Urteil
20 K 2777/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0226.20K2777.13.00
2mal zitiert
12Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung. 3 Ausweislich eines Bundeszentralregisterauszugs ist der 1976 in Polen geborene Kläger von 1995 bis 2014 mehrfach, insbesondere wegen versuchtem und vollendetem Diebstahl bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl im Raum Köln, Brühl, Siegburg, Kempen und Kronach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sowie wegen Hausfriedensbruch und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen. 4 Der Kläger verfügt in Deutschland über keinen festen Wohnsitz. Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Herrn B. I. in Brühl, im Rahmen eines gegen diesen geführten Strafverfahrens wegen des Verdachs des Wohnungsein-bruchsdiebstahls, wurde am 30.01.2013 allein der Kläger in der Wohnung angetroffen. 5 Laut polizeilichem Sicherstellungsprotokoll gab der Kläger gegenüber den eingesetzten Beamten des Beklagten an, in Deutschland als Reisender unterwegs und derzeit bei Herrn I. zu Besuch zu sein; er beabsichtige in den nächsten Tagen wieder nach Polen zurück zu kehren. Die Wohnung des Herrn I. war nach Angaben der Beamten nur spärlich eingerichtet und machte einen unaufgeräumten und ungepflegten Eindruck. Dem Kläger waren in der Wohnung - unwidersprochen - ein kleiner Reisekoffer mit Bekleidung, ein Rucksack und eine Toilettentasche zuzuordnen. Bei einer Durchsuchung dieser Sachen wurden in der Toilettentasche des Klägers 2-3 Gramm Marihuana aufgefunden und im Reisekoffer eine Plastiktüte mit der Aufschrift „New Yorker“ mit 76 verschiedenen Schmuckgegenständen. Bei 39 Gegenständen handelt es sich um Modeschmuck, bei den restlichen 37 um Silber- bzw. Goldschmuck, darunter eine goldene Armbanduhr der Marke „Provita“. Des Weiteren fanden die Beamten in der Jeanshose des Klägers 510,00 Euro als Geldbündel zusammengefaltet (in der Stückelung 16 x 5,00 Euro und 43 x 10,00 Euro) und in seinem Rucksack in einem Briefumschlag 3.300,00 Schweizer Franken (in der Stückelung: 26 x 10,00, 22 x 20,00, 14 x 50,00 und 19 x 100,00). Laut polizeilichem Protokoll gab der Kläger dazu an, dass Marihuana gehöre ihm, er habe es zum Eigenkonsum erworben. Der Schmuck sei von seiner Schwester und er wolle diesen in Brühl und Umgebung auf Flohmärkten verkaufen. Das Geld sei seins, er habe es „vom großen Onkel“ erhalten, den er nicht besonders gut kenne. Er wolle damit in Deutschland ein Auto kaufen. Angaben zur Erreichbarkeit des Onkels wolle er nicht machen, da er den Onkel da nicht mit hineinziehen wolle. Laut Protokoll ergab eine Überprüfung des Klägers im polizeilichen Datensystem u.a., dass er in der Vergangenheit in Deutschland im Bereich Köln, Bergheim, Viersen, Rhein-Sieg-Kreis sowie Remagen, Mayen und auch in Bayern erheblich als Wohnungseinbrecher in Erscheinung getreten ist. Auch auf Vorhalt dieser Strafverfahren machte der Kläger gegenüber den Beamten keine weiteren Angaben. Laut Protokoll sprach der Kläger gebrochen, aber durchaus verständlich deutsch. 6 Der zur Sache befragte B. I. gab laut Protokoll nur an, dass der Kläger seit einigen Tage bei ihm wohne, jedoch kein Freund oder guter Bekannter sei. 7 Mit Schreiben vom 01.02.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Kläger die Auszahlung bzw. Herausgabe der beim Kläger sichergestellten Geldbeträge. 8 Der Beklagte ließ den Wert des beim Kläger sichergestellten Gold- und Silberschmuckes am 08.03.2013 durch den Inhaber des Juweliergeschäftes M. in N. , Herrn N1. H. , schätzen. Hinsichtlich des Silberschmuckes wurde ein maximaler Wert von nur 60,00 Euro für die einzelnen Stücke angegeben, der Echtgoldschmuck hingegen auf einen Altgold-Ankaufspreis in Höhe von 1.800,00 bis 2.000,00 Euro geschätzt und dabei allein die Golduhr der Marke Provita (Neukaufpreis von mindestens 3.000,00 Euro) mit einem Altgoldwert von rund 600,00 Euro angesetzt. Bezüglich der Herkunft des Goldschmuckes gab der Juwelier an, dass die Stücke aufgrund ihrer Prägung überwiegend aus Deutschland stammten und nach Art und Auswahl einer älteren Person zuzuordnen seinen. Eine Herkunft aus Polen bzw. Russland scheide aus, da der dortige Goldschmuck eine leicht rötliche Färbung aufweise, die hier nicht vorliege. 9 Nach Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft Bonn, stellte der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 26.03.2013, zugestellt am 27.03.2013, die Bargeldbeträge in Höhe von 3.300,00 Schweizer Franken und 510,00 Euro sowie die im Einzelnen aufgeführten 76 Schmuckgegenstände gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW (Eigentumsschutz) sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eigentumsvermutung hier widerlegt sei und auch nicht anzunehmen sei, dass der Kläger rechtmäßig den Besitz erworben habe. Denn der Kläger sei seit 1995 auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität in den Bereichen Diebstahl, Wohnungs-einbruchsdiebstahl und Hehlerei erheblich in Erscheinung getreten. Zuletzt seien gegen ihn Verfahren wegen Wohnungseinbruchsdienstählen in Köln bzw. Siegburg geführt worden. Darüber hinaus sei der Kläger im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt in Erscheinung getreten, als Betäubungsmittelkonsument bekannt und seit dem 20.08.2012 durch die StA Düsseldorf zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger angetroffen worden sei in der Wohnung des B. I. , gegen den wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls ermittelt werde. Des Weiteren stehe der Gesamtwert der aufgefundenen Schmuckgegenstände sowie des Bargeldes nicht im Einklang mit dem aufgrund der Antreffsituation, seiner Gesamterscheinung, einschließlich seiner Bekleidung, der mitgeführten persönlichen Gegenstände und der Über-nachtungssituation insgesamt gewonnenen Eindruck von seinen finanziellen Verhältnissen. Die Einlassung bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte sei nicht nachvollziehbar und aufgrund der Gesamtumstände als Schutzbehauptung zu werten. Belege zum Nachweis des behaupteten rechtmäßigen Besitzes habe der Kläger nicht vorgehalten, hinreichende Erklärungen nicht abgegeben. Es bestehe daher die Überzeugung, dass die aufgefundenen Vermögenswerte aus Straftaten bzw. die Bargeldbeträge möglicherweise auch aus dem Verkauf von Diebesgut stammten. Denn es sei ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehe. Vielmehr ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der kriminalpolizeilichen Erkenntnisse zu seiner Person die Annahme, dass er sich seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Straftaten finanziere. Vor diesem Hintergrund sei es lebensfremd, die sichergestellten Vermögenswerte als rechtmäßigen Besitz bzw. Eigentum des Klägers zu betrachten. Das Eigentum bzw. den rechtmäßigen Besitz habe der Kläger schließlich auch nicht nachgewiesen. Bei der geschilderten Sachlage habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verfügung erlassen werden müssen. Auf die Anhörung habe hier nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden können. 10 Der Kläger hat am 29.04.2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es sei sprachlichen Barrieren geschuldet gewesen, dass der Sachverhalt betreffend den Schmuck am 30.01.2013 nicht habe geklärt werden können. Hinsichtlich des Geldes sei von Beklagtenseite fernmündlich eine Herausgabe in Aussicht gestellt worden, sollte die Recherche negativ verlaufen. Zudem sei die Sicherstellung insoweit zu Unrecht zum Schutz von Rechtsanprüchen erfolgt. Es fehle ferner die positive Feststellung der Nichtberechtigung durch die Beklagte. Aus dem Schweigen des Klägers dürften hingegen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Strafrechtliche Bestimmungen, die eine Vermögensabschöpfung nur unter Bestimmten Voraussetzungen erlaubten, dürften nicht unterlaufen werden. Schließlich sei die Besitzerlangung der Beklagten auch unter Verstoß gegen Beweis-gewinnungsbeschränkungen erfolgt. Ein daraus resultierender Verwertungsmangel erstrecke sich auch auf das vorliegende Verfahren. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 26.03.2013 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sondern die auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Verfügung. Das Vorbringen des Klägers zur Herkunft des Geldes sei nicht glaubhaft, die Identität des „Onkels“ sei zudem nachdrücklich verheimlicht worden. Die Erkenntnisse zum Kläger ließen darauf schließen, dass die Schmuckgegenstände und das Geld aus noch nicht bekannt gewordenen Eigentumsdelikten stammten. Auch die Währung des Großteils des mitgeführten Geldes (Schweizer Franken) spreche gegen einen in Deutschland beabsichtigten Autokauf. Die außerhalb der Schweiz nicht gebräuchliche Währung spreche ferner dafür, dass das Bargeld selbst entwendet wurde und nicht aus dem Verkauf von Diesbesgut stammt. 16 Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27.11.2013 dem Kläger - nachträglich - im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zur streitgegenständlichen Verfügung gegeben und auch in Ansehung der Rückäußerung des Klägers vom 17.12.2014, mit der dieser darauf hingewiesen hat, dass bis heute Schmuck und Bargeld keinem anderen Eigentümer zugeordnet werden konnte, an der ursprünglichen Entscheidung festgehalten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 26.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Die Verfügung ist formell rechtmäßig. 23 Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Sicherstellung zum Schutze des Eigentums Dritter ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW. Der zunächst gegebene Anhörungsmangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW im Wege der Nachholung durch den Beklagten geheilt worden. Die unterbliebene Anhörung, die bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden darf, wurde nachträglich auch ordnungsgemäß durchgeführt. 24 Die angefochtene Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden. 25 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Nr. 2 Polizeigesetz (PolG) NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. 26 Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer des sichergestellten Schmuckes sowie des Bargeldes ist und diese Person vor dem Verlust geschützt werden soll bzw. der Kläger nicht rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. 27 Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger nicht Eigentümer des sichergestellten Schmuckes ist. 28 Der Kläger selbst hat nicht behauptet Eigentümer zu sein, sondern am 30.01.2013 gegenüber den Beamten der Beklagten stattdessen angegeben, es handele sich um Schmuck von seiner Schwester, den er in Brühl und Umgebung verkaufen wolle. Gegenteiliges wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. 29 Der Kläger kann sich demnach hinsichtlich des sichergestellten Schmuckes auch nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen, denn er hat sich mit diesem bis heute unveränderten Vorbringen als Fremdbesitzer und gerade nicht als Eigenbesitzer des Schmuckes geriert. 30 Die Regelung des § 1006 BGB gilt jedoch nur zugunsten des Eigenbesitzers im Sinne von § 872 BGB. 31 Nach § 1006 BGB ist Vermutungsgrundlage der gegenwärtige Eigenbesitz und zwar unmittelbarer (Abs. 1) oder mittelbarer (Abs. 3). Das bedeutet, zugunsten des Eigenbesitzers wird vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben hat. Absatz 3 der genannten Norm dehnt überdies den Anwendungsbereich der Regelung über den unmittelbaren Besitz hinaus auch auf den mittelbaren Besitz aus. Für das Besitzmittlungsverhältnis gibt es hingegen keine Vermutung; dieses muss also von dem bewiesen werden, der Abs. 3 für sich in Anspruch nimmt. 32 vgl. Münchener Kommentar/Medicus, BGB, 4. Aufl. 2004, § 1006 Rn. 10 ff. 33 Der Kläger war zur Überzeugung des Gerichts auch nicht rechtmäßiger Besitzer des Schmuckes. Das Vorbringen des Klägers bezüglich eines behaupteten rechtmäßigen Besitzes ist unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat bis heute ohne Angabe von Gründen in keiner Weise die Herkunft des Schmuckes mittels überprüfbarer Angaben konkret dargelegt bzw. belegt. 34 Dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger gegeben sein sollen, ist nicht erkennbar. Dass Angaben des Klägers nicht korrekt zu Protokoll genommen wurden, ist nicht dargelegt. Jedenfalls aber hat der Kläger bis heute nicht die Gelegenheit wahrgenommen über seine Prozessbevollmächtigte zur Sache vorzutragen. 35 Darüber hinaus liegen zahlreiche Indizien vor, die selbst eine Eigentumsvermutung hier widerlegen würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Eigentumsvermutung regelmäßig schon dann widerlegt ist, wenn das vermutete Eigentum des Besitzers mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grand an Gewissheit erschüttert ist. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 - m.w.N. 37 Anzuführen ist hier zunächst, dass der Kläger in der Vergangenheit fortlaufend vornehmlich wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde der Kläger am 29.06.1995 durch das Amtsgericht Kronach (Ds 3 Js 4520/95 JUG) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Wegen versuchtem Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 14.11.2000 (51 Ds 81 Js 465/00 (569/00)) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen aufgrund der Verteilung durch das Amtsgericht Köln vom 20.03.2001 wegen Diebstahls (520 Ds 82 Js 123/01 (109/01)) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Diebstahls erfolgte durch das Amtsgericht Siegburg durch Urteil vom 04.09.2002 (33 Js 582/02 v 19 Ds 102/02). Wegen versuchten Diebstahls vom 04.06.2007 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 26.08.2008 (5 Js 491/07 1 Ds 120/08) zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach zwei weiteren Verurteilungen – wegen Hausfriedensbruch in Köln in 2012 und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Brühl in 2013 – wurde der Kläger, wiederum wegen eines Eigentumsdeliktes, durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2014 (970 Js 45/14 537 Ds 589/14) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zwar wegen eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls vom 08.05.2013 und damit begangen nach Erlass der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung. Der Kläger steht insoweit aktuell unter noch laufender Bewährung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer geordneten beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind weder ersichtlich, noch dargetan. Der Kläger führte lediglich aus, in Deutschland als Reisender unterwegs zu sein. Vor dem Hintergrund der dargelegten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, erscheint die Annahme des Beklagten, der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt aus Eigentumsdelikten, nicht verfehlt. 38 Nachteilig gegen einen rechtmäßigen Besitzerwerb bzw. die Eigentümerposition spricht hier auch die Antreff- bzw. Auffindesituation. So bewegt sich der Kläger offensichtlich in einem Umfeld von Personen, die mit gleichartigen Eigentumsdelikten in Zusammenhang gebracht werden, wie auch der Kläger sie begangen hat bzw. noch begeht. Er wurde angetroffen in der Wohnung des Herrn B. I. , gegen den durch die Staatsanwaltschaft Bonn wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls ermittelt wurde (664 Js 51/13) und in dessen spärlich eingerichteter Wohnung u.a. verschiedenste Foto-Objektive, eine Digitalkamera sowie eine Perlenkette sichergestellt wurden. Hinsichtlich ihres Kontaktes gab der Kläger an, bei Herrn I. seit einigen Tagen zu wohnen und dort zu Besuch zu sein, während Herr I. mit dem Kläger weder befreundet noch bekannt gewesen sein will. Beide wollten offenkundig die Art bzw. den Ursprung ihres Kontaktes nicht offenlegen. Des Weiteren spricht gegen einen rechtmäßigen Besitz hinsichtlich des Schmuckes, der - soweit es sich um Goldschmuck handelt – laut Schätzung des Juweliers einen nicht unerheblichen Wert aufweist, darunter eine goldene Armbanduhr der Marke „Provita“ mit einem Neukaufpreis von mindestens 3.000,00 Euro, dass der Kläger die 76 verschiedenen Gold-, Silber- und Modeschmuckgegenstände zusammen und lose in einer Plastiktüte mit der Aufschrift „New Yorker“ mitführte. Dabei handelt es sich nicht um die zu erwartende Aufbewahrung hochwertigen Damenschmuckes. 39 Gegen einen rechtmäßigen Besitz des Klägers spricht ferner die Einschätzung des Juweliers hinsichtlich der Herkunft des Goldschmuckes, die mit den Angaben des Klägers nicht in Einklang zu bringen ist. Denn nach Einschätzung des Juweliers stammten die Schmuckstücke aus Gold ihrer Prägung nach überwiegend aus Deutschland, aufgrund ihrer Farbgebung aber jedenfalls nicht aus Polen und/oder Russland und würden nach Art und Auswahl eher zu einer älteren Person passen. 40 Auch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamtwert der aufgefundenen Vermögensgegenstände mit dem durch die Beamten insgesamt gewonnenen Eindruck von den finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht in Einklang zu bringen war. 41 Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass der Schmuck aus Diebstählen stammt. 42 Nichts anderes ergibt sich hier hinsichtlich der sichergestellten Bargeldbeträge. Denn die genannten Aspekte sind gleichermaßen geeignet eine Widerlegung der Eigentumsvermutung auch insoweit zu begründen. 43 Sofern man im vorliegenden Fall überhaupt zu dem Schluss kommt, der Kläger habe sich jedenfalls bezüglich des Bargeldes als Eigenbesitzer geriert, was dem Vorbringen, es handele sich um sein Geld, was er vom „großen Onkel“ erhalten habe, um ein Auto zu kaufen, nicht eindeutig zu entnehmen ist und auch durch die Klagebegründung in keiner Weise klargestellt wird, so stehen zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls Indizien und Erfahrungssätze auch hier der Eigentumsvermutung entgegen und sprechen gleichermaßen für einen durch Eigentumsdelikte erlangten Besitz, wie vom Beklagten angenommen. 44 Neben den zuvor bereits benannten Aspekten und dem Umstand, dass das Geld im Zusammenhang mit den Schmuckgegenständen aufgefunden wurde, spricht gegen eine Eigentumsvermutung bzw. einen rechtmäßigen Besitz auch das Vorbringen des Klägers zu dem vermeintlichen Verwendungszweckes des Geldes. So gab der Kläger an, mit dem Geld in Deutschland ein Auto kaufen zu wollen. Allerdings handelt es sich bei einem Großteil des Geldes um Schweizer Franken, einer in Deutschland nicht gebräuchlichen Währung. Auch will der Kläger für den Autokauf in Deutschland das Geld in verschiedenen Währungen erhalten bzw. vorgehalten haben. Zudem handelte es sich um eine sehr kleinteilige Stückelung in Scheinen, deren Weitergabe bei einer derartigen Gesamtsumme für einen Autokauf in dieser Form mehr als unüblich erscheint. 45 Kann sich der Kläger auch bezüglich des sichergestellten Bargeldes nicht auf die Eigentumsvermutung berufen, oblag es ihm auch insoweit, den Nachweis des Eigentums bzw. des rechtmäßigen Besitzes zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Denn der Kläger hat auch insoweit bis heute keine nachprüfbaren Angaben gemacht bzw. Belege oder Erklärungen vorgelegt. Wäre der Kläger rechtmäßiger Besitzer des Bargeldes und die Angaben betreffend einen Autokauf zutreffend gewesen, hätte es zudem keinen erkennbaren Grund für die Verweigerung von Angaben gegeben bzw. für die Aussage, er wolle den „Onkel“ da nicht mit reinziehen. 46 Der Kläger dringt hier insgesamt auch nicht mit dem Vorbringen durch, dass sich ein Berechtigter bezüglich der sichergestellten Vermögenswerte bis heute nicht gemeldet habe. Zunächst kommt es für die rechtliche Würdigung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an. Dessen ungeachtet macht der Umstand, dass der wahre Eigentümer einer sichergestellten Sache (noch) unbekannt oder nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln ist, die Sicherstellung nicht unverhältnismäßig, 47 vgl. Tegtmeyer/Vahle, Kommentar PolG NRW, 10. Aufl., 2011, § 43 Rn 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2001 – 9 K 2018/99-, NPA 779, Bl. 22. 48 Des Weiteren kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, aus der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft folge, dass die Sicherstellung nicht gerechtfertigt sei. Die beim Kläger aufgefundene Vermögenswerte waren ursprünglich als Beweismittel zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens gemäß §§ 94 ff., 111 b StPO beschlagnahmt worden. Nachdem der Beschlagnahmezweck (Beweismitteleigenschaft) nach Verfahrensbeendigung entfallen ist, wurde der Geldbetrag und der Schmuck freigegeben. Diese Freigabe ist wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung unabhängig von der hier streitgegenständlichen Sicherstellung aus präventiv-polizeilichen Gründen. 49 Und schließlich finden auch eventuelle strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung. 50 Ermessensfehler im Sinne des § 114 Abs. 1 VwGO sind nicht erkennbar. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.