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Beschluss

19 L 228/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0218.19L228.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 24. 10. 2014 - 19 L 0000/14.A - wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den im Verfahren 19 L 0000/14.A ergangenen Beschluss der Kammer vom 24. 10. 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 0000/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. 08. 2014 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für eine Abänderung auf Antrag eines Beteiligten liegen nicht vor. 6 § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt voraus, dass die entscheidungserheblichen Umstände sich verändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. 7 Das ist hier nicht der Fall. Eine Veränderung der entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände liegt nicht vor. Neue, nach der Entscheidung der Kammer am 24. 10. 2014 bekannt gewordene asylerhebliche Erkenntnisse liegen nicht vor. Eine Veränderung der tatsächlichen Umstände, die dem Beschluss vom 24. 01. 2014 zugrunde lagen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 8 Der Antragssteller führt erstinstanzliche gerichtliche Entscheidungen an, die seine Auffassung zur Würdigung der Lage in Bulgarien stützen sollen. Zwar kann eine Veränderung der Umstände auch durch Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung herbeigeführt werden, 9 vgl. BVerfG, B. v. 26. 08. 2004 -1 BvR 1446/04 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 197 mwN. 10 Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Ergehen des Beschlusses der Kammer vom 24. 10. 2014 kann diesen Entscheidungen aber nicht entnommen werden und liegt nicht vor. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.