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Gerichtsbescheid

23 K 3227/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0318.23K3227.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Rang eines Oberstabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Mit Personalverfügung vom 30. Juni 2011 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung für die Zeit vom 01. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 zur Deutschen Beratergruppe der Bundeswehr in O. kommandiert. 3 Der Kläger beabsichtigte, einen Pkw nach O. transportieren zu lassen. Da jedoch nur die Einfuhr von Rechtslenkerfahrzeugen nach O. gestattet ist, verkaufte der Kläger seinen bisherigen Wagen in Deutschland und erwarb über das Internet in Japan einen Rechtslenker Nissan X-Trail. Diesen Wagen ließ er durch die Firma B. U. co. Ltd von Yokohama in Japan nach X. (O. ) transportieren. Die Kosten des Transports betrugen 4.388,- USD. Den Kaufpreis einschließlich der Transportkosten überwies der Kläger am 10. Februar 2012. 4 Unter dem 12. Oktober 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Erstattung der Beförderungsauslagen für den Transport des Pkw nach dem damals geltenden § 2 AUV in Höhe von 4.388,- USD. 5 Mit Bescheid vom 19. Februar 2013 – zugestellt am 04. März 2013 – setzte die Beklagte die zu erstattenden Beförderungsauslagen für den Transport des Pkw auf 324,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie im Kern aus, zu dem Umzugsgut bei Umzügen vom Inland ins Ausland zählten auch Personenkraftwagen, die nachweislich innerhalb von drei Monaten nach Bezug der neuen Wohnung bestellt worden seien. Für diese Zukäufe würden die Transportauslagen übernommen, die bei geschlossenem Versenden mit dem übrigen Umzugsgut entstanden wären. Bei dem Umzug des Klägers von Bad Neuenahr nach X. seien Beförderungsauslagen für 45,45 cbm Umzugsgut in einem 40’Container erstattet worden. Bei einem geschlossenen Versandt wäre der Pkw daher in dem 40’Container mit überführt worden. Daher könnten lediglich die zusätzlichen Transportkosten in Höhe von 144,- EUR und die Kosten für das Verblocken/Verladen des Pkw in Höhe von 180,- EUR übernommen werden. Die Kosten der Transportversicherung könnten noch anhand der „Schwacke-Liste“ nachberechnet werden. 6 Hiergegen legte der Kläger am 14. März 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er im Kern geltend, die geforderten Daten für die Transportversicherung könnten nicht nachgereicht werden, weil er den Wagen in Japan erworben habe, die Schwacke-Liste sich jedoch auf den europäischen Markt beziehe. Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte der Pkw nicht mehr in den Container mit dem übrigen Umzugsgut gepasst. Der Pkw sei mit einem 20’Container ohne Spielraum/Freifläche und damit mit einem Volumen von 33 cbm ausgeliefert worden. Angesichts des Volumens des 40’Containers von 67,3 cbm und dem weiteren Umzugsgut von 45,5 cbm hätten im beförderten Container 11,19 cbm Volumen gefehlt. 7 Mit Beschwerdebescheid vom 05. April 2013 – zugestellt am 12. April 2013 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers mit der Begründung zurück, nach dem vorliegend noch anzuwendenden § 2 Abs. 5 AUV seien dann, wenn Umzugsgut getrennt versandt werde, ohne dass die oberste Dienstbehörde die Gründe für den getrennten Versandt als zwingend anerkannt habe, höchsten die Beförderungsauslagen zu erstatten seien, die bei ungetrenntem (geschlossenen) Versandt entstanden wären. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Export Certificate“ ergebe sich ein Volumen des Pkw von 13,73 cbm und in der Summe mit dem weiteren Umzugsgut ein Volumen von 59,18 cbm. Damit hätten Pkw und übriges Umzugsgut mit dem insgesamt bezahlten 40’Container versandt werden können. Hinsichtlich der Transportversicherung könne eine Kostenerstattung nicht erfolgen, weil kein Nachweis über den Abschluss einer Transportversicherung vorliege. 8 Mit Schreiben vom 06. Mai 2013, bei Gericht eingegangen am 23. Mai 2013, hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Vorbringen aus der Beschwerde wiederholt und vertieft. Mit Fax vom 10. Juni 2013 bestätigte er, am gleichen Tag die Eingangsverfügung des Gerichts erhalten zu haben und gab die Deutsche Botschaft in X. als Zustellanschrift an. Nach Hinweis des Gerichts, dass Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist bestehen, beantragte der Kläger am 23. Januar 2014, ihm Wiedereinsetzung zu gewähren. Hierzu machte er im Wesentlichen geltend, nach Zustellung des Beschwerdebescheides habe er sich vom 18. bis zum 30. April 2013 auf einer Dienstreise in O. befunden. Unmittelbar nach Rückkehr von der Dienstreise habe er die Klageschrift verfasst und diese am 06. Mai 2013 bei seiner Dienststelle zur Weiterleitung über die Kurierpost der Deutschen Botschaft sowie des Auswärtigen Amtes abgegeben. Damit habe er den sichersten Weg gewählt und habe davon ausgehen dürfen, dass die Klage rechtzeitig innerhalb der noch verbleibenden Zeit von einer Woche bis zum 13. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht eingehen werde. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 2013 und des Beschwerdebescheides vom 05. April 2013 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 12. Oktober 2012 weitere Umzugskostenvergütung in Höhe von 7.814,90 EUR zu bewilligen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf die angefochtenen Bescheide und ist der Auffassung, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 17 Die Klage ist unzulässig, da der Kläger die Klage nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben hat. Nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu erheben. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Empfangsbekenntnisses ist dem Kläger der Beschwerdebescheid vom 05. April 2013 am 12. April 2013 ausgehändigt worden. Durch die Zustellung des Beschwerdebescheides ist die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt worden, weil dem Bescheid eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Damit endete die Klagefrist am 12. Mai 2013. Der Kläger hat – mit Eingang der Klageschrift bei Gericht – jedoch erst am 23. Mai 2013 die Klage erhoben. 18 Entgegen seiner Auffassung ist dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Insbesondere ist dem Kläger nicht auf seinen Antrag vom 23. Januar 2014 Wiedereinsetzung zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Mit Zugang der Eingangsverfügung des Gerichts am 10. Juni 2013 war dem Kläger bekannt, dass die Klage erst am 23. Mai 2013 bei Gericht eingegangen war. Denn der Zeitpunkt des Eingangs der Klage wurde bereits im ersten Satz der Eingangsverfügung angegeben. Dass der Kläger die Eingangsverfügung erhalten hat, steht außer Frage, da er hierauf sogleich mit Telefax vom 10. Juni 2013 reagiert und den Zugang der Eingangsverfügung ausdrücklich bestätigt hat. Der Kläger hätte daher bis zum 24. Juni 2013 einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 23. Januar 2014 ist verspätet. 19 Dem Kläger ist auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Ist die versäumte Rechtshandlung – wie vorliegend – innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden, so kann nach § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Der Wegfall des Antragserfordernisses entbindet den Kläger jedoch nicht von der Verpflichtung, innerhalb der Antragsfrist die Tatsachen vorzubringen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen. 20 Vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, § 60, Rdn. 129f. 21 Dies hat der Kläger unterlassen. 22 Die Gründe für eine Wiedereinsetzung waren für das Gericht auch nicht offenkundig; insbesondere war für das Gericht ein unerwartet langer Postlauf nicht erkennbar. Der Briefumschlag, mit dem die Klage bei Gericht einging, trägt den Poststempel vom 22. Mai 2013. Für das Gericht war also nur ein Postlauf von einem Tag erkennbar. 23 Unabhängig hiervon hat der Kläger die Klagefrist auch nicht „ohne Verschulden“ im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. 24 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1976 – IV C 74.74 – BVerwGE 50, 248 /254. 25 Die danach gebotene Sorgfalt hat der Kläger nicht obwalten lassen. Indem er die Dienstpost benutzt hat, hat er eine Beförderungsart gewählt, bei der der Beförderer weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet ist, die Postsendung innerhalb einer bestimmten Frist dem Empfänger zuzustellen. Anders als bei staatlichen oder privaten Postunternehmen kann der Absender bei der Dienstpost nicht mit einer regelmäßigen und möglichst kurzfristigen Versendung rechnen. Die Abwicklung der Dienstpost wird vor allem durch dienstliche Belange (z.B. Anwesenheit/Belastung der zuständigen Sachbearbeiter, „Sammeln“ von Sendungen für gemeinsamen Weitertransport, Transport verschiedener Sendungen zunächst zu einer zentralen Annahmestelle im Inland) bestimmt. Auf eine möglichst zeitgerechte Zustellung kommt es hier gerade nicht an. Auch hat der Soldat/Beamte, der die Dienstpost nutzt, keinen Einfluss auf die Postlaufzeit. 26 Vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1982 – 1 WB 128.81 – und Urteil der Kammer vom 21. Mai 2014 – 23 K 2292/13 –. 27 Vor diesem Hintergrund geht der Soldat, der für die Versendung fristgebundener Schriftstücke die Dienstpost verwendet, ein erhebliches Risiko ein, dass mit den Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Einhaltung von Fristen nicht vereinbar ist. Sofern der Kläger in der Vergangenheit guter Erfahrungen mit der Nutzung der Dienstpost gemacht haben sollte, ändert dies nichts daran, dass er auf einen Eingang der Klage innerhalb der Klagefrist bei Nutzung der Dienstpost nicht vertrauen durfte. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.