Urteil
15 K 1550/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte haben bei Erforderlichkeit einen Anspruch auf Bereitstellung einer spezifischen Bildschirmarbeitsplatzbrille als Sachleistung nach § 6 BildscharbV i.V.m. Teil 4 ArbMedVV.
• Wird dem Beamten mit Einverständnis des Dienstherrn überlassen, die Brille selbst zu beschaffen, tritt ein Kostenerstattungsanspruch als Surrogat der Sachleistung; dieser ist auf den im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu begrenzen (Sparsamskeitsgrundsatz).
• Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist die Einhaltung des vom Dienstherrn vorgegebenen Verfahrens und die Billigung der Kostenhöhe durch Kostenzusage; ohne vorherige Kostenzusage trägt der Beamte das Bestellrisiko.
• Eine Erstattung kann versagt werden, wenn der Beamte eine teurere Brillenart (z. B. Gleitsichtglas statt bewilligter Bifokal-Gläser) beschafft, ohne medizinische Indikation oder ausdrückliche Verordnung.
• Die Verwaltung kann sich bei der Bemessung der Erstattungssätze an einer festgelegten Preisliste im Rahmenvertrag orientieren; der Verwaltungsrechtsweg führt nicht dazu, diese Preise per Gutachten im Einzelfall auf Marktgerechtigkeit zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung für Bildschirmarbeitsplatzbrillen: Sachleistung, Kostensurrogat und Begrenzung auf marktübliche Höchstsätze • Beamte haben bei Erforderlichkeit einen Anspruch auf Bereitstellung einer spezifischen Bildschirmarbeitsplatzbrille als Sachleistung nach § 6 BildscharbV i.V.m. Teil 4 ArbMedVV. • Wird dem Beamten mit Einverständnis des Dienstherrn überlassen, die Brille selbst zu beschaffen, tritt ein Kostenerstattungsanspruch als Surrogat der Sachleistung; dieser ist auf den im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis zu begrenzen (Sparsamskeitsgrundsatz). • Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist die Einhaltung des vom Dienstherrn vorgegebenen Verfahrens und die Billigung der Kostenhöhe durch Kostenzusage; ohne vorherige Kostenzusage trägt der Beamte das Bestellrisiko. • Eine Erstattung kann versagt werden, wenn der Beamte eine teurere Brillenart (z. B. Gleitsichtglas statt bewilligter Bifokal-Gläser) beschafft, ohne medizinische Indikation oder ausdrückliche Verordnung. • Die Verwaltung kann sich bei der Bemessung der Erstattungssätze an einer festgelegten Preisliste im Rahmenvertrag orientieren; der Verwaltungsrechtsweg führt nicht dazu, diese Preise per Gutachten im Einzelfall auf Marktgerechtigkeit zu überprüfen. Der Kläger, Amtsinspektor bei der BIMA, beantragte Erstattung der Kosten für eine neue Bildschirmarbeitsplatzbrille und erhielt ein Formular samt Hinweis auf ein vorgeschriebenes Verfahren. Er legte am 10.09.2013 Kostenvoranschlag und Rechnung für eine Gleitsichtbrille über 338,90 Euro vor; die Dienststelle erteilte am 25.09.2013 eine Kostenzusage allerdings begrenzt auf Bifokal-Gläser und die in der Preisliste des Rahmenvertrags genannten Höchstsätze. Mit Bescheid vom 16.10.2013 bewilligte die Behörde 160,25 Euro; der Widerspruch des Klägers wurde abgelehnt. Der Kläger macht geltend, ihm stehe nach § 6 BildscharbV i.V.m. ArbMedVV bzw. der EU-Richtlinie 90/270 ein Anspruch auf Versorgung bzw. Kostenerstattung zu; er rügt die veraltete Preisliste und die unzureichenden Erstattungssätze. Die Beklagte weist auf das Verfahren, die Begrenzung auf die Rahmenvertragspreise und günstigere Bezugsoptionen hin. • Rechtliche Grundlagen: Anspruch auf Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen als Sachleistung nach § 6 BildscharbV i.V.m. Teil 4 ArbMedVV; Umsetzung von Art. 9 Richtlinie 90/270/EWG; Ermächtigungsgrundlage § 19 i.V.m. § 18 ArbSchG. • Sachleistung vor Kostenerstattung: Gesetzlich ist primär die Sachleistung vorgesehen; eine Kostenerstattung kommt nur als Surrogat in Betracht, wenn der Dienstherr dem Beamten mit Zustimmung die Selbstbeschaffung überlässt. • Sparsamskeitsprinzip und Marktpreisbegrenzung: Beim Kostenerstattungsanspruch gilt der Grundsatz der Sparsamkeit; Erstattung beschränkt sich auf den im Durchschnitt niedrigsten Marktpreis, den die Verwaltung durch eine Preisliste bzw. Rahmenvertragssätze bestimmt. • Verfahrensvorgaben und Kostenzusage: Die Verwaltung hat das Verfahren zur Einreichung von Kostenvoranschlägen und die Erteilung einer Kostenzusage vorgegeben, um Transparenz über die Erstattungssätze zu schaffen; der Kläger hat die Brille vor Erhalt der Kostenzusage bestellt, wodurch er das Beschaffungsrisiko trägt. • Art der Brille und medizinische Indikation: Die Bewilligung bezog sich auf Bifokal-Gläser (Zweistärken). Der Kläger hat jedoch Gleitsichtgläser erworben, ohne darzulegen oder ärztlich zu belegen, dass eine medizinische Notwendigkeit für Gleitsichtgläser bestand. • Keine nachträgliche Aufstockung durch Gericht: Aus der Systematik folgt, dass das Gericht keine weitergehende Erstattung zusprechen kann, wenn der Dienstherr nur die Kostenzusage zu bestimmten Sätzen erteilt hat; es ist nicht erforderlich, die Preisliste per Sachverständigengutachten auf Marktangemessenheit zu überprüfen. • Beweiswürdigung zu Marktpreisen: Die Beklagte hat hinreichende Indizien vorgelegt, dass Bifokal-Gläser zu den im Rahmenvertrag genannten oder niedrigeren Preisen erhältlich sind; der Kläger hat dem nicht substantiiert entgegengetreten. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide der BFD-West vom 16.10.2013 und 13.02.2014 sind rechtmäßig, weil der Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung nach dem gegebenen Verfahren und den angewandten Erstattungssätzen begrenzt ist. Der Kläger hat die Brille vor Erhalt der Kostenzusage bestellt und eine teurere Gleitsichtbrille als die bewilligten Bifokal-Gläser erworben, ohne eine medizinische Indikation nachzuweisen. Damit besteht kein Anspruch auf die weiteren 178,65 Euro. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.