OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1048/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0415.7K1048.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand 2 Die am 00.00.1961 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente von der Beklagten. 3 Die Klägerin ist als niedergelassene Hausärztin in eigener Praxis tätig. 4 Unter dem 8. Januar 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung gab sie an, sie leide an Depressionen, einem Schilddrüsenkarzinom, Schwerhörigkeit und Tinnitus, Nierensteinen beidseits, dem Turner-Syndrom sowie orthopädischen Beschwerden. Sie wolle die ärztliche Tätigkeit wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum nächst möglichen Zeitpunkt einstellen. Dem Antrag waren mehrere Atteste der behandelnden Ärzte beigefügt. 5 Mit Bescheid vom 21. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung gab sie an, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen selbst ergebe, dass die Erkrankungen der Klägerin weiterhin in vollem Umfang einer Behandlung und Therapie zugänglich seien. Ein Erfolg der von der Klägerin selbst geplanten Therapie erscheine möglich. Die Erkrankungen der Klägerin würden jedenfalls die Berufsfähigkeit der Klägerin nicht auf Dauer ausschließen.Zugleich wies die Beklagte daraufhin, dass Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Berufsfähigkeit unterstützt würden. Sie stellte der Klägerin anheim, einen entsprechenden Antrag auf Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zu stellen. 6 Die Klägerin hat am 21. Februar 2014 Klage gegen den Bescheid vom 21. Januar 2014 erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die Bewertung der Berufsfähigkeit durch die Beklagte sei fehlerhaft. Das Turner-Syndrom, die Innenohrschwerhörigkeit, der Tinnitus, die orthopädischen Beschwerden und die Depression hätten über Jahrzehnte keine Verbesserung erfahren. Es sei zu erwarten, dass sich der Gesamtzustand weiter verschlechtere. 7 Unter dem 15. April 2014 hat die Klägerin einen Entlassungsbericht der Panorama Kliniken Scheidegg vom 8. April 2014 vorgelegt, wegen dessen Einzelheiten auf Blatt 37 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird. 8 Der Forderung der Beklagten nach Aufgabe der Berufstätigkeit der Klägerin könne nicht nachgekommen werden. Die Klägerin habe den Antrag vorsorglich gestellt, um erst ihren Status feststellen zu lassen, um nicht als Freiberufler ihre Existenzgrundlage zu verlieren. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 01.01.2014 zu gewähren, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und trägt vor, dass die Voraussetzungen der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht vorlägen. Die Klägerin sei ausweislich des vorgelegten Entlassungsberichtes jedenfalls zu einer reduzierten Berufstätigkeit in der Lage. Zudem fehle es an dem Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, da die Klägerin weiterhin berufstätig sei. 16 Mit Bescheid vom 21.10.2014 hat die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für die Dauer von bis zu 3 Wochen bewilligt. 17 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Der Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 21 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 22 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Berufsunfähigkeitsrente, § 113 Abs. 5 VwGO. 23 Anspruchsgrundlage für die begehrte Rente wegen Berufsunfähigkeit ist § 10 Abs. 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung vom 23.10.1993 in der Fassung der 15. Satzungsänderung vom 08.03.2014, veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt 6/30.05.2014 (SNÄV). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung, das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat und keine Altersrente bezieht, Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn es berufsunfähig ist und die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgibt. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist ein Mitglied berufsunfähig, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben. Ärztliche Tätigkeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV jede Tätigkeit, bei der die ärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. 24 Die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente liegen nicht vor. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen berufsunfähig i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 SNÄV ist. Das Gericht erlaubt sich jedoch darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten Unterlagen für eine Berufsfähigkeit der Klägerin sprechen. So ergibt sich aus dem Entlassungsbericht der Panorama Kliniken Scheidegg vom 8. April 2014, dass die Klägerin vor ihrem stationären Aufenthalt von morgens bis abends in ihrer Praxis gearbeitet habe und zusätzlich noch Hausbesuche tätigte. Hinsichtlich dieser Vollzeittätigkeit plane die Klägerin eine Reduktion ihrer Arbeitsbelastung. Es sei ihr gelungen, neue Perspektiven bezüglich ihrer Arbeitsbelastung zu entwickeln. Sie wolle sich in den nächsten Monaten darum bemühen. Sollte sich trotz der Reduktion der Arbeitsbelastung eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben, empfehle die Klinik, eine Frühberentung anzustreben. 25 Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin – ihrer Absicht folgend – ihre berufliche Belastung durch Reduktion ihrer Berufstätigkeit verringert hat. Jedenfalls folgen aus der Tatsache, dass die Klägerin bis zum Klinikaufenthalt ihre Praxis (einschließlich Hausbesuche) in Vollzeit führte, gewichtige Anhaltspunkte gegen die Annahme einer derart erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit unmöglich macht. Darüber hinaus fehlt es – worauf das Gericht bereits mit Schreiben vom 27.08.2014 hingewiesen hat – weiterhin an qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen, die sich insbesondere auch zu der Frage verhalten, warum der Klägerin jegliche ärztliche Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Mit Blick auf die weite Definition der ärztlichen Tätigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV kommen durchaus Verweisungstätigkeiten (z.B. gutachterliche Tätigkeit, ärztliche Beratung in Firmen oder Behörden, etc.) in Betracht, selbst wenn eine hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nicht mehr möglich sein sollte. 26 Dies kann letztlich alles dahingestellt bleiben. Denn dem Anspruch auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente steht der Umstand entgegen, dass die Klägerin die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht aufgegeben hat. Dabei handelt es sich um ein zwingendes Tatbestandsmerkmal für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV. Die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung verlangt bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein positives Tun, das sich nach außen hin manifestiert. Insbesondere reicht die bloße Nicht-Ausübung der beruflichen Tätigkeit nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzungsbestimmung nicht aus, um eine Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung anzunehmen. Zudem handelt es sich bei dem Merkmal der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung auch nicht lediglich um eine Auszahlungsvoraussetzung für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente nach festgestellter Berufsunfähigkeit. Sinn und Zweck des in § 10 Abs. 1 Satz 1 SNÄV normierten Tatbestandsmerkmals der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung ist es sicherzustellen, dass das berufsunfähige Mitglied der Versorgungseinrichtung trotz Bezuges von Berufsunfähigkeitsrente nicht weiterhin oder neuerlich eine ärztliche Tätigkeit ausübt und hieraus zusätzliche Einkünfte bezieht. Daher ist die Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung neben der Berufsunfähigkeit notwendiges kumulatives Tatbestandsmerkmal für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dies ist auch folgerichtig, denn soweit die Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente bereits ausreichen würde, wäre das weitere Tatbestandsmerkmal der Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung schlicht überflüssig. 27 Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19.01.2009 – 17 A 251/08 –, Rn. 5 ff., zur Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung bei einer nicht selbstständigen ärztlichen Berufstätigkeit; OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2003 – 4 A 245/01 –, Rn. 3 ff., zum Begriff des Einstellens der beruflichen Tätigkeit im Sinne der Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen; VG Köln, Beschluss vom 30.06.2011 – 7 K 1103/12 –, Rn. 3 ff., zur Aufgabe der ärztlichen Berufsausübung bei einem niedergelassenen Arzt, alle zitiert nach Juris. 28 Die Klägerin hat ihre Berufsausübung nicht aufgegeben, sondern betreibt ihre Praxis weiter. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat die Klägerin bestätigt, den Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente vorsorglich zur Feststellung ihres Status der Berufsunfähigkeit gestellt zu haben. Dieses Ziel kann mit dem Leistungsantrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente indes – wie dargelegt – nicht erreicht werden. 29 Fehlt es damit bereits an einer tatbestandlichen Voraussetzung des Rentengewährungsanspruchs, kommt die hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht in Betracht. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.