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Urteil

14 K 799/15.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0511.14K799.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge am 8. August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung am 25. August 2014 äußerte der Kläger, er habe am 8. August 2014 Afghanistan verlassen. Er sei mittels Flugzeug nach Österreich eingereist und sei von dort mit dem Auto nach Deutschland gebracht worden. In Österreich habe man auch seine Fingerabdrücke abgenommen. Am 23. September 2014 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedstaat (Österreich) registriert wurde (EURODAC-Treffer). Unter dem 12. November 2014 richtete die Beklagte an Österreich ein Wiederaufnahmegesuch, welches Österreich am 14. November 2014 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO annahm. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015, dem Kläger am 4. Februar 2015 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Österreich an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte sie aus, Österreich sei nach der Dublin III-VO zuständig und es beständen keine außergewöhnlichen humanitären Gründe, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Rückkehr nach Belgien sei dem Kläger zumutbar. Der Kläger hat am 10. Februar 2015 Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2015 erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (14 L 334/15.A), der mit Beschluss vom 25. Februar 2015 abgelehnt worden ist. Zur Begründung trägt er vor, sein Bruder lebe in Frankfurt und könne ihn unterstützen. Erstmalig mit Schriftsatz vom 27. April 2015 wird ausgeführt, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Hierzu wird auf den Bericht des Evangelischen Krankenhauses Bergisch Gladbach vom 20. April 2015 sowie auf ein Attest vom 26. März 2015 verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 22. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 14 L 334/15.A und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da beide Beteiligte insoweit auf die Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in rechtmäßiger Weise als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet. Gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) (AsylVfG) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Österreich ist gemäß Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Österreich hat sich am 14. November 2014 zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärt und sich verpflichtet, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Das Gemeinschaftsrecht gebietet es vorliegend nicht, von einer Überstellung des Antragstellers nach Österreich abzusehen. Insoweit wird auf die Begründung des Bescheids vom 22. Januar 2015 und den Ausführungen im Beschluss vom 25. Februar 2015 verwiesen. Es bleibt festzustellen, dass das Asylverfahren in Österreich keine systemischen Mängel aufweist. Vgl. insoweit für die einheitliche Rechtsprechung: VG Bayreuth, Beschluss vom 12. Dezember 2014 – B 1 S 14.50116 – Rn. 19 ff. m.w.N.; VG Augsburg, Beschluss vom 5. August 2014 – Au 3 S 14.50165 – Rn. 25; zitiert jeweils nach juris. Dies scheint selbst der Kläger so zu sehen. So teilte der ehemalige Prozessbevollmächtigte im Eilverfahren telefonisch mit, keine Begründungsschrift im Eilverfahren vorlegen zu können, aus der sich systemische Mängel ergeben könnten. Auch der aktuelle Prozessbevollmächtigte hat keine systemischen Mängel versucht darzustellen. Die Beklagte ist auch nicht unter Bezugnahme auf Art. 9 Dublin III-VO zuständig. Art. 9 Dublin III-VO regelt, dass wenn der Antragsteller einen Familienangehörigen hat — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Da Art. 2 lit. g) Dublin III-VO den Begriff des Familienangehörigen abschließend regelt, ohne die Beziehung zum Bruder hierin aufzunehmen, liegen die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO bereits aus diesem Grunde nicht vor. Es liegen schließlich auch keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vor. Für den Kläger besteht in Österreich keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) (AufenthG) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –; und vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –; zitiert nach juris. Davon ist vorliegend nicht - auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte psychische Erkrankung des Klägers auszugehen. Insoweit sind das vorgelegte Attest vom 26. März 2015 sowie der Bericht vom 20. April 2015 unzureichend. Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13/11 – Rn. 4; zitiert nach juris. Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie einer vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Vgl. BVerwG Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 – Rn. 15; zitiert nach juris. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Erkrankung, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Unterlagen nicht gerecht. Auffällig ist dabei bereits, dass der Kläger erst seit dem 19. März 2015 in ambulanter Behandlung ist, obwohl er bereits seit August 2014 in der Bundesrepublik ist. Weder der ehemalige Prozessbevollmächtigte noch der aktuelle Prozessbevollmächtigte, die jeweils ein Eilverfahren für den Kläger betrieben haben, hatten in diesem Zusammenhang auf eine mögliche psychische Erkrankung hingewiesen. Gleiches gilt für den Kläger selbst, der zu keinem Zeitpunkt auf Probleme hingewiesen hatte. Erst nach Ablehnung des Eilantrags wurde dann Hilfe beim Evangelischen Krankenhaus Berglisch Gladbach gesucht. Das fachärztliche Attest vom 26. März 2015 gibt lediglich an, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei. Wie diese Diagnose binnen 1 Woche zustande gekommen ist, ist dem Attest ebenso wenig zu entnehmen wie die geplanten Therapieansätze. Vielmehr wird allein ein Umzug zum Bruder empfohlen. Auch der Verlaufsbericht vom 20. April 2015 erfüllt nicht die zu fordernden Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens. Der Bericht geht über das Attest lediglich insoweit hinaus, als das als Ursache der Belastungsstörung die Erlebnisse in Afghanistan (Ermordung der Familienangehörigen) genannt werden. Zugleich wird die Behandlung mit Medikamenten dargelegt. Zentrale Elemente eines qualifizierten Gutachtens fehlen jedoch. Anzahl, Dauer und Inhalt der einzelnen Behandlungstermine werden nicht aufgezeigt. Dem Bericht ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Krankheitsvorgeschichte und eigener Anamnese diese Diagnose zustande gekommen ist. Es wird lediglich pauschal eine Tatsachengrundlage (traumatisches Erlebnis) angegeben. Wie diese ermittelt und überprüft wurde, bleibt offen. Konkrete Angaben, wie lange und in welchem Umfang die jeweiligen Behandlungsmethoden geplant sind und welche Ziele konkret verfolgt werden, fehlen ebenfalls. Der vorgelegten Stellungnahme ist des Weiteren nicht zu entnehmen, warum bei einer Rückführung des Klägers nach Österreich eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung eintreten würde. Es wird nur darauf verwiesen, dass „psychische Störungen in näherer Umgebung von Familienangehörigen leichter zu behandeln“ seien. Weiter ist zu beachten, dass der Kläger auch nicht nach Afghanistan, an den Ort, an dem die Traumata auslösenden Ereignisse stattgefunden haben sollen, zurückgeführt werden soll, sondern nach Österreich in einen anderen europäischen Mitgliedsstaat, um dort das Asylverfahren durchzuführen. Unabhängig davon steht nicht fest, dass die im Attest als Diagnose genannten Krankheitsbilder in Österreich nicht behandelbar sind bzw. eine entsprechende Medikation unmöglich ist. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse sind die Behandlung und auch deren Zugang in Österreich für Inhaber internationalen Schutzes, grundsätzlich hinreichend gewährleistet. Vgl. Aida National Country Report „Austria” S. 64; abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_-_austria_second_update_uploaded_1.pdf. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Asylbewerber bzw. Schutzberechtigte grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 – 17 K 6764/14.A –, Rn. 30, zitiert nach juris. Auch unter Berücksichtigung, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt anders als sonst im Asylverfahren nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2 AufenthG zu prüfen hat, sind solche Abschiebungshindernisse vorliegend nicht gegeben. Ein rechtliches aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Diese Voraussetzungen liegen wie gezeigt nicht vor. Aussagen zur Transport- oder Reiseunfähigkeit sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO.)