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Beschluss

33 K 4049/14.PVB

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0112.33K4049.14PVB.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers 4 5 1. zum Entzug der Funktion einer „Abwesenheitsvertretung der Teamleitung“ und zugleich der insoweit gewährten Funktionsstufe 1 betreffend den Beschäftigten H. K. in der „Zentrale Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit“ – im Folgenden: ZAV – am Standort T. (Werkvertragsverfahren) und 6 2. zur Übertragung der Funktion einer Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 und der Funktionsstufe 1 an die Beschäftigte E. Q. . 7 Nach Durchführung einer Besprechung mit dem Team 000 am Standort T. (Werkvertragsverfahren) der ZAV – Abwesenheitsvertreter der Teamleiterin war seinerzeit der Beschäftigte H. K. – unter der Leitung des Bereichsleiters M. am 29.05.2013, in dem es um Einzelheiten und Modalitäten der Bearbeitung von Anträgen einer Kundin L. und der von ihr repräsentierten Firmen ging, wurde über den E-Mail-Account des Beschäftigten K. „Im Namen des Teams 000 des Werkvertragsstandortes T. der ZAV“ eine E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, Herrn X. , versandt, in dem die von Herrn M. kommunizierte Weisung thematisiert und eine Rechtswidrigkeit dieser Weisung gerügt wurde. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass dieser Weg der direkten Kommunikation mit Herrn X. gewählt werde, weil seitens der ZAV Bonn keine Hilfe in Sicht bzw. in der belastenden Situation eine Hilfe nicht erkennbar sei. Die Anweisung, wie sie kommuniziert worden sei, sei nicht umsetzbar. Die E-Mail ist unterzeichnet „vom Team 000, H. K. , Werksvertragsverfahren T. ...“ und wurde in Kopie („cc“) lediglich an „V-ZAV-T. -WVV-Team 000“ übermittelt. 8 In einem Personalgespräch am 04.07.2013 (Protokoll vom 10.07.2013) mit dem Beschäftigten K. wurde diese an den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit gerichtete E-Mail thematisiert und Herr K. durch die Geschäftsleitung der ZAV darauf hingewiesen, dass ein Umgehen der Geschäftsleitung und Vorgesetzten ein in diesem Fall nicht angemessenes Verhalten darstelle, das Probleme in der Vertrauensbasis gegenüber der Geschäftsleitung der ZAV und der Bereichsleitung offenbare. Ein Vertrauen zu Herrn K. bestehe nicht mehr, so dass ihm die Funktion einer Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 entzogen werde. 9 Unter dem 05.07.2013 ersuchte die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zum Entzug der Abwesenheitsvertretung bzw. der Gewährung der Funktionsstufe 1 ab dem 12.07.2013 für den Beschäftigten H. K. und erläuterte dies mit ergänzendem Schreiben vom 11.07.2013 auch unter Hinweis auf das Personalgespräch vom 04.07.2013. 10 Unter dem 12.07.2013 versagte der Antragsteller seine Zustimmung zu der beabsichtigten Entziehung der Funktion der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung bzw. der Funktionsstufe 1: Der Vertrauensverlust gegenüber Herrn K. sei nicht konkretisiert worden; eine Bezugnahme auf das Gespräch am 04.07.2013, zu dem ein Protokoll noch nicht vorliege, reiche nicht aus. Im Übrigen bedürfe es einer Gesamtbetrachtung der Situation, in der eine erhebliche Belastung des Teams 000 aufgrund zahlreicher Beschwerden der Frau L. festzustellen gewesen sei. Das Team habe den Eindruck gehabt, allein gelassen zu werden. Die Weisung habe gegen § 21 VwVfG verstoßen, so dass das Team als einzige Möglichkeit gesehen habe, sich unmittelbar an den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit zu wenden, nachdem Versuche, Bedenken gegen die bevorzugte Verfahrensweise der Frau L. vorzutragen, ergebnislos geblieben seien. Insoweit berufe sich der Antragsteller auf die Vorschrift des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG (Ungleichbehandlung eines Einzelnen gegenüber dem Team) sowie auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG (Verletzung der Neutralitätspflicht). 11 Die Beteiligte wertete – nach Rücksprache mit der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit – diese Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 10.12.2013 als unbeachtlich und widerrief gegenüber dem Beschäftigten H. K. die Aufgabe der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung und verfügte zugleich die Einstellung der Zahlung der Funktionsstufe 1 mit Ablauf des 15.12.2013. 12 Unter dem 28.02.2014 ersuchte die Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Übertragung der Aufgabe der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung (Team 000) und Übertragung der Funktionsstufe 1 an die Beschäftigte E. Q. , die sich aufgrund von Potenzialanalysegesprächen nach einem Interessenbekundungsverfahren als die Geeignetste für die Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung (hier Team 000) gezeigt habe. 13 Der Antragsteller versagte unter dem 07.03.2014 seine Zustimmung zu dieser beabsichtigten Maßnahme und wies auf den Zusammenhang zum Entzug der Abwesenheitsvertretung bzw. der Funktionsstufe für den Beschäftigten H. K. hin. Da seine – des Antragstellers – Versagung der Zustimmung zu dieser Maßnahme beachtlich gewesen sei, so dass das Stufenverfahren hätte durchgeführt werden müssen, könne auch eine Maßnahme gegenüber Frau Q. nicht erfolgen. 14 Die Beteiligte wertete diese Ablehnung als unbeachtlich und übertrug die Aufgabe der Abwesenheitsvertretung Teamleitung 000 ab dem 02.06.2014 an die Beschäftigte E. Q. und gewährte ab diesem Zeitpunkt die Funktionsstufe 1. 15 Der Antragsteller hat am 26.07.2014 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. 16 Er ist der Ansicht, dass seine Verweigerung der Zustimmung zu den beschriebenen Personalmaßnahmen der Beteiligten beachtlich gewesen sei. Sowohl für die Zuweisung einer niedriger bewerteten Tätigkeit an den Beschäftigten H. K. als auch die Zuweisung einer höher bewerteten Tätigkeit an die Beschäftigte Q. sei der Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG einschlägig. Seine Beteiligung sei erforderlich, um sicher zu stellen, dass die Beschäftigten gleichbehandelt werden, weil die Übertragung bzw. der Entzug einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit eine relevante Vorentscheidung für spätere Personalentscheidungen darstellten. Bei diesem Mitbestimmungstatbestand habe er die volle Mitbestimmung und könne auch inhaltlich zu den vorgetragenen Gründen Stellung nehmen. Insoweit habe er einen Anspruch darauf, dass die Beteiligte den Vertrauensverlust, mit dem sie den Entzug der Abwesenheitsvertretung gegenüber dem Beschäftigten K. begründet habe, näher erläutere und auch die Gesamtsituation innerhalb des Team 000 und der bislang erfolglosen Versuche einer Bereinigung in den Blick nehme. Zudem sei zu berücksichtigen, dass seitens des Teams 000 eine unmittelbare Ansprache an den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit angekündigt worden sei. Es spreche daher einiges dafür, dass der Entzug des Vertrauens gegenüber dem Beschäftigten K. auf sachfremden Erwägungen beruhe. 17 Ein Versuch einer Verständigung und Durchführung eines Stufenverfahrens sei nicht in Aussicht genommen worden; hier werde ein Einzelner zur Rechenschaft gezogen, obwohl ein kollektives Handeln vorliege. 18 Der Antragsteller beantragt, 19 1. festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 12.07.2013 betreffend den Entzug der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 – Personalvorgang des Herrn K. – beachtlich gewesen ist, 20 2. festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 25.02.2014 betreffend die Übertragung der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 – Personalvorgang Frau Q. – beachtlich gewesen ist. 21 Die Beteiligte beantragt, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und ist der Ansicht, dass sich die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe für die Verweigerung seiner Zustimmung nicht mehr innerhalb des Mitbestimmungstatbestands des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG bewegen würden. Der Entzug der Abwesenheitsvertretung bzw. der Funktionsstufe sei wegen des besonderen persönlichen Vertrauensverhältnisses zu dem betroffenen Beschäftigten eine Eignungsbeurteilung, zu der der Antragsteller nicht im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitzubestimmen habe. Er habe sich insoweit auf eine Richtigkeitskontrolle zu beschränken bzw. zu überprüfen, ob sie – die Beteiligte – sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Solche sachfremden Erwägungen seien nicht erkennbar, weil die E-Mail vom 29.05.2013, die Herr K. von seinem Account – wenn auch im Namen des Teams 000 – versandt habe, eine Distanzierung zur ZAV beinhalte und Falschaussagen enthalten habe. Dies vermittle insgesamt den Eindruck fehlender Loyalität, Distanz zur ZAV und zu den Fachvorgesetzen und sei nicht mit dem erwünschten Verhalten bzw. einer Vorbildfunktion als Führungskraft – Abwesenheitsvertreter der Teamleitung – vereinbar. Der Antragsteller habe nicht zu überprüfen, ob ein solcher Vertrauensverlust tatsächlich vorgelegen habe. 24 Soweit der Antragsteller seine Zustimmung auch zur Personalmaßnahme der Beschäftigten Q. versage, liege seine Begründung außerhalb des Mitbestimmungstatbestands § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, weil er diese Zustimmungsverweigerung dazu nutze, seine Zustimmungsverweigerung in der Personalsache K. durchzusetzen. 25 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Unterlagen des Antragstellers bzw. die Sachakten der Beteiligten Bezug genommen. 26 II. 27 Der Antrag hat keinen Erfolg. 28 Zu den der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG (Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit) unterliegenden Maßnahmen der Beteiligten 29 30 Entzug der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 – Personalvorgang Herr K. (hierzu 1.) 31 Übertragung der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 – Personalvorgang Frau Q. (hierzu 2.) 32 hat der Antragsteller mit seinen Schreiben vom 12.07.2013 und 07.03.2014 zwar seine Zustimmung fristgerecht unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert. Er hat sich aber nicht hinreichend auf einen der in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend genannten Versagungsgründe berufen, so dass die Beteiligte die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt ansehen konnte. 33 Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in § 69 Abs. 2 Satz 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. 34 Die Beachtlichkeit der für eine Zustimmungsverweigerung gegebenen Begründung hängt nicht allein von ihrer fristgerechten Anbringung ab. Vielmehr muss die Zustimmungsverweigerung des Personalrats in Mitbestimmungsangelegenheiten bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit die Begründung der Zustimmungsverweigerung beachtlich ist. 35 Wenn das Bundespersonalvertretungsgesetz eine Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat an gesetzlich zugelassene und abschließend geregelte Weigerungsgründe bindet, gilt Folgendes: Es ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrunds als nicht möglich erscheinen lässt (sog. "Möglichkeitstheorie") oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muss, um beachtlich zu sein, aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen im Hinblick darauf, dass die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; 36 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17.08.1998 - 6 PB 4.98 -, DokBer B 1999, 10, vom 07.12.1994 - 6 P 35.92 -, PersR 1995, 296 = PersV 1995, 399, und vom 04.11.1994 - 6 P 28.92 -, PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227, jeweils m.w.N.. 37 1. 38 Die Argumentation des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 12.07.2013 bewegt sich außerhalb der Gründe des § 77 Abs. 2 BPersVG. 39 Soweit der Antragsteller – auch – darauf verweist, dass die von dem Bereichsleiter M. am 29.05.2013 kommunizierte Weisung des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit eine Verletzung der den Beschäftigten gemäß § 21 VwVfG obliegenden Neutralitätspflicht darstelle und er sich daher auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG berufe, hat dies offenkundig nichts mit der nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahme der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit (Entzug der Funktion einer Abwesenheitsvertretung der Teamleitung mit der Folge des Entfallens der Funktionsstufe 1) zu tun, sondern betrifft die o.g. Weisung. 40 Der Antragsteller hat mit der mit Schreiben vom 12.07.2013 vorgetragenen Verweigerung seiner Zustimmung zu der von der Beteiligten beabsichtigten Personalmaßnahme aber auch nichts vorgetragen, was dem in § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG genannten Verweigerungsgrund zugeordnet werden könnte. 41 Nach dieser Vorschrift kann der Personalrat in den Fällen u.a. des § 75 Abs. 1 BPersVG – wie hier – seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. 42 Zwar führt die von der Beteiligten beabsichtigte Personalmaßnahme betreffend den Beschäftigten K. zu dessen Benachteiligung, weil ihm eine niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden sollte bzw. später übertragen wurde; der Antragsteller hat dem mit seiner Zustimmungsverweigerung aber keine beachtlichen Gründe entgegengesetzt. 43 Die Beteiligte hat ihre beabsichtigte Personalmaßnahme mit ihrer Vorlage vom 05.07.2013 und in der Email des Herrn T1. vom 11.07.2013 mit der einseitigen Aberkennung des – für die Ausübung der Funktion einer Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung notwendigen – Vertrauensverhältnisses ausreichend und hinreichend konkretisiert begründet: Sie hat das persönliche Verhalten des Herrn K. bzw. das von ihm praktizierte Auftreten und die aus ihrer Sicht erforderliche Loyalität gegenüber der ZAV und deren Geschäftsleitung hervorgehoben; ergänzend hat sie auf die Erläuterungen anlässlich des Personalgesprächs am 04.07.2013 hingewiesen. 44 Dieses in den Vordergrund der Begründung gestellte gestörte Vertrauensverhältnis erschließt sich ohne Weiteres aus dem sämtlichen Beteiligten bekannten Inhalt der Email vom 29.05.2013 und den sonstigen Umständen der Versendung: 45 Mehrfach wurde in dieser Mail gerügt, dass dem Team 000 der ZAV am Standort T. (Werkvertragsverfahren) seitens der ZAV Bonn – gemeint ist die Zentrale / Geschäftsleitung in Bonn – keine Hilfestellung insbesondere bei der Bearbeitung von Anträgen einer Frau L. und der von ihr repräsentierten Firmen zuteil geworden sei. Eine solche Rüge beinhaltet in dieser Form und mit der unmittelbaren Versendung an den Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit, mithin ohne Einbindung von Vorgesetzten bzw. der Geschäftsleitung der ZAV jedenfalls auch einen Vorwurf der Illoyalität dieser Vorgesetzten bzw. der Geschäftsleitung der ZAV gegenüber den Beschäftigten am Standort T. im Bereich Werkvertragsverfahren der ZAV und bringt mangelndes Vertrauen der Beschäftigten in die Wahrnehmung der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht zum Ausdruck; verstärkt wird dies durch den Vorwurf, man werde an der objektiven Dienstausübung gehindert. Darüber hinaus ist die vorgetragene Alternative, die Arbeit „weisungs- oder rechtskonform“ zu verrichten, ein Vorwurf des Rechtsbruchs durch die erteilte Weisung, der grundsätzlich so zunächst mit den Vorgesetzten bzw. der Geschäftsleitung der ZAV erörtert werden sollte; eine unmittelbare Ansprache des Vorstandsvorsitzenden der Bundesagentur für Arbeit war – auch wenn hierzu von diesem in allgemeiner Form aufgefordert worden war – bei diesem sensiblen Sachverhalt nicht geboten. 46 Dass die Maßnahme ausschließlich den Beschäftigten K. betraf, ist in ausreichender X. wegen dessen Funktion als Abwesenheitsvertreter der Teamleitung plausibel. Es bedarf keiner Erörterung, ob es sich bei Herrn K. um eine herkömmliche „Führungskraft“ gehandelt hat; jedenfalls war seine Tätigkeit gegenüber den „normalen“ Teammitgliedern herausgehoben, was nicht zuletzt daraus deutlich wird, dass ihm in der Funktion als Abwesenheitsvertreter der Teamleitung die Gewährung der Funktionsstufe 1 zustand. In dieser Funktion hatte Herr K. nicht nur Verantwortung für das Team bzw. dessen Mitglieder, sondern auch und gerade gegenüber Vorgesetzten und der Geschäftsleitung der ZAV. Insoweit hat er durch sein Verhalten – auch wenn er für das Team 000 gehandelt hat – deutlich gemacht, dass er diese besondere – herausgehobene – Verantwortung gegenüber Vorgesetzten und Geschäftsleitung der ZAV nicht ausreichend wahrgenommen und daher das notwendige Vertrauensverhältnis beeinträchtigt hat. 47 Das von der Beteiligten hervorgehobene fehlende Vertrauen in Herrn K. als Abwesenheitsvertreter der Teamleitung ist damit als ihre höchstpersönliche Wertung ausreichend plausibel. Die Beteiligte hat mit der gegenüber dem Antragsteller angekündigten Personalmaßnahme ihr durch § 20 Abs. 2, 5 TV-BA eröffnetes Direktionsrecht ausgeübt, die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben (hier: Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung) rückgängig zu machen, was den Wegfall der Funktionsstufe 1 bedingt. 48 Gegenüber dieser insgesamt ausreichenden und auch personenbezogenen Erläuterung ist die Begründung des Antragstellers zur Verweigerung seiner Zustimmung defizitär und trägt nicht eine Verweigerung der Zustimmung nach Maßgabe des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. 49 Insbesondere mit dem Hinweis, dass es sich nicht um eine Einzelmaßnahme des Herrn K. , sondern um eine kollektive Maßnahme des Teams 000 gehandelt habe, greift der Antragsteller zu Unrecht in den allein der Beteiligten zustehenden Bewertungsspielraum ein. Der Antragsteller bewertet damit (lediglich) das Verhalten des Beschäftigten K. anders als die Beteiligte und ist der Ansicht, dass wegen des kollektiven Rahmens der Abfassung / Versendung der Email vom 29.05.2013 an den Vorsitzenden des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit eine singuläre Maßnahme gegenüber dem Beschäftigten K. – wie hier der Entzug der Funktion der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung / der Funktionsstufe 1 – nicht zulässig gewesen sei. 50 Diese Einwendungen, die letztlich auf eine – nach Auffassung des Antragstellers – zu Unrecht von der Beteiligten angenommene fehlende Eignung des Beschäftigten K. zielen, lassen eine ungerechtfertigte Benachteiligung nicht als möglich erscheinen. 51 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Fachkammer folgt, kann der Personalrat die Zustimmung zu einer beabsichtigten Personalmaßnahme, die nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung durchgeführt werden soll, nur dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Begründet er hingegen seine Ablehnung nur damit, dass er sein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Bewerbers an die Stelle der Beurteilung durch den Dienststellenleiter setzt, ist dieser nicht zur Einleitung des Einigungsverfahrens verpflichtet; 52 vgl. Beschlüsse vom 20.06.1986 - 6 P 4.83 - BVerwGE 74, 273 = DVBl 1986, 952, vom 23.09.1992 - 6 P 24.91 -, PersR 1993, 24 = DVBl 1993, 390 und vom 02.11.1994 - 6 P 28.92 -, PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227. 53 Der Antragsteller hat sich nämlich – ausweislich seiner schriftlichen Stellungnahme vom 12.07.2013 – darauf beschränkt, eine andere Wertung – insoweit von der Wertung der Beteiligten abweichend – des Verhaltens des Beschäftigten K. im Zusammenhang mit der Abfassung / Versendung der Email vom 29.05.2013 vorzunehmen; dass die Beteiligte sachfremde Erwägungen angestellt hätte, behauptet er nicht. 54 Mit dieser Begründung setzt er aber seine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung der Beteiligten. Dies kann dann eine Verweigerung der Zustimmung am Maßstab des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht rechtfertigen; in einem solchen Fall durfte die Beteiligte daher die Zustimmungsverweigerung durch den Antragsteller zu Recht als unbeachtlich ansehen und die Maßnahme gegenüber dem Beschäftigten K. – Entzug der Funktion der Abwesenheitsvertretung einer Teamleitung / der Funktionsstufe 1 – umsetzen. 55 Dass die Beteiligte die Personalmaßnahme K. – entgegen ihrer Ankündigung gegenüber dem Antragsteller erst im Dezember 2013 umsetzte, ist für den Fortgang des Verfahrens unerheblich und löste kein neues Mitbestimmungsverfahren aus, zumal keine Veränderungen in den tatsächlichen Umständen eingetreten waren. 56 2. 57 Die Beteiligte durfte auch die vom Antragsteller vorgetragene Begründung für die Verweigerung der Zustimmung betreffend die Personalmaßnahme E. Q. – Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit mit der Folge der Gewährung der Funktionsstufe 1 – als unbeachtlich ansehen; die Begründung des Antragstellers (Stellungnahme vom 07.03.2014) ist von den Gründen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG nicht gedeckt. 58 Der Antragsteller verweist ausschließlich auf die zu der Personalmaßnahme K. vorgetragenen Gründe und ist der Ansicht, dass infolge der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung zu dieser Maßnahme diese nicht umgesetzt werden könne und daher ein rechtliches Hindernis zur Umsetzung der Personalmaßnahme Q. bestehe. 59 Dem ist nicht zu folgen: 60 Nach den Ausführungen zu 1. ist die Begründung des Antragstellers zur Verweigerung der Zustimmung zur Personalmaßnahme K. defizitär und nicht von den Gründen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BPersVG gedeckt. Die Beteiligte hat daher die Maßnahme in Bezug auf Herrn K. zu Recht umgesetzt, so dass Raum für die weitere Maßnahme Q. blieb und diese mit der höher zu bewertenden Tätigkeit der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung 000 betraut werden konnte. 61 Ob – wie die Beteiligte meint – die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers rechtsmissbräuchlich war, bedarf danach keiner Erörterung. 62 Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.