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Urteil

23 K 1189/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0513.23K1189.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants im Dienst der Beklagten. Mit Verfügung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 19. Juli 2013 wurde er unter Zusage der Umzugskostenvergütung zunächst für die Zeit vom 02. September 2013 bis 30. September 2013 von L. nach Q. S. in J. kommandiert. Mit einer weiteren Verfügung vom selben Tag wurde er ab dem 01. Oktober 2013 bis voraussichtlich 30. September 2016 dorthin versetzt. 3 Am 23. Juli 2013 beantragte der Kläger unter anderem die Bewilligung einer Ausstattungspauschale nach § 19 AUV. 4 Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 2013 – zugestellt am 26. August 2013 – ab. Zur Begründung führte sie im Kern aus, dem Kläger sei im Zusammenhang mit einer früheren Auslandsverwendung (Versetzung vom 01. Dezember 2008 bis 25. März 2011 nach C. ) in den Jahren 2008 und 2009 schon ein Ausstattungsbeitrag nach § 12 AUV in Höhe von insgesamt 1.415,96 EUR gezahlt worden. Nach § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV könne eine erneute Ausstattungspauschale nur dann gewährt werden, wenn bei einem vorausgegangenem Umzug innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale gewährt worden sei. Der letzte Umzug des Klägers ins Ausland liege jedoch länger als drei Jahre zurück. Zudem stehe § 19 Abs. 4 AUV der Gewährung der Ausstattungspauschale entgegen. Nach dieser Bestimmung werde bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union dann keine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn eine solche anlässlich einer früheren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits einmal gewährt worden sei. Dies sei vorliegend der Fall. 5 Hiergegen legte der Kläger am 09. September 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, anlässlich der Versetzung zum NATO HQ in C. ab dem 01. Dezember 2008 sei nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt. Daher habe er damals auch nicht die volle Ausstattungspauschale erhalten, sondern nur einen Abschlag. Da beim jetzigen Umzug die Zusage der Umzugskostenvergütung uneingeschränkt erteilt worden sei, stehe ihm nach seinem Verständnis die volle Ausstattungspauschale abzüglich des in 2008/2009 gezahlten Abschlags zu. 6 Mit Beschwerdebescheid vom 21. Januar 2014 – zugestellt am 07. Februar 2014 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Der Antrag auf Bewilligung eines Ausstattungsbeitrags sei zu Recht abgelehnt worden, zwar lägen zwischen dem Ende der Verwendung in C. und der Kommandierung/Versetzung nach Q. S. nur etwa zweieinhalb Jahre, so dass er – unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit erfolgten eingeschränkten Zusage der Umzugskostenvergütung – nach § 19 Abs. 3 AUV grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung der Ausstattungspauschale habe. Dem Anspruch stehe jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Denn hiernach sei die erneute Gewährung ausgeschlossen, wenn anlässlich einer früheren Verwendung innerhalb der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt worden sei. Dies sei der Fall, weil J. und C1. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union seien. 7 Am 26. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus der Beschwerde und trägt ergänzend vor, § 19 Abs. 4 AUV sei nicht anwendbar, weil er keine weitere Ausstattungspauschale, sondern die Differenz zwischen der Ausstattungspauschale für die erste und die weitere Auslandsverwendung begehre. Auch mit Blick auf die Fürsorgepflicht stehe ihm die Ausstattungspauschale zu, weil er durch die dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalte in C1. und in J. ohne Zahlung der Ausstattungspauschale unerträglich und unzumutbar belastet werde. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. August 2013 und des Beschwerdebescheides vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 23. Juli 2013 eine Ausstattungspauschale nach § 19 AUV zu gewähren. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie nimmt auf die Gründe des Beschwerdebescheides Bezug und trägt weiter vor, der Gesetzgeber habe den Fall einer weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union in § 19 Abs. 4 AUV klar geregelt. Dabei komme es für den Ausschluss einer weiteren Ausstattungspauschale nicht auf den Umfang der ersten Zahlung an. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eine Ausstattungspauschale (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Nach § 19 Abs. 1 AUV wird bei der ersten Auslandsverwendung eine Ausstattungspauschale gezahlt. Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Ausstattungspauschale, weil die Verwendung in J. für den Kläger nicht die erste Auslandsverwendung ist. 17 Da die letzte Auslandswendung (in C. bis zum 25. März 2011) im Zeitpunkt des Umzugs nach J. weniger als drei Jahre zurück lag, kommt ein Anspruch des Klägers nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 AUV in Betracht. Dabei waren die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht gegeben. Danach wird bei einer weiteren Verwendung im Ausland dann eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn bei vorausgegangen Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungspauschale nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gezahlt worden ist; in diesem Fall sind die Beträge anzurechnen, die bei den vorausgegangen Umzügen gezahlt wurden. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil der Umzug nach C. bereits im Dezember 2008 erfolgte und damit mehr als drei Jahre zurück lag. Allerdings sind – was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt – die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Nr. 1 AUV gegeben, wonach auch dann im Fall einer weiteren Verwendung im Ausland ein Anspruch auf Ausstattungspauschale besteht, wenn die berechtigte Person innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Verwendung nur vorübergehend Dienstbezüge im Ausland erhalten hat. Der Kläger hat bis zum Ende der Verwendung in C. (25. März 2011) in C1. Auslandsdienstbezüge erhalten. Da dem Kläger anlässlich der Versetzung nach C. nur die eingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt wurde – mithin von einer nur vorübergehenden Versetzung ausgegangen wurde – hat der Kläger auch nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 3 Nr. 1 AUV Auslandsdienstbezüge erhalten. 18 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht letztlich jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Nach dieser Bestimmung erhalten berechtigte Personen, denen anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Ausstattungspauschale. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da C1. und J. Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. 19 Der Grund für diese Regelung ist in Folgendem zu sehen: Der Ausstattungsbeitrag soll einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch andere Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind. Er soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner speziellen Verwendung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Die Zweckrichtung der in Rede stehenden Leistung zielt dementsprechend allein auf einen (pauschalierten) Ausgleich solcher Belastungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Betroffene und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen - ggf. nach Ablauf von mindestens drei Jahren ein weiteres Mal - vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland, üblicherweise für diesen und seine Familienangehörigen besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden. Gedacht ist hierbei z.B. an zusätzliche Kleidung (Gesellschaftskleidung), zusätzliche Haus- und Tischwäsche und zusätzliche Haushaltsgeräte oder sonstige Ausstattungsgegenstände für die Auslandswohnung. Sind solche Gegenstände einmal angeschafft worden, so können sie als Teil des Umzugsguts in der Regel ohne weiteres mitgenommen werden, wenn sich an die erste Verwendung eine weitere Auslandsverwendung, sei es auch in einem anderen Staat, unmittelbar anschließt. 20 Vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 A 1175/12 – und Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Anm. 41 zu § 14 BUKG 21 Da die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die materiellen und immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland ins Ausland verbunden sind, nur in gewissem Umfang ausgleicht, indem die Ausstattungspauschale bei Umzügen in Länder der Europäischen Union – anders als bei sonstigen Auslandsumzügen – nur einmal gezahlt wird. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union in der Regel wieder benutzt werden können. 22 So OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –. 23 Ausgehend von der Zweckrichtung dieser Regelung, könnte der Begriff „eine Ausstattungspauschale“ in § 19 Abs. 4 AUV auch in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit eine volle, nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gemeint ist. Denn der Zweck, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse auszugleichen, muss nur dann erfüllt werden, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlagert worden ist. Erfolgt die Versetzung ins Ausland von vornherein jedoch für weniger als zwei Jahre und wird dementsprechend nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen, so liegt eine derartige Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht vor. 24 Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch Wortlaut und Systematik des § 19 AUV. Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV ist klar. Hier wird die Zahlung „einer weiteren Ausstattungspauschale“ ausgeschlossen. Dass dieser Ausschluss nur die „volle“ (ungekürzte) Ausstattungspauschale erfassen soll, lässt sich dem Wortlaut in keiner Weise entnehmen. Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV der Fall geregelt, dass bei einem früheren Umzug ins Ausland eine nach § 26 Abs. 1Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gezahlt wurde. Hätte der Verordnungsgeber über Abs. 4 im Fall der weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine „Aufstockung“ bis zur ungekürzten Ausstattungspauschale zulassen wollen, so hätte er eine Abs. 3 Nr. 3 vergleichbare Regelung ausdrücklich getroffen. Daraus, dass der Ver-ordnungsgeber keine solche Regelung getroffen hat, kann daher nur geschlossen werden, dass mit Abs. 4 für den Fall des zweiten Umzugs in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Anspruch auf Ausstattungspauschale dem Grunde nach ausgeschlossen werden soll. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn der Regelung. Nach dem ersten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat sich der Soldat -auch mithilfe der gekürzten Ausstattungspauschale und der Auslandsdienstbezüge- auf die besonderen Anforderungen an das Leben im europäischen Ausland eingestellt. Vor diesem Hintergrund besteht im Fall einer weiteren Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unabhängig von der Höhe der zuvor gezahlten Ausstattungspauschale kein Bedürfnis mehr für die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.