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Urteil

19 K 545/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0427.19K545.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00. 00. 1977 geborene Kläger war seit dem 02. 11. 2000 Zeitsoldat bei der Bundeswehr und dort seit dem 01. 10. 2006 als M. bei der M1. eingesetzt. Nach erfolgreich durchlaufenem Auswahlverfahren wurde der Kläger mit Wirkung zum 01. 09. 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungssekretäranwärter bei der Bezirksregierung Köln ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde der Kläger mit Wirkung zum 28. 08. 2013 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen (Laufbahn im mittleren nicht technischen Verwaltungsdienst). Als Endzeitpunkt der dreijährigen Probezeit wurde unter dem 03. 09. 2013 der 27. 08. 2016 bestimmt. Am 30. 09. 2013 beantragte der Kläger die Verkürzung der Probezeit und berief sich auf die vorangegangene Beschäftigung als Zeitsoldat bei der Bundeswehr (11 Jahre 2 Monate). Der Antrag wurde mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 19. 11. 2013 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Aufgaben, die ein Soldat im Rahmen des Soldatenverhältnisses wahrnehme, seien militärischer Art und nicht mit den Aufgaben eines Verwaltungsbeamten vergleichbar. Die überwiegende Tätigkeit des Klägers während der Zeit als Zeitsoldat sei nicht Verwaltungstätigkeit, sondern die Wartung und Instandsetzung von Flugzeugen gewesen. Unter dem 26. 11. 2013 bat der Kläger um Überprüfung der Entscheidung. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 09. 01. 2014 wurde die Ablehnung der Probezeitverkürzung aufrechterhalten. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Tätigkeit im Soldatenverhältnis sei nicht überwiegend durch allgemeinverwaltende Funktionen gekennzeichnet gewesen. Zudem sei die vom Kläger angeführte Beaufsichtigung unterstellter Mitarbeiter keine Tätigkeit eines Beamten des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes und auf die Verrichtung von Arbeiten an Luftfahrzeugen bezogen gewesen. Schwerpunkt der Tätigkeit bei der Bundeswehr sei die Instandsetzung, Wartung und Störungsbehebung bei Luftfahrzeugen sowie die Einhaltung technischer Vorschriften gewesen. Der Kläger hat am 30. 01. 2014 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage verweist der Kläger unter anderem auf die Dienstpostenbeschreibung vom 10. 11. 2010 und macht geltend, es verbiete sich, von einem relativ kleinen Teil an Verwaltungsaufgaben zu sprechen. In einem vergleichbaren Parallelfall bei der Bezirksregierung Düsseldorf sei die Probezeit verkürzt worden. Zur weiteren Begründung der Klage legt der Kläger eine Bescheinigung der 2. Technischen Staffel der Flugbereitschaft des BMVg Köln vom 27. 11. 2013 vor, in der ihm bescheinigt wird, dass er während seiner Dienstverrichtung zu 50% administrativ und zu 50 % praktisch tätig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seiner Bescheide vom 19. 11. 2013 und 06. 01. 2014 zu verpflichten, die Probezeit des Klägers unter Berücksichtigung der Vordienstzeiten des Klägers bei der Bundeswehr zu verkürzen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft das beklagte Land die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend wir unter anderem geltend gemacht, der Kläger habe nicht überwiegend Aufgaben wahrgenommen, die nach Art und Bedeutung einem Amt der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes entsprechen. Der Kläger habe auch nicht über eine entsprechende Ausbildung verfügt. Die administrativen Aufgaben des Klägers hätten sich unmittelbar oder mittelbar auf die Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen bezogen, der Fokus der übertragenen Aufgaben habe damit im technischen Bereich gelegen. Der Kläger sei bei der Bundeswehr auch nicht als Personalfeldwebel tätig gewesen, dies unterscheide den Fall des Klägers von dem von ihm angeführten Vergleichsfall bei der Bezirksregierung Düsseldorf Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei der Bundeswehr bei der Bemessung der Probezeit. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung NRW (LVO) beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre. Nach § 9 Abs. 3 LVO sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach ihrer Art mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. 11. 1983 - 2 C 17/82 -, juris Davon ausgehend kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Klägers als M. bei der Bundeswehr ihrer Art nach der nun ausgeübten Tätigkeit in der Laufbahn des mittleren nicht technischen Verwaltungsdienstes entsprochen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die übernommenen administrativen Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit den in der M1. vorzunehmenden Verrichtungen mit den nun wahrzunehmenden Aufgaben in der Laufbahn des mittleren nicht technischen Verwaltungsdienstes überhaupt vergleichbar sind. Denn es fehlt jedenfalls am Erfordernis des überwiegenden Entsprechens der jeweiligen Tätigkeiten. Ausweislich der vom Kläger zu den Akten gereichten Bescheinigung betrug der Anteil der vom Kläger bei der Bundeswehr wahrzunehmenden administrativen Tätigkeit allenfalls 50%. Der Kläger war damit bei der Bundeswehr nicht überwiegend administrativ tätig, die Tätigkeit war - anders als in dem vom Kläger angesprochenen Fall bei der Bezirksregierung Düsseldorf, der einen ehemaligen Personalfeldwebel betrifft - nicht maßgeblich von administrativen Aufgaben geprägt. Es gibt kein Amt im allgemeinen mittleren nichttechnischen Dienst der Beklagten, das in maßgeblichen Teilen der Tätigkeit des Klägers als M. bei der Bundeswehr entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.