Urteil
20 K 3861/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0205.20K3861.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ BMW 1er, Baujahr 2004, mit dem amtlichen Kennzeichen SU-00 000. Das Fahrzeug wurde am 02.03.2013 gegen 8:50 Uhr auf einem an der Bahnlinie gelegenen Parkplatz im Bereich Moltkestraße 78, in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs, in Bonn Bad Godesberg abgeschleppt, da die vordere rechte Seitenscheibe (Beifahrerseite) eingeschlagen war. Ausweislich des Einsatzprotokolls konnte der Kläger nicht benachrichtigt werden, da eine Telefonnummer nicht ermittelt werden konnte. Das Fahrzeug des Klägers war eines von insgesamt sechs Fahrzeugen, die am 02.03.2015 aufgebrochen auf dem Parkplatz in der Moltkestraße vorgefunden wurden. 3 Die einschreitenden Beamten des Beklagten beauftragten daraufhin eine Abschleppfirma mit der Sicherstellung des Fahrzeuges. Das Fahrzeug wurde nach Begleichung der Abschleppkosten an den Verfügungsberechtigten herausgegeben. 4 Mit Bescheid vom 12.06.2013 setzte der Beklagte nach Anhörung gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von 79,00 Euro fest. 5 Der Kläger hat hiergegen am 1.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, sein Fahrzeug sei am 26.12.2012 und am 02.03.2013 aufgebrochen worden, indem jeweils die rechte Seitenscheibe eingeschlagen worden sei. In beiden Fällen habe er die Kosten für das Abschleppen und Instandsetzen des Fahrzeuges tragen müssen. Nicht nachvollziehbar sei die jeweilige Mitteilung der Notrufzentrale, der Halter habe nicht ermittelt werden können. Seine sämtlichen Kontaktdaten, auch seine Mobilnummer, seien – im Vorfeld der Einbrüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall – durch Polizeikräfte des Landes erfasst worden. Ferner sei auch der Zulassungsbehörde seine Mobilnummer bekannt. Er habe den Parkplatz am Bahnhof in Bad Godesberg als Fernpendler genutzt. Jedenfalls im Falle des Einbruchs vom 26.12.2012 hätte eine Kontaktaufnahme auch Kosten sparen können, da er nur wenige Stunden nach dem Abschleppen vor Ort gewesen sei. Zum Vorgang vom 26.12.2012 habe er bislang keine Informationen von Polizei bzw. Staatsanwaltschaft erhalten. Zum Vorgang vom 02.03.2013 habe er zwar eine Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft erhalten, jedoch anders als zum Vorgang vom 26.12.2012 auch einen Gebührenbescheid des Beklagten. Da die Fälle aber vergleichbar seien, sei dies nicht nachvollziehbar. Auch sei er für den Einbruch und den dadurch verursachten Polizeieinsatz weder verantwortlich, noch habe er die Situation begünstigt. Es hätten sich keine Wertsachen im Fahrzeug befunden und sein Fahrzeug sei vergleichsweise alt (Baujahr 2004) und in einem stark gebrauchten Zustand. Des Weiteren seien die Angaben zum Gebührenrahmen widersprüchlich und mangels Angaben zur Einsatzdauer und Anzahl der eingesetzten Beamten auch die Höhe der Verwaltungsgebühr nicht nachvollziehbar. Unklar sei ferner, inwieweit die Anzahl der abgeschleppten Fahrzeuge bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt worden sei. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.06.2013 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Zur Begründung führt er aus, dass aufgrund einer Verfügung der Bezirksregierung Köln vom 09.11.2001 bei Sicherstellungen zur Eigentumssicherung in der Vergangenheit in der Regel keine Verwaltungsgebühren erhoben worden seien. Diese Verfahrensweise sei aufgrund eines Erlasses des Innenministeriums vom 13.04.2010 (nunmehr erst) zum Januar 2013 geändert worden. Für das Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeuges ergebe sich aus § 15 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum VwVG NRW ein Gebührenrahmen von 25,00 – 150,00 Euro, der im Bescheid irrtümlich mit 5,00 bis 250,00 Euro angegeben worden sei. Bei der Festsetzung der Verwaltungsgebühr für Abschleppmaßnahmen seien sowohl Zeit- und Personalaufwand für die Anordnung und Überwachung der Abschleppmaßnahme als auch die Personal- und üblichen Sachkosten für den Verwaltungsaufwand im Innendienst berücksichtigt worden. Dies erfolge im Wege der Festlegung von Pauschalsätzen für immer wiederkehrende Fallkonstellationen. Der vorliegende Fall entspreche der Fallgruppe „A“ (geringer Aufwand, Abschleppkosten wurden vor Ort bei Abholung beglichen), für den sich die Gebühr auf 79,00 Euro belaufe. Die Erhebung der Gebühr sei auch in allen Fällen gerechtfertigt, da nur geringe Synergieeffekte anzunehmen seien. Der Kläger sei am 02.03.2013 zwar im Zuge der Halterabfrage als Verfügungsberechtigter ermittelt worden, er habe aber nicht benachrichtigt werden können, da schon eine Telefonnummer nicht ermittelt werden konnte. Weder im örtlichen Telefonbuch, noch im polizeilichen Vorgangsverwaltungssystem IGVP bzw. im Zentralen Verkehrsinformationssystem des Deutschen Kraftfahrtbundesamtes (ZEVIS), welches für die Halterermittlung herangezogen werde, sei eine Telefonnummer des Klägers verzeichnet gewesen. Daher sei das Fahrzeug sichergestellt worden. Dem Spurensicherungsbericht sei zu entnehmen, dass das Fenster der Beifahrerseite eingeschlagen und das Handschuhfach geöffnet gewesen sei. Selbst wenn sich keine hochwertigen Gegenstände im Fahrzeug befanden, sei die Sicherstellung zur Eigentumssicherung gerechtfertigt gewesen, da der mutmaßliche Wille des Berechtigten nach allgemeiner Lebenserfahrung darauf gerichtet gewesen sein dürfte, ein gepflegtes und ansonsten unbeschädigtes Gebrauchtfahrzeug vor weiteren Beschädigungen – insbesondere Vandalismus – oder gar einer Totalentwendung zu schützen. Der Wert des Fahrzeuges habe nicht völlig außer Verhältnis zu den Abschleppkosten gestanden. Hinsichtlich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Vorgang vom 26.12.2012 teilt der Beklagte ergänzend mit, dies werde bei der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem Aktenzeichen 290 UJs 2069/13 geführt; eine Sachstandsmitteilung habe durch die Staatsanwaltschaft selbst zu erfolgen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten, konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 14 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 15 Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 12.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Gebührenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW, § 46 Abs. 3 i.V.m. § 43 Nr. 2 PolG NRW. Die zugrundeliegende Abschleppanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Gebührenpflicht ausgelöst hat, war rechtmäßig. 17 Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei u.a. die voraussichtliche Dauer der Möglichkeit eines Schadenseintritts, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. Dabei darf maßgeblich in die behördlichen Erwägungen einfließen, dass die etwaigen Kosten einer tatsächlich erfolgten Beschädigung oder eines Sachverlusts für den Halter regelmäßig deutlich höher ausfallen als diejenigen einer durchgeführten Sicherungsmaßnahme. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 - 3 B 48.99 - BayVBl. 2000, S. 380 f., OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 - 5 A 4351/01 -, juris, sowie Beschluss vom 21.06.2011 - 5 A 1388/10 -; BayVGH, Urteil vom 16.01.2001 - 24 B 99.1571 - NJW 2001, S. 1960 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2009 - 14 K 154/09 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 - 6 K 2477/05 -, juris. 19 Gemessen an diesen Kriterien war die Sicherstellung des 1er BMW rechtmäßig. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht der Polizeibeamten dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation des Klägers, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die infolge des eingeschlagenen Seitenfensters erhöhte Wahrscheinlichkeit einer - weiteren – Eigentumsbeeinträchtigung auszuschließen. Gefahrerhöhend war auch der Abstellort, da das Fahrzeug im Innenstadtbereich von Bonn Bad Godesberg in Bahnhofsnähe auf einem Parkplatz abgestellt war, wo mehrere Fahrzeuge aufgebrochen aufgefunden worden waren. Die Beamten sind nach den sich bietenden Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Einschreitens noch über einen erheblich über die voraussichtlichen Kosten der Sicherstellung hinausgehenden Wert verfügte. Diese Einschätzung ergibt sich auch bei Betrachtung der Fotos in dem vom Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2014 vorgelegten Spurensicherungsbericht. Es war zudem ungewiss, wie lange das gegen 7:16 Uhr aufgefundene Fahrzeug mit der eingeschlagenen Seitenscheibe vor Ort stehen würde. Der Kläger selbst hat dargelegt, als Fernpendler den Parkplatz genutzt zu haben. Es ist evident, dass ein Fahrzeug mit offener Scheibe gefährdeter ist, weil potentielle Diebe mehr Zeit haben, das Fahrzeug zu stehlen. Auch liegt es auf der Hand, dass das Fahrzeug bei infolge Gewaltanwendung offener Seitenscheibe erheblich gefährdeter für Beschädigungen im Fahrzeuginneren ist als ein Fahrzeug mit intakter, verschlossener Scheibe. 20 Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte nicht in ausreichendem Maße versucht hätte, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen. So hat der Beklagte – unbeschadet des Umstandes, dass das Fahrzeug ein auswärtiges Kennzeichen aufwies – zunächst über seine Leitstelle den Halter des Fahrzeuges ermittelt und eine telefonische Benachrichtigung beabsichtigt. Eine telefonische Kontaktaufnahme war jedoch nicht möglich, weil eine Telefonnummer des Klägers weder über das Telefonbuch noch über das Vorgangsverwaltungssystem IGVP ermittelt werden konnte. Dieser Vorgang ist in dem mit Schriftsatz vom 04.11.2013 vorgelegten Einsatzprotokoll des Beklagten dokumentiert und das Gericht hat keinen Anlass hieran zu Zweifeln. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zu einem früheren Vorgang Polizeibeamten des Landes NRW seine Mobilnummer angegeben hat, denn eine Pflicht, diese Angabe für eventuelle weitere Vorgänge verfügbar zu halten, besteht nicht. Ergänzend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 09.09.2013 (per Screen-shot) dargestellt, dass auch im Auskunftssystem zur Halterermittlung ZEVIS keine Telefonnummern geführt werden. 21 Ein schonenderes Mittel zur Abwehr der Gefahr eines Diebstahls oder einer Sachbeschädigung stand dem Beklagten demnach in der konkreten Situation nicht zur Verfügung. Insbesondere hat die Maßnahme auch nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand. Sie belastete den Kläger lediglich mit einem geringfügigen Gebühren- und Kostenbetrag, der zu dem Zweck der Maßnahme, nämlich sein Fahrzeug vor einem Diebstahl oder weiteren Beschädigungen zu schützen in keinem Missverhältnis steht. 22 Die festgesetzte Verwaltungsgebühr begegnet weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. 23 Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Ordnungspflichtigen für eine rechtmäßige Ersatzvornahme eine Verwaltungsgebühr erheben. Die Abschleppmaßnahme war - wie dargelegt - rechtmäßig. Gemäß § 15 Abs. 2 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald die Anwendung des Verwaltungszwangs, die Sicherstellung oder die Verwahrung begonnen hat, mithin mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme. 24 Der Beklagte hat dazu ferner nachvollziehbar dargelegt, dass er seine bisherige Verwaltungspraxis, bei Sicherstellungen von Kraftfahrzeugen zur Eigentumssicherung auf die Erhebung von Gebühren regelmäßig zu verzichten, in Umsetzung eines entsprechenden Erlasses des Innenministeriums aus April 2010 (erst) im Januar 2013 dahingehend geändert hat, dass kein genereller Gebührenverzicht erfolgt. Die vorherige Verwaltungspraxis fand danach zugunsten des Klägers auf den Vorgang vom 26.12.2012 noch Anwendung, auf den streitgegenständlichen Vorgang hingegen nicht mehr. Der Beklagte war berechtigt seine Verwaltungspraxis zu ändern. Anhaltspunkte für ein willkürliches Verwaltungshandeln des Beklagten sind danach nicht erkennbar. 25 Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 6 VwVG NRW sind die Gebühren entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW - durch Rahmensätze zu bestimmen. Die festgesetzte Verwaltungsgebühr bewegt sich im mittleren Bereich des durch § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW vorgegebenen Gebührenrahmens von 25 bis 150 Euro und erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig. 26 Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsaufwand nicht genau ermittelt werden muss und deshalb von der Behörde auch geschätzt werden kann. Dabei liegt die konkrete Bemessung der für das Abschleppen eines Fahrzeuges zu erhebenden Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde. 27 Vgl. dazu insgesamt OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 – 5 A 2625/00 -, 28 NWVBl 2001, 181. 29 Im Hinblick auf die vom Beklagten genannten Kostenfaktoren sowie die weitere Differenzierung in Form von Fallgruppen ist die hier angesetzte Verwaltungsgebühr nicht zu beanstanden. 30 Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Fahrzeug des Klägers laut Einsatzprotokoll eines von insgesamt sechs Fahrzeugen war, die auf demselben Parkplatz aufgebrochen aufgefunden wurden. Denn es ist hier nicht davon auszugehen, dass erhebliche Synergien zu berücksichtigen waren, die zu einer Reduzierung der Gebühr nach unten führen mussten. So hatten die eingesetzten Beamten vor Ort jedes der sechs Fahrzeug einzeln in den Blick zu nehmen, jeweils die Schäden zu dokumentieren und in fünf Fällen die Abschleppmaßnahme anzuordnen und jede der Maßnahmen zu überwachen. Der Innendienst hat u.a. die jeweiligen Halter ermittelt und Kontaktaufnahmeversuche in jedem Fall unternommen; hinzukommen Personalkosten für die spätere Sachbearbeitung jedes einzelnen Falles. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.