Urteil
19 K 6639/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0313.19K6639.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.0000 geborenen Sohnes K. N. T. . Sie schlossen im Frühjahr 2013 mit der L. , gemeinnützige Unternehmergesellschaft (UG) einen Vertrag zur Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen für ihren Sohn ab. Danach sollte der Sohn der Kläger ab dem 12.08.2013 in der bei Vertragsschluss noch im Bau befindlichen neuen Einrichtung der L. in der G. -I. -Straße 00-00, 00000 Köln mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden betreut werden. Gem. Ziff. 8 Abs. 1 des Betreuungsvertrages konnten die Vertragspartner beidseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Im Juli 2013 erhielten die Kläger von einer anderen Kindertageseinrichtung, dem Kinderhaus N1. Q. e.V., H. Straße 000, 00000 Köln die Nachricht, dass ein Betreuungsplatz für ihren Sohn im Nachrückverfahren zum Beginn des Kindergartenjahres 2013/2014 frei geworden sei. Bei dem Kinderhaus N1. Q. handelte es sich um die Wunscheinrichtung der Kläger. Sie schlossen darauf hin einen weiteren Betreuungsvertrag mit dem Kinderhaus N1. Q. für die Betreuung ihres Sohnes ab August 2013 ab. Die Kläger kündigten mit Schreiben vom 16.07.2013 den mit der L. geschlossenen Betreuungsvertrag. Die L. bestätigte mit Schreiben vom 24.07.2013 die fristgerechte Kündigung des Betreuungsvertrages zum 31.10.2013. Die L. teilte den Klägern ferner mit, dass der Sohn der Kläger bis zum 31.10.2013 bei der Beklagten „angemeldet“ bleibe. Mit Bescheid vom 20.09.2013 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für die Zeit ab dem 01.08.2013 für die Betreuung ihres Sohnes in der Einrichtung der L. einen monatlichen Beitrag in Höhe von 369,16 € fest. Bei der Beitragsfestsetzung ordnete die Beklagte die Kläger der Einkommensgruppe 8 über 100.001,00 € zu. Mit einem weiteren Bescheid vom 09.10.2013 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für die Zeit ab dem 01.08.2013 für die Betreuung ihres Sohnes in der Einrichtung des Kinderhauses N1. Q. e.V. einen monatlichen Beitrag in Höhe von 369,16 € fest. Die Kläger haben am 24.10.2013 Klage gegen den Beitragsbescheid vom 20.09.2013 erhoben. Sie tragen vor, dass für die die mit Bescheid vom 20.09.2013 erfolgte Veranlagung zu Elternbeiträgen für die Betreuung ihres Sohnes in Kitamare keine Rechtsgrundlage bestehe. Nach der unmittelbar einschlägigen bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sei für die Entstehung der Beitragspflicht das Merkmal der Inanspruchnahme maßgeblich. An dem Merkmal der tatsächlichen Inanspruchnahme fehle es. Ihr Sohn sei in der L. zu keinem Zeitpunkt betreut worden. Sie, die Kläger, hätten mit ihrem Kündigungsschreiben vom 24.07.2013 - und damit noch vor Beginn des Veranlagungszeitraumes – zum Ausdruck gebracht, keine Betreuungsleistungen der L. in Anspruch nehmen zu wollen. Soweit der Elternbeitrag nach § 2 Abs. 1 der Beitragssatzung (BS) der Beklagten für jeden Monat erhoben werde, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung bestehe und der Platz dem Kind zur Verfügung steht, sei die BS der Beklagten wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unbeachtlich. Selbst wenn man die BS für wirksam hielte, trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass für ihren in der Zeit von August bis Oktober 2013 ein Betreuungplatz zur Verfügung gestanden habe. Es werde bestritten, dass die L. ihren Betrieb tatsächlich – wie geplant am 12.08.2013 – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben aufgenommen habe. Im Übrigen werde bestritten, dass der vom Sohn der Kläger nicht in Anspruch genommene Betreuungsplatz nicht vor dem 12.08.2013 oder zumindest vor Ablauf des Monats Oktober 2013 neu besetzt worden sei. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihrer Auffassung nach ist die streitige Beitragsfestsetzung nicht zu beanstanden. Die Festsetzung von Elternbeiträgen sei nach der BS an das Bestehen von Betreuungsverträgen und nicht an den tatsächlichen Besuch der Kita geknüpft. Dies sei mit der gesetzlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vereinbar, wonach für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt weden könnten. Die öffentliche Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolge nach §§ 18 ff. Kibiz NRW durch einen Zuschuss an den Träger der Einrichtung. Grundlage für den öffentlichen Zuschuss sei der zwischen Eltern des Kindes und der Einrichtung geschlossene Betreuungsvertrag. Mit Leistungsbescheid vom 30.08.2013 sei dem Träger der L. ein Zuschuss in Höhe von 1.017.669,41 € für das Kindergartenjahr 2013/2014 bewilligt worden. Der Träger halte in der Einrichtung 100 Betreuungsplätze vor, die im streitigen Zeitraum lediglich mit 89 (August), 90 (September) und 91 (Oktober) Kindern belegt gewesen sei. Ob der Träger weitere Kinder bis zur Vollbelegung hätte aufnehmen können und ob damit auch der Platz von K. hätte belegt werden können, sei der Beklagten nicht bekannt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.09.2013 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.10.2013 ist die auf der Grundlage von § 90 SGB VIII und § 23 Kibiz NRW ergangene Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen i.d.F. vom 01.08.2013 (BS). Nach § 2 BS werden Beiträge erhoben für jeden Monat, für den ein gültiger Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung besteht und der Platz dem Kind zur Verfügung steht. Die satzungsmäßig geregelten Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht waren im streitgegenständlichen Zeitraum von August bis Oktober 2013 gegeben. Die Kläger hatten für die Betreuung ihres Sohnes mit der L. einen Betreuungsvertrag geschlossen, wonach der Sohn ab dem 12.08.2013 in der L. betreut werden sollte. Dieser Vertrag hatte bis zum 31.10.2013 Bestand. Die Kläger haben den Vertrag wirksam erst zum 31.10.2013 gekündigt. Im streitigen Zeitraum stand der Platz für den Sohn des Klägers zur Verfügung. Die Kläger hatten bis zum 31.10.2013 zivilrechtlich einen Anspruch darauf, dass ihr Sohn in der L. betreut wurde. Der Träger der Einrichtung hat ausweislich des Schreibens vom 24.07.2013 nur eine ordentliche Kündigung zum 31.10.2013 akzeptiert. Der Träger der L1. hat mit dem gleichen Schreiben mitgeteilt, dass die Meldung des Sohnes der Kläger bei der Beklagten bis zum 31.10.2013 aufrechterhalten bleibe. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der für den Sohn der Kläger vertraglich vereinbarte Betreuungsplatz bis zum 31.10.2013 für den Sohn der Kläger bereit gestellt bleibt. Die Beitragspflicht ist nicht erst ab dem vertraglich vereinbarten Betreuungsbeginn am 12.08.2013 entstanden. § 2 BS legt die Beitragspflicht pauschalierend auf den gesamten Monat fest, für den ein gültiger Betreuungsvertrag bestanden hat. Die satzungsrechtliche Ausgestaltung der Entstehung und Beendigung der Beitragspflicht ist mit höherrangigem Recht, insbesondere der gesetzlichen Ermächtigung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII vereinbar. Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die satzungsrechtlich geregelte Entstehung der Beitragspflicht ist mit dem gesetzlichen Merkmal der „Inanspruchnahme“ vereinbar. Der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII verlangt nicht eine „tatsächliche“ Inanspruchnahme i.S.d. tatsächlichen Besuchs der Kindertageseinrichtung. Das gesetzliche Merkmal der Inanspruchnahme ist offen für eine untergesetzliche Ausgestaltung der Beitragspflicht, die die Beitragspflicht auf den Zeitraum erstreckt, in dem dem Kind ein öffentlich geförderter Betreuungsplatz zur Verfügung steht, a.A. wohl OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2011 – 12 A 2846/10 -, juris. Die Beklagte hat durch Vorlage der vom Gericht angeforderten Unterlagen belegt, dass unter den im streitigen Zeitraum (August 89, September 90, Oktober 91) vom Träger gemeldeten Plätzen auch der dem Sohn der Kläger vertraglich zustehende Betreuungsplatz mit öffentlichen Zuschüssen gem. §§ 18 ff. Kibiz NRW gefördert wurde. Dass der für den Sohn der Kläger vorgesehene Betreuungsplatz bis zum 31.10.2013 mit öffentlichen Zuschüssen gefördert wurde, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Schreiben des Trägers der L1. vom 24.07.2013, wonach der Sohn der Kläger – zuwendungsbedingt – bis zum 31.10.2013 bei der Beklagten gemeldet bleibe. Mit der Zurverfügungstellung des öffentlich geförderten Betreuungsplatzes erfüllen die Kläger das gesetzliche Merkmal der Inanspruchnahme i.S.d. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. Die Auslegung des gesetzlichen Begriffs der Inanspruchnahme belastet die Kläger nicht unangemessen. Sie haben durch den Abschluss des Betreuungsvertrages mit der L. veranlasst, dass der Träger der L1. eine öffentliche Förderung nach § 18 ff. Kibiz NRW beanspruchen konnte. Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob der für den Sohn der Kläger vorgesehene Betreuungsplatz ab dem 12.08.2013 zur Verfügung stand oder ob er mit einem anderen Kind nachbesetzt wurde, bestand nicht. Der Träger der L1. hat mit Schreiben vom 24.07.2013 mitgeteilt, dass die Meldung des Sohnes bei der Beklagten bis zum 31.10.2013 aufrechterhalten bleibe. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass der für den Sohn des Klägers vertraglich vereinbarte Betreuungsplatz bis zum 31.10.2013 für den Sohn der Kläger bereit gestellt bleibt. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.107,48 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).