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Urteil

3 K 4619/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0128.3K4619.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist bei der Beklagten beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 04.11.2013 beantragte er bei der Beklagten unter anderem Beihilfe für das ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Diclabeta Schmerzgel, für das er 9,90 Euro aufgewandt hatte. 3 Mit Bescheid vom 28.11.2013 lehnte die Beklagte diesbezüglich die Gewährung von Beihilfe ab, da es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel handele. Der Kläger legte hiergegen am 06.12.2013 mit der Begründung Widerspruch ein, dass sich das Schmerzgel auf der DIMDI-Festbetragstabelle – Stand 15.11.2013 – befunden habe und deshalb in der dort festgelegten Höhe von 6,19 Euro beihilfefähig sei. 4 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.07.2014 zurück. Da das Arzneimittel nicht beihilfefähig gewesen sei, komme auch keine Erstattung in Höhe des Festbetrags in Betracht. 5 Der Kläger hat am 22.08.2014 Klage erhoben, die er unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid begründet. Zum entscheidenden Zeitpunkt am 30.10.2013 habe das Medikament auf der Festbetragstabelle gestanden. Im Übrigen dürfte auch der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Bundesbeihilfeverordnung unwirksam sein. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18.11.2013 und des Widerspruchbescheids vom 18.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger Beihilfe für das Medikament „Diclabeta Schmerzgel“ in Höhe des Festbetrags von 6,19 Euro zu bewilligen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für das Arzneimittel Diclabeta Schmerzgel, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente grundsätzlich nicht beihilfefähig. Bei dem „diclabeta Schmerzgel“ handelt es sich um ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Eine der Ausnahmen in lit. a)-c) der Vorschrift ist im Falle des Klägers nicht einschlägig. Darüber hinaus sind Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente nur dann beihilfefähig, wenn der Kläger einen Härtefallantrag gestellt hat, bei ihm die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten ist und die Aufwendung für das Medikament – als einem Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppe A 12 – über 12 Euro liegen. Der Kläger hat vorliegend weder einen Härtefallantrag gestellt, noch liegen die Aufwendungen für das verordnete Arzneimittel über der Grenze von 12 Euro, so dass ein Anspruch ausscheidet. 15 Dass für das Arzneimittel im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Festbetrag in einer Festbetragstabelle vorgesehen war, führt, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht zur Beihilfefähigkeit. Denn durch die Aufnahme in die Festbetragstabelle werden Aufwendungen für Arzneimittel der Höhe nach begrenzt, ohne dass von den Voraussetzungen der Erstattung dem Grunde nach dispensiert würde. 16 Der in dem § 22 in Verbindung mit § 50 BBhV angeordnete weitgehende Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente ist mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und wirksam. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass der Dienstherr durch die Fürsorgepflicht in ihrem von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Kernbereich grundsätzlich nicht gehindert sei, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Er müsse eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeute nicht, dass er die Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Arzneimittels in jedem Fall erstatten müsse. Der Dienstherr könne die Kosten bestimmter Medikamente ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreite. Dies gelte insbesondere für Aufwendungen, die bezweckten, Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegenzuwirken. 17 So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 16. 18 Jedoch halte die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht den Dienstherrn dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden dürfe. Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge könne der pauschale Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen. Solche Folgen könnten etwa bei chronischen Erkrankungen auftreten, wenn deren Behandlung die Einnahme nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel erfordere, um Nebenwirkungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu verringern. Für derartige Fallgestaltungen müsse der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verblieben, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar seien. 19 So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 17. 20 Diesen aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgenden Anforderungen wird die neue Regelung zur eingeschränkten Erstattung der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in der Bundesbeihilfeverordnung gerecht. Denn diese enthält zum einen in § 22 Abs. 2 Nr. 3 lit a) bis c) BBhV Ausnahmeregelungen für Fallgestaltungen, in denen Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente beihilfefähig sind. Zum anderen wird in § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV in Härtefällen Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Medikamente in vollem Umfang gewährt. Kumulative Voraussetzungen hierfür sind, dass die Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV überschritten wird, die Aufwendungen für das jeweils verordnete Arzneimittel – je nach Besoldungsgruppe – über 8, 12 oder 16 Euro liegen und der Beamte einen Härtefallantrag gestellt hat. Der Verordnungsgeber hält sich nach Auffassung der Kammer mit dieser Regelung innerhalb seines weiten Einschätzungsspielraums. Insbesondere ist nicht zu befürchten, dass einzelne Beamte unzumutbar belastet würden. 21 Der Verordnungsgeber verfolgt mit dieser Regelung das legitime Ziel die Kosten der Beihilfe zu begrenzen und lehnt sich hierbei an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dabei ist die Unterscheidung zwischen grundsätzlich beihilfefähigen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und grundsätzlich nicht beihilfefähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine zwar pauschalierende, aber sachgerechte Regelung zur Erreichung dieses Ziels, 22 vgl. zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 – 1 BvR 69/09 – juris Rz. 13. 23 Zwar trifft es zu, dass durch die Regelung in § 50 Abs. 1 Nr. 2 BBhV den Beamten bei Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente höhere Eigenanteile verbleiben können als bei alleiniger Anwendung der Belastungsgrenze des § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV. Diese Mehrbelastung ist jedoch durch die in der Verordnung vorgesehenen, sozial gestaffelten Höchstgrenzen ausreichend begrenzt. Denn soweit in den Besoldungsgruppen bis A 8 die Grenze je verordnetem Arzneimittel, ab der die Aufwendung vollständig vom Dienstherrn getragen wird, bei 8 Euro liegt, sind schon kaum Arzneimittel vorhanden, die diesen Wert unterschreiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für die Anwendung der Belastungsgrenze nicht auf den Festbetrag für ein Medikament abgestellt, sondern der reale Apothekenabgabepreis in Ansatz gebracht wird. Dadurch wird in diesen Besoldungsgruppen allenfalls ein sehr geringer weiterer Eigenbehalt verbleiben. Aber auch bei den Besoldungsgruppen ab A 13 kommt es durch die Regelung zu keinen unzumutbaren Belastungen. Soweit der Beamte auf ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament für einen längeren Zeitraum angewiesen ist, wird meist die Möglichkeit bestehen eine größere Packungsgröße zu verordnen, die regelmäßig einen Abgabepreis von über 16 Euro haben wird. In diesem Fall verbleibt dem Beamten kein Eigenbehalt. Soweit der Beamte wechselnde, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet bekommt, die einen Abgabepreis von unter 16 Euro haben, wird es ebenfalls nicht zu unzumutbaren Belastungen kommen. Denn dem Beamten verbleibt etwa bei einem Abgabepreis von 10 Euro und einem Beihilfesatz von 50% nur ein Eigenanteil von 5 Euro. Dass sich Eigenanteile in dieser oder ähnlicher Höhe so summieren sollen, dass es etwa bei einem Beamten der Besoldungsgruppe A 13 in der vierten Erfahrungsstufe mit einem Jahresbruttogehalt von ca. 55.000 Euro zu einer weiteren Belastung von mehr als zwei Prozent – also mehr als 1.000 Euro – kommt, erschließt sich der Kammer nicht. Dies würde übers Jahr verteilt die Verordnung von mindestens 120 nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Preisspanne bis 16 Euro erfordern. 24 Bei der Bewertung der Härtefallregelung ist – worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat – weiterhin zu beachten, dass anders als nach der alten Erlasslage die Aufwendungen für nicht erstattete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in voller Höhe in den Eigenbehalt nach § 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV eingerechnet werden. Dadurch wird es für Beihilfeberechtigte deutlich erleichtert, diese Grenze zu erreichen, und ab diesem Zeitpunkt alle höherpreisigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel umfänglich erstattet zu bekommen. 25 Nach Auffassung der Kammer verbietet es der durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgte Kernbereich der Fürsorgepflicht schließlich nicht, über die Belastungsgrenze für Eigenbehalte bei verschreibungspflichtigen Medikamenten von 2% des Einkommens nach § 39 Abs. 3 BBhV bzw. 1% bei chronisch Kranken hinaus, dem Beihilfeberechtigten Eigenanteile bei niedrigpreisigen nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten aufzuerlegen 26 andere Auffassung zur alten Beihilfeverordnung wohl OVG NRW, Urteil vom 20.06.2013 – 1 A 334/11 – juris Rz. 76. 27 Ein Grundsatz, nach dem Eigenanteile des Beamten für Aufwendungen für Arzneimittel 2% seines Jahresbruttoeinkommen niemals überschreiten dürfen, lässt sich Art. 33 Abs. 5 GG nicht entnehmen. Dagegen spricht schon, dass zahlreiche andere Vorschriften der Bundesbeihilfenverordnung Eigenanteile des Beamten verlangen, ohne diese durch Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 3 BBhV zu begrenzen, 28 vgl. etwa zu der Regelung des § 25 BBhV, BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 – 5 C 40/12 – und OVG RP, Urteil vom 15.12.2014 – 10 A 10492/14. 29 Ein solcher Grundsatz ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dieses hat ausdrücklich Differenzierungen hinsichtlich von Mitteln, die dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, erlaubt, 30 So BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 – 2 C 2.07 – juris Rz. 16. 31 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber eine solche Differenzierung hinsichtlich der niedrigpreisigen und damit den Beamten in aller Regel nicht unzumutbar belastenden Arzneimitteln vorgenommen hat. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.