Beschluss
2 L 206/15
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0227.2L206.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 949,81 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Dezember 2014 (2 K 6770/14) gegen die Kostenbescheide des Antragsgegners vom 4. November 2014 (Nr. 000000.0 und Nr. 0000000.0) anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht dem Antrag § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Denn der Antragsgegner hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Dass die Ablehnung des Aussetzungsantrags durch die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners erfolgt ist, macht diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht formell rechtswidrig. Denn die Ablehnung des Aussetzungsantrags gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW, so dass die Formvorschriften der §§ 37 ff. VwVfG NRW weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden sind. Die Ablehnung des Aussetzungsantrags stellt eine Verfahrenshandlung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes dar. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Antragsgegner – auch in seiner Eigenschaft als Behörde – bei der Ablehnung des Aussetzungsantrags nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen dürfte. 6 Der Antrag ist unbegründet. 7 In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auch im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 8 Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Gebühren und ihre Verzinsung (vgl. § 21 GebG NRW) weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alternative VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. 9 Vgl. zum Ganzen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 30. April 2012 – 15 B 466/12. 10 Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich im Aussetzungsverfahren nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. 11 OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1988 – 3 B 2564/85 – und vom 20. Februar 1990 – 3 B 3474/89. 12 Bei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Kostenbescheide nicht ernstlich zweifelhaft. Die vom Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenbescheide vorgebrachten Einwände führen im Ergebnis nicht dazu, dass ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. 13 Soweit der Antragsteller gegen beide Kostenbescheide einwendet, nicht er, sondern der Grundstücksverkäufer, Herr Q. E. , habe die abgerechneten Leistungen des Antragsgegners in Auftrag gegeben, so ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners auf den ersten Blick ein anderes Bild. Insoweit muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig aufzuklären. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Antragstellers, er sei zivilrechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Teilungsvermessung in Auftrag zu geben. Auch insoweit spricht der Verwaltungsvorgang eine andere Sprache. Ausweislich Blatt 18 der im Verfahren 2 K 6770/14 beigezogenen Beiakte 1 teilt Herr E. dem Antragsteller per E-Mail mit, dass dieser laut Kaufvertrag die Vermessung in Auftrag geben müsse, und verweist hierzu auf Seite 6, Absatz 1 des notariellen Kaufvertrages vom 31.01.2014. Da der Antragsgegner für die Glaubhaftmachung seines gegenteiligen Vortrages den notariellen Kaufvertrag nicht vorgelegt hat, muss es auch insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, den entsprechenden Sachverhalt zu ermitteln. 14 Gegen den Kostenbescheid des Antragsgegners Nr. 000000.0 führt der Antragsteller zweierlei an: Zum einen sei die Berechnung nicht nachvollziehbar. Zum anderen werde bestritten, dass die zu untersuchende Grenzlänge mehr als 50 m betragen habe. Der erste Einwand greift nicht, weil die Berechnung ohne Weiteres anhand des einschlägigen Gebührentarifs (vgl. Ziffer 4.1.2 des VermWertGebT) nachvollzogen werden kann. Der zweite Einwand ist insoweit berechtigt, als der Kostenbescheid nicht erkennen lässt, welche beiden Grenzpunkte vorliegend untersucht worden sind, so dass in der Tat nicht nachvollzogen werden, ob die zusammenhängend untersuchte Grenzlänge tatsächlich mehr als 50 m betragen hat. Dies führt hier jedoch nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids Nr. 000000.0. Denn ob die Gebührenfestsetzung tatsächlich fehlerhaft und damit im Hauptsacheverfahren aufzuheben oder nur unzureichend begründet ist, kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend geprüft werden. Auch diese Sachverhaltsermittlung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 15 Die Einwände des Antragstellers gegen den Kostenbescheid Nr. 0000000.0 sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu wecken. Hier rügt der Antragsteller im Wesentlichen den konkreten Ansatz von Schwierigkeitsgraden sowie die Bemessung der angefallenen Arbeitszeiten. Hierbei handelt es sich einerseits um Beurteilungsspielräume, die der Antragsgegner in seiner Eigenschaft als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auszufüllen hat sowie andererseits um die tatsächlich angefallene Arbeitszeit. Bei beidem genügt das bloße Bestreiten nicht, um im Eilverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung zu begründen. Auch insoweit muss die Sachverhaltsaufklärung sowie die Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 16 Die Vollziehung der angefochtenen Kostenbescheide hätte für den Antragsteller schließlich auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine derartige unbillige Härte ist anzunehmen, wenn die Zahlung dem Betroffenen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügt, weil er auch durch eine etwaige spätere Rückzahlung nicht ausgeglichen werden kann, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. 17 OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 – 15 B 3022/93 – juris-Rn. 16. 18 Dass hier eine Existenzvernichtung gerade wegen der Vollziehung der angefochtenen Kostenbescheide droht, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht, dass er ernsthaft und schwerwiegend erkrankt ist und dass ihm aufgrund dieser Erkrankung möglicherweise die dauerhafte und vollständige Berufsunfähigkeit droht. Auch stellt das Gericht nicht in Abrede, dass der Antragsteller – ob aufgrund der Erkrankung oder aus anderen Gründen – in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist und einige seiner Gläubiger erfolglos um Zahlungsaufschub gebeten hat. Dies allein macht die Vollziehung der hier angefochtenen Kostenbescheide jedoch nicht zu einer unbilligen Härte. Denn der Antragsteller trägt selbst vor, dass er in den letzten Jahren zahlreiche Investitionen getätigt habe, was bedeutet, dass er Vermögensgegenstände in sein Vermögen aufgenommen hat. Die weitere Aussage des Antragstellers, dass sein Vermögen nicht ausreiche, um Kredite „auf einen Schlag“ zurückzuzahlen und er daher „Notverkäufe“ tätigen müsse, ist in sich widersprüchlich bzw. ungenau. Wenn der Antragsteller im Moment nicht in der Lage sein sollte, Kredite „auf einen Schlag“ zurückzuzahlen, dann bedeutet das zunächst nur, dass sich im Vermögen des Antragstellers derzeit nicht genügend liquide Mittel befinden, um gegen ihn gerichtete Zahlungsforderungen zu bedienen. Befinden sich im Vermögen des Antragstellers auch nichtliquide Vermögensgegenstände wie etwa Immobilien oder Wertpapiere, so gehört es zum Risiko und ist Sache des Investors, diese Vermögensgegenstände im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage in liquide Mittel umzuwandeln und für die Bedienung von Zahlungsforderungen zu verwenden. Und auch die „Gefahr“, dass diese Rückumwandlung nichtliquider Vermögensgegenstände in liquide Mittel mit Verlusten oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden sein mag, führt nicht zu einer „unbilligen Härte“ im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sondern gehört ebenfalls zum allgemeinen Risiko des Betroffenen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Der hier festgesetzte Streitwert entspricht ¼ des für das Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Streitwertes.