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Urteil

20 K 5513/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0319.20K5513.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges Typ Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen L. -W. 000. Das Fahrzeug wurde am 10.07.2013 um 9:33 Uhr in der Q.---------straße Höhe Nr. 000) im Auftrag der Beklagten abgeschleppt. Nach den am 10.07.2013 von den Außendienstmitarbeitern der Beklagten gefertigten Lichtbildern war im maßgeblichen Bereich wegen Baumpflegearbeiten eine mobile Haltverbotszone (Zeichen 283 mit Zusatzschild „10.07.2013, 7:00 bis 17:00 h“) eingerichtet. Die straßenverkehrsrechtliche Genehmigung für die Einrichtung als Wanderbaustelle datiert vom 02.07.2013. Die Haltverbotszeichen wurden nach dem Aufstellungsprotokoll am 06.07.2013 um 9:00 Uhr aufgestellt worden. Die dazu gefertigte Liste der zu diesem Zeitpunkt im betreffenden Bereich parkenden Fahrzeuge enthält auch das Kennzeichen des Fahrzeuges des Klägers. 3 Der Kläger löste sein Fahrzeug am 10.07.2013 gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro bei dem Abschleppunternehmen aus. 4 Mit Schreiben vom 30.07. und 06.08.20132 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm die Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro und Taxikosten in Höhe von 8,00 Euro zu erstatten. Er machte dazu geltend, es fehle an der Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Der mit der getroffenen Maßnahme verfolgte Zweck sei nicht legitim wegen des in § 62 Abs. 2 LandschaftsG NRW enthaltenen Rodungsverbots vom 01. März bis 30 September. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei es verboten, in diesem Zeitraum Bäume außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Die getroffenen Maßnahmen seien auch nicht erforderlich gewesen, denn die unteren Äste an den noch jungen Alleebäumen hätten niemanden gestört oder gefährdet. Das Haltverbot in der gesamten Länge der Straße sei nicht erforderlich gewesen, ebenso wenig die Sicherstellung des Pkw, denn dieser hätte ein paar Meter vorgerückt werden können; auch sei an dem Baum in seiner Nähe nur ein einziger dünner Ast abgesägt worden. In der Urlaubszeit im Juli seien die Baumarbeiten nicht angemessen gewesen, zumindest hätten die Anwohner hinreichend zuvor informiert werden müssen. Es sei auch willkürlich verfahren worden, weil eine Vielzahl in der Örtlichkeit abgestellter Fahrzeuge nicht abgeschleppt worden sei. 5 Mit Bescheid vom 09.08.2013 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung unter Bezugnahme auf eine wirksam eingerichtete Haltverbotszone ab. 6 Der Kläger hat am 09.09.2013 Klage erhoben, mit welcher er sein Erstattungsbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt zur Stützung seines Begehrens 3 Fotos von der Örtlichkeit vor. 7 Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit er die Erstattung von Taxikosten in Höhe von 8,00 Euro beantragt hat. 8 Im Übrigen beantragt er, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09.08.2013 zu verurteilen, ihm Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro zu erstatten. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie hält den Abschleppvorgang für rechtmäßig, da das Fahrzeug des Klägers die Baumarbeiten in der Q.---------straße behindert habe. Die Verbotsbeschilderung sei ordnungsgemäß eingerichtet worden, was durch das Aufstellungsprotokoll belegt werde. Es seien in dem in Rede stehenden Bereich am 10.07.2013 noch zwei weitere Fahrzeuge abgeschleppt worden, die entsprechenden Sicherstellungsverfügungen lege er in Anlage vor (Bl. 40, 41 des Verwaltungsvorgangs), des Weiteren 8 zusätzlich gefertigte Fotos von der Örtlichkeit (Bl. 33 bis 39 des Verwaltungsvorgangs). Die anderen auf den Fotos erkennbaren Fahrzeuge seien noch rechtzeitig fortgesetzt worden, da die Halter ermittelt werden konnten. Lediglich ein Fahrzeug sei nicht abgestellt worden, da es nicht in der Nähe von Bäumen abgestellt gewesen sei. Ein Versetzen des Fahrzeugs des Klägers sei angesichts der durchzuführenden Baumarbeiten nicht in Betracht gekommen, zumal in dem anschließenden Bereich Q.---------straße Nr. 0-000/00 für die genehmigte Wanderbaustelle für den folgenden Tag eine Haltverbotszone eingerichtet gewesen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen. 14 Entscheidungsgründe 15 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. 16 Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. 17 Der Kläger hat keinen Einspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 101,25 Euro. 18 Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 VOVwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch die Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten. Die Kostenpflicht hängt somit von der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschleppmaßnahme ab. Diese begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. 19 Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören. 20 Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zur StVO vor, da das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt war, in dem das Halten und Parken – auch auf dem Seitenstreifen - durch entsprechende mobile Haltverbotsschilder (VZ 283) mit Zusatzschild untersagt war. Dies ergibt sich aus den durch die Außendienstmitarbeiter der Beklagten vor dem Abschleppen des Fahrzeuges am 10.07.2013 gefertigten Fotos (Bl. 3 – 11 des Verwaltungsvorganges). 21 Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschilderung bestehen nicht. Das Haltverbotsschild Z 283 als Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG NRW) wird gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt bei Verkehrszeichen durch Aufstellen. Sie setzt voraus, dass das Zeichen von demjenigen, der mit seinem Fahrzeug in den Wirkungsbereich des Verkehrszeichens gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne Weiteres wahrgenommen werden kann. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass die Anbringung oder Aufbringung in der Weise erfolgen muss, dass der im Sinne des § 1 StVO sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann. 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12 1996 – 11 C 15.95 –, BVerwGE 102, 316 ff; OVG NRW, Urteil vom 23.05.1995 – 5 A 2092/93 -, NWVBl. 1995, S. 475 und Urteil vom 15.05.1990, - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, S. 2835. 23 Der Wirksamkeit des Haltverbots steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Fahrzeug – unstreitig - bereits vor Aufstellen der Verbotsbeschilderung auf dem Parkplatz abgestellt und diese daher tatsächlich nicht wahrgenommen hat. Die Fortdauer der Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer und die damit einhergehende Fortdauer der Sorgfaltspflicht des § 1 StVO bei einem Dauerparken haben zur Folge, dass Verkehrsteilnehmer und Fahrzeuge auch dann in den Wirkungsbereich eines Verkehrszeichens gelangen, wenn sie sich im Zeitpunkt der Aufstellung bereits in dem Bereich befinden, für den das Verkehrszeichen Geltung beansprucht. Die Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme rechtfertigt sich in derartigen Fällen aus dem Grundprinzip des Straßenverkehrsrechts, eine eindeutige, regelmäßig für alle Verkehrsteilnehmer einheitliche Verkehrsregelung zu treffen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs lassen grundsätzlich eine Aufspaltung der Wirksamkeit von Verkehrszeichen für verschiedene Kreise von Verkehrsteilnehmern und Fahrzeugen nicht zu, 24 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 ff. 25 Die maßgeblichen Haltverbotsschilder sind auch mit einer Vorlaufzeit von grundsätzlich mindestens 48 Stunden vor Geltungsbeginn, 26 vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z.B. OVG NRW, VRS 1990, S. 224 ff., 27 aufgestellt worden, nämlich bereits am Morgen des 06.07.2013. Eine (noch) längere Vorlaufzeit für bestimmte Jahreszeiten, hier – wie der Kläger geltend macht – im Juli als Urlaubsmonat, ist nicht erforderlich. 28 Soweit der Kläger die durchgeführten Baumarbeiten für nicht erlaubt bzw. nicht sinnvoll hält, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der aufgestellten Verkehrsschilder. Gemäß § 43 Abs. 3 VwVfG NRW ist nur ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam. Gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist. Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, die eingerichtete Verkehrsregelung war somit zu befolgen. 29 Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeuges des Klägers war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und entsprach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. 30 Die Abschleppmaßnahme hat nicht zu Nachteilen geführt, die zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis standen. Sie belastet den Kläger lediglich mit Kosten von 101,25 Euro. Die Größenordnung dieses Betrages bleibt eher geringfügig und steht zu dem angestrebten Zweck der Maßnahme, Behinderungen für die Baumarbeiten zu vermeiden, in keinem Missverhältnis. Dass für die durchzuführenden Arbeiten am 07.10.2013 ein Teilbereich der Q.---------straße durchgängig mit einem Haltverbot versehen war, um diesen Bereich für die Arbeiten an den Bäumen und die Fahrzeuge und Hilfsmittel der tätigen Firma freizuhalten, ist nicht zu beanstanden. Durch die an diesem Tage verbotswidrig geparkten Fahrzeuge lag eine Funktionsbeeinträchtigung dieses Straßenbereichs vor. 31 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig wäre, weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, als milderes Mittel das Fahrzeug des Klägers umzusetzen. 32 Insoweit steht auf Grund der schriftsätzlichen Darlegungen der Beklagten und deren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein nahegelegener freier Parkraum zur Verfügung gestanden hätte. Vor allem vermag das Gericht nicht der Ansicht des Klägers beizutreten, sein Pkw hätte nur kurz vorgerückt werden können, denn – wie aus dem Foto von der Örtlichkeit auf Bl. 6 des Verwaltungsvorgangs ersichtlich – befand sich direkt vor dem Fahrzeug eine Grundstückseinfahrt; dann im weiteren Verlauf der Straße zur O.----straße hin zudem weitere Alleenbäume. Dabei ist auch in die Betrachtung einzustellen, dass sich die Versetzung eines Fahrzeuges – objektiv betrachtet - kaum als milderes Mittel im Verhältnis zur Verbringung zum Sicherstellungsgelände darstellt. Denn nach den Tarifverträgen der Stadt Köln mit der Arbeitsgemeinschaft der Abschleppunternehmer sind die Kosten für ein Versetzen genauso hoch wie für die Verbringung auf das Sicherstellungsgelände, so dass sich unter Kostengesichtspunkten die Maßnahme Versetzen nicht als milderes Mittel darstellt, es fallen bei einer Sicherstellung lediglich zusätzlich Verwahrungskosten an (vorliegend 8,25 Euro). 33 Es sind auch Ermessensfehler im Übrigen nicht ersichtlich. Sie ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung insbesondere nicht aus dem – so auch nicht zutreffenden - Vortrag des Klägers, eine Vielzahl anderer verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge sei nicht abgeschleppt worden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei ihrem Vorgehen einzelne Bürger gegenüber anderen ohne rechtfertigenden Grund benachteiligt hat, ansonsten greift der Grundsatz, dass „keine Gleichheit im Unrecht“ besteht. Die Ordnungsbehörde darf nach den konkreten Umständen anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern hierfür sachliche Gründe anzuführen sind. Gemessen daran lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass die Außendienstmitarbeiter der Beklagten im Fall des Kläger willkürlich eine Abschleppmaßnahme veranlasst und in anderen bestimmten gleich gelagerten Fällen davon ohne erkennbaren sachlichen Grund abgesehen haben. Die Beklagte hat vielmehr im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt und belegt, dass zwei weitere Fahrzeuge ebenfalls abgeschleppt wurden und von welchen sachlichen Gründen sie sich hat leiten lassen, dass sie lediglich in einem Fall diesen nicht als vergleichbar mit dem Fall des Klägers eingestuft hat. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.