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Beschluss

4 L 181/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0202.4L181.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der (sinngemäße) Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Vorschlag des Antragstellers in dessen E-Mail vom 5. Januar 2015 zu einer „Resolution gegen Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung“ in die Tagesordnung der Sitzung des Rates der C. C1. am 4. Februar 2015 aufzunehmen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 VwGO u.a. voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es schon am Anordnungsanspruch. Als einzelner Stadtverordneter kann der Antragsteller nicht beanspruchen, dass sein Vorschlag in die Tagesordnung der Ratssitzung aufgenommen wird. 6 Das Verlangen des Antragstellers steht im Widerspruch zu § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Danach muss der Antragsgegner nur solche Vorschläge in die Tagesordnung aufnehmen, die ihm von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion vorgelegt werden. Vorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem in § 48 GO NRW vorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Antragsgegner bei der Festsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2004 – 15 A 1248/04 –, juris. 8 Die Regelung in § 48 Abs. 1 S. 2 GO NRW begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken. Kann bereits ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion vom Antragsgegner verlangen, ihre Vorschläge in die Tagesordnung der Ratssitzung aufzunehmen, gebietet insbesondere auch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG darüber hinaus nicht, jedem einzelnen Stadtverordneten – d.h. hier dem Antragsteller – ein eigenes Antragsrecht einzuräumen. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2011 – 15 A 1574/11 –, juris m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 14.12.1992 – 7 B 50.92 –, juris. 10 Nichts anderes ergibt sich aus der Geschäftsordnung des Rates der C. C1. vom 27. Juni 1996, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss vom 26. April 2012 (im Folgenden: GeschO). Zwar ist der Rat befugt, das Initiativrecht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW durch eine Regelung in der Geschäftsordnung zu erweitern. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2012 – 15 B 1308/12 –, juris Rn. 2 f. m.w.N. 12 Von dieser Möglichkeit hat der Rat der C. C1. indes keinen Gebrauch gemacht. Zur Festsetzung der Tagesordnung durch den Antragsgegner verhalten sich §§ 9 und 7 GeschO. In § 7 Abs. 4 GeschO hat der Rat dabei für die Beratungspunkte, die der Antragsgegner in die Tagesordnung der Ratssitzung aufnehmen muss, auf die Wünsche (zumindest) eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion abgestellt und insoweit schon dem bloßen Wortlaut nach die Quorenregelung aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wiederholt. Nichts anderes ergibt sich aus § 9 Abs. 1 GeschO. Zwar ist in § 9 Abs. 1 Satz 1 GeschO (und in der Überschrift zu dieser Vorschrift) nunmehr von „Fraktionen und Stadtverordneten“ und nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion die Rede. Allerdings geht es in Satz 1 der Vorschrift allein darum die Frist zu bestimmen, bis zu deren Ende dem Antragsgegner etwaige Anträge für eine Ratssitzung vorliegen müssen. Der Rat hat damit seine Pflicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW erfüllt, eine solche Frist per Geschäftsordnung zu bestimmen. Zur Frage, ob der Oberbürgermeister fristgerecht gestellte Anträge dann auch in die Tagesordnung aufnehmen muss, verhält sich sodann erst wieder § 9 Abs. 1 Satz 2 GeschO. Darin werden ausdrücklich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 GeschO verlangt, der seinerseits auf das Quorum von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion abstellt. 13 Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsgegner ein von ihm so bezeichnetes „pflichtgemäßes Ermessen“ und damit gleichsam eine eigene Kompetenz zustehen kann, Anträge von einzelnen Stadtverordneten abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW und §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 1 GeschO auf die Tagesordnung einer Ratssitzung zu setzen. Denn diese offensichtlich in früheren Wahlperioden geübte Praxis hat der Antragsgegner in Person seit Ende 2009 aufgegeben. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer die Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren in einem Kommunalverfassungsstreit maßgeblichen Betrages (vgl. Ziff. 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) berücksichtigt.