1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 320/15 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) für die Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm in Verbindung mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück L.-----straße 00 in L1. (Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00) wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 320/15 vom 19. Januar 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) für die Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm in Verbindung mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück L.-----straße 00 in L1. (Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00) anzuordnen, hat Erfolg. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Bauvorhabens auf dem Grundstück Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00 (L.-----straße 00) entgegen § 212 a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die von der Antragsgegnerin unter dem 11. Dezember 2014 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von Garagen von 100 bis 1.000 qm in Verbindung mit der Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Baugrundstück verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstück 0000/00 (X.-----straße 0), mit der Folge, dass ihre Klage 2 K 320/15 aller Voraussicht nach Erfolg haben wird. Das Vorhaben verstößt gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Die Abstandflächen vor der östlichen Außenwand des Vorhabens (T 7 und T 8) liegen zum Teil auf dem Grundstück der Antragstellerin (1.). Der Beigeladenen kann mit großer Wahrscheinlichkeit eine geringere Tiefe der Abstandfläche nicht, wie die Antragsgegnerin meint, auf der Grundlage des § 6 Abs. 16 BauO NRW gestattet werden (2.). Es scheidet auch die Zulassung einer Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW aus (3.). 1. Gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin hält die östliche Außenwand des Bauvorhabens (Abstandflächen T 7 und T 8) die bauordnungsrechtliche Abstandfläche von 0,8 H (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1, 1. Spiegelstrich BauO NRW) – hier: T 7 - bzw. 0,4 H unter Berücksichtigung des 16-m-Privilegs (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW) – hier: T 8 -, sowie den Mindestabstand von 3 m, nicht ein. Die auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Abstandfläche der östlichen Außenwand des Bauvorhabens beansprucht dabei insgesamt eine Fläche von ca. 35,5 qm. 2. Hinsichtlich der östlichen Außenwand des Bauvorhabens kann sich die Beigeladene nicht auf die abstandflächenrechtlich begünstigende Regelung des § 6 Abs. 16 BauO NRW berufen. Danach können in überwiegend bebauten Gebieten geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet oder verlangt werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies auch unter Würdigung nachbarlicher Belange rechtfertigen. Maßgebend für die bauaufsichtliche Ermessensentscheidung und Prüfung, ob geringere Tiefen der Abstandflächen unter Würdigung nachbarlicher Belange gestattet werden können, ist eine letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn am Bauvorhaben mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange. Sinn der Regelung ist die Erhaltung alter Ortsbilder und historischer Bausubstanzen auch durch Ermöglichung der Einfügung von Neubauten in gewachsene Stadtstrukturen unter Einhaltung alter Straßenfluchten und zur Erhaltung von Traufgassen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. April 2009 – 7 E 314/09 – juris Rdnr. 8; vom 02. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 -, juris Rdnr. 8, und vom 23. Oktober 1995 - 10 B 2661/95 -, BRS 57 Nr. 159; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 6 Rdnr. 320. In welchen Fällen die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse die Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche rechtfertigt, ergibt sich aus den prägenden Merkmalen der Umgebung eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Wenn festgestellt werden soll, ob die Gestaltung des Straßenbildes eine geringere Tiefe der Abstandfläche rechtfertigt, kommt es im unbeplanten Innenbereich nicht nur auf die Bebauung der unmittelbar benachbarten Grundstücke an. Es muss vielmehr ein größerer Straßenabschnitt in die Betrachtung einbezogen werden, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: November 2014, § 6 Rdnr. 374 f. Geringere Tiefen der Abstandflächen sind nicht für jedes Bauvorhaben zuzulassen, das sich bauplanungsrechtlich nach seiner Bauweise, nach der Lage des Baukörpers auf dem Baugrundstück und nach der Höhe des Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in § 6 Abs. 16 BauO NRW verlangte Rechtfertigung ist nicht bereits mit dem Sich-Einfügen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gegeben. § 6 Abs. 16 BauO NRW bleibt ein Ausnahmetatbestand ; seine Anwendung verlangt besondere städtebauliche Gründe für die Errichtung eines Gebäudes, das die Abstandflächen nicht einhalten soll, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Oktober 1998 - 7 B 1850/98 -, BRS 60 Nr. 105 und juris Rdnrn. 20, 21; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 376 f.; Johlen in: Gädtke/Czepuck/Johlen, a.a.O., § 6 Rdnr. 323. Gemessen an diesen Grundsätzen kommt hinsichtlich der dem östlich gelegenen Nachbargrundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen eine Gestattung einer geringeren Tiefe der Abstandfläche auf der Grundlage von § 6 Abs. 16 BauO NRW mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in Betracht. Das Vorhabengrundstück liegt zwar in einem überwiegend bebauten Gebiet. Ein besonderer städtebaulicher Grund im Sinne des § 6 Abs. 16 BauO NRW, der die hier in den Blick zu nehmende Gestattung einer geringeren Abstandfläche vor der auf der Gebäuderückseite gelegenen östlichen Außenwand des Bauvorhabens rechtfertigen könnte, ist nach der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht gegeben. Soweit die Gebäudevorderseite des geplanten Bauvorhabens der Beigeladenen betroffen ist, dürften zwar wegen der Gestaltung des Straßenbildes geringere Tiefen der Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 16 BauO NRW von der Antragsgegnerin gestattet werden. Soweit es jedoch um eine Abweichung von den Regelungen des § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW im Bereich der rückwärtigen Grundstücksteile geht, ist zwecks Garantie von erträglichen Wohn- und Arbeitsverhältnissen in aller Regel auf der Gebäuderückseite auf eine strikte Einhaltung der § 6 Abs. 5 und 6 BauO NRW zu achten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. August 1994 – 7 B 1626/94 -, n.v.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 6 Rdnr. 385. Nur in besonderen Fällen kann § 6 Abs. 16 BauO NRW auf den Blockinnenbereich bzw. die Gebäuderückfront angewendet werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Innenhöfe so schmal sind, dass die Schließung einer Baulücke nicht möglich wäre, ohne die sich aus der Höhe der Gebäuderückwand nach den Absätzen 4 bis 6 ergebende Tiefe der Abstandfläche zu unterschreiten, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a.O., § 6 Rdnr. 386. Ein besonderer Fall in diesem Sinne nach § 6 Abs. 16 BauO NRW liegt ferner auch dann vor, wenn es darum geht, eine aus Gründen der Nutzbarkeit erforderliche Mindestbautiefe zu erreichen, vgl. Kamp/Schmickler in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2012, § 6 Rdnr. 333. Vorliegend ist zwar zugunsten der Beigeladenen in Rechnung zu stellen, dass das Vorhabengrundstück lediglich 309 qm groß ist und sich innerhalb eines dreieckigen, spitz zulaufenden Häuserblocks befindet. Es erscheint aber aufgrund einer Tiefe des Baugrundstücks von immerhin knapp 16 m im zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen Bereich nicht als ausgeschlossen, dass schon bei einer behutsamen und maßvollen Verringerung der Bautiefe des Baukörpers (unter gleichzeitiger Beibehaltung der geplanten Gebäudehöhe) das Vorhabengrundstück sowohl im Einklang mit den abstandrechtlichen Vorgaben des § 6 Abs. 4 bis 6 BauO NRW als auch wirtschaftlich sinnvoll bebaut werden kann. Die Beigeladene selbst hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im vorliegenden Eilverfahren Alternativplanungen in Form eines „Abstandflächenbaus“ bzw. „terrassierten Baus“ vorgelegt (siehe Bl. 2.19 der Beiakte Heft 1 und Bl. 138, 139 GA), deren stadtbildverträgliche Realisierung unter Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandserfordernisse möglich ist. Die Beigeladene ist damit aus Gründen der wirtschaftlich sinnvollen Nutzbarkeit des Vorhabengrundstücks gerade nicht darauf angewiesen, das geplante Vorhaben ausschließlich in der genehmigten Bautiefe zu erstellen, mithin stellt sich die genehmigte Bautiefe nicht als eine erforderliche Mindestbautiefe dar. Ob eine solche abstandflächenrechtlich zulässige Bebauung dem von der Antragsgegnerin unterstützen Bestreben der Beigeladenen nach einem eigenständigen Neubau zur Baulückenschließung zuwiderläuft und eine anderweitige Konzeptionierung des Bauvorhabens den Gestaltungswünschen der Beigeladenen nicht in vollem Umfang Rechnung trägt, ist insoweit ohne Belang. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat ebenfalls die von ihr angeführte Vergleichsbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben, wonach die Antragstellerin durch eine abstandflächenrechtlich zulässige Bebauung mutmaßlich eine größere Beeinträchtigung, insbesondere im Hinblick auf den Sozialabstand (Schaffung von Einsichtnahmemöglichkeiten) und akustische Lärmbelästigungen (Lärmemissionen), hinnehmen müsste. Aus den vorstehenden Erwägungen zur Anwendbarkeit der abstandflächenrechtlich begünstigenden Regelung des § 6 Abs. 16 BauO NRW auf die Gebäuderückseite des geplanten Bauvorhabens scheidet eine Verringerung der Abstandflächen vor der östlichen Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen auch aus besonderen städtebaulichen Verhältnissen aus. Darüber hinaus fehlt es vorliegend auf der Rechtsfolgenseite aber auch vollständig an einer Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Frage der Verringerung der Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 16 BauO NRW im Rahmen der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014. Eine Abwägung der Interessen der Beigeladenen an der Errichtung des Mehrfamilienhaus mit einer Tiefgarage mit der Schutzbedürftigkeit der Belange der Antragstellerin im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung, Brandsicherheit und den Sozialabstand hat durch die Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden; dies ist auch formell an dem Verfahren nicht beteiligt worden, obwohl ihre nachbarlichen belange nur auf diese Weise hätten vollständig ermittelt werden können. Soweit die Beigeladene anführt, im vorgelegten Verwaltungsvorgang sei ein mehr als zwei Jahre andauernder Abstimmungsprozess dokumentiert worden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich in den Verwaltungsvorgängen, neben dem unter dem 13. März 2014 eingegangenen Antrag der Beigeladenen auf Gestattung nach § 6 Abs. 16 BauO NRW, lediglich auf Blatt 1.2 der Beiakte Heft 1 der Hinweis der Abschnittsleitung des Amtes 63 der Antragsgegnerin findet, wonach die Anwendung des § 6 Abs. 16 BauO NRW größtmögliche Rücksichtnahme voraussetze, was dieser Entwurf nicht beachte, und auf Blatt 1.58 der Beiakte Heft 1 das Prüfergebnis vom 09. Dezember 2014, wonach hinsichtlich § 6 BauO NRW „die Abstandflächen mit Herrn Amrehn geklärt“ seien. Weitergehende gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) erforderliche Ausführungen zu einer (beantragten) Gestattung nach § 6 Abs. 16 BauO NRW, insbesondere in der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 11. Dezember 2014, sind von Seiten der Antragsgegnerin nicht erfolgt. Da es im konkreten Fall an jeglichen Ermessenserwägungen vorliegend fehlt, kommt auch eine Ergänzung der Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht in Betracht, § 114 Satz 2 VwGO, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 – 18 A 2388/10 -, NVwZ-RR 2012, 621 und juris Rdnr. 71 m.w.N. Auch eine Reduzierung des der Antragsgegnerin im Rahmen des § 6 Abs. 16 BauO NRW zustehenden Gestattungsermessens auf Null, mit der Folge, dass keine andere Entscheidung als die der Verringerung der Abstandflächen vor der östlichen Außenwand des Bauvorhabens der Beigeladenen in Frage kommt, kommt vorliegend offensichtlich nicht in Betracht. Denn Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin (vgl. deren Stellungnahme vom 18. Juni 2014, Bl. 1.32 der Beiakte Heft 1) wird das Vorhaben u.a. wegen der straßenseitigen Höhenentwicklung, die zudem einen Abstandflächenverstoß auslöst, auch in stadtgestalterischer Hinsicht abgelehnt. Wenn aber selbst schon das Stadtplanungsamt der Antragsgegnerin Zweifel hinsichtlich der ausreichenden Wahrung der nachbarlichen Belange der Beigeladenen zum Ausdruck bringt und sich damit für die Antragsgegnerin eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beigeladenen und der Antragstellerin geradezu aufdrängte, kann von einer Ermessensreduzierung auf Null gerade nicht ausgegangen werden. Im Übrigen wird auf die obigen Darlegungen der Kammer verwiesen. 3. Dem nach alledem aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW folgenden Abwehranspruch der Antragstellerin lässt sich auch nicht durch die Zulassung einer Abweichung von den dargelegten Anforderungen des § 6 BauO NRW begegnen. § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW lässt eine Abweichung von § 6 BAuO NRW regelmäßig nur bei einer grundstücksbezogenen Atypik zu, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 05. März 2007 – 10 B 274/07 -, BauR 2007, 1031, und vom 02. März 2007 – 10 B 275/07 -, BauR 2007, 1027. Eine grundstücks bezogene Atypik ist vorliegend, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht erkennbar, insbesondere ist der Grundstücksverlauf aufgrund der Ecklage in einem spitz zulaufenden Häuserblock nicht als atypisch zu betrachten. Denn es kommt maßgeblich auf den Zuschnitt des Vorhaben grundstücks , der auch unter Berücksichtigung der im nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks gelegenen großflächigen Ausbuchtung unzweifelhaft als typisch zu bezeichnen ist, und nicht auf die Situation des gesamten Häuserblocks an. Dessen ungeachtet stellt sich aber ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte vorhandenen Kartenmaterials auch die dreieckige, spitz zulaufende Form des Häuserblocks als durchaus typisch dar in der näheren und weiteren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Gleichfalls gibt auch die von der Beigeladenen angeführte Vergleichsbetrachtung, wonach die Antragstellerin durch eine zulässige Bebauung des Vorhabengrundstücks eine größere Beeinträchtigung (Einsichtnahmemöglichkeiten, Lärmentwicklungen) hinnehmen müsste, für die Annahme einer grundstücksbezogenen Atypik nichts her. Eine atypische Grundstückssituation folgt auch nicht aus der Bebauung der Nachbargrundstücke. Was insoweit für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW angeführt werden könnte, ist abschließend bereits in § 6 Abs. 16 BauO NRW aufgefangen, dessen Voraussetzungen hier – wie dargelegt – nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht der Antragstellerin Rechnung. Bei Nachbarstreitigkeiten ohne wirtschaftliches Eigeninteresse hängt der Streitwert von den Rechtsgütern bzw. Beeinträchtigungen ab, die der Nachbar schützen bzw. abwehren will. Je nach Gewicht der Angelegenheit ist er im Rahmen von 1.500,00 Euro bis 15.000,00 Euro festzusetzen (vgl. Ziffer 7 a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883). Danach scheint hier im Klageverfahren ein Betrag von 15.000,00 Euro als angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 12 a des Streitwertkatalogs).