Beschluss
18 L 521/15
VG KOELN, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt oder der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist.
• Die Bundesnetzagentur kann nach § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG einschreiten, wenn beabsichtigte Entscheidungen eines Netzbetreibers über den Abschluss oder die Ablehnung von Rahmenverträgen nicht den Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen.
• Bei der Auslegung von § 13 Abs. 10 EIBV ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV entsprechend anzuwenden, sodass bei Rahmenverträgen auch grenzüberschreitende Belange zu berücksichtigen sind.
• Die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung und Mitteilung durch die Antragstellerin ist rechtlich geboten; die BNetzA kann eine solche erneute Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 4 AEG verlangen und Zwangsmittel androhen.
Entscheidungsgründe
Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung: BNetzA-Widerspruch überwiegt • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt oder der angegriffene Bescheid bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. • Die Bundesnetzagentur kann nach § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG einschreiten, wenn beabsichtigte Entscheidungen eines Netzbetreibers über den Abschluss oder die Ablehnung von Rahmenverträgen nicht den Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entsprechen. • Bei der Auslegung von § 13 Abs. 10 EIBV ist § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV entsprechend anzuwenden, sodass bei Rahmenverträgen auch grenzüberschreitende Belange zu berücksichtigen sind. • Die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung und Mitteilung durch die Antragstellerin ist rechtlich geboten; die BNetzA kann eine solche erneute Mitteilung nach § 14d Satz 1 Nr. 4 AEG verlangen und Zwangsmittel androhen. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur, mit dem diese der beabsichtigten Ablehnung eines Rahmenvertrags mit Beigeladene 1 und dem beabsichtigten Abschluss eines Rahmenvertrags mit Beigeladene 2 widersprochen hat. Streitgegenstand sind vier Kapazitätsbandbreiten, für die die Antragstellerin Rahmenvertragsentscheidungen neu treffen soll. Die BNetzA moniert Verstöße gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts, insbesondere § 13 Abs. 10 EIBV in Verbindung mit § 9 Abs. 4 EIBV. Die Antragstellerin rügt materielle Rechtsfehler und behauptet Unmöglichkeit oder Nutzungsengpässe bei der Vergabe bestimmter Trassen. Die Beigeladenen streiten über die Grenzüber- bzw. Binnenbezüge der betroffenen Verkehre. Die BNetzA ordnete eine erneute Entscheidung mit einer Frist sowie eine Zwangsmittelandrohung an. Die Antragstellerin beantragt vorläufigen Rechtsschutz; das Gericht prüft summarisch nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn das Interesse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt oder der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist; die Überprüfung bleibt summarisch begrenzt. • Offensichtliche Rechtmäßigkeit des Bescheids: Bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid nicht als offensichtlich rechtswidrig; die Voraussetzungen des Einschreitens der BNetzA nach § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG liegen vor, weil die beabsichtigten Entscheidungen des Netzbetreibers nicht den Vorschriften über den Zugang zur Infrastruktur entsprechen. • Anwendung von § 13 Abs. 10 EIBV und § 9 EIBV: § 13 Abs. 10 EIBV verweist „nach der Zweckbestimmung“ auf § 9 Abs. 4–6 EIBV; daher sind grenzüberschreitende Belange nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV auch bei Rahmenverträgen entsprechend zu beachten. • Plausibilität der Angaben der Beigeladenen 1: Die Darlegungen zu einer grenzüberschreitenden Relation (Paris–Dortmund über Belgien/Aachen Süd) sind ausreichend plausibel; kein erkennbarer Missbrauch oder wertloser Vertrag wurde dargetan. • Reihenfolge der Zuweisung/Verfahren: § 9 Abs. 4 EIBV schreibt eine Reihenfolge bei koordinierten Verkehren vor, sodass die entsprechende Anwendung für Rahmenverträge eine unmittelbare Anwendung des Regelentgeltverfahrens nach § 9 Abs. 5 EIBV nicht von vornherein erzwingt. • Keine Nichtigkeit des Bescheids: Soweit Kapazitäten bereits durch Dritte beansprucht sind, folgt daraus nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids; der Widerspruch der BNetzA hat dilatorische Wirkung und verhindert vorläufig nur die Wirksamkeit der beabsichtigten Entscheidungen. • Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Bescheids: Ziffer 3 verpflichtet die Antragstellerin zur erneuten Entscheidung und Mitteilung; dies ist durch § 14d und § 14e AEG gedeckt. Die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. • Interessenabwägung: Auch unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 37 AEG; die Antragstellerin hat keine gewichtigen Einwände vorgetragen und hatte in vorangegangenen Perioden vergleichbare Verfahren ebenso durchgeführt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht hält den Bescheid der Bundesnetzagentur für nicht offensichtlich rechtswidrig und bestätigt, dass die BNetzA zu ihrem Einschreiten nach § 14e Abs. 1 Nr. 3 AEG berechtigt war. Die Antragstellerin hat die prozessualen Kosten des Verfahrens zu tragen; die Beigeladene 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte auf 150.000,00 Euro. Damit bleibt die Anordnung der BNetzA in Kraft und die Antragstellerin ist verpflichtet, die im Bescheid genannten Entscheidungen innerhalb der gesetzten Frist erneut zu treffen und der BNetzA mitzuteilen.