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Urteil

20 K 160/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0226.20K160.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist von Beruf Waffenhändler. Ihm wurden von dem Beklagten am 12.05.1976 und 25.07.1977 Waffenhandelserlaubnisse erteilt sowie am 12.05.1987 eine Waffenherstellungserlaubnis, des Weiteren die Waffenbesitzkarten Nr. 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 0000/00, 00000/00 und 00000/00. 3 Mit Ordnungsverfügung vom 22.07.2008 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenhandelserlaubnisse, die Waffenherstellungserlaubnis sowie die Waffenbesitzkarten. Des Weiteren ordnete der Beklagte Folgemaßnahmen gemäß § 46 WaffG an. 4 Der Widerruf erfolgte vor dem Hintergrund einer unangekündigten Überprüfung des Waffenhandelsbetriebes des Klägers in dem Objekt E. X. 00 in S. am 20.02.2008. 5 Am 21.08.2008 fand auf dem Anwesen E. X. 00 in S. aufgrund Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts C. H. vom 11.08.2008 6 – 00 xx 00/00 – eine Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume sowie der Behältnisse und Kraftfahrzeuge des Klägers zur Sicherstellung von Waffen/wesentlichen Waffenteilen und Munition statt, anlässlich derer der Beklagte erhebliche Verstöße gegen die Aufbewahrungspflichten betreffend Waffen und Munition feststellte. Es wurden sämtliche auf dem Anwesen vorhandenen Waffen, Waffenteile und Munition sichergestellt, insgesamt über 3.000 Gegenstände. Der Beklagte verfügte an diesem Tage gegenüber dem Kläger zunächst mündlich ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 WaffG unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 WaffG; unter dem 25.08./03.09.2008 erging die schriftliche Bestätigung der mündlich verfügten Maßnahmen. In dieser wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm innerhalb der mit Verfügung vom 22.07.2008 eingeräumten Frist von 6 Wochen/4 Monaten weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werde, einen empfangsbereiten Berechtigten zur Übernahme der Waffen/Munition zu benennen. Für den Fall, dass er innerhalb der gesetzten Frist keinen empfangsbereiten Berechtigten benennen würde, könne die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten. 7 Gegen das verfügte Waffenverbot nach § 41 WaffG erhob der Kläger am 27.09.2008 Klage, die mit Urteil der Kammer vom 18.06.2009 – 20 K 6364/08 – abgewiesen wurde, den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 16.08.2012 – 20 A 2015/09 - ab. 8 Mit Anhörungsschreiben vom 03.12.2012 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, die Gebühren für die Sicherstellung der 2.930 Waffen i.H.v. 11,30 Euro pro Stück, somit insgesamt 33.109,00 Euro festzusetzen; die - nachstehend im Einzelnen aufgeführten - Auslagen für die Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände in Höhe von insgesamt 5.864,41 Euro sowie die Gebühren für die Verwahrung der Waffen i.H.v. 6,94 Euro pro Stück, somit insgesamt 20.334,20 Euro. Als Rechtsgrundlage hierfür wurden bezeichnet die seinerzeit geltenden Vorschriften des § 77 VwVG NRW und § 7 a Abs. 1, 2 Nrn. 13 und 14 KostO NRW und § 11 KostO NRW. Der Kläger wandte hierzu ein, dass die Durchsuchung am 21.08.2008 von der Staatsanwaltschaft veranlasst worden sei, auch sei der damalige Durchsuchungsbeschluss vom Landgericht Köln als unrechtmäßig bezeichnet worden. Im Übrigen bestreite er die Höhe der geltend gemachten Forderungen, die Anwendung des VwVG NRW erschließe sich nicht, auch nicht der behauptete Stundenaufwand (770 Stunden). Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben. 9 Mit Bescheid vom 17.12.2012 setzte der Beklagte die Gebühren für die Sicherstellung der 2.930 Waffen i.H.v. 11,30 Euro pro Stück, somit insgesamt 33.109,00 Euro, fest; die Gebühren für die Verwahrung der Waffen i.H.v. 6,40 Euro pro Stück, somit insgesamt 18.752,00 Euro, sowie die Auslagen für die Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände in Höhe von insgesamt 5.721,61 Euro. Der Gesamtbetrag wurde mit 57.582,61 Euro angegeben. 10 Hiergegen hat der Kläger am 10.01.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen im Anhörungsverfahren. 11 Der Beklagte hat die festgesetzten Auslagen über 5.721,61 Euro mit Schriftsatz vom 10.04.2013 um 1.190,00 Euro auf 4.531,61 Euro reduziert. Die Beteiligten haben insoweit den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 12 Im Übrigen beantragt der Kläger, 13 den Bescheid des Beklagten vom 17.12.2012 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hält die angefochtene Geldforderung für rechtmäßig und vertieft die Ausführungen in seinem Bescheid vom 17.12.2012. Soweit der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.06.2012 die – auf Veranlassung des Beklagten erfolgte - Durchsuchung für rechtswidrig halte, habe das Landgericht ausdrücklich auf den Sachverhalt abgestellt, der für das Amtsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung am 11.08.2008 erkennbar gewesen sei. Die ordnungsgemäße Grundlage für die Sicherstellung und Verwahrung der Gegenstände stelle aber das gegenüber dem Kläger zunächst am 21.08.2008 mündlich verfügte Waffen- und Munitionsverbot sowie die verfügte Sicherstellung sämtlicher Waffen und Munition nach § 46 Abs. 4 WaffG dar, schriftlich bestätigt unter dem 25.08./03.09.2008. Diese Maßnahmen seien auch bestandskräftig geworden. 17 Was die festgesetzten Gebühren anbetreffe, sei der für die Sicherstellung in Ansatz gebrachte Stundenaufwand von 770 Stunden bzw. 384 Stunden für die spätere Erfassung und Verwahrung in dem Bescheid nachvollziehbar dargelegt worden und im Verwaltungsvorgang nachgewiesen. Zu Gunsten des Klägers sei im Übrigen für die Sicherstellung und den Transport der Gegenstände lediglich der für Beamte des mittleren Dienstes anzusetzende Wert von 43,00 Euro veranschlagt worden, obwohl eine Vielzahl von Beamten des gehobenen Dienstes im Einsatz gewesen sei. Die festgesetzten Gebühren pro Gegenstand hielten sich zudem im untersten Bereich der eröffneten Rahmengebühr von 5 bis 250,00 bzw. 150,00 Euro. 18 Die geltend gemachten Auslagen seien im Einzelnen belegt worden. 19 Verjährung sei nicht eingetreten, denn die Festsetzungsfrist von vier Jahren sei bis zum 31.12.2012 gelaufen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten in diesem Verfahren sowie im Verfahren 20 K 5624/12 (dort Band VI) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 23 Im Übrigen ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. 24 Der Gebühren- und Auslagenbescheid des Beklagten vom 17.12.2012 (in der Fassung vom 10.04.2013) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die Gebührenpflicht des Klägers ergibt sich aus § 77 VwVG NRW i. V. m. der seinerzeit (im August 2008) gültigen Vorschrift des § 7 a Abs. 1 Nr. 13 und 14 KostO NRW vom 12.08.1997 (i.d.F. der VO 19.10.2005); hierauf hat der Beklagte seine im August 2008 entstandene (vgl. § 7 a Abs. 2 KostO NRW) Gebührenforderung auch gestützt. Danach werden für die Sicherstellung einer Sache und die Verwahrung einer sichergestellten Sache Verwaltungsgebühren erhoben, und zwar in einem Gebührenrahmen von 5 bis 250 Euro (Sicherstellung) bzw. 5 bis 150 Euro (Verwahrung). 26 Dabei knüpft die Gebührenpflicht an die Pflicht zur Gefahrenbeseitigung der ordnungsrechtlich Verantwortlichen an. Soweit der Kläger die angeordnete Sicherstellung der Waffen und weiteren Gegenstände für rechtswidrig hält, weil bereits die vorangegangene Durchsuchung seines Anwesens rechtswidrig gewesen sei, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 21.08.2008, schriftlich bestätigt unter dem 25.08./03.09.2008, bestandskräftig geworden ist. Gegenstand des – zudem auch rechtskräftig abgeschlossenen – Klageverfahrens 20 K 6364/08 war allein das ebenfalls am 21.08.2008 verhängte Waffen- und Munitionsverbot. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sicherstellungsanordnung nichtig gewesen wäre. 27 Die Forderung des Beklagten ist auch nicht – wie der Kläger ohne nähere Begründung geltend gemacht hat – verjährt, denn im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides im Dezember 2012 war die Festsetzungsfrist von vier Jahren noch nicht abgelaufen. 28 Die festgesetzten Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 29 Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW berücksichtigen in den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung die Gebührentatbestände und Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, d.h. eine exakte Berechnung des Verwaltungsaufwandes ist nicht erforderlich, 30 vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -; NJW 2001, 2035 ff., juris. 31 Hier hat der Beklagte die berücksichtigungsfähigen Kosten anhand der Personalkosten der die Sicherstellung durchführenden Bediensteten berechnet und dabei die Stundenzahl zugrunde gelegt sowie den Stundensatz für Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes für 2008, nämlich 43,00 Euro. An Einsatzstunden hat er 770 Stunden ermittelt, wobei keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass diese Ermittlung nicht korrekt ist. Danach ergibt sich insgesamt ein Gebührenbetrag i.H.v. 33.109,00 Euro. Dabei ist der Wert von 43,00 Euro im Übrigen zu Gunsten des Klägers in Ansatz gebracht worden, da für die Sicherstellung und den Transport der Gegenstände nicht nur Beamte des mittleren Dienstes, sondern auch Beamte des gehobenen Dienstes im Einsatz waren. Gegen diese Vorgehensweise des Beklagten bestehen keine Bedenken, zumal sich die pro Gegenstand ergebende Gebühr im unteren Bereich des eröffneten Gebührenrahmens hält, sie beträgt nämlich bei 2.930 sichergestellten Waffen (lediglich) 11,30 Euro. 32 Entsprechendes gilt für die betr. die Verwahrung der Gegenstände (nach deren Sicherstellung) erhobene Gebühr in Höhe von insgesamt 18.752,00 Euro. Hier hat der Beklagte eine Stundenzahl von 384 Stunden ermittelt, bei der Verwahrung dann zwischen hierfür eingesetzten Bediensteten des gehobenen und des mittleren Dienstes differenziert (wobei in dem Anhörungsschreiben vom 03.12.2012 noch ausschließlich auf den Stundensatz für Besoldungsgruppen des gehobenen Dienstes zurückgegriffen worden war). Auch insoweit bestehen keine Bedenken gegen die Gebührenberechnung, zumal sich die auf einen Gegenstand entfallende Gebühr für die Verwahrung auf lediglich 6,40 Euro beläuft. 33 Die Festsetzung der Auslagen findet ihre Rechtsgrundlage in den seinerzeit geltenden Vorschriften des § 77 VwVG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 8 KostO NRW. 34 Die entstandenen Auslagen, differenziert nach Transportkosten, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial, Asservatenkarten, Verpflegung der Einsatzkräfte sowie für die „Bereitstellung WC“ hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 17.12.2012 genau beziffert (die im Anhörungsschreiben vom 03.12.2012 noch aufgeführten Reisekosten sind nicht mehr enthalten). Die jeweiligen Kosten sind im Verwaltungsvorgang auch im Einzelnen belegt. Soweit sich die angesetzten Transportkosten infolge einer Rückerstattung der beauftragten Transportfirma im März 2013 nachträglich um 1.190,00 Euro vermindert haben, hat der Beklagte diesem Umstand durch eine entsprechende Reduzierung der im Bescheid vom 17.12.2012 festgesetzten Geldforderung umgehend Rechnung getragen. 35 Ergänzend nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Bescheid vom 17.12.2012, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 3 entsprechend, 161 Abs. 2 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 40 41 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 43 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 47 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 48 Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. 49 Beschluss 50 Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum 26.02.2015 auf 51 57.582,61 € , 52 für die Zeit danach auf 53 56.392,61 € 54 festgesetzt. 55 Gründe 56 Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). 57 Rechtsmittelbelehrung 58 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 59 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 60 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.