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Urteil

20 K 5427/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0423.20K5427.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Platzverweises. 3 Am 31.08.2013 fand im Rahmen des Klimacamps gegen den Kohleabbau eine angemeldete Demonstration mit dem angemeldeten Demonstrationsweg von Manheim zur Aussichtsplattform Terra Nova statt. Nach Überschreiten der Brücke über die Hambachbahn auf der Straße von Heppendorf nach Westen verließ ein Teil der Versammlungsteilnehmer den vorgesehenen Weg und besetzte die Gleise der Hambachbahn. Der Kläger, der sich gegenüber der Polizei als Pressevertreter auswies, erhielt schließlich einen Platzverweis, wobei dessen Zustandekommen im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist. 4 Am 05.09.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er sei am 31.08.2013, ausgewiesen durch einen gültigen Presseausweis und in selbiger Funktion tätig, bei der Demonstration gegen den Kohleabbau gewesen. Nachdem ein Teil der Versammlungsteilnehmer zu den Gleisen der Hambachbahn gelaufen sei, sei er auf die Brücke zurückgegangen, wo er neben anderen Journalisten das weitere Geschehen beobachtet, dokumentiert und fotografiert habe. Die Polizei habe alle Personen ohne besondere Befugnis von der Brücke geräumt. Der Kläger stellte später klar, dass von dieser Räumung nicht die Pressevertreter betroffen waren. Andere Pressevertreter hätten später den Ort verlassen, weil ihr Redaktionsschluss genaht habe. Er sei schließlich als einziger Pressevertreter an diesem Standort verblieben. Trotz des vom RWE erwirkten Betretungsverbotes hätte er ohne Probleme zur Blockade gehen können, da ihm das Betreten der Gleisanlagen nur zum Zweck der Störung des Betriebes untersagt gewesen wäre. Die Blockade selbst habe den Betrieb jedoch nicht gestört. Vielmehr sei der Betrieb längst eingestellt gewesen. Die Polizei selbst habe im Gleisbett gestanden und sich dort den Aufenthalt durch Auslegen von Matten gemütlicher/sicherer gestaltet. Der Grund für sein Verbleiben auf der Brücke sei gewesen, dass er in seiner presserechtlichen Funktion nicht allein vor Ort gewesen sei, vielmehr habe sich eine zweite Person mit Kamera bei der Blockade befunden. Die Behauptungen des Beklagten über eine Kontaktsuche zur Polizei seinerseits seien falsch. Vielmehr habe er fast immer auf der ihm zugewiesenen Stelle gestanden und nur einige Male Beamte gebeten, ob er zwecks Fotografierens zu einer Stelle gehen dürfe, wo ein gutes Vordergrundmotiv vorhanden gewesen sei. Schließlich sei der polizeiliche Ansprechpartner für die Presse zu ihm gekommen, um ihm anzukündigen, dass ein zur Einsatzleitung gehörender Beamter ihm etwas zu erklären hätte. Sodann habe ihm ein Herr N. von der Polizei in Hürth einen Platzverweis erteilt. Nachfragen zu Grund, Dauer oder örtlicher Beschränkung seien verweigert und stattdessen mit „dies ist jetzt die zweite Aufforderung“ bzw. dann „..dritt..“ geantwortet worden. Die Vermutungen des Beklagten, er sei tatsächlich gar nicht pressemäßig aktiv gewesen, treffe nicht zu. Vielmehr habe er sogar in doppelter Funktion die Versammlung begleitet und beobachtet. Zum einen in seiner üblichen freiberuflichen Arbeit über Umwelt und politische Themen sowie über Polizei- und Versammlungshandlungen; insoweit könne er z.B. auf seine monatliche Berichterstattung in der Zeitung „Contraste“ verweisen. Zum anderen sei er an diesem Tag für den online-Ticker zum Verlauf der Versammlung tätig gewesen. Dieser sei unter http:// .com gelaufen. Daraus habe auch die hohe Anzahl von Telefonaten resultiert. Im Hinblick auf die Spekulationen des Beklagten bezüglich seiner Mitgliedschaft im bdfj weise er darauf hin, dass er dort seit dem 01.10.2012 Mitglied sei. Seine journalistische Tätigkeit reiche hingegen über 30 Jahre zurück. Die Annahme des Beklagten, er habe durch sein Verhalten zu der Gefahrenlage beigetragen und sei daher Handlungsstörer, entbehre einer sachlichen Grundlage, da er nie ein Gespräch mit den Personen in der Gleisblockade geführt habe. Dies sei zudem auch irrelevant, denn es sei der Auftrag einer freien Presse, Informationen zu sammeln und öffentlich zur Verfügung zu stellen. Es sei für ihn offensichtlich, dass die Polizei für ihre dann folgenden Maßnahmen keine Zeugen hätte haben wollen. Im Übrigen tritt er den Ausführungen des Beklagten zur Frage der Zulässigkeit der Klage entgegen. 5 Der Kläger beantragt, 6 festzustellen, dass der Platzverweis vom 31.08.2013 rechtswidrig war. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er hält die Klage bereits für unzulässig. 10 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei nicht eröffnet. Der Platzverweis sei erfolgt, als die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung (§ 316 b StGB) gegen die Besetzer der Hambachbahn vorgegangen seien. Damit sei Rechtsgrundlage für den Platzverweis als Minusmaßnahme zur Festnahme § 164 StPO mit der Folge, dass entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei. 11 Des Weiteren fehle dem Kläger die Klagebefugnis. Diese sei u.a. dann nicht gegeben, wenn der Klagezweck sich daran erschöpfe, den Gegner zu schädigen oder das Gericht zu belästigen. Das sei hier der Fall. Denn der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, durch seine Tätigkeit zu einer Meinungsbildung beizutragen, sondern die Blockadeteilnehmer über die Maßnahmen der Polizei zu informieren. So sei der Kläger auch in diesem Jahr an dem Klimacamp als Teilnehmer beteiligt gewesen und erheblich aufgefallen (Teilnahme an einer Hausbesetzung am 24.08.2013; Vorstellung als Versammlungsleiter, obwohl seine Bestellung mit Verfügung vom 26.08.2013 wegen Unzuverlässigkeit nicht bestätigt worden sei). 12 Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Insoweit sei zum Sachverhalt vorzutragen, dass allen Pressevertretern auf der Brücke ausreichend Platz zur Berichterstattung gewährt worden sei. Ihnen sei dort jeweils ein Platz zugewiesen worden, um die Arbeit der Feuerwehr, Polizei etc. nicht zu behindern. Gegen den Kläger habe die RWE ein Betretungsverbot auf den Anlagen und dem Gelände der RWE erwirkt. Nachdem die Versammlungsteilnehmer ihren Standort in eine Entfernung von ca. 750 m von der Brücke entfernt verlegt hatten, hätten alle Pressevertreter außer dem Kläger die Brücke verlassen, um direkt vor Ort Bilder zu machen bzw. Interviews mit den Demonstranten zu führen. Da dies dem Kläger wegen des Betretungsverbotes nicht möglich gewesen sei, sei er als einziger auf der Brücke verblieben. Nach der Zuweisung eines Platzes habe der Kläger hauptsächlich telefoniert und auffällig oft und wiederkehrend die Nähe zur Einsatzleitung gesucht und habe damit in erheblichem Maße die Einsatzvorbereitung und Durchführung gestört. Er habe offenbar telefonisch Kontakt zu den Bahnbesetzern gehabt und ihnen einsatztaktische Informationen fernmündlich weitergegeben. Um dies zu verhindern, sei er mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er seine Pressetätigkeit an seinem zugewiesenen Platz verrichten solle und die polizeiliche Tätigkeit durch seine Anwesenheit nicht behindern solle. Der Kläger habe sein Verhalten aber weiter fortgesetzt, so dass letztlich der Platzverweis erfolgt sei, um einen geordneten Einsatz unter Beachtung der rechtlich prekären Lage (Beachtung Art. 14 und 8 GG) zu ermöglichen. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen des PHK N. und PHK M. vom 23. bzw. 24.09.2013 verwiesen. 13 In der mündlichen Verhandlung sind die Herren PHK N. und M. zu den Vorgängen als Zeugen vernommen worden. Wegen ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.04.2015 verwiesen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 16 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 17 Entgegen der schriftsätzlich geäußerten Auffassung des Beklagten ist vorliegend der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Denn bereits nach den schriftlichen Stellungnahmen der PHK N. und M. gab es keine Anhaltspunkte dafür (und gibt es nach deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung auch weiterhin keine entsprechenden Anhaltspunkte), dass der Platzverweis als strafprozessuale Maßnahme zu bewerten sein könnte. Denn der Platzverweis sollte ersichtlich dazu dienen, die Durchführung der beabsichtigten Räumung der Hambachbahn sicherzustellen. Die Gleisräumung stellte jedoch eine Maßnahme der Gefahrenabwehr dar. 18 Der Kläger ist als Betroffener der Maßnahme auch klagebefugt, da es sich bei dem mündlich verfügten Platzverweis um eine polizeiliche Maßnahme handelt, die in Grundrechte eingreift und vor deren Durchführung der Kläger keine Möglichkeit hatte, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei ist die Klagebefugnis unabhängig von der Frage, ob der Kläger – wie der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen hat – seine presserechtliche Tätigkeit nur vorgeschoben hat, wovon aus Sicht der Kammer nicht ausgegangen werden kann. 19 Die Klage ist jedoch unbegründet. 20 Die Voraussetzungen für eine Platzverweisung gem. § 34 Abs. 1 S. 1 PolG NRW lagen vor. Danach kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Gemäß § 8 Abs. 1 PolG NRW ist als Gefahr eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anzusehen ist. Eine derartige Gefahr, für die öffentliche Sicherheit kann auch bei der Störung polizeilicher Amtshandlungen vorliegen, 21 vgl. etwa Tegtmeyer, Vahle, PolG NRW, 10. Aufl., 2011, § 34 Rnr. 7. 22 Eine konkrete Gefahr im vorgenannten Sinne besteht, wenn ein Geschehen bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen, Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt als wahrscheinlich anzunehmen sein muss. 23 Dabei ist maßgeblich für die Bewertung des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer derartigen Gefahr, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung („ex-ante-Betrachtung“) eine entsprechende Gefahrenlage bestand. 24 Die für die streitige Maßnahme erforderlichen Voraussetzungen lagen hier vor. 25 Der Platzverweis unterliegt zunächst unter dem Aspekt der Bestimmtheit keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Aussage des Herrn PHK N. sagte dieser dem Kläger, er solle sich 400 m in Gegenrichtung zum ursprünglichen Demonstrationsweg bis zur Kreuzung (der über die Brücke führenden Straße) mit der Kreisstraße begeben und er solle bei einem seitlichen Weitergehen nicht nach links, sondern nur nach rechts gehen. Diese Darstellung war für die Kammer –wie diese Aussage insgesamt sowie auch die des Herrn PHK M. - glaubhaft. Die Aussagen der beiden Polizeibeamten waren nachvollziehbar und vermittelten den Eindruck einer authentischen Geschehenswiedergabe, Zweifel an der zutreffenden Schilderung der Geschehnisse ergaben sich auch aufgrund des persönlichen Eindrucks der Kammer von den beiden Beamten nicht. Der Kläger ist dann von der Polizei (vgl. insoweit die Aussage des Herrn PHK M. ) auch in diese Richtung begleitet worden. Für den Kläger konnte danach kein Zweifel bestehen, dass er sich bis zur Kreisstraße zurückziehen und von dort nicht nach links gehen sollte. 26 Amtshandlung, deren Störung die Polizei befürchtete, war die organisatorische Vorbereitung und anschließende Durchführung der Gleisräumung. Insoweit hat Herr PHK N. im Rahmen seiner Zeugenaussage erläutert, dass der Platzverweis in der „heißen Phase“ ausgesprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei es darum gegangen, weitere Einsatzkräfte heranzuführen und deren Einsatz wiederum mit der Feuerwehr zu koordinieren. Denn um Verletzungen bei der Gleisräumung auszuschließen sei es erforderlich gewesen, dass zunächst die Feuerwehr die entsprechende Böschung teilweise rodete. 27 Aufgrund der für die Polizei erkennbaren Umstände musste diese befürchten, dass der Kläger Informationen über die beabsichtigten Schritte der Einsatzkräfte an die Demonstrationsteilnehmer auf den Gleisen der Hambachbahn weitergeben würde, diese sich darauf einstellen würden und dadurch die beabsichtigte Gleisräumung erheblich erschwert oder in der vorgesehen Art und Weise sogar unmöglich gemacht werden würde. 28 In tatsächlicher Hinsicht ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Herren PHK N. und M. davon überzeugt, dass der Kläger von den ihm an einem Brückenende zugewiesenen Arbeitsplatz sich immer wieder in die Brückenmitte in die Nähe des Fahrzeugs des Einsatzführers begeben hat, von dem aus der Funkverkehr geführt wurde, er dann von der Polizei wieder zu seinem Standort an dem einen Ende der Brücke zurückgeschickt wurde, er sich aber, wenn er sich unbeobachtet fühlte, wieder Richtung Brückenmitte bewegte. Im Übrigen weicht deren Darstellung letztlich auch nicht grundsätzlich von den eigenen Angaben des Klägers ab. Denn dieser hat selbst im Schriftsatz vom 17.10.2013 ausgeführt, er habe immer auf der ihm zugewiesenen Seite der Brücke gestanden und „nur einige Male“ gefragt, ob er zwecks Fotografierens zu der Stelle mit einem guten Vordergrundmotiv („Hochspannungs-Schild“) gehen dürfe. 29 Aufgrund des Verhaltens des Klägers konnte die Polizei zu der Einschätzung gelangen, dass der Kläger mit dem Gleisbesetzern in Kontakt stand und deshalb zu befürchten war, dass er einsatzrelevante Kommunikation der Polizei mithören und an die Gleisbesetzer weitergeben würde. 30 Der Kläger hat – wie er auch selbst vorträgt – immer wieder Telefonate geführt, was für einen in üblicher Weise für ein Presseorgan berichtenden Journalisten jedenfalls eher untypisch erscheint. Dass außerdem der Kläger den entsprechenden Vorhalt der Polizei lediglich mit einem Grinsen beantwortete (auch insoweit ist für die Kammer die Aussage des Herrn PHK N. überzeugend gewesen), konnte von den Polizeibeamten als Bestätigung ihrer Annahme bewertet werden, dass ein telefonischer Kontakt zu den Gleisbesetzern bestand. 31 Auch wenn es für die rechtliche Bewertung letztlich auf nachträgliche Erkenntnisse nicht ankommt, sei gleichwohl darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers im Klageverfahren die Annahme der Polizei während des Einsatzes im Ergebnis durchaus stützen. Denn der Kläger hat vorgetragen, dass er an diesem Tag für den Online-Ticker zum Verlauf der Versammlung tätig gewesen sei. Dabei hat er – wie er in der mündlichen Verhandlung weiter erläutert hat – die entsprechenden Informationen nicht mittels seines Laptops unmittelbar eingegeben, sondern hat diese telefonisch an Dritte weiter geleitet, die dann ihrerseits diese Informationen in den Online-Ticker eingestellt haben. Damit bestand auch die Möglichkeit, über den „Umweg“ des Online-Tickers Informationen an die Gleisbesetzer weiterzugeben. 32 Des Weiteren hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren auch seine Auffassung dargestellt und bekräftigt, dass er es als seine journalistische Pflicht ansieht, alle Umstände eines polizeilichen Einsatzes zu recherchieren und darüber zu berichten („mir ist als kritischer Journalist natürlich bekannt, dass Polizei gerne ihre Einsätze im Verborgenen plant und durchführt.....“). Von daher war der Eindruck der Polizei nicht unzutreffend, dass der Kläger sich für alle von ihm zu erlangende Informationen in Bezug auf Einsatzplanung und –Durchführung interessierte. 33 Der Platzverweis ist unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht zu beanstanden. 34 Unter den gegebenen Umständen gab es keine gleich wirksame Maßnahme, die unter den Aspekten Effektivität und Zumutbarkeit des polizeilichen Handelns zur Zweckerreichung gleich geeignet gewesen wäre. Denn der Kläger war trotz der Zuweisung eines Platzes an einem Brückenkopf und des mehrfach erfolgten Zurückschickens an diesen Ort immer wieder zur Brückenmitte zurückgekommen. Angesichts dieser Gegebenheiten konnte die Polizei sich nicht darauf verlassen, dass der Kläger einer erneuten Weisung, an dem Brückenkopf zu verbleiben, nun uneingeschränkt und verlässlich nachkommen würde. Auf der anderen Seite war es für die Polizei nicht zumutbar, etwa eigens einen Beamten abzustellen, um den Kläger von der „Einsatzzentrale“ in der Brückenmitte sicher fernzuhalten. 35 Die streitige Maßnahme war auch nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit unzulässig. Zwar ist die Anwendung der allgemeinen Polizei- und Ordnungsgesetze bei Eingriffen in die Pressefreiheit zum Teil durch Spezialgesetze ausgeschlossen, z.B. die präventivpolizeiliche Beschlagnahme von Presseerzeugnissen in den Landespressegesetzen. Diese Regelungen betreffen jedoch nur den geistigen Inhalt der Presseerzeugnisse und die davon ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und entfalten deshalb auch nur insoweit abschließende Wirkung. Beschränkungen, die den äußeren Rahmen der Pressetätigkeit betreffen, sind nach Polizeirecht zulässig, so etwa ein Platzverweis, 36 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.03.2012 – 6 C 12/11 -, Juris, Rnr. 19. 37 Vorliegend besaß der Belang der Funktionsfähigkeit der Polizei unter Berücksichtigung der oben genannten Gegebenheiten ein solches Gewicht, dass insoweit der Tätigkeit des Klägers als Pressevertreter kein Vorrang einzuräumen war. Im Übrigen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Kläger meint – die Polizei nur eine unerwünschte Berichterstattung habe verhindern wollen. Vielmehr bietet der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachte Bericht des Kölner Stadt-Anzeiger vom 02.09.2013 (Rhein-Erft-Teil) und die dort veröffentlichten Fotos (u.a. von den Demonstranten gegenüberstehenden Polizisten sowie dem offensichtlich gewaltsamen Abtransport eines Demonstranten) nicht ansatzweise einen Anknüpfungspunkt für die Vermutungen des Klägers. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.