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Urteil

15 K 7068/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0209.15K7068.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Umsetzung vom 26.07.2013 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger steht als Ltd. Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 16) in den Diensten der Beklagten und ist beim Bundesamt W. tätig. 3 Bis Juli 2012 war der Kläger als Leiter der Referatsgruppe 0 C. eingesetzt. Diese Referatsgruppe besteht aus den beiden Bereichen M. (2 Referate) und B. (3 Referate) sowie einem Grundsatzreferat. 4 Unter dem 10.07.2012 wurde der Kläger in die Projektgruppe B1. und Q. umgesetzt. Hintergrund war die sog. Aktenvernichtungsaffäre beim Bundesamt für W. im Zusammenhang mit dem U. I. bzw. der O. . Es hatte sich herausgestellt, dass ein dem Kläger als seinerzeitigem Leiter der Referatsgruppe 0 C. nachgeordneter Referatsleiter am 10.11.2011 die Vernichtung von 7 Akten aus dem genannten Komplex verfügt hatte, obwohl am 8. bzw. 10.11.2011 ein entsprechender Prüfauftrag der Amtsleitung ergangen war. Dem Kläger wurde vorgehalten, er habe es pflichtwidrig unterlassen, seine Vorgesetzten über die vom Referatsleiter 0 C. 0 verfügte Aktenvernichtung und die insoweit lückenhafte Prüfung der Akten in seinem Unterstellungsbereich zu informieren. Außerdem bestünde der Verdacht, dass der Kläger seine dienstlichen Aufgaben durch unzureichende Steuerung, Kontrolle und Eigeninitiative im Zusammenhang mit dem Prüfauftrag der Amtsleitung vernachlässigt habe. Er habe den Referatsleiter trotz Kenntnis von dessen Anleitungs- und Kontrollbedürftigkeit nicht in dem gebotenen Umfang angeleitet und geführt. Außerdem bestünden weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen des Klägers in seinem operativen Verantwortungsbereich. 5 Unter dem 06.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen diese Umsetzung ein und suchte gleichzeitig bei Gericht einstweiligen Rechtsschutz nach. 6 Mit Beschluss vom 21.11.2012 (15 L 1012/12) lehnte die Kammer den Eilantrag ab. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich. Mit Beschluss vom 28.06.2013 (1 B 1373/12) gab das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung auf, den Kläger vorläufig, d. h. bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf den von ihm zuletzt innegehabten Dienstposten des Leiters der Referatsgruppe 0 C. rückumzusetzen. In seiner Begründung ging das OVG NRW davon aus, dass die Wegsetzung des Klägers auf sachwidrigen Gründen beruhe, mithin willkürlich sei. Insbesondere gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor der Entdeckung der Aktenvernichtung Ende Juni 2012 hiervon erfahren habe. Auch der Vorwurf mangelnder Anleitung des nachgeordneten Referatsleiters sei unsubstantiiert und unbegründet. Soweit dem Kläger weitere Verdachtsmomente für erhebliche Fehlleistungen vorgehalten worden seien, sei das Vorbringen nebulös und haltlos. Es sei durch keinerlei Tatsachen untermauert. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – verwiesen. 8 Die Referatsgruppenleitung 0 C. war zwischenzeitlich – zum 01.06.2013 – Herrn Regierungsdirektor L. übertragen worden. 9 Im Nachgang zu dem genannten Beschluss des OVG NRW (a.a.O.) half die Beklagte unter dem 24.07.2013 dem Widerspruch des Klägers ab und hob die Umsetzungsverfügung vom 10.07.2012 auf. 10 Mit Umsetzung vom 26.07.2013 beauftragte die Beklagte den Kläger unter Freistellung von seinen bisherigen Aufgaben mit sofortiger Wirkung gemeinsam mit Regierungsdirektor L. mit der Leitung der Referatsgruppe 0 C. „C1. “. 11 Hiergegen legte der Kläger unter dem 13.08.2013 Widerspruch ein, der von der Beklagten nicht beschieden worden ist. 12 Am 16.11.2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage (15 K 7068/13). 13 Unter dem 25.11.2013 entband die Beklagte unter Auflösung der Doppelspitze in der Referatsgruppenleitung 0 C. „C1. “ den Kläger mit Wirkung zum 01.12.2013 von seiner Funktion als Leitung der Referatsgruppe 0 C. „C1. “ Bereich M. “. Gleichzeitig setzte er ihn in die Abteilung 0 um und beauftragte ihn mit Funktion des (alleinigen) Leiters der Referatsgruppe 0 D. „ 14 “. 15 Unter dem 16.12.2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und erhob am 24.06.2014 Untätigkeitsklage (15 K 3458/14). 16 Mit Bescheid vom 10.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2013 gegen die Umsetzung vom 25.11.2013 zurück. 17 Im vorliegenden Verfahren 15 K 7068/13 trägt der Kläger im wesentlichen vor, ausweislich des Beschlusses des OVG NRW (a. a. O.) sei die Umsetzung vom 10.07.2012 willkürlich und damit offensichtlich rechtswidrig gewesen. Ziel seines Verfahrens sei die Aufhebung der Verfügung, soweit ihm der aus drei Referaten bestehende Bereich Extremismus Ausländer sowie das Grundsatzreferat nicht übertragen worden seien. Die Umsetzung vom 26.07.2013 sei rechtswidrig, soweit ihm nicht mehr allein die Leitung der Referatsgruppe 0 C. übertragen worden sei sondern nur gemeinsam mit einem Kollegen. Der Kollege hätte ohne weiteres auf einer anderen Referatsgruppenleitung eingesetzt werden können, was aber offenbar nicht gewollt gewesen sei. Mit der Verfügung vom 26.07.2013 werde er – der Kläger – letztlich zum 2. Mal aus nicht nachvollziehbaren Gründen „abgestraft“. Damit werde die Intention des Beschlusses des OVG NRW (a.a.O.) unterlaufen. 18 Der Kläger beantragt, 19 1. die Beklagte zu verurteilen, die Umsetzung vom 26.07.2013 aufzuheben, 20 hilfsweise festzustellen, 21 dass diese rechtswidrig war, 22 2. die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen. Insbesondere weist sie auf die zeitlichen Abläufe hin. So sei zum Zeitpunkt der Besetzung der Referatsgruppenleitung 0 C. mit Regierungsdirektor L. (01.06.2013) die Entscheidung des OVG NRW (a.a.O.) nicht absehbar gewesen. Alsdann habe sich die Einrichtung einer Doppelspitze in die Referatsgruppe 0 C. angeboten. Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte seien bei der Maßnahme vom 26.07.2013 nicht förmlich beteiligt worden. Dies sei aufgrund der Tenorierung des OVG-Beschlusses als entbehrlich angesehen worden. 26 Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 15 K 3458/14 und 15 L 1012/12 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 28 Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 29 Der Hauptantrag des Klägers – gerichtet auf die Aufhebung der Umsetzung vom 26.07.2013 – ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Insbesondere kann der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden mit Rücksicht auf die unter dem 25.11.2013 erfolgte Umsetzung des Klägers auf den Dienstposten des Leiters der Referatsgruppe 0 D. Denn über diese neuerliche Umsetzung, die Gegenstand des Verfahrens 15 K 3458/14 ist, ist bislang noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Sollte der Kläger mit seinem diesbezüglichen Aufhebungsbegehren - etwa in der Rechtsmittelinstanz – Erfolg haben, so würde er, sofern nicht parallel eine anderweitige Umsetzungsentscheidung erginge, auf seinen zuvor innegehabten Dienstposten zurückfallen. Insofern könnte die Etablierung der Doppelspitze in der Referatsgruppe 0 C., wie sie unter dem 26.07.2013 erfolgt ist, ihm noch Nachteile bereiten. Aufgrund dessen ist es grundsätzlich noch legitim, die Einrichtung der Doppelspitze anzugreifen. 30 Der auf Aufhebung der Umsetzung vom 26.07.2013 gerichtete Hauptantrag ist jedoch unbegründet. 31 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei der allgemeinen Leistungsklage derjenigen der mündlichen Verhandlung. Insofern ist das zwischenzeitliche Ergehen der Umsetzung vom 25.11.2013 mit zu berücksichtigen. Diese Umsetzung ist rechtmäßig. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 15 K 3458/14 Bezug genommen. 32 Da nach der Rechtsauffassung des Gerichts somit eine Aufhebung der Umsetzung vom 25.11.2013 nicht in Betracht kommt, diese vielmehr Bestand hat, kann der Kläger eine Aufhebung der Umsetzung vom 26.07.2013 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr verlangen. 33 Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass die Umsetzung vom 26.07.2013 rechtswidrig war, ist zulässig. 34 Insoweit liegt zwar keine Fortsetzungsfeststellungsklage vor, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt ist. Für das Rechtsschutzbegehren steht jedoch die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Verfügung, 35 vgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, 2013, § 113 Rdnr. 116, 36 deren Voraussetzungen hier ohne weiteres gegeben sind. Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers ist unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation zu bejahen. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – die Umsetzungsverfügung vom 10.07.2012 als einen gravierenden, offensichtlich rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gewertet und es im Hinblick auf den erforderlichen Anordnungsgrund als nicht vertretbar erachtet, dass der Kläger den Eingriff in seine berufliche Ehre während der Dauer des Hauptsacheverfahrens hinnehmen müsste. Dies ist insbesondere auf dem Hintergrund der Breitenwirkung, die die sog. Aktenvernichtungsaffäre beim Bundesamt W. in der Öffentlichkeit hatte, nachvollziehbar. Die hier streitbefangene Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 (Einrichtung der Doppelspitze in der Referatsgruppe 0 C.) steht mit der Rückabwicklung der Maßnahme vom 10.07.2012 in unmittelbarem Zusammenhang. Da dem Kläger nach der Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 nur die Leitung von zwei der insgesamt 6 Referate der Referatsgruppe 0 C. verblieb, ist es nachvollziehbar, dass er sich – weiterhin – in seiner beruflichen Ehre verletzt fühlt und sich nach wie vor „abgestraft“ sieht. Aus diesem Grunde ist auch bezgl. der Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 und der diesbezüglichen Feststellungsklage ein Rehabilitationsinteresse vorhanden. 37 Die Feststellungsklage ist auch begründet. 38 Die streitbefangene Umsetzung vom 26.07.2013 war rechtswidrig. 39 Das gilt in formeller Hinsicht bereits deshalb, weil – wie die Beklagte einräumt - versäumt worden ist, die Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB 9 und die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGleiG zu beteiligen. Soweit die Beklagte sich auf Nachfrage des Gerichts insoweit darauf berufen hat, man sei aufgrund der Entscheidung des OVG NRW vom 28.06.2013 – 1 B 1373/12 – und der dortigen Tenorierung davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Schwerbehindertenvertreters und der Gleichstellungsbeauftragten obsolet sei, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Zum einen das OVG NRW (a.a.O.) nur eine Entscheidung betreffend das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Verfügung vom 10.07.2012 getroffen. Zu diesem Hauptsacheverfahren ist es dann nicht mehr gekommen, nachdem die Beklagte unter dem 24.07.2013 dem insoweit eingelegten Widerspruch des Klägers abgeholfen hat. Zum anderen war auch die Einrichtung einer Doppelspitze in der Referatsgruppe 0 C. durch das OVG NRW (a.a.O.) in keiner Weise vorgegeben. 40 Die Umsetzungsverfügung vom 26.07.2013 war aber auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. 41 Das Gericht geht insoweit mit den Ausführungen des OVG NRW (a.a.O.) davon aus, dass die ursprüngliche Wegsetzungsverfügung vom 10.07.2012 nicht auf sachlichen Gründen beruhte, mithin willkürlich war und zu einem tiefgreifenden Eingriff in die berufliche Ehre des Klägers führte, was u. a. darauf beruhte, dass die Aktenvernichtungsaffäre in der Öffentlichkeit auf ein breites Echo stieß. Die Schwere des Eingriffs wird auch daran deutlich, dass sich das OVG NRW (a.a.O.) in atypischer Weise bereits im Eilverfahren dazu gehalten sah, auf eine Rückumsetzung des Klägers in die Position des Leiters der Referatsgruppe 0 C. zu tenorieren. Auf diesem Hintergrund kann es nicht als sachliche begründete Organisationsentscheidung gewertet werden, wenn die Beklagte unter dem 26.07.2013 den Kläger nunmehr im Wege einer Doppelspitze und betraut mit der Leitung von insgesamt zwei der Referate, in die Referatsgruppenleitung 0 C. zurückführte. Das Gericht verkennt nicht, dass sich infolge der zeitlichen Abläufe – insbesondere der zwischenzeitlich erfolgten Einsetzung von Regierungsdirektor L. als Referatsgruppeleiter 0 C. zum 01.06.2013 – für die Beklagte besondere Sachzwänge ergeben hatten. Diese Geschehensabläufe hatten jedoch ihren Ursprung in dem vorangehenden rechtswidrigen Verhalten der Beklagten, so dass sie nicht geeignet waren, den Anspruch des Klägers auf Rehabilitation zu schmälern. Hier wäre es nicht zuletzt aufgrund der Fürsorgepflicht geboten gewesen, wenn sich so schnell keine anderweitige Ersatzlösung ergab, Herrn Regierungsdirektor L. zumindest vorübergehend von der Leitung der Referatsgruppe 0 C. zu entbinden und den Kläger in vollem Umfang in diese Position wieder einzuweisen. Dass die Aufgabenwahrnehmung des Klägers im Rahmen der Doppelspitze keine vollwertige Rehabilitation beinhaltete, wird im Übrigen auch deutlich in der Argumentation im Parallelverfahren 15 K 3458/14. Dort ist gerade ausgeführt, dass nach § 8 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, die im Bereich des Bundesamtes W. analog anzuwenden sei, eine Referatsgruppe eine Leitungsspanne von mindestens 5 Referaten umfassen sollte. Dies verdeutlicht, dass dem Rehabilitationsbedürfnis des Klägers nicht genügt worden ist. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 43 Die Berufung wird nach § 124 a Abs. 1 VwGO nicht zugelassen, weil das Gericht keinen der Fälle des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO als gegeben erachtet.