrag auf 786,63 Euro fest. 4 Hiervon ausgehend veranlagte die Beklagte die Klägerin mit Gewerbesteuerbescheid vom 10. Juli 2014 zur Gewerbesteuer für das Jahr 2012 in Höhe von 3.736,49 Euro. 5 Mit Gewerbesteuerzinsbescheid vom 10. Juli 2014 setzte die Beklagte Nachzahlungszinsen für das Veranlagungsjahr 2012 in Höhe von 55,00 Euro fest. Sie legte der Berechnung einen zu verzinsenden Betrag in Höhe von 3.700,00 Euro, einen Zinslauf vom 1. April bis 14. Juli 2014 (3 volle Monate) sowie einen monatlichen Zinssatz von 0,50 % zugrunde. 6 Die Klägerin hat am 22. Juli 2014 Klage gegen den Gewerbesteuerzinsbescheid erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Zinssatz von 6 % pro Jahr seit geraumer Zeit nicht mehr marktüblich sei. 7 Zugleich hat sie unter Hinweis auf ein bei dem Finanzgericht Düsseldorf anhängiges Klageverfahren (neu - 6 K 2497/12 -) einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 den Gewerbesteuerzinsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Festsetzung von Zinsen in Höhe von monatlich 0,5 % der gesetzlichen Vorgabe des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO entspreche. Die Höhe des Zinssatzes stelle keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot dar. Es solle nach der Absicht des Gesetzgebers kein konkreter Zinsvorteil oder -nachteil für den Einzelfall ermittelt werden müssen, da dieser unabhängig von den Schwankungen des Marktes von subjektiven Entscheidungen des jeweiligen Steuerpflichtigen abhänge und damit kaum ermittelbar sei. Zudem wirke der festgesetzte Zinssatz gleichermaßen zugunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen. 13 Da die Gesetzeslage eindeutig und mit einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht zu rechnen sei, sei sie mit einem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung sowie den Einzelrichter entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist und keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 84 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 17 Dem Antrag der Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, war nicht nachzukommen. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Hier fehlt es bereits an einem entsprechenden Antrag der Beklagten, da diese sich dem Antrag der Klägerin nicht angeschlossen hat. 18 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 19 Der Gewerbesteuerzinsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Zinsfestsetzung beruht auf § 233a AO i.V.m. §§ 238, 239 AO, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AO auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer Anwendung finden. Nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuern zu verzinsen, wenn die Festsetzung der Steuer zu einer Steuernachzahlung oder -erstattung führt. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Gewerbesteuer entsteht mit dem Ablauf des Erhebungszeitraumes, der mit dem jeweiligen Kalenderjahr gleichgesetzt ist (§ 18, § 14 Satz 2 GewStG). Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, § 233a Abs. 2 Satz 3 AO. Die Zinsen betragen nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden vollen Monat einhalb Prozent. Rechnerische Bedenken gegen die Zinsfestsetzung gemäß Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2014 hat die Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese ersichtlich. Die Klägerin wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO von 6 % jährlich. 21 Der nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegte Zinssatz begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 22 Die typisierende Festlegung des Zinssatzes durch den Gesetzgeber ist mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, 23 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 20. April 2011 – I R 80/10 -, und Beschluss vom 29. Mai 2013 – X B 233/12 -, beide juris. 24 Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der konkrete Zinsvorteil oder -nachteil im Interesse der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung für den Einzelfall nicht ermittelt werden müssen, 25 vgl. Bundestagsdrucksache (BTDrucks) 8/1410, S. 13 und 11/2157, S. 194. 26 Die Verzinsung selbst knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zins- oder Liquiditätsvorteile entstehen, ohne dass diese konkretisiert oder nachgewiesen werden müssten. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde seitens des Gesetzgebers und auch in der Folgezeit bereits deshalb nicht in Betracht gezogen, weil die Schwankungen des Marktzinses zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führten, da unter anderem im einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären, 27 vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris unter Bezugnahme auf BTDrucks 8/1410, S. 13. 28 Unabhängig davon ist in vielen Fällen eine solche Ermittlung auch deshalb nicht möglich, weil es von subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen abhängt, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch nicht zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. 29 Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Zinssatz des § 238 AO im Rahmen des § 233a AO sowohl für Steuernachforderung wie auch für Steuererstattungen und damit gleichermaßen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen wirkt, 30 Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, juris, 31 mit der Folge, dass auch Erstattungsansprüche unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dem Berechtigten tatsächlich Zinsen entgangen sind, mit monatlich 0,5 % verzinst werden. 32 Aus der allgemeinen Zinsentwicklung folgt auch keine Verpflichtung des Gesetzgebers zu einer allgemeinen Anpassung der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzten Zinshöhe oder zu einer Anpassung beschränkt auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO. Eine solche Verpflichtung würde voraussetzen, dass der gesetzlichen Regelung durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - hier im Hinblick auf die allgemeine Zinsentwicklung - die für ihren Erlass, also für die Festsetzung auf einhalb Prozent für jeden Monat, maßgebliche Grundlage entzogen wäre, mithin der durchschnittliche Marktzins und die gesetzlich festgesetzte Höhe dauerhaft völlig auseinanderfielen, 33 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 25. Juli 2012 - 2 BvE 9/11 u. a. - BVerfGE 131, 316, juris (zum Wahlrecht), m.w.N. 34 Zwar sind die Zinsen zumindest seit dem Jahr 2009 erheblich gefallen, daraus lässt sich jedoch keine dauerhafte Entwicklung herleiten, die der gesetzlichen Regelung ihre Grundlage entziehen würde, 35 vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – X B 233/12 -, juris für Zinszahlungsräume ab 2009. 36 Zudem kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die im Rahmen des § 233a AO abzuschöpfenden Liquiditätsvorteile gerade bei Geschäftsleuten nicht nur in Gestalt von Zinsen bestehen, 37 zur Beschaffenheit von Liquiditätsvorteilen vgl. BFH, Urteil vom 12. April 2000 – XI R 21/97 –, juris Rn. 14, sowie OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 -, juris Rn. 17. 38 und darüber hinaus in die Vergleichsbetrachtung nicht nur der Anlagezinssatz, sondern auch der Darlehenszinssatz mit einzubeziehen ist, 39 vgl. BFH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – X B 233/12 -, juris. 40 Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 10. Juli 2014 - 14 A 1196/13 - ausgeführt: 41 „Die Entwicklung des Zinsniveaus betreffend die genannten dem Geld- und Kapitalmarkt entnommenen Sätze, wie sie die Klägerin anführt, sind, für sich gesehen, nicht geeignet, die hier in Rede stehende Höhe von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO entscheidungserheblich in Frage zu stellen, und damit erst recht nicht allgemein die Zinshöhe gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO betreffend sämtliche Verzinsungstatbestände. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil durch die wörtliche Wiedergabe von Passagen aus dem o.a. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.9.2009 - 1 BvR 2539/07 - auf den Sinn und Zweck der Zinsfestlegung in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO auch für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO abgestellt. Danach sollen durch die Sollverzinsung u.a. der Liquiditätsvorteil des Steuerpflichtigen und seine damit verbundene erhöhte steuerliche Leistungsfähigkeit abgeschöpft werden. Der Liquiditätsvorteil eines Steuerpflichtigen bemisst sich jedoch gerade nicht ausschließlich anhand des Zinsniveaus, das sich in den Geldmarktsätzen, dem EURIBOR und den Umlaufkrediten widerspiegelt. Wie bereits das Bundesverfassungsgericht in dem ... Nichtannahmebeschluss vom 3.9.2009 ausgeführt hat (vgl. juris, Rn. 29), hängt es von den subjektiven Entscheidungen des Steuerpflichtigen ab, in welcher Weise er Steuernachzahlungen finanziert oder das noch zu Steuerzahlungen benötigte Kapital verwendet. So beschränkt sich der Einsatz von zunächst für die Begleichung von Steuerforderungen nicht benötigtem Kapital nicht auf Anlagen, die als Rendite lediglich den Geldmarktzinssatz ergeben. Vielmehr kommen regelmäßig auch andere Anlagen etwa in Form von Investitionen in Betracht, die weitaus höhere Rendite erwarten lassen und auch ergeben dürften. Auch kann sich ein Liquiditätsvorteil in der Entbehrlichkeit einer ansonsten erforderlichen Kreditaufnahme oder der Ermöglichung der Rückzahlung bereits aufgenommener Kredite niederschlagen, so dass der ersparte Kreditzins den Vorteil richtig widerspiegelt. Andererseits liegt es nahe, etwa bei vorhandenem, aber zunächst nicht benötigtem Kapital soweit wie möglich hohe Vorausleistungen zu entrichten, um dann bei zu erwartenden Steuererstattungen mit dem gesetzlichen Zinssatz nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO erheblich über dem Marktzinssatz liegende Rendite zu erzielen. Lediglich in Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger wegen eines reinen, nicht weiter nutzbaren Liquiditätsüberschusses von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch machen kann, dürfte der Vorteil in dem erzielbaren Geldmarktzins liegen. Sollte ein solcher Ausnahmefall vorliegen, mag an einen Teilerlass der Zinszahlungspflicht aus sachlichen Billigkeitsgründen gedacht werden können. 42 Dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte der gesetzliche Zinssatz von 0.5 % je Monat sich als verfassungswidrig erweisen könnte, ist dem klägerischen Vorbringen nicht zu entnehmen und auch nicht sonst wie ersichtlich. 43 Unabhängig davon ist die mit den Aufstellungen der Klägerin geltend gemachte Zinsentwicklung zwar in ihrer Gesamtheit durch eine abfallende Tendenz beginnend mit dem Jahr 1993 gekennzeichnet. Diese abfallende Tendenz, in deren Rahmen bereits im Jahr 1994 der Geldmarktsatz die Grenze von 6 % pro Jahr unterschritten hatte, hat das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht als Anlass genommen, die Verfassungsmäßigkeit der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinshöhe in Zweifel zu ziehen, obwohl das in den Aufstellungen der Klägerin bezeichnete allgemeine Zinsniveau bis zum Jahr 2006, also innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren, unter der Grenze von 6 % pro Jahr verblieben war. 44 Hinreichender Anlass, dies nunmehr im Hinblick auf die seit dem eingetretene Entwicklung in Frage zu stellen, besteht nicht. Die Entwicklung seit dem Jahr 2006 ist dadurch gekennzeichnet, dass zunächst in den Jahren 2007 und 2008 im Vergleich zu den Vorjahren 2002 bis 2006 eine erhebliche Steigerung des allgemeinen Zinsniveaus zu verzeichnen war, bevor erst im Jahr 2009 eine signifikante gegenteilige Entwicklung einsetzte. ... 45 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt dem Hinweis der Klägerin auf die Entwicklung des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - keine streitentscheidende Bedeutung zu. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit beispielshaft darauf hin, dass bei einer der häufigsten Anwendungsbereiche des Basiszinssatzes, nämlich bei der Berechnung von Verzugszinsen, die gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen, auch unter Berücksichtigung des variablen Basiszinssatzes sich die Zinshöhe in den Jahren 2002 bis 2009 im Bereich von über 6 % bewegt, in den Jahren 2009 bis 2011 mit mehr als 5 % der Grenze von 6 % nahekommt. 46 Vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 30. Mai 2014 - 14 A 923/14 -.“ 47 Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssatz nicht an die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt anzupassen, begegnet damit keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken. 48 Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin hier ausnahmsweise keinerlei Vorteile erlangt hat, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, § 709 Satz 2 ZPO. 51 Anlass, die Berufung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, bestand nicht.