Urteil
14 K 2080/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0203.14K2080.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 15. Oktober 2013 einen Asylantrag, über den nach derzeitigem Erkenntnisstand noch nicht entscheiden worden ist. Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg (BZR) vom 18. Oktober 2013 wurde der Kläger der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid im Rhein-Sieg-Kreis zugewiesen. 3 Mit Schreiben vom 17. März 2014 beantragte die damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers seine Umverteilung nach Düsseldorf. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sein familiärer Anschluss sei in Düsseldorf. Sei Bruder, der anerkannter Flüchtling sei, lebe dort. 4 Mit Bescheid vom 27. März 2014 lehnte die BZR den Umverteilungsantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf bestehe, sich für die Dauer des Asylverfahrens an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Eine anderweitige Zuweisung komme nur in Betracht, wenn dadurch die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten untereinander und zwischen diesen und ihren minderjährigen Kindern gewahrt werde. Andere persönliche Gründe könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie diesen Belangen gleichzustellen seien. Der vom Kläger angeführte Grund, nämlich, die familiäre Bindung zu seinem Bruder, stellte keinen berücksichtigungsfähigen Belang dar. Familiäre Kontakte könnten auch durch gegenseitige Besuche, Telefonate oder Briefe aufrecht erhalten werden. Folglich habe der Aufenthaltswunsch des Klägers hinter den öffentlichen Interessen an einer gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber zurückzustehen. 5 Am 8. April 2014 hat der Kläger Klage erhoben. 6 Zur Begründung trägt er vor, er wolle in Düsseldorf bei seinem Bruder leben, um dort eine Schule zu besuchen. An seinem jetzigen Wohnort bestehe die Möglichkeit nicht. 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 27. März 2014 zu verpflichten, ihn unter Abänderung des Bescheides vom 18. Oktober 2013 der Stadt Düsseldorf zuzuweisen. 9 Der Beklagte, der zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, beantragt schriftsätzlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt er unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus, der Bruder des Klägers zähle nicht zu dem nach § 50 Abs. 4 S. 5 / 51 Abs. 1 AsylVfG berücksichtigungsfähigen Personenkreis. Das Umverteilungsbegehren könne auch nicht auf andere humanitäre Gründe geschützt werden; der Schulbesuch stelle keine solchen dar. In der Stadt Neunkirchen sei eine Vielzahl auch unterschiedlicher Schulformen vorhanden. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn in der dem Beklagten ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 19. Januar 2015 und damit innerhalb der Zweiwochenfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zugestellten Ladung war darauf hingewiesen, dass in einer mündlichen Verhandlung beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann. 15 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 S. 1 Variante 2 VwGO) ist nicht begründet. Der Bescheid der BZR vom 27. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Umverteilung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf eine Zuweisung von Neunkirchen-Seelscheid nach Düsseldorf gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). 17 Nach § 50 Abs. 4 AsylVfG erlässt die BZR als zuständige Behörde die Zuweisungsentscheidung. Die Vorschriften über die landesinterne und länderübergreifende Verteilung von Asylbewerbern nach den §§ 50, 51 AsylVfG bietet den zuständigen Behörden dem Grunde nach einen weiten Ermessensspielraum. Dieser Spielraum wird den Behörden gewährt, um eine gleichmäßige Verteilung der Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern naturgemäß verbunden sind, auf die Länder und innerhalb der Länder auf die Kommunen gleichermaßen aufzuteilen, 18 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2013, -17 K 1356/13.A-, juris. 19 Dabei hat der Gesetzgeber die im öffentlichen Interesse stehende Aufteilung der Asylbewerber auf die Kommunen innerhalb eines Landes den persönlichen Wünschen der Asylbewerber hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes bewusst übergeordnet. Der Entscheidungsspielraum der Behörde wird einfachgesetzlich im Rahmen des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG dahingehend eingeschränkt, dass die Behörde im Rahmen ihrer Zuweisungsentscheidung die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen hat. 20 Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger jedoch nicht vor. Er begehrt eine Umverteilung von Neunkirchen-Seelscheid nach Düsseldorf, da dort sein Bruder lebt. Die Verwandtschaftsbeziehung zu dem Bruder des Klägers erreicht nicht ein derartiges Gewicht, um dem Schutz der in § 50 Abs. 4 S. 5 AsylVfG privilegierten „Kernfamilie“ gleichgeachtet werden zu können. 21 Bei der länderübergreifenden Verteilung von Asylbewerbern nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist zusätzlich sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen. Insoweit ist weitestgehend anerkannt, dass sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht wie die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten nicht lediglich im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung, sondern auch im Rahmen der landesinternen Verteilung zu berücksichtigen sind. Aus der Tatsache, dass sonstige humanitäre Gründe nur im Rahmen der länderübergreifenden Zuweisung genannt werden, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, derartige Gründe würden bei der länderinternen Verteilung keine Rolle spielen. Weder nach dem Wortlaut noch nach der Gesetzessystematik und schon gar nicht nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann davon ausgegangen werden, dass bei der landesinternen Verteilung von der länderübergreifenden Verteilung abweichende und gegebenenfalls schärfere Gründe maßgeblich sein sollen. Sonstige humanitäre Gründe sind gegeben, wenn Familienangehörige des Klägers besonderen Schutz oder Hilfe von diesem benötigen bzw. wenn der Kläger selbst auf besonderen Schutz und Hilfe der Familienangehörigen angewiesen ist. 22 Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2010 – Au 5 E 10.1610 –, juris. 23 Weiter ist anerkannt, dass in diesem Zusammenhang auch gesundheitliche Gründe zu berücksichtigen sind. Der Krankheitszustand muss sich jedoch von dem Zustand anderer Flüchtlinge wesentlich unterscheiden. 24 Vgl. VG Augsburg, a.a.O., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2005 – 2 K 6200/03.A –; VG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 1997, -1 B 35/97-; siehe Ziff. II.4 auch RdErl. des Innenministeriums des Beklagten vom 25. Juni 1997 – I B 4 – 141 (MBl. NRW.1997 S. 832), geändert durch RdErl. vom 27. Dezember 2002 (MBl.NRW.2005 S. 769), ber.MBl.NRW.2005 S. 1319, 25 Der Kläger hat gemessen daran keine sonstigen humanitären Gründe vorgetragen. 26 Für die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden in Form von Atemnot und Kopfschmerzen fehlt es bereits an ärztlichen Nachweisen. Die die Beschwerden können aber – selbst wenn sie vorlägen - ohnehin nicht die gewünschte Zuweisung nach Düsseldorf rechtfertigen, da mit Blick auf die individuelle Krankengeschichte besondere Gründe vorliegen müssen, die es nahe legen, dass durch die erfolgte Zuweisung irreparable psychische oder körperliche Leiden hervorgerufen werden. 27 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2005 – 2 K 6200/03.A –;juris, m.w.N. 28 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass es in Neunkirchen-Seelscheid oder in der näheren Umgebung keinen Arzt gibt, der eine entsprechende Behandlung vornehmen kann. 29 Der nachvollziehbare Wunsch, soziale Kontakte (insbesondere zum Bruder) aufrechtzuerhalten und zu intensivieren, stellt ebenfalls keinen sonstigen humanitären Grund in diesem Sinne dar. Dies liegt darin begründet, dass der Gesetzgeber sich bewusst dazu entschieden hat, soziale Kontakte auf die Kernfamilie (Ehegatten, minderjährige Kinder) zu begrenzen. Weitergehende familiäre Beziehungen beispielsweise zu Geschwistern, Großeltern, Tanten/Onkel und Cousinen/Cousins sind bewusst vom Gesetzgeber insoweit nicht aufgeführt worden. Entsprechend können allein soziale Kontakte zu diesen keine sonstigen humanitären Gründe mit vergleichbarem Gewicht darstellen. Auch der vorgetragene Wunsch, in Düsseldorf die Schule zu besuchen, ist kein humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht, zumal weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen worden ist, dass und warum ein Schulbesuch in Neunkirchen-Seelscheid unmöglich sein sollte. Das gilt auch für den in der mündlichen Verhandlung sonstigen vorgetragenen Wunsch, in Düsseldorf zu arbeiten. Dass der Kläger in Düsseldorf eher als in Neunkirchen-Seelscheid Arbeit finden wird, ist nicht ersichtlich, zumal die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit ohnehin beschränkt (§ 61 AsylVfG) sind. Auch dem Vortrag, in Neunkirchen-Seelscheid würden keine Deutschkurse angeboten, kann kein entsprechend gewichtiger Grund entnommen werden. Selbst wenn das so wäre, wäre es dem Kläger ohne weiteres zuzumuten, einen Deutschkurs in einer anderen Gemeinde in der Umgebung zu besuchen. Es ist dem Gericht bekannt, dass im Rhein-Sieg-Kreis und damit in der unmittelbaren Umgebung Deutschkurse für Anfänger angeboten werden. Der Ausländerakte ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass Kläger sich mit dem Begehren nach einem Deutschkurs bereits an die insoweit zuständige Behörden gewandt hätte und ihm dort die entsprechende Hilfe bei der Suche verwehrt worden wäre. 30 Der Kläger kann auch nicht mit dem Vortrag durchdringen, die Unterkunft - zusammen mit seinem Mitbewohner – sei ihm nicht zuzumuten. Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, sich wegen der angeblichen Missstände konkret an die zuständige Unterkunftsverwaltung gewandt und um Abhilfe gebeten zu haben. Das verständliche Interesse, den beschrieben schwierigen Bedingungen mit dem Mitbewohner zu entkommen, hat zudem kein ähnlich hohes Gewicht wie der in § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG normierte Schutz der Familie. Die – nachvollziehbar - geschilderten Probleme beruhen allgemein auf dem Zusammenleben verschiedener Menschen unterschiedlicher Nationen und stellen keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten dar. 31 Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die BZR das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Übrigen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung pflichtgemäß ausgeübt hat. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.