Urteil
13 K 2386/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0305.13K2386.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Im Oktober 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch der SRH Fachschule für Logopädie in Bonn. Auf Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin im Februar 2014 an, von März 2012 bis August 2013 an der Fachhochschule Remagen im Studiengang Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt „Gesundheits- und Sozialwirtschaft“ eingeschrieben gewesen zu sein. Im Laufe der Zeit habe sich herausgestellt, dass der kaufmännische Teil des Studiums stark überwiege und das Studium daher nicht ihren Neigungen entspreche. Deshalb habe sie sich im Februar 2013 entschlossen, ihr Studium zu beenden, und sich letztlich dafür entschieden, stattdessen eine Ausbildung zur Logopädin zu absolvieren. Ein unverzüglicher Abbruch des Studiums sei nicht möglich gewesen, da sie zum Zeitpunkt ihres Neigungswechsels bereits termingerecht für das dritte Semester an der Fachhochschule eingeschrieben gewesen sei. 3 Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31. März 2014 mit der Begründung ab, dass gemäß § 7 Abs. 3 BAföG Ausbildung für eine andere Ausbildung nur geleistet werde, wenn der Auszubildende die frühere Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen habe. Ein solcher Grund liege hier nicht vor. Bei umsichtiger Planung hätte der Klägerin bereits vor Beginn ihres Studiums bewusst sein müssen, dass der wirtschaftliche Charakter überwiegt. Überdies könne sich die Klägerin nicht auf einen wichtigen Grund berufen, da sie die Ausbildung nicht unverzüglich abgebrochen habe, nachdem ihr bewusst geworden sei, dass sie das Studium nicht zu Ende führen wolle. 4 Die Klägerin hat dagegen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, dass ihr Neigungswechsel als wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sei. Die Unterscheidung der Beklagten zwischen einem echten Neigungswechsel und der Erkenntnis, dass die frühere Ausbildung von vornherein nicht den eigenen Neigungen entsprochen habe, sei konstruiert. Außerdem sei die Ausbildung zur Logopädin nicht als weitere Ausbildung, sondern als Erstausbildung anzusehen, da sie für ihr Studium keine Förderung in Anspruch genommen habe. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG in diesem Fall die Förderung zu verweigern, obwohl die öffentliche Hand nicht stärker belastet werde, als wenn sie gleich die Ausbildung zur Logopädin begonnen und Ausbildungsförderung beantragt hätte. Im Übrigen sei ihr nicht vorzuwerfen, dass sie sich nicht früher exmatrikuliert habe. Ihre Eltern hätten bereits im Februar 2013 den Semesterbeitrag überwiesen, aber sie hätte im Sommersemester keine Veranstaltungen mehr besucht. Die Ausbildung an der SRH Fachschule für Logopädie beginne immer nur im Wintersemester. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 31. März 2014 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 16. Oktober 2013 Ausbildungsförderung für den Besuch der SRH Fachschule für Logopädie in Bonn in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein nach fortgeschrittener Ausbildung geltend gemachter Neigungswandel dann kein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel sei, wenn es dem Auszubildenden möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zuerst gewählte Fachrichtung vorgebrachten Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen. Zudem müsse der gewünschte Fachrichtungswechsel unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden. Für die Einstufung als Zweitausbildung sei es nicht von Bedeutung, dass die Klägerin während ihres Studiums keine Förderleistungen beantragt habe. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 31. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475). 13 Da die Klägerin mit dem Betriebswirtschaftsstudium in Remagen bereits eine nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsfähige Ausbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen hatte, richtet sich die Frage eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für die jetzige Ausbildung an der SRH Fachschule für Logopädie in Bonn nach der Bestimmung des § 7 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn der Auszubildende die frühere Ausbildung aus wichtigem Grund abgebrochen hat. 14 Dabei ist es rechtlich nicht von Bedeutung, ob der Auszubildende für die frühere Ausbildung Förderleistungen in Anspruch genommen hat, da anderenfalls der auch bereits während der früheren Ausbildungszeit bedürftige Auszubildende gegenüber dem damals noch nicht bedürftigen Auszubildenden schlechter gestellt würde. 15 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1989 - 5 C 42.88 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 82, 163 <170 f.> = juris Rn. 21. 16 Diese Auslegung des Gesetzes verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es ist zwar richtig, dass keine staatlichen Fördergelder vergeudet wurden, wenn für die frühere Ausbildung keine Ausbildungsförderung gewährt wurde. Doch liegt der sachliche Grund für die Gleichbehandlung darin, dass der Auszubildende, der für eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung keine Förderleistungen erhalten hatte, typischerweise auch nicht bedürftig war. Die ersten Semester in der neuen Ausbildung hätten mit anderen Worten nicht gefördert werden müssen, wenn der Auszubildende bereits früher – während er seinen Lebensunterhalt noch anderweitig decken konnte – mit der neuen Ausbildung begonnen hätte. 17 Ein wichtiger Grund ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Auch ein im Nachhinein erkannter Neigungswandel oder Eignungsmangel kann ein ausschlaggebender Faktor für die Annahme eines wichtigen Grundes sein. Jedoch ergeben sich diesbezüglich im Rahmen der abwägenden Gegenüberstellung der widerstreitenden Interessen des Auszubildenden und der öffentlichen Belange Grenzen. Auf der einen Seite gebietet es der Zweck der Ausbildungsförderung, dass mit der geförderten Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird. Andererseits sollen Ausbildungskapazitäten nicht nutzlos in Anspruch genommen werden. Bei der gebotenen Interessenabwägung spielt deshalb eine wesentliche Rolle, ob der Auszubildende selbst die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat. Die Berücksichtigung eines Neigungswandels ist nach diesen Grundsätzen nicht nur davon abhängig, dass der Auszubildende vor der Aufnahme der Ausbildung davon ausgegangen ist, das zunächst gewählte Fach entspreche seiner Neigung. Darüber hinaus wird dem Auszubildenden zugemutet, will er sich nicht die Chance auf eine Förderung für eine weitere Ausbildung abschneiden, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen. Mit dem gesetzlichen Förderungszweck ist es daher unvereinbar, wenn der Auszubildende eine Ausbildung noch weiterführt, nachdem er erkannt hat, dass sie nicht seiner Neigung oder Eignung entspricht und er sie deshalb nicht mehr berufsqualifizierend abschließen will. Sobald der Auszubildende sich Gewissheit über die gewandelte Neigung oder die fehlende Eignung für das bisher gewählte Fach verschafft hat, muss er deshalb, damit ein wichtiger Grund i.S. des § 7 Abs. 3 BAföG angenommen werden kann, unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung abbrechen bzw. einen Fachrichtungswechsel durchführen. 18 So wörtlich VG München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - M 15 K 01.2023 - juris, Rn. 19 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 19 Diesen Anforderungen genügte die Klägerin nicht, weil sie sich nicht unmittelbar nach Erkennen ihres Neigungswandels hat exmatrikulieren lassen und ihr die verspätete Exmatrikulation auch subjektiv vorwerfbar ist. 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der von der Klägerin bei der Antragstellung und im gerichtlichen Verfahren erläuterte Neigungswandel allerdings grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG anzuerkennen. Vor Beginn des Studiums ist für einen Auszubildenden auch bei umsichtiger Planung nicht immer erkennbar, ob das gewählte Fach tatsächlich den eigenen Neigungen entspricht. Der Klägerin hätte zwar bereits vor Beginn ihres Studiums bewusst sein müssen, dass der wirtschaftliche Charakter überwiegt und der Schwerpunkt Gesundheits- und Sozialwirtschaft lediglich eine Spezialisierung darstellt. Es ist aber unter Berücksichtigung der Wertung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG nachvollziehbar, dass der Klägerin erst während der ersten zwei Semester bewusst geworden ist, wie wenig ihr der wirtschaftliche Teil des Studiums tatsächlich liegt. Der Grundsatz, dass nur eine umsichtig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung gefördert werden soll, verlangt zwar, dass der Auszubildende sich bereits in der Anfangsphase des Studiums ein Bild von dem angestrebten Beruf und seiner Neigung hierzu macht. An die Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG sind aber erhebliche Anforderungen zu stellen. Dem Studenten, der in den zwei ersten Studiensemestern den Fachrichtungswechsel vollzieht, kann nicht vorgeworfen werden, dass er eine gewisse Bedenkzeit in Anspruch nimmt und das Studium nicht sofort abbricht. 21 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 11 K 1197/05 -, juris. 22 Die Klägerin hat es jedoch versäumt, das Studium unverzüglich abzubrechen, nachdem sie ihre fehlende Neigung erkannt hatte. Für den Zeitpunkt des Vollzugs eines Ausbildungsabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels sowie für dessen Unverzüglichkeit ist im Falle eines Hochschulstudiums – jedenfalls grundsätzlich – auf den Zeitpunkt der Exmatrikulation abzustellen. Ein Student an einer Hochschule hat den Vollzug eines Abbruchs bzw. eines Fachrichtungswechsels im Regelfall dadurch zu bewerkstelligen, dass hinsichtlich des aufzugebenden Studienfachs die Exmatrikulation betrieben wird. Erfolgt die Exmatrikulation nicht automatisch – etwa weil sich der Auszubildende zunächst noch für das kommende Semester nach den hochschulrechtlichen Vorschriften rückgemeldet hatte –, muss die Exmatrikulation unmittelbar nach Kenntnis des Neigungswandels oder Eignungsmangels betrieben, d.h. ausdrücklich beantragt werden, um den Abbruch des Studiums oder im Falle eines Fachrichtungswechsels die Aufgabe dieses Studienfaches nach außen hin zu dokumentieren. 23 Die Einschreibung in einem bestimmten Studienfach ist nicht nur ein maßgebliches Beweiszeichen für die Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung, die Regelungen über die Einschreibung reglementieren darüber hinaus ein für den Studenten verbindliches Verfahren, auf welche Art und Weise Beginn und Ende einer Ausbildung im Hochschulbereich herbeizuführen sind. So wie sich der Auszubildende mit der Immatrikulation auf einen bestimmten Studiengang festlegt und damit jedenfalls regelmäßig konkludent die Erklärung abgibt, die gewählte Ausbildung auch tatsächlich betreiben zu wollen, gehört es zu seinen allgemeinen Studienpflichten, die er mit der durch die Immatrikulation erworbenen Mitgliedschaft übernommen hat, einen Studienabbruch oder einen Fachrichtungswechsel in der prozedural dafür normativ vorgesehenen Art und Weise nach Außen kund zu tun, um auf diese Weise den von ihm besetzten Studienplatz nicht weiter zu blockieren. Wer durch eine Rückmeldung seine Absicht mitgeteilt hat, sein Studium fortzusetzen, kann sich nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, er hätte gar nicht die Absicht gehabt, sein Studium tatsächlich weiter zu betreiben, wenn er einen zwischenzeitlich geänderten Willen nicht in der vorgesehenen Form eines Antrags auf Exmatrikulation unverzüglich umgesetzt hat. Mit einem solchen Einwand kann der Student nicht gehört werden, weil er sich dann dem Vorwurf gegen Treu und Glauben verstoßenden widersprüchlichen Verhaltens und damit des Rechtsmissbrauchs aussetzt. 24 Das formale Abstellen auf die Immatrikulation/Exmatrikulation für die Frage, ob ein Studienabbruch oder ein Fachrichtungswechsel (rechtzeitig) vollzogen wurde, verstößt auch nicht gegen die Wertungen des Art. 12 GG oder ein sonstiges Grundrecht. Gerade wenn durch normative Vorgaben ein Verfahren bereitgestellt wird, nach dem Ein- und Austritt in eine bestimmte Ausbildung durch förmlichen Statusverleihungs- und Aufhebungsakt reglementiert sind, dann verbleibt der Auszubildende über die Art und Weise des Vollzugs eines Studienabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels nicht im Unklaren. Gerade weil Beginn und Ende des Besuchs einer Universität durch die Regelungen über Immatrikulation und Exmatrikulation einer klaren normativen Regelung unterzogen werden, die jedem Studenten bekannt sein müssen, ist es auch naheliegend und keinesfalls für einen betroffenen Auszubildenden überraschend, wenn die Frage eines rechtzeitigen, unverzüglichen Abbruchs oder Fachrichtungswechsels grundsätzlich an den Zeitpunkt der Exmatrikulation gebunden wird. Ein Risiko über eine unklare Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG verbleibt bei lebensnaher Betrachtung dann nicht. Würde der Zeitpunkt eines Ausbildungsabbruchs oder eines Fachrichtungswechsels allein an die innere Willenshaltung des Auszubildenden geknüpft, wäre im Übrigen die heute geltende Schrankenregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz BAföG praktisch nicht zu handhaben, weil sich dann ein Ausbildungsförderungsempfänger stets darauf berufen könnte, im vierten Semester keine Lehrveranstaltungen mehr besucht und trotz späterer Exmatrikulation bereits innerlich das Studium vorher und damit rechtzeitig abgebrochen zu haben. 25 So wörtlich VG München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - M 15 K 01.2023 - juris, Rn. 24 ff., mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 26 Von dem formalen Kriterium der Exmatrikulation ist daher nur in besonderen Einzelfällen abzuweichen, z.B. wenn der Auszubildende während seiner Immatrikulation voll erwerbstätig war, wenn der Auszubildende faktisch bereits ausschließlich Kurse aus der neuen Fachrichtung besucht hat oder wenn er das Studium, für das er eingeschrieben war, nie aufgenommen hatte. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59.85 -, NVwZ-RR 1989, 81 <82> = juris Rn. 24; VG Saarlouis, Urteil vom 19. September 2008 - 11 K 1996/07 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 11 K 1960/03 -, juris, Rn. 18. 28 Ein derartiger Sonderfall ist hier nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, statt dem Besuch der Hochschule als Aushilfe in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einkommensbescheinigungen ergibt sich jedoch, dass die Klägerin keiner Vollerwerbstätigkeit nachgegangen ist, sondern ihre Aushilfstätigkeit bereits vor dem Sommersemester aufgenommen hatte und auch noch nach Beginn ihrer neuen Ausbildung im Herbst 2013 fortgesetzt hat. Es handelte sich also um eine bloße Nebenbeschäftigung, die nicht an die Stelle des Studiums getreten ist. Dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Sommersemester 2013 keine Lehrveranstaltungen mehr besucht hat, ist dagegen nicht ausschlaggebend, zumal heute kaum noch nachprüfbar ist, inwieweit diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Die Klägerin hat zwar eine Bescheinigung der Hochschule Koblenz über die in ihrem Studium erbrachten Leistungen vom 2. März 2015 vorgelegt, doch wird darin nur der Besuch von Veranstaltungen aus dem ersten Semester bescheinigt, obwohl die Klägerin die Hochschule nach ihren eigenen Angaben auch noch im zweiten Semester besucht hat. Gerade diese Schwierigkeiten bei der Feststellung, wann ein Abbruch tatsächlich und endgültig vollzogen wurde, sollen mit dem Abstellen auf das eindeutige Kriterium der Exmatrikulation vermieden werden. Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens entfällt auch nicht deshalb, weil die Eltern der Klägerin den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2013 bereits im Februar termingerecht überwiesen hatten, da die Klägerin jederzeit einen Antrag auf Exmatrikulation hätte stellen können. 29 Das Unterlassen der Betreibung rechtzeitiger Exmatrikulation ist der Klägerin auch subjektiv vorwerfbar. Ob ein Auszubildender seiner Verpflichtung zu unverzüglichem Handeln entsprochen hat, beurteilt sich nicht nur nach objektiven Umständen. Auch in subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft. 30 Auf die Frage, ob sich die Klägerin der förderungsrechtlichen Folgen der unterbliebenen Exmatrikulation bewusst war und inwiefern ihr eine etwaige Unkenntnis der Konsequenzen vorwerfbar ist oder nicht, kommt es dabei nicht an. Ob ein Auszubildender den gebotenen Abbruch oder einen gebotenen Fachrichtungswechsel unverzüglich vorgenommen hat, ist allein danach zu beurteilen, ob er den hierfür Anlass gebenden ausbildungsbezogenen Gründen ohne schuldhaftes Zögern entsprochen hat. Die Frage des Verschuldens bezieht sich nur auf den verzögerten Abbruch bzw. auf den verzögerten Fachrichtungswechsel, nicht jedoch auf die Kenntnis einer Rechtsfolge des Ausbildungsförderungsrechts. 31 Vgl. VG München, Urteil vom 16. Oktober 2003 - M 15 K 01.2023 - juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 138/83 -, juris, Rn. 13. 32 Der Umstand, dass die Eltern der Klägerin bereits den Semesterbeitrag überwiesen hatten und die Klägerin ihren Eltern nach eigenen Angaben zunächst verheimlicht hatte, das Studium abbrechen zu wollen, lässt das Verschulden nicht entfallen, da es der Klägerin ohne weiteres zuzumuten war, sich wieder exmatrikulieren zu lassen und ihre Eltern zeitnah über ihre Überlegungen, das Studium abzubrechen, zu unterrichten. 33 Es ist rechtlich auch nicht maßgeblich, dass die neue Wunschausbildung erst wieder zum Wintersemester begonnen werden konnte. Bricht ein Auszubildender ein zwei Semester lang betriebenes Studium nach Eintritt eines ernsthaften Neigungswandels nicht unverzüglich ab, sondern führt es ein Semester lang fort, um die Zeit bis zur Zulassung zum (neuen) Wunschstudium zu überbrücken, kommt die Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht in Betracht. Für Studien, die die Eingangsphase bereits überschritten haben und bei denen die Verzögerung des Fachrichtungswechsels dazu führt, dass der Auszubildende insgesamt drei Semester lang oder mehr einen Studienplatz mit oder ohne Förderungsleistungen für eine Ausbildung in Anspruch genommen hat, die ohne berufsqualifizierenden Abschluss geblieben ist, kann die umfassende Versagung des Förderungsanspruches für die Zukunft nicht als unverhältnismäßige, unangemessene Sanktion des Verzögerungsverschuldens bezeichnet werden. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 -, BVerwGE 85, 194 <199 f.> = juris, Leitsatz und Rn. 17. 35 Sonstige Gesichtspunkte, die den verzögerten Studienabbruch möglicherweise als nicht vorwerfbar erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Wenn es für sich genommen nicht relevant ist, dass die Klägerin für ihr Studium keine Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, dass die neue Ausbildung erst zum Wintersemester aufgenommen werden konnte, dass die Klägerin im Sommersemester möglicherweise keine Lehrveranstaltungen mehr an der Hochschule besucht hat und dass die Rückmeldung zum Sommersemester nur aufgrund der Überweisung des Semesterbeitrags durch ihre Eltern erfolgte, ändert sich an der rechtlichen Beurteilung auch nicht deshalb etwas, weil alle diese Umstände hier zusammentreffen und es nachvollziehbar erscheint, dass der Klägerin die weitreichenden Folgen ihrer fortdauernden Immatrikulation nicht bewusst waren. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.