Beschluss
1 L 358/15.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0430.1L358.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Den Antragstellern wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe bewilligt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 839/15.A gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.02.2015 unter Ziffer 2. verfügte Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe 2 Den Antragstellern war Prozesskostenhilfe antragsgemäß zu bewilligen, weil ihre Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen Erfolgsaussichten bietet. 3 Der schriftsätzlich sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, 4 die aufschiebende Wirkung der gegen die im Bescheid des Bun für Migration und Flüchtlinge vom 04.02.2015 erhobenen Klage – 1 K 839/15.A – anzuordnen, 5 hat als Antrag nach § 34a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgericht (VwGO) Erfolg. 6 Die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) ausgesprochene Abschiebungsanordnung hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. § 75 AsylVfG. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber voraus, dass das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist der Fall, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig erweist oder eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung den Vorrang des Aussetzungsinteresses ergibt. 7 Zwar kann im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend festgestellt werden, ob die angegriffene Entscheidung der Antragsgegnerin, den Asylantrag der Antragsteller gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abzulehnen und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Abschiebung nach Ungarn anzuordnen, rechtmäßig ist oder nicht. Insoweit bedarf es im Hauptsacheverfahren voraussichtlich der weiteren Aufklärung, ob das ungarische Asylsystem systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung aufweist, die einer Überstellung der Antragstellerin nach Ungarn entgegenstehen. Allerdings gibt es nach derzeitigem Erkenntnisstand hierfür zumindest erhebliche Anhaltspunkte. 8 Hierbei ist auf die Umstände abzustellen, die auf die Situation der Antragsteller zutreffen, 9 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 07.03.2014, - 1 A 21/12 -, juris. 10 Dies ist vorliegend die Situation von Dublin-Rückkehrern, die vor ihrer Ausreise aus Ungarn dort bereits einen ersten Asylantrag gestellt haben und dann in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1.) Vater der minderjährigen Antragsteller zu 2.) und 3.), sie also als Familie nach Ungarn zurückkehren würden. 11 Maßgeblich ist das in Ungarn seit dem 01.07.2013 gültige Asylrechtssystem, das umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylsuchenden (sog. asylum detention) vorsieht. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich in seinem Urteil vom 03.07.2014 – N. v. Austria – umfassend mit dem ungarischen Asylsystem nach dem 01.07.2013 auseinandergesetzt und im Ergebnis festgestellt, dass nach den ihm vorliegenden Länderberichten die Situation von Asylsuchenden in Ungarn und im besonderen von Dublin-Rückkehrern keine Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des ungarischen Asylsystem und insbesondere des Asylhaftsystems aufweisen, 12 vgl. EGMR, Urteil vom 06.06.2013, Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12, Rn. 32-50, 65, 69 f., 74 f. (in Englischer Sprache; abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx#{%22fulltext%22:[%22Mohammadi%22],%22itemid%22:[%22001-145233%22]} . 13 Nach aktuellen Berichten des UNHCR und von Pro Asyl wird von der gesetzlich vorgesehenen Inhaftierungsmöglichkeit von Asylsuchenden bei Dublin-Rückkehrern jedoch nahezu flächendeckend und ohne eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung Gebrauch gemacht, 14 vgl. Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 zum Verfahren 13 K 501/14.A, zu Frage 3, S. 2, abrufbar unter http://www.frnrw.de/index.php/inhaltliche-themen/eu-fluechtlingspolitik/dublin-iii/item/3952-unhcr-stellungnahme-zur-inhaftierung-von-dublin-rueckkehrern-in-ungarn , vgl. außerdem Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, zu Frage 3.b), S. 2. 15 Nach den vorliegenden neuesten Erkenntnissen dürfte eine Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern sogar bei Familien mit minderjährigen Kindern jedenfalls seit September 2014 nicht mehr ausgeschlossen sein, sondern von der nach dem ungarischen „Asylum Act“ bestehenden Möglichkeit einer Inhaftierung von Familien mit Kindern von bis zu 30 Tagen Gebrauch gemacht werden, 16 vgl. Auskunft von ProAsyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014 im Verfahren 13 K 501/14.A zu Frage 5 j); Aida, Asylum Information Database, National Country Report Hungary, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary , S. 54. 17 Hinzu kommt, dass nicht nur hinsichtlich des Verfahrens der Haftanordnung, sondern auch bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Haftanordnung Anhaltspunkte für eine grundrechtsverletzende, insbesondere willkürliche und nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügende Inhaftierungspraxis bestehen, 18 vgl. Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.09.2014 zum Verfahren 13 K 501/14.A, zu Frage 4, S. 2, und zu Frage 11, S. 6 ff., abrufbar unter http://www.frnrw.de/index.php/inhaltliche-themen/eu-fluechtlingspolitik/dublin-iii/item/3952-unhcr-stellungnahme-zur-inhaftierung-von-dublin-rueckkehrern-in-ungarn , sowie Auskunft von Pro Asyl an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014, zu Frage 9, S. 8, und zu Frage 11, S. 9 f, 19 Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass auch unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des EGMR derzeit jedenfalls ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn seit der Rechtsänderung vom 01.07.2013 in Ungarn systemische Schwachstellen im Sinne von § 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung aufweist, 20 vgl. so auch u.a.: VG Frankfurt, Beschluss vom 15.10.2014 – 7 L 3004/14.F.A. –, juris; VG München, Beschluss vom 31.10.2014 – M 16 S 14.50535 –, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 11.12.2014 – 9 B 449/14 –, juris; VG Köln, Beschluss vom 25.02.2014, - 17 L 238/15.A; VG Bremen, Beschluss vom 01.04.2015, - 3 V 145/15 -, juris, jeweils m.w.N.; zur anderen Ansicht vgl. die umfangreichen Nachweise im Beschluss des VG Bremen, a.a.O., Rn. 17, 21 was im Hauptsacheverfahren noch aufzuklären sein wird. 22 Angesichts dessen, dass mögliche Grund- und Menschenrechtsverletzungen der Antragsteller bei einer Abschiebung nach Ungarn in Rede stehen, fällt die gebotene Abwägung des privaten Interesses, vorerst von einer Abschiebung nach Ungarn verschont zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zugunsten der Antragsteller aus. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.