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Urteil

7 K 4031/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0122.7K4031.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist kasachische Staatsangehörige. Sie beantragte am 12.10.1998 ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA). Ihr Ehemann, der die russische Nationalität führt, und die Kinder B. und B1. sollten in den Bescheid einbezogen werden. Ausweislich der vorgelegten Geburtsurkunde vom 30.05.1966 sind die Eltern der Klägerin die deutschen Volkszugehörigen K. und B1. Skolnik. Über die Großeltern ist nach den Antragsangaben nichts bekannt. Im 1986 ausgestellten Inlandspass ist die Klägerin mit deutscher Nationalität eingetragen. Zu ihren deutschen Sprachkenntnissen gab die Klägerin an, sie habe ab dem 2. Lebensjahr mit ihren Eltern und anderen Verwandten Deutsch gesprochen. Ab dem 6. Lebensjahr habe sie auch russisch gesprochen. Jetzt spreche sie in ihrer Familie selten deutsch, könne aber fast alles verstehen und ein einfaches Gespräch führen. Am 16.08.2001 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Karaganda zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Sie erklärte, sie habe als Kind die deutsche Sprache erlernt, und zwar außerhalb des Elternhauses in der Schule und in einem Sprachkurs. In der Familie sei ausschließlich Russisch gesprochen worden. Der Sprachtester stellte fest, dass eine Verständigung in deutscher Sprache zwar möglich, ein Gespräch im Sinne eines Dialoges aber nicht zustande gekommen sei. Die Antragstellerin verstehe die meisten Fragen sofort. Sie reagiere meist auf einzelne Begriffe in der Frage. Eine Verständigung sei unter gelegentlicher Einschaltung einer Dolmetscherin möglich gewesen. Die Antragstellerin spreche keinen deutschen Dialekt, sondern mit dem typischen russischen Akzent. Mit Bescheid vom 22.12.2003 wurde der Aufnahmeantrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, nach dem Ergebnis des Sprachtests sei die Klägerin nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Von einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus könne damit nicht ausgegangen werden. Unter dem 22.12.2003 erging außerdem ein Bescheid des BVA, durch den der Ehemann der Klägerin und die Kinder B. und B1. in den Aufnahmebescheid der Mutter des Ehemannes, B1. H. , einbezogen wurden. In dem Einbeziehungsbescheid war die Klägerin als mit einreisende Familienangehörige nach § 8 Abs. 2 BVFG eingetragen. In einem beigefügten Vermerk wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin dem Ausländerrecht unterliege und keine Leistungen als Spätaussiedlerin oder als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach dem Bundesvertriebenengesetz erhalten könne. Der Ablehnungsbescheid wurde der Bevollmächtigten der Klägerin mit Einwurf-Einschreiben übersandt. Als Absendedatum ist der 30.12.2003 vermerkt. Nach ihrer Einreise nach Deutschland legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.07.2004, das am 11.08.2004 beim BVA einging, Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. In der Begründung machte sie geltend, sie habe bei dem Sprachtest alle Fragen verstanden und gut beantworten können. Ihre Eltern seien Deutsche gewesen. Sie habe sich in der Familie auf Deutsch unterhalten. Da die Mutter sehr früh gestorben sei, sei diese Möglichkeit weggefallen. Daher sei ihre Aussprache heute nicht mehr akzentfrei. Durch Widerspruchsbescheid vom 19.08.2004 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Monatsfrist des § 70 VwGO nicht eingehalten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 27.08.2004 zugestellt. Klage wurde nicht erhoben. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2010 stellt die Klägerin den Antrag, das Verfahren auf Aufnahme nach dem BVFG wieder aufzunehmen und ihr einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin zu erteilen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe bei ihrer Anhörung in Karaganda am 16.08.2001 sehr wohl ein einfaches Gespräch nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts führen können. Sie habe alle Fragen beantwortet. Eine fehlerhafte Bewertung des Sprachtests sei offensichtlich. Die Beurteilung des Sprachtesters sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dieser habe falsche Kriterien zugrundegelegt. Insbesondere sei die Beherrschung eines deutschen Dialektes nicht erforderlich, ein russischer Akzent sei nicht schädlich. Außerdem habe das BVA gegen § 28 VwVfG und § 39 VwVfG verstoßen. Der Ablehnungsbescheid sei ohne vorherige Anhörung und ohne die erforderliche Begründung ergangen. Daher überwiege im vorliegenden Verfahren der Grundsatz der rechtmäßigen Verwaltung gegenüber dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Es liege eine Ermessensreduzierung auf null zugunsten einer Rücknahme des rechtswidrigen Ablehnungsbescheides vor. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt hatte, wurde der Antrag von der Klägerin persönlich ergänzend begründet. In einem vorgelegten Lebenslauf machte die Klägerin geltend, sie sei nach der Einreise am 29.04.2004 von den deutschen Behörden falsch beraten worden. Man habe ihr im ersten Aufnahmelager in Friedland gesagt, sie könne einen Widerspruch gegen die Ablehnung erst im zweiten Aufnahmelager einlegen, wo man ihr aber mitgeteilt habe, sie müsse sich an das für das Übergangswohnheim zuständige Rathaus wenden. Dort habe man sie ausgelacht, weil die Frist für den Widerspruch längst abgelaufen gewesen sei. Mehrere Behördenmitarbeiter hätten geäußert, dass bei der Ablehnung ein Fehler unterlaufen sei, da sie gut deutsch spreche. Die Anmeldung zu einem deutschen Sprachkurs sei abgelehnt worden, weil sie überqualifiziert gewesen sei. Hierzu legte sie eine Bescheinigung des Landratsamtes Heilbronn vom 07.07.2010 vor. Mit Bescheid vom 15.03.2011 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG liege nicht vor. Weder hätte sich die Sach- oder Rechtslage geändert, noch seien neue Beweismittel vorgelegt worden. Auch eine Wiederaufnahme nach § 51 Abs. 1 iVm § 48 VwVfG komme nicht in Betracht. Die Ablehnung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern anhand des Sprachtestprotokolls nachvollziehbar. Die von der Klägerin geltend gemachte fehlerhafte Beratung durch Behördenvertreter nach der Einreise habe nicht dazu geführt, dass sie ihre Rechte nicht habe durchsetzen können. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Widerspruchsfrist längst abgelaufen gewesen. Die Klägerin habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Widerspruchsfrist nicht habe einhalten können. Sie habe auch auf eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid verzichtet. Ein Festhalten an der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides verstoße daher nicht gegen Treu und Glauben. Hiergegen legte die Klägerin am 13.04.2011 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 11.05.2012 stellte sie beim BVA und beim Landratsamt Heilbronn einen Antrag auf Anerkennung als Spätaussiedlerin nach § 4 BVFG nach eigenem Recht. Durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Aufnahmeverfahrens zurückgewiesen und der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung als Spätaussiedlerin abgelehnt. Zur Begründung wurde angegeben, die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens, sondern als Ausländerin eingereist. Spätaussiedler könne nach § 4 BVFG aber nur derjenige sein, der das Aussiedlungsgebiet im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen habe. Gegen den Widerspruchsbescheid im Verfahren auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens wurde keine Klage erhoben. Gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung legte die Klägerin am 03.07.2012 Widerspruch ein. Dieser wurde im Auftrag der Klägerin mit Schreiben vom 02.09.2012 begründet. Im Wesentlichen heißt es dort, die Klägerin sei deutsche Volkszugehörige. Beide Eltern hätten der deutschen Nationalität angehört. Die Klägerin habe sich in ihrem Inlandspass zur deutschen Nationalität bekannt. Ihr sei die deutsche Sprache genauso wie den beiden Schwestern U. und B1. in der Familie vermittelt worden. Beide Schwestern seien als deutsche Volkszugehörige anerkannt, die Schwester B1. T. , geb. am 00.00.1964, als Spätaussiedlerin und die Schwester U. L. , geb. am 00.00.1959, als Vertriebene. Die Klägerin habe, angefangen mit der Beantragung des Visums in der Deutschen Botschaft, alle Verfahren bei deutschen Behörden ohne Probleme selbst durchgeführt. Die Anmeldung bei einem Sprachkurs sei wegen ihrer guten Sprachkenntnisse abgelehnt worden. In einer persönlichen Äußerung zum Widerspruchsverfahren erklärte die Klägerin, das Gutachten über den Sprachtest sei falsch; möglicherweise sei das richtige Gutachten verloren gegangen oder verlegt worden. Sie habe alle Fragen in vollen Sätzen beantwortet und darüber hinaus viel in deutscher Sprache über das Familienleben erzählt. Dies alles sei nicht richtig protokolliert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist, sondern als ausländische Staatsangehörige. Da die Aufnahme bestandskräftig abgelehnt worden sei und auch das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens bestandskräftig abgelehnt worden sei, könne dieser Mangel auch nicht mehr beseitigt werden. Am 09.04.2013 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG weiterverfolgt. Diese Klage ist Gegenstand des Verfahrens 7 K 2370/13. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Aufnahme als Spätaussiedlerin in einem Härtefall, weil sich die Rechtslage durch die Neuregelung im 10. Änderungsgesetz zum BVFG geändert habe. Die dort vorgesehenen Voraussetzungen für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit, insbesondere die sprachlichen Anforderungen, seien erfüllt. Durch Bescheid des BVA vom 04.03.2014 wurde der Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt. In der Begründung wurde mitgeteilt, durch das Inkrafttreten des 10. Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 habe sich zwar eine Änderung der Rechtslage ergeben. Diese wirke sich aber nicht zugunsten der Klägerin aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Beurteilung des Statuserwerbs nach § 4 BVFG auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Einreise des Aufnahmebewerbers abzustellen. Für die Klägerin sei daher die Rechtslage bei ihrer Einreise 2004 maßgebend. Mit dem 10. Änderungsgesetz sollten die Personen begünstigt werden, die bislang noch nicht hätten aussiedeln können, weil sie die Voraussetzungen nach dem bisherigen Recht nicht erfüllten. Demgegenüber sei es nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen, die neue Rechtslage rückwirkend für alle bereits in Deutschland aufgenommenen Personen einzuführen und ihnen damit nachträglich Fremdrentenansprüche einzuräumen. Selbst wenn aber das 10. Änderungsgesetz für die Feststellung des Status der Klägerin Anwendung fände, sei nicht erkennbar, dass sich dieses zu ihren Gunsten auswirke. Auch nach der Änderung sei der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau eines einfachen Gesprächs erforderlich, § 6 Abs. 2 BVFG n.F.. Diese müssten spätestens bei der Begründung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik vorgelegen haben. Dies könne aber nach dem Ergebnis des Sprachtests im Jahr 2001 nicht festgestellt werden. Ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 iVm § 48 Abs. 1 VwVfG komme ebenfalls nicht in Betracht. Ein Festhalten an der bestandskräftigen Ablehnung führe nicht zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen. Dagegen spreche schon, dass die Klägerin die Ablehnung über Jahre hinweg hingenommen habe. Diese sei auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Nach dem Sprachtestprotokoll vom 16.08.2001 sei die Klägerin zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in der Lage gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anhörung nicht korrekt durchgeführt oder protokolliert worden sei. Aber selbst bei einem Wiederaufgreifen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da ein Härtefall nicht vorliege. Denn die Klägerin halte sich bereits seit 10 Jahren mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland auf. Außerdem fehle es an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise und der Betätigung des Spätaussiedlerwillens. Dieser habe schon bei der ersten Beantragung des Wiederaufgreifens des Verfahrens im Februar 2010, also mehr als 5 Jahre nach der Einreise, nicht mehr bestanden. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 04.03.2014 legte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2014 am 11.03.2014 Widerspruch ein, der wie folgt begründet wurde: Maßgeblich sei nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage und damit das BVFG in der Fassung des 10. Änderungsgesetzes. Es lasse sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass eine Höherstufung von bereits in Deutschland aufgenommenen Personen nach dem 10. Änderungsgesetz ausgeschlossen sei. Im Übrigen sei ein Härtefall gegeben, wenn sich die Klägerin zwischen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann und der Aussicht auf eine für sie günstige Änderung des BVFG entscheiden müsse. Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Aussiedlung und Antragstellung könne hier keine Rolle spielen, da die Klägerin nicht auf beliebige Weise nach Deutschland übergesiedelt sei, sondern als Teil eines Familienverbandes von Spätaussiedlern. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.03.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2014 hat die Klägerin am 25.07.2014 Klage erhoben, mit der sie ihren Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheides in einem Härtefall nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG weiterverfolgt. Diese Klage ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 7 K 4031/14. Im Klageverfahren 7 K 2370/13 hat die Klägerin eine persönliche Erklärung zum Erwerb ihrer Sprachkenntnisse und zum Ablauf des Sprachtests in Karaganda abgegeben. Danach sei zu Hause immer Deutsch gesprochen worden, weil die Eltern kein Russisch konnten. Großeltern habe sie nie gesehen. Im 14. Lebensjahr sei jedoch die Mutter gestorben. Danach sei sie aus dem Elternhaus weggegangen, um die Ausbildung als Erzieherin zu machen. Sie habe dann viele Jahre keinen deutschen Menschen gesehen. 1986 habe sie geheiratet. Der Vater des Ehemannes sei Russe gewesen. Deswegen sei auch seine Mutter gezwungen gewesen, Russisch zu sprechen. Sie habe trotzdem die Muttersprache nie vergessen. In der Schule sei sie im Fach Deutsch immer die Beste gewesen. Der Sprachtest sei freundlich verlaufen. Sie habe alle Fragen verstanden und den Dolmetscher nicht gebraucht. Nur ein paar Wörter hätten erklärt werden müssen. Sie habe vieles über ihre Familie und die Eltern erzählt. Am Ende habe die Sprachtesterin gesagt: „Gut, recht gut.“ Nach dem Sprachtest habe ihre Nichte aus Karlsruhe beim BVA angerufen und dieser sei mitgeteilt worden, dass sie selbst und ihre Schwiegermutter den Sprachtest bestanden hätten. Deshalb sei sie über die Ablehnung schockiert gewesen. In dem Sprachtestprotokoll, das sie 2010 im ersten Wiederaufnahmeverfahren gesehen habe, sei die Hälfte der gestellten Fragen nicht enthalten gewesen. Auch die Erzählungen über die Familie seien nicht aufgenommen worden. Auf den Seiten 47, 49, 50, 51 und 52 fehle ihre Unterschrift. Sie nehme daher an, dass die Unterlagen bei der Bearbeitung in eine fremde Akte geraten seien. Sie habe sich schon bei der Beantragung des Ausreisevisums bei der Deutschen Botschaft gegen die Einstufung nach § 8 BVFG gewehrt, sei aber immer vertröstet worden. Bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes Heilbronn sei festgestellt worden, dass sie keinen Sprachkurs brauche, weil sie gute Deutschkenntnisse habe. Es könne nicht sein, dass ihre Schwestern als deutsche Volkszugehörige anerkannt seien, sie dagegen nicht. Im vorliegenden Klageverfahren 7 K 4031/14 wiederholt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zunächst die Ausführungen zur Anwendbarkeit des 10. Änderungsgesetzes zum BVFG. Im Übrigen sei die Klägerin bei Ablegung des Sprachtests am 16.08.2001 sehr wohl in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. In der Bewertung heiße es, die Klägerin habe die meisten Fragen sofort verstanden. Außerdem zeige das Protokoll, dass die Klägerin größtenteils in ganzen Sätzen, und nicht in einzelnen Wörtern habe sprechen können. Die Klägerin sei nur aufgrund einer Notsituation mit der Schwiegermutter nach Deutschland übergesiedelt: dem Sohn habe die Einziehung gedroht, es habe ein kriminelles Umfeld im Wohngebiet bestanden. Die Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Übersiedlung könnten von zahlreichen Zeugen bestätigt werden. Dies ergebe sich auch aus der Bescheinigung des Landratsamts Heilbronn vom 07.07.2010, wonach die Klägerin am Anfängerdeutschkurs nicht habe teilnehmen können, weil sie überqualifiziert gewesen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und der Klägerin einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens und nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides im Härteweg. Insoweit werde auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 7 K 2370/13 und 7 K 4031/14 und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG oder auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 22.12.2003 nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG und Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege der Härtefallentscheidung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG ist nicht gegeben. Die Klägerin hat einen Wiederaufnahmegrund im Sinne dieser Vorschriften nicht schlüssig vorgetragen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG muss die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten durch das 10. Änderungsgesetz zum BVFG vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) berufen. Es kann dahinstehen, ob das 10. Änderungsgesetz für die Beurteilung eines nachträglichen Aufnahmeanspruchs der Klägerin, die nach ihren Angaben bereits am 29.04.2004 in das Bundesgebiet eingereist ist, Anwendung findet oder ob insoweit die zum Zeitpunkt der Einreise geltende Rechtslage maßgeblich ist. Zur Klärung dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren die Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen, über die noch nicht entschieden ist, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.10.2014 – 1 B 15.14 (1 C 30.14) und 1 B 14.14 (1 C 29.14) - . Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf nicht an, weil die Anforderungen, die § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der aktuellen Fassung des 10. Änderungsgesetzes an die Sprachkenntnisse eines Spätaussiedlers zum Zweck der Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum stellt, bereits seit dem am 07.09.2001 in Kraft getretenen Spätaussiedlerstatusgesetz und damit schon im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides und der Einreise der Klägerin bestanden. Es gilt unverändert, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch den Nachweis der Fähigkeit bestätigt werden muss, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, vgl. VG Köln, Urteil vom 09.04.2014 – 4 K 3448/13 - , bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2014 – 11 A 1127/14 - . Zwar hat sich die Rechtslage durch das 10. Änderungsgesetz insoweit zugunsten von potentiellen Antragstellern geändert, als diese Sprachkenntnisse nicht mehr auf familiärer Vermittlung beruhen müssen, es sei denn, sie sind für die Begründung eines Bekenntnisses auf andere Weise erforderlich. Darüber hinaus wurden die Ausnahmen von dem Erfordernis der Sprachkenntnisse, die bereits für Fälle einer behinderungsbedingten Unmöglichkeit des Spracherwerbs bestanden, auf Fälle einer krankheitsbedingten Unmöglichkeit erweitert. Diese Verbesserungen der Rechtslage wirken sich jedoch – entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - auf die vorliegende Fallgestaltung nicht aus, weil die Ablehnung des Aufnahmeantrages nicht auf diesen geänderten Tatbestandsmerkmalen, insbesondere nicht auf einer fehlenden Vermittlung der deutschen Sprache in der Kindheit der Klägerin, beruhte. Vielmehr war für die Ablehnung entscheidungserheblich, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Dies führte nach der früheren Gesetzesfassung des § 6 Abs. 2 BVFG dazu, dass das Bestätigungsmerkmal der „familiären Vermittlung der deutschen Sprache“ nicht festgestellt werden konnte, weil diese Feststellung kumulativ vom Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung und ergänzend von der fortwirkenden Sprachvermittlung durch die Familie in der Kindheit - abhängig war. Nach der neuen Gesetzesfassung ist die familiäre Sprachvermittlung als Bestätigungsmerkmal entfallen. Vielmehr ist Bestätigungsmerkmal nunmehr unmittelbar der Nachweis der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs. Da die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG bereits an diesem, nach wie vor erforderlichen Nachweis gescheitert ist und nicht an dem fehlenden Vorgang der Weitergabe der deutschen Sprache in der Kindheit der Klägerin, wirkt sich der Verzicht des Gesetzgebers auf die familiäre Sprachvermittlung nicht zugunsten der Klägerin aus. Demnach liegt hier eine entscheidungserhebliche Änderung der Rechtslage nicht vor. Auch der Wiederaufnahmegrund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist nicht erfüllt. Danach muss das Verfahren wiederaufgegriffen werden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die nunmehr benannten Zeugen bzw. die - nach der mündlichen Verhandlung - vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen zu den deutschen Sprachkenntnissen der Klägerin sind keine „neuen“ Beweismittel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Zeugen nicht schon im Widerspruchsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid bzw. in einem anschließenden Klageverfahren verfügbar gewesen wären. Dasselbe gilt für die Bescheinigung des Landratsamtes Heilbronn vom 07.07.2010, wonach die Klägerin nicht zu einem Anfängerdeutschkurs des Landratsamtes Heilbronn angemeldet werden konnte, weil sie überqualifiziert gewesen sei. Diese ist ebenfalls nicht „neu“, weil sie sich auf Vorgänge zu Beginn des Aufenthaltes der Klägerin in Deutschland bezieht, also auf die Zeit ab April 2004, die daher auch schon in einem früheren Verfahren hätte ausgestellt und beigebracht werden können. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG i.V.ml. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Wege einer Ermessensreduzierung auf null. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG ist eine Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen. Mit der Befugnis zum Wiederaufgreifen korrespondiert ein gerichtlich einklagbarer Anspruch des Betroffenen auf fehlerfreie Ermessensausübung. Im Rahmen der Ermessensausübung handelt die Behörde grundsätzlich ermessensfehlerfrei, wenn sie dem privaten Interesse an einer erneuten Entscheidung und dem Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit keinen höheren Stellenwert als dem Gebot der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, die für den Bestand des Verwaltungsakts streiten, beimisst. Beide Grundsätze sind – auch im Vertriebenenrecht – gleichrangig. Potentielle Spätaussiedler genießen mit Blick auf Art. 116 GG keinen größeren Schutz als sonstige Rechtsinhaber, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - ; OVG NRW, Beschluss vom 08.06.2010 - 12 A 3328/08 - , Beschluss vom 13.08.2008 - 12 A 417/07 - . Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verdichtet sich das Ermessen der Behörde erst dann zugunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt „schlechthin unerträglich“ wäre, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Berufung auf die Bestandskraft der Entscheidung ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt. Eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der bestandskräftige Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9/11 - , Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15/08 - ; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 A 2096 /10 - . Einfache Zweifel an der Rechtmäßigkeit des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vermögen jedoch einen Wiederaufnahmeanspruch in der Regel nicht zu begründen. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ablehnung des Aufnahmeantrags durch Bescheid vom 22.12.2003 offensichtlich rechtswidrig war. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weitere Aufklärung ergibt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für die Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 Abs. 1 BVFG i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG a. F. seinerzeit eindeutig und klar erkennbar zu Unrecht verneint hat. Dies ist indessen nicht der Fall. Insbesondere ist die Bewertung des Bundesverwaltungsamtes, dass die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung über den Aufnahmeantrag im Dezember 2003 kein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte, nicht offensichtlich unzutreffend. Die Fähigkeit zum Führen eines einfachen Gesprächs setzt voraus, dass sich der Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder über die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung grundsätzlich in ganzen Sätzen und in einem einigermaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede unterhalten kann. Hierbei ist ein langsameres Verstehen und Sprechen sowie Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich, wenn diese nach Art und Zahl einem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen, vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.2003 – 5 C 11.03 – juris, Rn. 18 ff., und – 5 C 33.02 – juris, Rn. 17 ff.. Diese Anforderungen hat die Klägerin bei der Anhörung am 16.08.2001 in Karaganda nicht erfüllt. Ein Gespräch im Sinne eines Austausches von Rede und Gegenrede kam nicht zustande. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin auf die ersten Fragen in ganzen Sätzen geantwortet hat. Jedoch hat sie überwiegend nicht auf die konkrete gestellte Frage reagiert, sondern hat zu einem in der Frage enthaltenen Stichwort wie Familie, Arbeit oder Geburtstag eine Aussage gemacht, die jedoch nicht zum Inhalt der Frage passte. So erwiderte sie beispielsweise auf die Bitte, vom Ort ihrer Kindheit zu erzählen, „Ich habe geboren in Semipalatinsk. Dorf Usunbulak, dort hab ich in die Schule gehen.“ Diese Antwort enthält keine Beschreibung des Ortes, in dem sie aufgewachsen ist. Auf die Aufforderung zu erzählen, wie sie ihren letzten Geburtstag gefeiert habe, erklärte sie, „Meine letzte Geburtstag ist am 20. Mai in diesem Jahr.“ Eine Aussage zur Geburtstagsfeier ist in dieser Antwort nicht enthalten. Die Bitte zu erzählen, wie sie ihren Mann kennengelernt habe, wurde wie folgt beantwortet: „Meine Schwester hat in Semipalatinsk gewohnt, wir haben kennengelernt zusammen.“ Daraus lässt sich nicht entnehmen, wie die erste Begegnung mit dem Ehemann abgelaufen ist. Die Klägerin hat also den Inhalt dieser Fragen nicht verstanden. Vielmehr ist die Annahme naheliegend, dass die Antworten der Klägerin für bestimmte erwartete Fragen vorbereitet und einstudiert worden sind. Jedoch war die Klägerin zu einer freien Formulierung ihrer Gedanken in einfachen Sätzen nicht in der Lage, wie sich insbesondere bei den Fragen zeigte, die auf das Erzählen eines längeren Geschehensablaufes gerichtet waren, wie beispielsweise die Deutschlandreise, die Zubereitung von Tee, die Feier des Weihnachtsfestes. Auf diese Fragen hat die Klägerin gar nicht oder nur bruchstückhaft geantwortet. Ein Dialog mit der Klägerin kam daher nicht zustande. Die Bewertung des Sprachtesters, die Klägerin habe die meisten Fragen sofort beantwortet, eine Verständigung sei unter gelegentlicher Einschaltung der Dolmetscherin möglich gewesen, die Antragstellerin reagiere meistens auf einzelne Wörter/Begriffe in der Frage, ist bei dem oben geschilderten Ablauf des Sprachtests nachvollziehbar. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis des Sprachtests noch hätte verbessert werden können, wenn Fragen wiederholt, umformuliert oder ergänzt worden wären. Es lässt sich aber nicht mit Sicherheit feststellen, dass auch bei einer vermehrten Hilfestellung ein einfaches Gespräch zustande gekommen wäre. Damit erweist sich die Bewertung des Sprachtesters nicht als offensichtlich unzutreffend. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass der Sprachtester im Anhörungsprotokoll vermerkt hat, dass die Klägerin keinen Dialekt, sondern mit dem typischen russischen Akzent gesprochen hat. Denn seinerzeit kam es auch auf die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache an, sodass beispielsweise die Beherrschung eines deutschen Dialekts als positives Indiz für eine familiäre Sprachvermittlung herangezogen werden konnte. Die negative Bewertung des Sprachtests im Ablehnungsbescheid vom 22.12.2003 ist aber nicht auf das Fehlen eines Dialekts oder den russischen Akzent der Klägerin in ihrer Aussprache gestützt, sondern allein auf „unzureichende Sprachkenntnisse ..., die für ein einfaches Gespräch keineswegs ausreichen“. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass sich die Anmerkungen des Sprachtesters zur Aussprache auf die Bewertung der Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs ausgewirkt haben. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte in der Akte für die Vermutung der Klägerin, dass der Sprachtest nicht richtig protokolliert worden wäre. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass die Anlage zum Anhörungsprotokoll (Bl. 51, 52 des Verwaltungsvorgangs) verloren gegangen oder ausgetauscht worden ist. Die Anlage enthält oben das zutreffende Aktenzeichen. Die Angaben der Klägerin stimmen mit ihrem Lebenslauf überein. Das Fehlen der Unterschrift ist unerheblich, da auf der Anlage zum Protokoll keine Unterschrift vorgesehen ist, nur unter der Ziff. 1.4 auf Bl. 48 des Verwaltungsvorgangs. Dort ist die Unterschrift auch vorhanden. Die Rüge der Klägerin, dass Fragen und Antworten unvollständig protokolliert worden seien, lässt sich nicht nachvollziehen. Insbesondere bezieht sich eine Reihe von Fragen, die die Klägerin im Protokoll vermisst, auf die familiäre Sprachvermittlung unter den Ziff. 1.2 und 1.3.. Diese Fragen und Antworten tauchen nicht in der Anlage zum Protokoll auf, weil sie in russischer Frage vor Beginn des eigentlichen Sprachtests gestellt worden sind, vgl. Vermerk unter Ziff. 4.1. Im Übrigen erscheint die Behauptung der Klägerin nicht plausibel, dass sie ganz viel zu ihrer Familie erzählt habe. Hierfür reichten die Sprachkompetenz, insbesondere der in den Antworten erkennbare begrenzte Wortschatz und die Fähigkeit zur Satzbildung offensichtlich nicht aus. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Erlass des Ablehnungsbescheides, der mehr als zwei Jahre nach Ablegung des Sprachtests erfolgte, die dort gezeigten Sprachkenntnisse zugrundegelegt hat. Es lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass diese Annahme unrichtig war und die Klägerin im Dezember 2003 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Dass sich die Sprachkenntnisse der Klägerin in dem Zeitraum bis zum Erlass des Ablehnungsbescheides deutlich verbessert hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Sprachtest nach der Einreise im April 2004 wurde offenbar nicht durchgeführt, da die Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als Ausländerin eingereist war und daher keine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 BVFG beantragt hat. Eine entsprechende Anfrage der Beklagten im vorherigen Wiederaufnahmeverfahren hat die Klägerin nicht beantwortet. Eine mündliche Aussage von Behördenmitarbeitern, dass die Klägerin gut deutsch spreche, wie die Klägerin mehrfach vorträgt, lässt keine Rückschlüsse auf die Sprachkenntnisse im Dezember 2003 zu. Sie ist weder dokumentiert noch im Hinblick auf den Zeitpunkt und den Umfang der Sprachkenntnisse hinreichend konkretisiert. Auch die Bescheinigung des Landratsamts Heilbronn vom 07.07.2010, dass die Klägerin am Anfängerdeutschkurs nicht teilnehmen konnte, weil sie überqualifiziert gewesen sei, hat keine ausreichende Aussagekraft. Sie ist 6 Jahre nach der Einreise ausgestellt und damit kein Beleg für die Sprachkenntnisse im Jahr 2004. Darüber hinaus ist unklar, welche Sprachkompetenz die Klägerin hatte. Der Umstand, dass sie „überqualifiziert“ für einen Anfängersprachkurs war, zeigt nur, dass sie bereits irgendwelche Sprachkenntnisse hatte, also keine Anfängerin ohne Sprachkenntnisse war. Zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu führen, macht diese Bescheinigung keine hinreichend klare Aussage. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Schwestern als deutsche Volkszugehörige anerkannt worden sind. Zwar ist der am 00.00.1959 geborenen Schwester U. L. am 07.03.1990 ein Vertriebenenausweis B ausgestellt worden. Die am 00.00.1964 geborene Schwester B1. T. , hat am 27.08.2009 einen Aufnahmebescheid als Spätaussiedlerin erhalten. Daraus können jedoch keine zwingenden Schlussfolgerungen für die Sprachkenntnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gezogen werden. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Sprachkenntnisse für jedes Geschwisterkind selbständig zu prüfen und zu bewerten sind, da sich die Lebensumstände für jedes Familienmitglied und damit der Sprachgebrauch unterschiedlich entwickeln können. Ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass in einer Familie aufgewachsene Geschwister im Erwachsenenalter die gleiche Sprachkompetenz haben, ist nicht bekannt. Im vorliegenden Verfahren sind beide Schwestern älter als die Klägerin (2 bzw. 7 Jahre). Dies könnte bereits eine Ursache dafür sein, dass diese möglicherweise bessere deutsche Sprachfähigkeiten entwickeln konnten, da sie länger mit der schon 1981 verstorbenen deutsch sprechenden Mutter zusammengelebt haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin erst 15 Jahre alt. Darüber hinaus hat die Klägerin über viele Jahre nach ihrem eigenen, in der mündlichen Verhandlung bestätigten Vortrag, kaum Gelegenheit gehabt, die deutsche Sprache zu sprechen und somit die in der Kindheit erworbenen Fähigkeiten aufrechtzuerhalten. Denn sie hat ihren Geburtsort im Gebiet Semipalatinsk (Nordost-Kasachstan) bereits 1983, also im Alter von 17 Jahren, verlassen und mehrere tausend Kilometer entfernt in Wladiwostok an der Ostküste Sibiriens ihre Ausbildung als Erzieherin gemacht. Nach ihrer Eheschließung ist sie mit ihrem Ehemann in die Stadt Schewtschenko (= Aktau/ Aqtau) gezogen, die am Ostufer des Kaspischen Meeres im Südwesten Kasachstans und damit ebenfalls weit entfernt (ca. 3.400 km) von ihrem Geburtsort liegt. In der dort lebenden Familie der Schwiegereltern wurde nach Angaben der Klägerin in ihrer im Klageverfahren vorgelegten Erklärung vom 17.03.2014 überwiegend Russisch gesprochen, weil der Schwiegervater Russe war und daher auch die deutschsprachige Schwiegermutter gezwungen war, Russisch zu sprechen. Dementsprechend hat die Klägerin in ihrem Aufnahmeantrag auch angegeben, in ihrer Familie werde derzeit selten Deutsch und häufig Russisch gesprochen. Zu den Sprachfähigkeiten des Ehemannes ist nichts vorgetragen. Wenn die Klägerin nunmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie habe auch mit dem Ehemann vor der Ausreise deutsch gesprochen, ist dies vor dem Hintergrund der russischen Umgangssprache in der Familie der Schwiegereltern und ihren Angaben im Aufnahmeantrag nicht glaubhaft. Auch die über viele Jahre fehlende Gelegenheit, die deutsche Sprache aktiv zu sprechen, kann daher Unterschiede in den Sprachfähigkeiten der Schwestern vor ihrer Einreise nach Deutschland ohne weiteres begründen. Damit kann auch aus der Aufnahme der Schwestern als Spätaussiedlerin bzw. Vertriebene nicht geschlossen werden, dass die Bewertung der Sprachkenntnisse der Klägerin bei dem Sprachtest im Jahr 2001 bzw. im Zeitpunkt der Ablehnung im Dezember 2003 offensichtlich unzutreffend war. Die Frage, ob die Klägerin in diesem Zeitpunkt tatsächlich zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache in der Lage war oder nicht, ist somit nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich. Vielmehr ist im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nur maßgebend, ob die Entscheidung der Verwaltungsbehörde wegen einer unzutreffenden Bewertung der Sprachkenntnisse offensichtlich rechtswidrig ist. Da dies nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren nicht der Fall ist, ist eine weitere Sachverhaltsaufklärung mit dem Ziel der Feststellung der Sprachkenntnisse nicht erforderlich, vgl. auch insoweit schon VG Köln, Urteil vom 21.08.2012 – 7 K 3634/10 - . Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Beweiserhebung durch die Vernehmung der anwesenden Schwestern der Klägerin zur Fähigkeit der Klägerin, im Zeitraum 2003/2004 ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, war daher zurückzuweisen. Die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung und eine weitere Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen sind auch nicht wegen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen geboten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese Aussagen die Annahme des Gerichts, dass die Bewertung der Sprachkenntnisse der Klägerin durch die Beklagte nicht offensichtlich unzutreffend war, erschüttern könnten. Dies ist indessen nicht der Fall. Die Zeugenaussagen beziehen sich sämtlich auf die Benutzung der deutschen Sprache im Elternhaus der Klägerin bis zum Jahr 1983 und können daher nur für die Frage der familiären Sprachvermittlung eine Bedeutung haben, aber nicht für die im Jahr 2001 bzw. 2003 noch vorhandenen Sprachkenntnisse. Andere Umstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf null führen können, weil sich das Festhalten an der Bestandskraft als „schlechthin unerträglich“ erweist, sind nicht erkennbar. Auch die Verletzung einer behördlichen Hinweispflicht verpflichtet die Behörde hier nicht nach Treu und Glauben, das Verfahren wiederaufzunehmen. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, dass sie bei der Beantragung des Einreisevisums und später von den zuständigen Aufnahmebehörden unrichtig beraten und dadurch die Einlegung des Widerspruchs hinausgezögert worden sei, würde auch derartiges Fehlverhalten von Behörden die Beklagte nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens zwingen. Denn es ist nicht erkennbar, dass dieses Verhalten zu der Versäumung der Widerspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid geführt hat. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist auf die Widerspruchsfrist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Widerspruchs hingewiesen worden. Die Klägerin hätte daher – ungeachtet eines späteren Beratungsfehlers – die Widerspruchsfrist einhalten können. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe nach der Ablehnung des Aufnahmebescheides nicht mehr länger mit der Ausreise warten können, weil ihrem Sohn die Einziehung zum Wehrdienst gedroht habe und überdies eine gefährliche Situation im Wohnumfeld bestanden habe, kann dies nicht erklären, warum sie nicht innerhalb der Frist Widerspruch gegen die Ablehnung eingelegt hat. Dies hätte von der bevollmächtigten Schwester, die ebenfalls auf den Lauf der Widerspruchsfrist hingewiesen worden ist, ohne großen Aufwand übernommen werden können. Schließlich ist auch die der Beklagten obliegende Ermessensentscheidung im Rahmen des § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG über die Rücknahme des Ablehnungsbescheides nicht ermessensfehlerhaft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Die Begründung des Bescheides vom 04.03.2014 zeigt, dass sich die Beklagte des ihr zustehenden Ermessensspielraums hinreichend bewusst war und das Ermessen ausgeübt hat. Im Hinblick auf die grundsätzliche Gleichwertigkeit der gegenläufigen Interessen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Einzelfallgerechtigkeit gegenüber dem Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte der Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Damit hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Behörde bei der Ausübung des Ermessens Fehler unterlaufen sind. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörde grundsätzlich nicht fehlerhaft handelt, wenn sie das Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehnt und dass in diesen Fällen regelmäßig keine weiteren Ermessenserwägungen erforderlich sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 – 1 C 15/08 – und vom 13.12.2001 – 5 C 9/11 – juris. Ob dies auch in Fallgestaltungen wie der vorliegenden gilt, in der die Verwaltungsentscheidung wegen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels bestandskräftig geworden ist, somit eine rechtskräftige Bestätigung nicht vorliegt, kann dahinstehen. Weitere Ermessenserwägungen, die über die grundsätzliche Abwägung zwischen Rechtssicherheit und neuer Sachentscheidung im Interesse des Betroffenen hinausgehen, können nur dann erforderlich sein, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen oder von dem Antragsteller geltend gemacht werden, vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 48 Rn. 82. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte derartige Umstände nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hat. Soweit sie die Aufrechterhaltung des Bescheides auch darauf gestützt hat, dass die Klägerin die Ablehnung ihres Aufnahmeantrages über Jahre hinaus hingenommen und damit akzeptiert habe, ist diese Ermessenserwägung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat durch die verzögerte oder unterlassene Einlegung von Rechtsmitteln mehrfach auf die Durchsetzung ihrer Rechte verzichtet: sie hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 22.12.2003 verspätet Widerspruch eingelegt, sie hat keine Klage gegen den abweisenden Widerspruchsbescheid vom 19.08.2004 erhoben und sie hat letztlich auch im ersten, 2010 eingeleiteten Wiederaufgreifensverfahren gegen den Bescheid vom 15.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 06.06.2012 keine Klage erhoben. Für dieses Verhalten hat die Klägerin bisher weder eine Begründung vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Damit hat die Klägerin aber das Gewicht ihres Interesses an einer Durchbrechung der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides selbst geschmälert. Zudem hat sie dadurch wegen des langen Zeitablaufs die Möglichkeit einer realistischen Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts im Jahr 2003 erheblich erschwert. Die Beklagte hat daher eine Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides schon wegen einer fehlenden Härte und wegen eines fehlenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Einreise nicht vorliegen, kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.