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Beschluss

22 L 187/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0203.22L187.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 574/15 gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 26.01.2015 / 27.01.2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag gegen die Betriebsuntersagung gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 WTG NW (Nr. 1 der Anordnung vom 27.01.2015) ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, da Klagen gegen Maßnahmen und Anordnungen der Heimaufsicht nach § 15 WTG gemäß § 15 Abs. 8 WTG keine aufschiebende Wirkung haben. Soweit der Antrag gegen Ziffer 3. der Anordnung vom 27.01.2015 gerichtet ist, folgt seine Statthaftigkeit aus § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 7 Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Für die durchzuführende Interessenabwägung sind einerseits die Erfolgsaussichten der Klage von Bedeutung, wobei im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung lediglich eine summarische Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts möglich ist. Andererseits kann auch eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung der gegenläufigen Interessen der Verfahrensbeteiligten und der sich aus der Eilentscheidung ergebenden Rechtsfolgen für die Beteiligten sowie Dritte, in deren Interesse und zu deren Schutz die Behörde im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung gehandelt hat, erforderlich sein, insbesondere dann, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch nicht sicher vorhergesagt werden kann. 8 Der vorliegende Fall weist schwierige Rechtsfragen auf, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend zu klären sind und deshalb dazu führen, dass die Erfolgsaussichten der Klage 22 K 574/15 derzeit nicht mit Sicherheit beurteilt werden können. Dies betrifft einerseits die Frage, ob es in Fällen einer Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 WTG des zusätzlichen Rückgriffs auf § 14 Abs. 1 OBG NW bedarf, um die Unterbringung der Heimbewohner in anderen Pflegeeinrichtungen anzuordnen, oder ob eine solche Unterbringungsanordnung nicht lediglich die Art und Weise der Abwicklung des geschlossenen Heimbetriebs betrifft und somit von der Ermächtigungsgrundlage des § 15 WTG umfasst ist. Andererseits sieht die Kammer aber auch die Frage, ob die Antragsgegnerin vorliegend in hinreichendem Maße von dem in § 15 WTG vorgeschriebenen Konzept des abgestuften Vorgehens (Beratung, Anordnungen, Betriebsschließung) Gebrauch gemacht hat, als nicht abschließend geklärt an. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung des Antragsgegners vom 26./27.01.2015 kann danach nicht festgestellt werden. 9 Vor diesem Hintergrund war auf der Grundlage einer Abwägung der Folgen, die im Falle der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Maßnahmen zu erwarten sind mit denen, die bei einer Fortführung des Betriebs der Einrichtung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu erwarten wären, zu entscheiden. Dabei war hinsichtlich einer sofortigen Durchführung der Betriebsschließung zum einen zu berücksichtigen, dass hiermit eine weitere Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Antragstellerin an dem Standort Bonn E. zumindest in erheblichem Maße gefährdet, wenn nicht sogar ausgeschlossen würde. Zudem fließen insofern die Belange der noch verbliebenen pflegebedürftigen Bewohner, die sich die Einrichtung als Wohnstätte ausgesucht hatten und dort bleiben möchten, in die Abwägung mit ein. 10 Auf der anderen Seite steht der der Antragsgegnerin obliegende behördliche Auftrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 WTG, die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zu überwachen und im Interesse der Nutzer die gebotene Qualität eines dem Gesetz unterliegenden Wohn- um Betreuungsangebots zu gewährleisten. Dabei ist selbstverständlich von einem besonders hohen Gewicht dieses öffentlichen Interesses auszugehen, wenn Qualitätsmängel sich sogar in einer Gesundheit oder Leben gefährdenden Form auszuwirken drohen. 11 Die Kammer hatte zu berücksichtigen, dass es nach den Feststellungen der Antragsgegnerin in den letzten sechs Wochen vor der verfügten Betriebsuntersagung zu einer Vielzahl von erheblichen Mängeln bei der Versorgung der Pflegebedürftigen mit einem zum Teil gravierenden Gefährdungspotenzial für deren Leib und Leben gekommen war. Als wesentliche Ursache hierfür stellt sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge sowie dem Ergebnis des Erörterungstermins am 3.2.2015 der erhebliche Mangel an qualitativ geeigneten Pflegekräften sowie eine immer wieder wechselnde und zeitweise überhaupt nicht gewährleistete Führungsstruktur auf Seiten der Antragstellerin dar. Die Antragsgegnerin hatte bereits nach der Untersagung des weiteren Betriebs am 19./20.1.2015 für die Bewohner, die der Pflegestufe II und III zuzuordnen waren, von den in der Einrichtung vorhandenen verantwortlichen Vertretern der Antragstellerin verlangt, die nach deren Auffassung ungeeigneten Pflegekräfte und Pflegefachkräfte zu benennen und vorläufig nicht mehr im Bereich der Pflege einzusetzen. Auf dieser Grundlage hatte der für das Qualitätsmanagement von der Antragstellerin eingesetzte Assistent der Regionalleitung Herr F. der Antragsgegnerin eine Liste mit in zwei Spalten eingetragenen Namen von Mitarbeitern überreicht, wobei er in die linke Spalte die als ungeeignet eingeschätzten Mitarbeiter und in der rechten Spalte die als weiterhin einsetzbar betrachteten Beschäftigten aufgeführt hatte. Zugleich waren im Vorfeld des Erörterungstermins von Seiten der Antragstellerin Personallisten eingereicht worden, in denen u.a. 16 der als ungeeignet eingeschätzten Mitarbeiter mit der Bemerkung aufgeführt waren, sie würden „aktuell nicht mehr eingesetzt“. Desweiteren hatte die Antragstellerin noch am Tag der mündlichen Schließungsanordnung darauf hingewiesen, dass die Aufgabe der bisher mit einer auch von der Antragstellerin selbst als fachlich und persönlich ungeeignet angesehenen Beschäftigten besetzten Pflegedienstleitung umgehend Frau I. übertragen werde, die als bisher in einer anderen Einrichtung der Antragstellerin tätige Pflegedienstleiterin über alle für die Konsolidierung der Verhältnisse in der Pflegeeinrichtung Bonn E. erforderlichen Fähigkeiten verfüge. Soweit auf dieser Grundlage möglicherweise hätte erwogen werden können, einen angelaufenen Prozess zur Behebung der schwer wiegenden strukturellen Mängel im Betrieb der Pflegeeinrichtung zunächst unter Beobachtung der Antragstellerin weiterlaufen zu lassen, lässt sich dies jedenfalls im Hinblick auf die im Erörterungstermin durch die Vertreter der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen sowie die hierzu abgegebenen Erklärungen nicht mehr verantworten. Aus dem von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei dieser Gelegenheit überreichten Dienstplan für den Monat Februar 2015 geht nämlich hervor, dass hierin eine beträchtliche Zahl der Mitarbeiter, die in der Liste des Herrn F. als ungeeignet bezeichnet worden waren und auch „aktuell nicht mehr eingesetzt“ werden sollten, wieder ab sofort im Februar 2015 zum Dienst eingeteilt worden sind. Auf weitere Nachfrage räumte der Prozessbevollmächtigte zusätzlich ein, dass die Aufgaben der nach § 21 Abs. 1 S. 1 WTG erforderlichen Einrichtungsleitung derzeit in Personalunion durch die Pflegedienstleiterin Frau I. wahrgenommen werde, weil man vor einer endgültigen Klärung des Schicksals der Einrichtung diese Position nicht dauerhaft habe besetzen wollen. Bereits diese Begründung begegnet vor dem Hintergrund der schwerwiegenden Probleme, die aktuell den Betrieb der Einrichtung prägen, erheblichen Bedenken. Offen ist in diesem Zusammenhang bereits, ob die Pflegedienstleiterin auch über die notwendige persönliche und fachliche Qualifikation als Einrichtungsleiterin verfügt. Vor allem wird hierbei aber erneut der nach wie vor nicht aufgearbeitete eigentliche Grund für die Probleme in der Einrichtung deutlich. Auf Nachfrage hatte Frau I. ausdrücklich erklärt, die bereits erwähnte Liste des Herrn F. bei der Aufstellung des Dienstplans für Februar 2015 nicht gekannt zu haben. Hieraus kann nur gefolgert werden, dass die Kommunikation zwischen den von der Antragstellerin mit der Konsolidierung der Einrichtung beauftragten Mitarbeitern in erheblichem Maße gestört ist und dass nach wie vor ein geeignetes Krisenmanagement nicht gewährleistet ist. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, man könne sich auf Zusagen der Antragstellerin – aus welchen Gründe auch immer - häufig nicht verlassen, hat sich insofern bestätigt. Auch die von der Antragsstellerin errechnete Fachkraftquote von 180 % hat angesichts des Umstandes, dass hier ersichtlich ungeeignetes Pflegepersonal mit einbezogen worden ist, nur eingeschränkte Aussagekraft. Die angesprochenen Kommunikationsdefizite haben im Übrigen nicht nur für die Leitungsebene des Hauses E. Relevanz, sondern vor allem auch angesichts des in erheblichem Umfang praktizierten Einsatzes von Leiharbeitskräften. Wenn solche schon beschäftigt werden, hat das Personalmanagement dafür Sorge zu tragen, dass eine angemessene Personalführung erfolgt und die Leiharbeitnehmer Gelegenheit bekommen, mit den individuellen Pflegekonzepten und –zielen für die einzelnen Hausbewohner und dem Leitbild einer Pflegeeinrichtung vertraut zu werden. 12 Vor diesem Hintergrund vermochte das Gericht - auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belange der Antragstellerin sowie der Belastung der verbliebenen Bewohner durch einen Umzug – es nicht zu verantworten, die noch in der Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Personen den sich bereits wiederholt manifestierten Gefahren für Gesundheit oder gar Leben, die sich aus den strukturellen Problemen der Antragstellerin ergeben, durch eine qualitativ unzureichende Pflege weiter auszusetzen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht – aufgrund der für 2/3 der ehemaligen Bewohner bereits zum 22.01.15 erfolgten Teilschließung des Hauses E. – noch 1/3 des Mindestwertes bei Gewerbeuntersagungen nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs.