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Beschluss

17 L 1024/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0428.17L1024.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. S. aus L. bewilligt. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2312/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2015 anzuordnen, 4 ist als Antrag nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zulässig und begründet. 5 Die gebotene Abwägung des Interesses der Antragsteller, vorerst von einer Abschiebung nach Ungarn verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid allein verfügten Abschiebungsanordnung fällt zugunsten der Antragsteller aus. 6 Zwar kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, ob die Anordnung der Abschiebung wegen systemischer Schwachstellen im ungarischen Asylsystem im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der sog. Dublin-III-Verordnung rechtswidrig ist. Denn es handelt sich dabei um eine in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht komplexe und schwierige Frage, deren abschließende Beantwortung dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss. 7 Allerdings gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand hierfür zumindest erhebliche Anhaltspunkte. Heranzuziehen sind dabei diejenigen Umstände, die auf die Situation der Antragsteller zutreffen, vorliegend also die Situation einer (achtköpfigen) Familie mit minderjährigen Kindern (geboren in den Jahren 2001 bis 2014), die vor ihrer Ausreise aus Ungarn dort bereits einen ersten Asylantrag gestellt hat und nunmehr im Rahmen des sog. Dublin-Systems überstellt werden soll. 8 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 – 1 A 21/12 -, juris, Rn. 130. 9 Maßgeblich ist insoweit das in Ungarn seit dem 01.07.2013 gültige Asylrechtssystem, das umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern (sog. asylum detention) vorsieht. Nach dem Erkenntnisstand des beschließenden Gerichts wird von der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungsmöglichkeit bei Dublin-Rückkehrern nahezu flächendeckend und ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung Gebrauch gemacht. 10 Siehe UNHCR, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 zum Verfahren 13 K 501/14.A, zu Frage 3, S. 2, abrufbar unter http://www.frnrw.de/index.php/inhaltliche-themen/eu-fluechtlingspolitik/dublin-iii/item/3952-unhcr-stellungnahme-zur-inhaftierung-von-dublin-rueckkehrern-in-ungarn sowie in der Datenbank MILO des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; Pro Asyl, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.10.2014 zum gleichen Verfahren, zu Frage 3.b), S. 2, abrufbar in MILO. 11 Von dieser Praxis sind nach neuesten Erkenntnissen, anders als offenbar früher, auch Familien betroffen. Die Inhaftierung von Familien mit Kindern ist nach ungarischem Recht für bis zu 30 Tage möglich und von dieser Möglichkeit wird seit September 2014 verstärkt bzw. – nach Angaben des UNHCR – routinemäßig und ohne Einzelfallprüfung Gebrauch gemacht. 12 Vgl. die Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem ungarischen Innenministerium vom 07.01.2015 “UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration, asylum-related and other legal acts for the purpose of legal harmonization”, S. 16, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/resources/legal-documents/unhcrs-views-on-central-europes-national-asylum-laws/unhcr-comments-and-recommendations-to-draft-legal-amendments.html ; Pro Asyl, a.a.O., zu den Fragen 2.a), S. 1, 3.b), S. 2, 5.c), S. 4; Asylum Information Database (Aida), Country Report Hungary, Stand: 17.02.2015, S. 9; ferner schon Aida, „ update on detention of families” vom 04.11.2014, beide abrufbar über die Seite www.asylumineurope.org . 13 Auch Angaben des Auswärtigen Amts lässt sich entnehmen, dass Familien mit Kindern in Haft genommen werden. 14 Vgl. Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014 zum Verfahren 13 K 501/14.A, zu den Fragen 2.b), S. 2, 5.i) und k), S. 4, abrufbar in MILO. 15 Zudem bestehen nach den Erkenntnissen des Gerichts Defizite bei den Haftbedingungen wie unzureichende hygienische Verhältnisse. Ferner werden die Betroffenen außerhalb der Hafteinrichtungen, etwa auf dem Weg zum Krankenhaus oder zur Post, offenbar in Handschellen und an einer Leine geführt. Das Sicherheitspersonal ist bewaffnet und Sozialarbeiter werden im Regelfall von bewaffneten Wärtern begleitet. 16 Vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014, a.a.O., zu Frage 5.a), S. 3; Pro Asyl, a.a.O., zu Frage 5.j), S. 6; Auswärtiges Amt, a.a.O., zu den Fragen 5. g) bis f) , S. 3 f. 17 Hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich die Haftbedingungen bei der Inhaftierung von Kindern davon maßgeblich unterscheiden und den spezifischen Bedürfnissen Minderjähriger gerecht würden, liegen dem Gericht nicht vor. 18 Angesichts dieser das ungarische Asylsystem prägenden Umstände liegt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR der Schluss nahe, dass die Inhaftierung minderjähriger Kinder zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen würde und folglich systemische Schwachstellen bestehen. Denn die Betroffenen haben insbesondere aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit und ihres Status als Asylsuchende spezielle Bedürfnisse, denen Rechnung getragen werden muss. 19 Vgl. das Urteil des EGMR vom 19.01.2012 – Nrn. 39472/07 und 39474/07 – in der Sache Popov/Frankreich, in dem eine 15-tägige Inhaftierung von Kleinkindern in Frankreich angesichts der Haftbedingungen (Polizeipräsenz, Angst vor Abschiebung, Spannungen unter den Insassen, kein kindgerechtes Mobiliar) als Verstoß gegen Art. 3 EMRK bewertet wurde. 20 Schon deswegen überwiegt im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 8. das Aussetzungsinteresse. Diese Bewertung erstreckt sich zugleich auf deren Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2. Denn eine Trennung der Familieneinheit wäre gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO und gemessen an dem in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie unzulässig. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist bei der Prüfung einer auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG beruhenden Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen, weil die Norm ausdrücklich bestimmt, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, „sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“, und damit nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. 21 OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris, Rn. 27, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 30.08.2011 – 18 B 1060/11 –, juris; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier (Hg.), Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblattsammlung, Bd. II, § 34a, Rn. 20 ff. 22 Hinzu kommt, dass nicht nur hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung, sondern auch bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, insbesondere willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhaftierungspraxis bestehen. 23 Vgl. Aida, Country Report Hungary, a.a.O., S. 9.; Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem ungarischen Innenministerium, a.a.O., S. 14 f.; Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 a.a.O., zu Frage 4, S. 2, und zu Frage 11, S. 6 ff; Pro Asyl, a.a.O., zu Frage 9, S. 8, und zu Frage 11, S. 9 f. 24 Auch vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht der zur Situation in Ungarn seit der Rechtsänderung vom 01.07.2013 auf der Grundlage der jüngeren Erkenntnisse ergangenen Rechtsprechung an 25 – vgl. etwa VG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015 – 3 V 145/15 –; VG München, Beschlüsse vom 20.02.2015 – M 24 S 15.50091 – und vom 04.02.2015 – M 23 S 15.50049 –; VG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2015 – A 13 K 444/15 –; VG Hannover, Beschluss vom 05.02.2015 – 6 B 13190/14 –; VG Berlin, Beschluss vom 23.01.2015 – 23 L 717.14 A –; alle abrufbar in juris –, 26 nach der ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn systemische Schwachstellen aufweist mit der Folge, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem Abschiebungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. 27 Angesichts dessen ist den Antragstellern gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.