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Urteil

23 K 7514/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0513.23K7514.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin stand als Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Stabsärztin, im Dienst der Beklagten. Zum 1. Januar 2000 trat sie als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in den Dienst der Beklagten und wurde aufgrund ihrer Verpflichtungserklärung vom 15. Juli 1999 über 17 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. In der Verpflichtungserklärung bestätigte die Klägerin unter anderem, dass ihr bekannt sei, dass sie nach § 56 Abs. 4 SG das während der Ausbildung bezogene Ausbildungsgeld zu erstatten habe, wenn sie auf eigenen Antrag vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet. 3 Ab dem 5. Oktober 2000 (bis zum 1. November 2006) beurlaubte die Beklagte die Klägerin unter Wegfall der Sach- und Geldbezüge vom militärischen Dienst zum Zweck des Studiums der Humanmedizin. Ab dem 2. November 2006 wurde die Klägerin zur klinischen Weiterbildung im Fach Neurologie an das Bundeswehrkrankenhaus V. versetzt. Mit Urkunde vom 28. September 2006 ernannte die Beklagte die Klägerin zur Stabsärztin. Während der Zeit der klinischen Weiterbildung nahm sie zudem vom 27. November 2007 bis 14. Dezember 2007 am Lehrgang „Notfallmedizin“, in der Zeit vom 4. Februar 2008 bis 17. Februar 2008 an einem Intubationspraktikum im Kreiskrankenhaus Blaubeuren und vom 8. September 2008 bis 12. September 2008 am Strahlenschutz Grund- und Aufbaukurs in L. teil. 4 Durch Urkunde vom 22. Dezember 2008 und mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 ernannte der Rektor der Universität Köln die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Akademischen Rätin auf Zeit. Damit schied die Klägerin nach dem damals geltenden § 125 BRRG von Gesetzes wegen aus dem Soldatenverhältnis aus. 5 Nach Ermittlung der Höhe des gezahlten Ausbildungsgeldes und der weiteren Ausbildungskosten setzte die Beklagte nach Anhörung den von der Klägerin nach § 56 Abs. 4 SG zu erstattenden Betrag mit Bescheid vom 16. Juni 2011 auf 131.711,67 EUR fest. Gleichzeitig stundete die Beklagte den Rückforderungsbetrag – unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse – bis zum 31. August 2011. Als Zinssatz für die ab Bestandskraft oder spätestens ab 1. August 2011 fälligen Zinsen setzte die Beklagte 4 % p.a. fest. Zur Begründung führte die Beklagte im Kern aus, Rechtsgrundlage für die Rückforderung sei § 56 Abs. 4 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, der vor Ablauf der festgesetzten Dienstzeit auf eigenen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die durch ein Studium oder eine Fachausbildung entstandenen Kosten erstatten. Während des Studiums der Humanmedizin habe die Klägerin Ausbildungsgeld in Höhe von 130.430,56 EUR erhalten. Für die Teilnahme an den Lehrgängen währen der klinischen Weiterbildung seien Lehrgangskosten und hierauf bezogene Nebenkosten (z.B. Trennungsgeld, Reisekosten) in Höhe von 2.298,64 EUR entstanden. Im Rahmen einer Härtefallprüfung könne grundsätzlich die Abdienzeit berücksichtigt werden; nach Abschluss des Studiums sei die Klägerin bis zum Ausscheiden aus dem Dienst mit Ausnahme von 30 Tagen ausschließlich in der Weiterbildung gewesen. Aus der Dienstzeit von 30 Tagen errechne sich eine Abdienquote in Höhe von 1,05%. Unter Beachtung der progressiven Faktoren ergebe sich hieraus ein Abzug von 0,77%, dem – bezogen auf das Ausbildungsgeld – ein Betrag von 1.004,32 EUR entspreche. Mit Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der Klägerin werde von Amts wegen eine befristete Stundung gewährt. 6 Hiergegen legte die Klägerin am 5. Juli 2011 Widerspruch ein, den sie im Kern damit begründete, der Rückforderungsbescheid entspreche nicht den gesetzlichen und richterlichen Vorgaben. So verkenne der Rückforderungsbescheid, dass sie sich trotz der Beurlaubung zum Studium weiterhin im Dienst befunden habe. So habe sie sich jederzeit für den Alarmfall bereithalten müssen. Sämtliche Stationen ihres Studiums hätte sie von der Bundeswehr bewilligen lassen müssen. Während der Beurlaubung seien zudem mehrere Beförderungen erfolgt. Im Ergebnis sei daher die gesamte Zeit des Studiums als „Stehzeit“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus stelle die Rückforderung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Härte dar, wenn die für das Studium bei der Bundeswehr entstandenen Kosten unverhältnismäßig höher seien als die Kosten, die ihr für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr erwachsen wären. Gehe man hierbei von einem Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern in Höhe von monatlich 640,00 EUR aus, wären die außerhalb der Bundeswehr notwendigen Aufwendungen weitaus geringer als die von der Bundeswehr angesetzten Kosten. Die Hauptforderung nebst Zinsen führe dazu, dass eine normale Entwicklung der finanziellen Verhältnisse lebenslang nicht mehr möglich sei. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2013 – abgesandt am 30. Oktober 2013 – wies die Beklagte den Widerspruch – im Kern aus den Gründen des Ausgangsbescheides – zurück. 8 Am 2. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Gründe ihres Widerspruchs. Neben der Zeit des Studiums sei auch die Zeit der Facharztausbildung als Abdienzeit zu berücksichtigen. Denn der Arzt in der Facharztausbildung werde im normalen klinischen Alltag eingesetzt. Eine vergleichbare Ausbildung außerhalb der Bundeswehr hätte nur etwa 46.000 EUR gekostet; dies habe die Beklagte nicht berücksichtigt. Aufgrund der einseitigen Festlegung des Solds durch die Beklagte habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, das Rückforderungsrisiko zu begrenzen. Auch durch die Verzinsung werde sie unangemessen benachteiligt. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor, nach der Rechtsprechung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Berücksichtigung von Abdienzeiten. In welcher Art und Weise und in welchem Umfang sie gleichwohl Abdienzeiten berücksichtige, stehe in ihrem Ermessen. Nach ihrer Verwaltungspraxis rechne sie Zeiten der Facharztausbildung nicht als Abdienzeit an; dies sei durch die Rechtsprechung bislang durchweg bestätigt worden. Zudem würde es der Gesetzessystematik widersprechen, Zeiten der Ausbildung, die selbst eine Erstattungspflicht nach sich ziehen könnten, erstattungsanspruchsmindernd zu berücksichtigen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der herangezogenen Rechtsgrundlage bestünden nicht. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitige Leistungsbescheid der Beklagten vom 16. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 17 Rechtsgrundlage für den Leistungsbescheid ist § 56 Abs. 4 SG. Hiernach muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. dann erstatten, wenn er auf seinen Antrag hin entlassen wird oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Unter den gleichen Voraussetzungen bestimmt § 56 Abs. 4 Satz 2 SG für den früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, dass er das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten hat. 18 Gemessen hieran ist die Klägerin dem Grunde nach erstattungspflichtig für das während des Studiums gewährte Ausbildungsgeld und die von der Beklagten aufgewendeten Fachausbildungskosten. Dem Erstattungsverlangen steht nicht entgegen, dass die Klägerin nicht aufgrund eines förmlichen Entlassungsantrags, sondern nach dem damals geltenden § 125 Abs. 1 BRRG von Gesetzes wegen aus dem Dienst ausgeschieden ist, nachdem sie am 13. Januar 2009 zur Beamtin ernannt wurde. Dies ist der Entlassung auf eigenen Antrag gleichgestellt. 19 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 –, Bay. VGH, Urteil vom 04. Juli 2007 – 6 BV 12.19 – und VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 9 K 4155/12 –. 20 Die militärische Ausbildung der Klägerin, die deutlich vor Ablauf des auf den 31. Dezember 2016 festgesetzten Dienstzeitendes aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, bestand nicht nur aus dem Studium der Humanmedizin. Vielmehr hat die Beklagte zu Recht darüber hinaus auch die von der Klägerin durchlaufenen Fachausbildungen (Lehrgang „Notfallmedizin“, Intubationspraktikum und Strahlenschutz Grund- und Aufbaukurs) in die Erstattungspflicht einbezogen. Soweit in § 56 Abs. 4 Satz 1 SG von den „Kosten des Studiums oder der Fachausbildung“ die Rede ist, geht die Vorschrift nach ihrer erkennbaren Zielsetzung nicht davon aus, dass nur die Kosten einer von mehreren (Fach-)Ausbildungen zu erstatten sind. Vielmehr dient die Norm dem umfassenden Ausgleich der für die – aus Sicht des Dienstherren infolge des vorzeitigen Ausscheidens – vergeblich aufgewendeten Ausbildungskosten auf Seiten des Dienstherrn und die erworbenen beruflichen Kenntnisse auf Seiten des ausgeschiedenen Soldaten. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, nur einen Teil der erfolgten Ausbildungen zu berücksichtigen. 21 Die klinische Verwendung der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus in V. sowie die von ihr absolvierten Lehrgänge hat die Beklagte ohne Rechtsfehler als Fachausbildung gewertet. 22 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Fachausbildung im Sinne des § 56 SG eine besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die – sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss – zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. 23 Ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13/83 –, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 3.81 –, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –. 24 Hiervon ausgehend erweist sich gerade die Verwendung der Klägerin in der Neurologie im Bundeswehrkenhaus V. als Fachausbildung. Die dabei erfolgte Weiterbildung war geeignet, zu der von der Klägerin begonnenen Facharztausbildung beizutragen. Auch die Weiterbildung eines Soldaten in einem Bundeswehrkrankenhaus, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ist als Fachausbildung im Sinne des § 56 Abs. 4 SG anzusehen. 25 So auch BVerwG, Beschluss vom 28. September 1983 – 6 B 13.83 – zu der entsprechenden Regelung für Berufssoldaten in § 46 SG; Bay. VGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –. 26 Dass die Zeit der klinischen Weiterbildung in eine – mit einer Besoldung als Stabsärztin vergütete – Berufstätigkeit eingebettet war, steht der Berücksichtigung dieser Zeit als Fachausbildung nicht entgegen, da die Weiterbildungszwecke Art und Inhalt der Verwendung mitbestimmt haben, die Klägerin also nicht uneingeschränkt für eine militärische Verwendung zur Verfügung stand. 27 Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 – (zu § 46 SG) und vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –; OVG NRW Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – und Bay. VGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – 6 BV 12.19 –. 28 Auch gaben dienstliche Gründe zu der Ausbildung den Anstoß. Die dank der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse der Klägerin wollte die Beklagte bei den weiteren Verwendungen der Klägerin nutzen. 29 Bedenken gegen die Ermittlung der Kosten der einzelnen Fachausbildungen bestehen nicht. Insbesondere hat die Beklagte bei der Berechnung des der Klägerin gezahlten Ausbildungsgeldes zutreffend die Zeiten heraus gerechnet, in denen die Klägerin wegen Ableistung eines Praktikums oder wegen Famulatur oder aus sonstigen Gründen kein Ausbildungsgeld, sondern Dienstbezüge erhalten hat. 30 Im Übrigen zählen zu den zurückzufordernden Kosten zum einen das gezahlte Ausbildungsgeld und zum anderen alle Kosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit der Fachausbildung stehen. Fachausbildungskosten sind daher etwa Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstung und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder, Umzugskosten und dergleichen. Der Begriff der Kosten umfasst bei Ausbildungen in Einrichtungen der Bundeswehr zudem die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf den einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtung, d.h. die so genannten „Rahmenkosten“. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74 –, OVG NRW, Urteil vom 20. September 1999 – 12 A 1828/98 –, VG Köln, Urteil vom 15. Dezember 2006 – 27 K 4427/05 –. 32 Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in die Aufstellung der Kosten das Ausbildungsgeld und nicht nur – wie die Klägerin meint – die für ein ziviles vergleichbares Studium eigenen notwendigen Aufwendungen eingestellt hat. Denn die Berücksichtigung des vollen gezahlten Ausbildungsgeldes ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut des § 56 Abs. 4 Satz 2 SG. In dieser Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass der frühere Soldat auf Zeit das ihm als Sanitätsoffiziersanwärter gezahlte Ausbildungsgeld zu erstatten hat. Hätte der Gesetzgeber bezweckt, dass nur die eigenen Kosten eines vergleichbaren Studiums außerhalb der Bundeswehr zu erstatten wären, so hätte er dies im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gebracht und insbesondere nicht die Erstattungspflicht des Ausbildungsgeldes normiert. 33 Als Folge der Tatbestandsverwirklichung sieht § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG grundsätzlich bindend die Erstattung der Kosten in vollem Umfang vor. Nach Satz 3 dieser Bestimmung kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Von dem hierdurch eröffneten Ermessen hat die Beklagte im Grundsatz zutreffend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte regelmäßig zur Vermeidung besonderer Härten den Erstattungsbetrag in dem Umfang mindert, in dem der ausgeschiedene Soldat nach Abschluss der Ausbildung mit den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung stand. Dies dient dem Ausgleich der unterschiedlichen Interessen, einerseits des Dienstherrn, der natürlich ein deutliches Interesse daran hat, Soldaten, die eine teure und langjährige Ausbildung genossen haben, möglichst lange zu halten. Andererseits aber auch dem möglichen Interesse des Soldaten, die Bundeswehr vorzeitig zu verlassen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nur diejenigen Zeiten als Abdienzeit berücksichtigt, in denen der Zeitsoldat nach Abschluss seiner Fachausbildung(en) der Bundeswehr uneingeschränkt, d.h. frei von irgendwelchen Ausbildungszwecken, die die Verwendungsmöglichkeit beschränken, zur Verfügung gestanden hat. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 – und Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –; OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 - 12 A 1828/98 –; Hess. VGH, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 ZU 4067/98 –; Bay. VGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – 2 BV 12.19 –. 35 Gemessen hieran hat die Beklagte die Abdienzeit der Klägerin zutreffend berücksichtigt. Insbesondere war es – entgegen der Auffassung der Klägerin – schon im Ansatz ausgeschlossen, die Zeit des Studiums als Abdienzeit zu werten. Denn während dieser Zeit war die Klägerin vom militärischen Dienst befreit und stand damit nicht uneingeschränkt dem Dienstherrn zur Verfügung. Schon gar nicht konnte der Dienstherr während dieser Zeit die im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse der Klägerin gewinnbringend nutzen, weil diese Kenntnisse und Fähigkeiten erst im Studium erworben wurden. Eine Berücksichtigung von Dienstzeiten kommt grundsätzlich erst nach Abschluss eines Studiums/einer Fachausbildung in Betracht. 36 Zutreffend hat die Beklagte auch die Dienstzeiten der Klägerin in der Facharztausbildung nicht als Abdienzeit berücksichtigt. Auch war die Beklagte nicht etwa gehalten, in dem Umfang, in dem sie von der Tätigkeit der Klägerin während der Zeit der klinischen Weiterbildung einen Nutzen gehabt hat, eine Abdienquote zu berücksichtigen. Zum einen ist dies schon deshalb nicht zwingend notwendig, weil das Gesetz – wie zuvor ausgeführt – grundsätzlich die volle Erstattung der Ausbildungskosten vorsieht. Damit überhaupt Ermessen eröffnet ist, muss eine besondere Härte gegeben sein. Dies ist im Fall einer klinischen Weiterbildung, die Teil der Facharztausbildung ist, schon deshalb fraglich, weil die Klägerin selbst dauerhaft und in erheblichem Maße von dieser Weiterbildung profitiert. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin die jetzt auszugleichende Schieflage zwischen Ausbildungsleistung des Dienstherrn und fehlender Abdienzeit verursacht hat, indem sie vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden ist. Schon dies mindert ihre Schutzwürdigkeit. Zum andern darf die Beklagte in ihre Ermessensüberlegungen einbeziehen, dass die umfassende Inanspruchnahme eine abschreckende Wirkung hat und gerade Verhaltensweisen wie der der Klägerin entgegenwirken soll. 37 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 –, OVG NRW, Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 – und Bay. VGH, Urteil vom 04. Juli 2013 – 2 BV 12.19 –. 38 Mit dieser Funktion der Erstattungspflicht wäre es kaum zu verbinden, eine Ermessensausübung dergestalt zu verlangen, dass Zeiten einer Fachausbildung auch nur teilweise als Abdienzeit anerkannt werden. Darüber hinaus würde es der Systematik der §§ 49 und 56 SG widersprechen, eine Zeit der Fachausbildung, wie es bei der klinischen Weiterbildung der Fall ist, als Abdienzeit anzuerkennen, obwohl diese zugleich eine sog. Stehzeit auslöst. Im Übrigen liegt es im Interesse der Allgemeinheit, die zweckverfehlt aufgewandten Mittel möglichst umfassend wieder für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu haben, etwa für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren, die entsprechend der eingegangenen Verpflichtung auch eingesetzt werden können. 39 Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2013 – 27 K 4155/12 –. 40 Der im Verhältnis zum Einkommen der Klägerin – im Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides – erheblichen Höhe des Rückforderungsbetrages hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung hinreichend Rechnung getragen, indem sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides eine vollständige Stundung des Erstattungsbetrages – zunächst bis zum 31. August 2011 – gewährt hat. 41 Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid keine Ratenzahlung bestimmt hat, kommt es daher nicht darauf an, ob zugleich mit der Bestimmung der Raten ein Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmt werden muss. 42 Vgl. hierzu zuletzt OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –. 43 Hinsichtlich des Zinssatzes von 4% bestehen zur Überzeugung der Kammer derzeit gleichfalls keine Bedenken. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des aktuellen Zinsniveaus. Ausgehend davon, dass die Tilgung des Erstattungsbetrages auf einen erheblichen Zeitraum angelegt ist, muss auch die Zinsforderung einen vergleichbaren Zeitraum berücksichtigen. Zieht man als Vergleichsmaßstab etwa die Verzinsung von Baudarlehen der letzen 30 Jahre heran, so ergibt sich hierbei (1980 bis 2014) ein durchschnittlicher Zinssatz von 6,58% 44 Quelle: FMH, Finanzberatung http://charts.fmh.de/fmh/baugeld-30-jahre/ 45 Gemessen hieran ist der Zinssatz von 4% nicht übersetzt. 46 Dies gilt erst Recht, wenn man nicht nur hypothekengebundene Darlehen, sondern auch sonstige (Verbraucher-)Darlehen in die Berechnung eines langfristigen Durchschnittszinssatzes einbezieht. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 –. 48 Soweit in Ziffer 3 des Bescheides bestimmt ist, dass die Stundungszinsen spätestens ab dem 1. August 2011 erhoben werden, ist dies zur Überzeugung der Kammer gleichfalls rechtmäßig. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte vorliegend keine Ratenzahlung, sondern ausschließlich eine Stundung des Erstattungsbetrages bestimmt hat, steht der Forderung von Stundungszinsen – auch für die Zeit während des Klageverfahrens – nichts entgegen. Denn die Ermessensausübung zur Berücksichtigung etwaiger Härten umfasst auch die Befugnis, für eine (teilweise) Stundung des Erstattungsbetrages Stundungszinsen zu verlangen. 49 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 1996 – 12 A 2476/94. 50 Auch hat die Beklagte bei der Bestimmung des Beginns der Verzinsung (1. August 2011) nicht die aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) der vorliegenden Klage missachtet. Die aufschiebende Wirkung einer Klage steht der Berechnung von Stundungszinsen für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens nicht grundsätzlich im Wege, weil die aufschiebende Wirkung nur zur Folge hat, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Demgegenüber beseitigt die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, mit der Folge, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin hat, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu betrachten wäre. Daher bleiben die Rechtswirkungen des Verwaltungsaktes, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren (hier die Begründung der Fälligkeit der Rückforderung), auflösend bedingt bestehen. Die Behörde ist alleine gehindert, Maßnahmen zu treffen, die rechtlich als Vollziehung gewertet werden müssen. Die Berechnung der Stundungszinsen ist jedoch keine solche Vollziehungsmaßnahme. 51 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1982 – 3 C 6.82 – (zur Unzulässigkeit der Aufrechnung mit einer angefochtenen Forderung). 52 Allerdings ist aus Sicht der Kammer darauf hinzuweisen, dass die Stundung im streitigen Bescheid nur für die Zeit bis zum 31. August 2011 ausgesprochen worden. Hieran knüpft die Bestimmung der Stundungszinsen an, so dass bislang nur Stundungszinsen für die Zeit vom 1. bis 31. August 2013 angefallen sind. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.