Urteil
7 K 4498/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0414.7K4498.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.1961 geborene Kläger begehrt die Anerkennung als Contergangeschädigter und die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG). 3 Die Eltern des Klägers beantragten bereits Anfang der 1970er Jahre beim Rechtsvorgänger der Beklagten, den Kläger als Contergangeschädigten anerkennen zu lassen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erstattete Prof. Dr. X. unter dem 14.02.1972 ein schriftliches Gutachten zu den Fehlbildungen des Klägers. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass die Fehlbildungen mit dem typischen Schadensbild bei der Thalidomidembryopathie nicht in Einklang zu bringen seien. Der rechte Oberarmknochen des Klägers sei mit der Speiche verbunden, die nur rudimentär angelegt sei. Die Elle fehle. In Verlängerung der Speiche fänden sich zwei Finger, wahrscheinlich der Daumen und der Zeigefinger. Am linken Arm sei der Oberarmknochen geknickt und weise Ansätze einer Gabelung auf. Unterarm und Hand fehlten. Soweit bei der Thalidomidembryopathie der Arm betroffen sei, fehlten zuerst stets die Daumen und an zweiter Stelle die Speichen, also gerade die beiden Knochen, die beim Kläger vorhanden seien. 4 Im Februar 1973 fragte die Beklagte bei den Eltern des Klägers unter Bezugnahme auf die sachverständige Stellungnahme von Prof. Dr. X. nach, ob eine Überprüfung durch die medizinische Kommission gewünscht werde. Eine Antwort erfolgte nicht. 5 Im Dezember 1982 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Mitteilung über die Möglichkeit der Meldung von Conterganschäden. Im Antwortschreiben vom 27.12.1982 bot die Beklagte erneut die Überprüfung der früheren Entscheidung durch die medizinische Kommission an, was unbeantwortet blieb. 6 Unter dem 02.11.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Conterganrente. Dem Antrag waren Röntgenaufnahmen über die Fehlbildungen des Klägers beigefügt. 7 Die Beklagte legte den Fall der medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. PD Dr. H. kam in seiner Stellungnahme vom 16.10.2010 auf orthopädischem Fachgebiet zu dem Ergebnis, dass der Antrag eindeutig abzulehnen sei. Der Stellungnahme von Prof. Dr. X. aus dem Jahr 1972 könne er sich nur voll anschließen. Die Fehlbildung in Form der Synostose zwischen Ober- und Unterarm habe es bei Contergan nicht gegeben. Die Skelettveränderungen beim Kläger seien untypisch. 8 Im Wesentlichen unter Wiedergabe der Stellungnahme von PD Dr. H. lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21.06.2011 ab. 9 Hiergegen erhob der Kläger unter dem 18.07.2011 Widerspruch und legte später zur Begründung eine humangenetische Beurteilung von Dr. C. , Fachärztin für Humangenetik, vom 24.04.2012 vor. Darin war ausgeführt, dass molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt worden seien, um abzuklären, ob ein erbliches Syndrom für die vorhandenen Unterarm-/Handfehlbildungen verantwortlich sei. Die molekulargenetische Untersuchung hätte ergeben, dass keine Hinweise für das Vorliegen eines Holt-Oram-Syndroms, eines Okihiro-Syndroms, eines Ulna-Mamma-Symdroms oder eines Spalthand-Spaltfuß-Syndroms bestünden. Somit lasse sich das Vorliegen eines dieser Syndrome als Ursache für die Unterarm-/Handfehlbildungen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Einschränkend sei zu erwähnen, dass für alle untersuchten Gene Veränderungen in nicht untersuchten Regionen des Gens nicht ausgeschlossen werden könnten und es jeweils Betroffene gebe, bei denen keine Veränderungen in dem Syndrom-assoziierten Gen nachgewiesen werden könnten. Mit den durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen könnten nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ein Großteil der in Betracht zu ziehenden genetischen Ursachen für derartige Unterarm-/Handfehlbildungen ausgeschlossen werden. Auch wenn die beim Kläger vorhandenen Fehlbildungen nicht dem typischen Muster der Thalidomidembryopathie entsprächen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Einnahme von Contergan diese Veränderungen hervorgerufen habe. Unter Berücksichtigung des weitgehenden Ausschlusses von Differentialdiagnosen sei es daher möglich, dass die Fehlbildungen beim Kläger conterganbedingt seien. 10 Die Beklagte legte den Fall der Humangenetikerin Prof. Dr. L. zur fachlichen Stellungnahme vor, die diese unter dem 27.05.2013 erstellte. Darin kommt Prof. Dr. L. zu dem Ergebnis, dass ein Thalidomidschaden nicht vorliege. Thalidomidbedingte Fehlbildungen an den oberen Extremitäten seien durch ein charakteristisches Muster gekennzeichnet. Derartige Defekte fänden sich immer an der radialen bzw. tibialen Seite der Extremitäten. Das bedeute, dass primär an der oberen Extremität Daumen und Radius (Speiche) fehlgebildet bzw. nicht angelegt seien, während die Ulna (Elle) nicht fehlgebildet sei. Solch ein Defekt werde als präaxial (radial) bezeichnet. Beim Kläger läge aber ein postaxialer Defekt vor. Der Radius sei nämlich angelegt, allerdings mit dem Oberarmknochen verschmolzen, während die Ulna fehle. Es handele sich beim Kläger also um eine humeroradiale Synostose bzw. um einen postaxialen Defekt der oberen Extremitäten. Solche Defekte seien bei der Thalidomidembryopathie nicht beobachtet worden. Folglich passten auch die Fehlbildungen der Hände nicht zur Thalidomidembryopathie. Es liege eine beidseitige Oligodaktylie vor. Die rudimentären Hände mit zwei Fingern erinnerten entfernt an eine Spalthand. Links seien Arm und Hand stärker fehlgebildet als rechts. Beim Kläger handele es sich um eine komplexe Arm- und Handfehlbildung, die in der Literatur als humeroradiale Synostose ausführlich beschrieben werde.Die humangenetische Beurteilung von Dr. C. übersehe bei ihren differentialdiagnostischen Ausführungen die humeroradiale Synostose. 11 Unter Hinweis auf dieses Fachgutachten wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17.06.2013 zurück. Der Bescheid wurde am 25.06.2013 als Einschreiben zur Post gegeben. 12 Hiergegen hat der Kläger am 23.07.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt: 13 Im Laufe der Zeit habe sich in den bekannt gewordenen Contergan-Fällen immer mehr Wissen angesammelt. Die Komplexität der Schäden durch die Einnahme von Contergan habe sich immer mehr dargestellt. Auch die wissenschaftlichen Überprüfungsmöglichkeiten hätten sich verändert. Daher sei die Einholung eines unabhängigen medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich, um eine abschließende Klärung auf dem neuesten Stand der Wissenschaft zu erhalten. 14 Unter dem 04.02.2015 hat der Kläger einen Bericht von Prof. Dr. X1. vom 13.11.2014 vorgelegt. Danach weise der Kläger rechts eine Ankylose (vollständige Versteifung) des rechten Ellenbogens bei rudimentär angelegten Fingern im Sinne einer Spalthand auf. Links sei der Oberarm nur bis zum Ellenbogen angelegt und bei rudimentärer Ulna nach oben luxiert. Auf der linken Seite befänden sich rudimentäre Fingerknospen. Abschließend führt Prof. Dr. X1. wörtlich aus: „Ob für das Vorliegen des Behinderungsmusters dem Muster eines typischen Thalidomid-Schadens entspricht [...???]“ 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 21.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2013 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und verweist im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 23 Der Bescheid der Beklagten vom 21.06.2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17.06.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStifG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 24 Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Leistungen nach dem ContStifG zu gewähren, ist § 12 Abs. 1 ContStifG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.2009 (BGBl. I 1537), zuletzt geändert durch das dritte Gesetz zur Änderung des ContStifG (BGBl. I 1847). Nach dieser Vorschrift setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStifG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener der Unmöglichkeit einer über jeden Zweifel erhabenen Kausalitätsfeststellung Rechnung zu tragen. 25 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 02.12.2011 – 16 E 723/11 –, vom 25.03.2013 – 16 E 1139/12 – und vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 –, juris. 26 Aus Sicht der Kammer muss es jedoch mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung gegeben sein, die in ursächlichem Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers steht. Würde es dagegen ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist, ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. 27 Der Kläger weist keine Fehlbildungen auf, die nach § 12 Abs. 1 ContStifG einen Anspruch auf Leistungen nach dem ContStifG begründen. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob überhaupt eine ausreichende Grundlage für die Annahme vorhanden ist, die Mutter des Klägers habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft Contergan eingenommen. Jedenfalls sind die vom Kläger geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“, 28 vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzesentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926, S. 8 zu § 13, 29 her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Conterganeinnahme der Mutter in Verbindung stehen. Die Fehlbildungen des Klägers entsprechen nicht den charakteristischen thalidomidbedingten Fehlbildungen. Sie sind in der bei dem Kläger vorliegenden Form auch nicht vereinzelt im Zusammenhang mit der Einnahme von Thalidomid während der Schwangerschaft der Mutter festgestellt worden. 30 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2015 – 16 E 435/13 –, juris. 31 Hiervon ist die Kammer nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen, insbesondere der von der Medizinischen Kommission der Beklagten eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen überzeugt. 32 Sowohl der ursprünglich mit dem Fall des Klägers befasste Sachverständige Prof. Dr. X. als auch PD Dr. H. und Prof. Dr. L. kommen in ihren jeweiligen sachverständigen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass ein Thalidomidschaden nicht vorliege. Dies folgern sie aus den Fehlbildungen des Klägers an den oberen Extremitäten, die mit dem thalidomidtypischen Fehlbildungsmuster nicht in Einklang stünden. Das von den Sachverständigen zur Beurteilung herangezogene Fehlbildungsmuster entspricht den gutachterlichen Aussagen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren und ist durch entsprechende Fachquellen untermauert. 33 Vgl. Smithells/Newman, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399,401; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46. 34 Danach liegt bei Thalidomidembryopathie ein Fehlbildungsmuster an den oberen Extremitäten vor, das eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweist und radial (daumenseitig) und longitudinal ausgeprägt ist. Es finden sich primär Fehlbildungen beider Daumen, bei stärkerer Schädigung auch Fehlbildungen der Radii (Speichen) und in der Folge auch Schädigungen von Humeri (Oberarmknochen), Glenohumeralgelenken (Schultergelenke), Ulnae (Ellen) und ulnaren Fingern. Die festgestellten Fehlbildungen des Klägers entsprechen nicht diesem Schädigungsmuster. Der Kläger weist an der rechten oberen Extremität eine humeroradiale Synostose (Verschmelzung von Oberarmknochen mit Speiche), ein Fehlen der Elle bei Vorhandensein von zwei Fingern auf, wobei es sich laut Prof. Dr. X. um den Daumen und Zeigefinger, und laut Prof. Dr. L. um einen radialen und einen ulnarer Finger handelt. An der linken oberen Extremität ist der Oberarmknochen distal gegabelt. Während die Elle fehlt, findet sich distal eine weitere Knochenstruktur, bei der es sich möglicherweise um Reste der Speiche handelt. Daran ansetzend befinden sich zwei rudimentäre fingerartige Knochen jeweils auf radialer und ulnarer Seite. Insbesondere das Fehlen der Ellen bei Vorhandensein der Speiche (jedenfalls rechts) und der Oberarmknochen spricht ganz erheblich gegen einen Conterganschaden. 35 Die fehlende Schadenstypik der Fehlbildungen des Klägers wird auch von der vom Kläger hinzugezogenen Humangenetikerin Dr. C. bestätigt. Zwar kommt sie nach ihren genetischen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen sei, dass ein Conterganschaden vorliege. Gerade dies genügt jedoch – wie bereits gezeigt – nicht zur Annahme einer Thalidomidschädigung. Soweit sie mit Wahrscheinlichkeit die gängigen Differentialdiagnosen für genetisch bedingte Fehlbildungen ausschließt, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der von Prof. Dr. L. als Differentialdiagnose genannten humeroradialen Synostose mit longitudinalem ulnaren Defekt und Oliodaktylie. Zugleich weist Dr. C. darauf hin, dass ihre Feststellungen auf den Ausschluss von Genveränderungen in den Syndrom-assozierten Genen beschränkt sind. Das schließt nicht aus, dass Genmutationen in nicht untersuchten Regionen des Gens oder auch andere Gene für die Erkrankung verantwortlich sind. 36 Weder die Stellungnahme von Dr. C. noch der Bericht von Prof. Dr. X1. liefern Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Sachaufklärung. Die vorliegende Äußerung von Prof. Dr. X1. beschränkt sich auf eine Darstellung der Schäden des Klägers. Die Frage des Ursachenzusammenhangs zwischen Conterganeinnahme und Fehlbildungen lässt er unbeantwortet. So versteht die Kammer die in seiner Stellungnahme angeführten Fragezeichen. Nichts anderes ergäbe sich unter Berücksichtigung der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Bemerkung von Prof. Dr. X1. anlässlich der Untersuchung des Klägers, wonach er eine Conterganschädigung nicht ausschließen könne. Mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnisse und die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien sachverständigen Stellungnahmen bedürfte es gewichtiger Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen ergäben. Dies gilt umso mehr, als die Schädigungsmuster an den oberen Extremitäten als sehr gut erforscht gelten müssen. Stellenweise ist davon die Rede, dass in mehr als der Hälfte der Conterganschadensfälle (auch) die oberen Extremitäten betroffen waren. 37 Vgl. die Angaben des Interessenverbandes Contergangeschädigter Karlsruhe e.V., http://contergan-karlsruhe.de/med.html, wonach die Häufigkeit von Conterganschäden bei 53 % liegt. 38 Die insoweit umfangreiche Datenlage erlaubte den mit dieser Thematik befassten Medizinern, aus dem Erscheinungsbild Thalidomid-bedingter Fehlbildungen Gesetzmäßigkeiten aufzuzeigen, die ein charakteristisches Muster – wie oben beschrieben – prägen. 39 Vgl. hierzu Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, in: Zichner/Rauschmann/Thomann (Hrsg.), Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, Kap. 3.1, S. 75 ff. 40 Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die die aufgezeigten Schlussfolgerungen in Zweifel ziehen könnten, sind weder ersichtlich noch aufgezeigt. 41 Aus diesem Grund war dem Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zum Ursachenzusammenhang zwischen den orthopädischen Schäden des Klägers und einer Conterganeinnahme durch seine Mutter nicht zu folgen. Der Kammer liegen bereits Stellungnahmen auf orthopädischem Fachgebiet von PD Dr. H. und auf humangenetischem Fachgebiet von Prof. Dr. X. und Prof. Dr. L. vor. Diese sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine auch für den Nichtsachkundigen erkennbaren (groben) Mängel auf, beruhen vielmehr auf dem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter. 42 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 – 1 A 1337/10 –; BVerwG, Beschluss vom 09.08.1983 – 9 B 1024/83 –. 43 Vor diesem Hintergrund stellt sich das Begehren des Klägers nach einer weiteren sachverständigen Äußerung als Ausforschung dar, ob sich nicht doch noch ein Hinweis auf eine Conterganschädigung findet. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.