Urteil
5 K 344/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0512.5K344.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 0. Juni 0000 in Kabul, Afghanistan geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und lebt seit Juli 1989 ununterbrochen in der Bundesrepublik. Seine Mutter hat die Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt bekommen. Deswegen erhielt der Kläger vom 1. September 1992 bis zum 25. November 2004 Aufenthaltserlaubnisse. Erst verspätet, im Februar 2005, beantragte der Kläger die Verlängerung der letzten Aufenthaltserlaubnis. Er erhielt seitdem Duldungen. Der Kläger wurde bereits im Mai 2003 (Blatt 177 BA 1 der Ausländerakte), nach strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2001 (Verwarnung wegen Diebstahls), 2002 (Verwarnung wegen besonders schweren Fall des Diebstahls) und 2003 (Geldstrafe wegen Leistungserschleichung), schriftlich verwarnt, dass strafrechtliche Verurteilungen auch aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben können. Der Kläger besuchte im Bundesgebiet die Schule und hat entweder den Hauptschulabschluss (so die Beklagte) oder einen Realschulabschluss (so aus dem Urteil LG) erlangt. Einen Beruf hat der Kläger nicht erlernt, er arbeitete bei Zeitarbeitsfirmen und als Sicherheitskraft. Die überwiegende nähere Verwandtschaft des Klägers lebt in Deutschland. Seit dem 16. Dezember 2013 arbeitet der Kläger bei einer Drogeriekette. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese wurde mit Ziffer 2 des Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2013 abgelehnt. In Ziffer 1. des Bescheides wurde der Kläger zudem nach § 55 AufenthG ausgewiesen und ihm in Ziffer 3 die Abschiebung in die Islamische Republik Afghanistan angedroht. In der Begründung der Ausweisungsverfügung wird auf § 54 Nr. 3 AufenthG Bezug genommen, da der Kläger durch das AG Bonn vom 20. Mai 2010 (Berufungsurteil LG Bonn vom 18.10.2010) - wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln, wegen Betruges und wegen gefährlicher Körperverletzung zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden sei. Wegen des 25-jährigen Inlandsaufenthalts wurde von einem Ausnahmetatbestand innerhalb der Regelausweisung ausgegangen, so dass eine Ausweisung nach Ermessen § 55 AufenthG geprüft wurde: Dabei wurden folgende weitere strafrechtlichen Verurteilungen zugrundegelegt: AG Bonn vom 22. Oktober 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerscheins unter Einfluss von Betäubungsmitteln zu 40 Tagessätze zu 35 €. AG Bonn vom 7. Juni 2013 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Führerschein zu 50 Tagessätze zu 5,00 €. AG Siegburg vom 27. Januar 2009 30 Tagessätze zu je 10 € wegen Beleidigung. AG Bruchsal vom 13. April 2007 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln 35 Tagessätze zu je 30 € AG Bonn vom 7. November 2006 zu 2 Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung AG Bonn Urteil vom 7. August 2006 wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 1 Jahr und 10 Monate Freiheitsentziehung auf Bewährung wegen Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. (einbezogen in die vorige Verurteilung) AG Bonn vom 31. Januar 2006 wegen Beleidigung zu 30 Tagessätzen zu je 20 € AG Bonn vom 24. Januar 2006 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Führerschein zu 20 tagessätzen zu je 30 € AG Aachen vom 3. November 2004 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu 15 Tagessätzen zu je 10 €. Die Beklagte kam zum Ergebnis, dass dem Kläger eine Integration in die hiesige Gesellschaft nicht gelungen sei, insbesondere habe er außerhalb der Familie keine soziale Bindungen und sei ledig und kinderlos. Ferner wurde ausgeführt, dass der Kläger schon früh straffällig geworden sei, einen Hang zur Gewaltanwendung zeige und Betäubungsmittelkonsument sei. In Ziffer 2 der Verfügung wurde der Antrag auf einen Aufenthaltstitel abgelehnt und ihm wurde in Ziffer 3 die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Die Sperrwirkungen der Ausweisung und der Abschiebung wurden in Ziffer 5 des Bescheides auf 7 Jahre befristet. Eine sofortige Vollziehung der Ausweisung wurde nicht angeordnet. Der Kläger hat am 17. Januar 2014 Klage erhoben, in der im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisungsverfügung beanstandet wird. Der Kläger habe sich in der Bewährung beanstandungsfrei geführt. Des weiteren sei er mit der deutschen Staatsangehörigen Irmak Özlem seit dem 14. Februar 2012 verlobt, mit der er seit 2009 befreundet sei. Das Paar beabsichtige zu heiraten. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18. Dezember 2013 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und der unten aufgeführten Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Sperrfrist auf 5 Jahre nach Ausreise reduziert. Der Kläger hat ferner gegen seine bevorstehende Abschiebung vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angestrengt (5 L 404/ 14 Beschluss vom 28. März 2014 – OVG NRW 18 B 419/14 Beschluss vom 15. April 2014; 5 L 875/14 – Beschluss vom 13. Mai 2014 – OVG NRW 18 B 586/14 Beschluss vom 24. März 2015 ; 5 L 912/1 Beschluss vom 13. Mai 2014 - OVG NRW 18 B 585/14 Beschluss vom 24. September 2014 - ; 5 L 1092/15) Beschluss vom 27. April 2015 , die alle erfolglos verliefen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der vollziehbar ausreisepflichtige Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ferner ist die Ausweisung des Klägers gemäߠ §§ 54, 55 AufenthG rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Dezember 2013 ist mit der in der mündlichen Verhandlung reduzierten Sperrfrist auf 5 Jahre vollumfänglich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 113 Abs.1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die mit ihr verfügten Maßnahmen stellen sich auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig dar. Die Kammer folgt der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls im Ergebnis und nimmt entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen der Beschlusses vom 27. April 2015 (5 L 1082/15), vom 13. Mai 2014 (5 L 912/14) und des Beschlusses des OVG vom 24. März 2015 (18 B 586/14) Bezug. Der Kläger hat gegen die Ausführungen in den oben genannten Beschlüssen, dass seine Ausweisung auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Inlandaufenthaltes nicht gegen Artikel 8 EMRK verstößt, sondern insbesondere zum Schutz der öffentlichen Sicherheit unter den Schranken des Artikels 8 EMRK geboten erscheint, weil eine Wiederholungsgefahr von Straftaten nicht ausgeschlossen werden kann, nichts entgegengesetzt. Insbesondere war eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Kammer nicht veranlasst. Die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben in Fällen der Ausweisung von Ausländern eine eigenständige Prognose zu treffen. Sie sind an die – am Gedanken der Resozialisierung orientierten – Prognosen der Justizvollzugsanstalten bzw. der dort tätig werdenden Therapeuten und auch der Strafgerichte im Rahmen der vorzeitigen Haftentlassung/Strafaussetzung zur Bewährung nicht gebunden. vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 – 1 C 2.09; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 18 A 2466/10-. Im ausländerrechtlichen Verfahren geht es hinsichtlich der Prognoseentscheidung gerade darum, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung des Betroffenen von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss, so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12-. Diese eigenständige Prognose fällt hier zu Lasten des Klägers aus, obwohl die Kammer zugunsten des Klägers von einem strafrechtlich unauffälligen Lebenswandel seit dem Jahresende 2013 ausgeht. Eine Unauffälligkeit von gerade einmal 20 Monaten rechtfertigt nicht die Annahme, dass bei dem Kläger, der regelmäßig zwischen den Jahren 2002 und 2013 umfangreich strafrechtlich in Erscheinung trat, keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Hinzu kommt dass der Kläger keinerlei Nachweise über freiwillig absolvierte Sucht- oder Gewalttherapien der Beklagten oder dem Gericht zukommen ließ, die einen äußerlichen Anhaltspunkt für eine vertiefte Auseinandersetzung mit seiner strafrechtlichen Vergangenheit als Erwachsener belegen würden. Die Kammer verkennt nicht – wie sich auch aus den in Bezug genommenen Beschlüssen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt – dass der Kläger außer seiner Staatsangehörigkeit und der Herkunft seiner Familie keinen Bezug zu Afghanistan hat. Ferner ist das Land politisch instabil. Allerdings kommt diesen Erwägungen angesichts der Nachhaltigkeit der Straffälligkeit des Klägers kein entscheidendes Gewicht zu. Der Kläger wusste seit Jahren von dem unsicheren Charakter seines Inlandsaufenthalts. Es wäre ihm möglich gewesen, sein Verhalten dementsprechend anzupassen. Weder die Abschiebungsandrohung, noch die Festsetzung der Wiedereinreisesperre auf 5 Jahre nach Ausreise begegnen rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.