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Urteil

20 K 2777/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt die Überzeugung, dass die sichergestellten Gegenstände nicht Eigentum des Auffindenden sind und ein Schutz Dritter geboten ist. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB entfällt, wenn sich der Besitzer als Fremdbesitzer darstellt oder ausreichende Indizien die Vermutung widerlegen. • Die nachträgliche Anhörung kann einen vor Erlass unterbliebenen Anhörungsschaden heilen, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wird. • Staatliche Freigaben im Strafverfahren wegen anderer Zweckrichtung stehen einer vorbeugenden polizeilichen Sicherstellung nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW bei glaubhaft widerlegter Eigentumsvermutung • Zur Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW genügt die Überzeugung, dass die sichergestellten Gegenstände nicht Eigentum des Auffindenden sind und ein Schutz Dritter geboten ist. • Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB entfällt, wenn sich der Besitzer als Fremdbesitzer darstellt oder ausreichende Indizien die Vermutung widerlegen. • Die nachträgliche Anhörung kann einen vor Erlass unterbliebenen Anhörungsschaden heilen, sofern sie ordnungsgemäß durchgeführt wird. • Staatliche Freigaben im Strafverfahren wegen anderer Zweckrichtung stehen einer vorbeugenden polizeilichen Sicherstellung nicht entgegen. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz in Deutschland, wurde bei einer Durchsuchung am 30.01.2013 in der Wohnung eines Dritten angetroffen. In seinen persönlichen Sachen wurden 76 Schmuckstücke sowie 510 Euro und 3.300 Schweizer Franken sowie geringe Mengen Marihuana gefunden. Der Kläger gab an, der Schmuck stamme von seiner Schwester und das Geld habe er von einem "großen Onkel" zum Autokauf erhalten. Die Polizei schätzte den Goldwert und nahm Hinweise auf frühere, überwiegend wegen Eigentumsdelikten ergangene Verurteilungen des Klägers zum Anlass, die Sachen mittels Verfügung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sicherzustellen. Die Staatsanwaltschaft hob später die Beschlagnahme auf; die Polizei sicherte jedoch vorbeugend erneut. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Sicherstellungsverfügung und rügt u. a. mangelhafte Aufklärung und Verwertungsverbote. • Zuständigkeit und Form: Die Polizei war zuständig nach § 11 Abs.1 Nr.1 POG i.V.m. § 1 PolG NRW; die nachträgliche Anhörung heilte einen anfänglichen Anhörungsmangel (§§ 45, 1 VwVfG NRW). • Rechtsgrundlage: Die Sicherstellung stützt sich auf § 43 Nr.2 PolG NRW, der dem Schutz von Eigentum Dritter dient, wenn der Auffindende nicht als rechtmäßiger Besitzer anzusehen ist. • Eigentumsfeststellung: Der Kläger hat sich bereits bei der Auffindesituation und im Verfahren als Fremdbesitzer des Schmucks dargestellt, weshalb er sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen kann; wer Mittel- oder Eigenbesitz geltend macht, trägt Beweislast für das Besitzmittlungsverhältnis. • Indizienwiderruf der Vermutung: Umfang, Aufbewahrungszustand und Art der Schmuckstücke, frühere zahlreiche Verurteilungen des Klägers wegen Eigentumsdelikten, die Auffindesituation in der Wohnung eines Beschuldigten sowie die Stückelung und Währungswahl des Bargeldes begründen zur Überzeugung des Gerichts die Annahme, die Gegenstände stammten aus Straftaten. • Beweis- und Verwertungsrügen: Mangelnde sprachliche Verständigung, behauptete Verwertungsverbote oder die frühere strafprozessuale Freigabe ändern nichts an der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Sicherstellung, da diese einer anderen Zweckrichtung dient. • Ermessensausübung: Die Behörde hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; die Maßnahmen waren verhältnismäßig und dienten dem Schutz möglicher Eigentümer. • Prozessrechtliches: Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote haben im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz keine Anwendung; Kosten- und Vollstreckungsregelungen sind korrekt angewandt. Die Klage wird abgewiesen. Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 26.03.2013 ist rechtmäßig: Der Kläger hat nicht nachgewiesen, Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der sichergestellten Schmuckstücke und Bargeldbeträge zu sein, und die vorliegenden Indizien überwiegend dafür sprechen, dass die Gegenstände aus Eigentumsdelikten stammen. Die nachträgliche Anhörung beseitigte einen möglichen Verfahrensmangel. Die polizeiliche Sicherstellung war verhältnismäßig und dient dem berechtigten Schutz Dritter; strafprozessuale Entscheidungen und Verwertungsrügen stehen dem nicht entgegen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.