Urteil
10 K 111/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0520.10K111.14.00
3mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Die am 00.00.1961 geborene Klägerin nahm am 1. Mai 2012 den Vorbereitungsdienst auf. Ihre Ausbildung fand am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung Köln und an der Städtischen Gesamtschule Köln-S. statt. Die Bezirksregierung Köln teilte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass sie beabsichtige, sie gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Die Bezirksregierung führte zur Begründung der beabsichtigten Entlassung an, die Klägerin habe trotz intensiver Förderung aufgrund erheblicher Defizite bislang nicht selbständig im Unterricht eingesetzt werden können. Die Klägerin wandte dagegen mit Schreiben vom 8. Mai 2013 und 15. Mai 2013 ein, sie befinde sich bereits im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes. Ihr solle vor diesem Hintergrund Gelegenheit gegeben werden, diesen zu beenden und die Prüfung abzulegen. Die Klägerin rügte, ihr werde nicht gestattet, selbständigen Unterricht zu erteilen. Es sei zwar denkbar, dass ihr bei der Erteilung Fehler unterliefen. Der Sinn des Vorbereitungsdienstes bestehe aber gerade darin, die Kompetenzen einer Lehrkraft auch durch die Auseinandersetzung mit Fehlern zu erweitern. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2013 mit, dass sie von der beabsichtigten Entlassung Abstand nehme. Der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Köln, Herr P. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 18. Juli 2013 erstellten Langzeitbeurteilung mit der Endnote „mangelhaft“. Der Schulleiter der Gesamtschule Köln-S. , Herr L. , beurteilte den Verlauf und Erfolg des Vorbereitungsdienstes der Klägerin in seiner unter dem 22. Juli 2013 erstellten Langzeitbeurteilung in den Fächern der Ausbildung (Kunst, Sozialwissenschaften) jeweils mit der Note „mangelhaft“ und mit der Endnote „ungenügend“. Er nannte als Beurteilungsgrundlagen eigene Beobachtungen sowie Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte C. , F. , G. , O. und U. . Er führte unter dem Punkt „Gewichtende Zusammenfassung“ aus: „Insgesamt ist festzustellen, dass Frau T. erst in ihrem dritten Unterrichtsbesuch im Fach Kunst im Ansatz Standards erreichte, die zu Beginn des Referendariats erwartet werden müssen. Dieses Niveau konnte sich jedoch nicht halten. Frau T1.s Leistungen geben durchweg Anlass zu erheblichen Beanstandungen und lassen in vielen Bereichen Lücken selbst in den Grundkenntnissen erkennen. Aufgrund der genannten Mängel sowie aufgrund der Feststellung, dass Frau T. nur äußerst unzureichend mit den Ausbildungsbeauftragten, mit den meisten Ausbildungslehrerinnen und -lehrern sowie mit der Schulleitung zusammenarbeitet, sich häufig nicht an notwendige Absprachen hält, Auflagen der Ausbildungsbeauftragten und der Schulleitung nicht einhält, ihre Rolle als Auszubildende noch nicht gefunden hat und nicht ausreichend in der Lage ist, von sich aus konstruktiv mit sachlichen Rückmeldungen umzugehen, müssen ihre Leistungen mit der Note ungenügend bewertet werden. Eine Verbesserung in absehbarer Zeit würde die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der Ausbildungsschule und eine selbstkritischere Haltung voraussetzen.“ Wegen der Einzelheiten der Langzeitbeurteilung wird auf Beiakte 1, Blatt 4 ff. verwiesen. Wegen der Einzelheiten der von dem Schulleiter zugrunde gelegten Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte C. , F. , G. , O. und U. wird auf Beiakte 2, Blatt 23 ff., 18 ff., 38 ff., 46 ff. und 28 ff. verwiesen. Das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (nunmehr: Prüfungsamt) teilte der Klägerin mit Bescheid vom 25. Juli 2013 mit, dass sie die Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht bestanden habe, weil die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 OVP mindestens „ausreichend“ (4,00) sei. Die Klägerin erhob dagegen am 9. August 2013 Widerspruch und begründete diesen wie folgt: Die Langzeitbeurteilung der Schule trage die Endnote „ungenügend“ nicht. Aus der Beurteilung gehe nicht hervor, dass ihr die notwendigen Grundkenntnisse fehlten. Die Endnote widerspreche den Noten in den Fächern der Ausbildung, in denen sie jeweils ein „mangelhaft“ erhalten habe. Den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrkräfte G. , O. und U. ließen sich durchaus positive Gesichtspunkte entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Schulleiter zum Zeitpunkt der Erstellung der Langzeitbeurteilung am 22. Juli 2013 alle Beurteilungsbeiträge vorgelegen hätten. Der Beitrag der Frau C. weise weder Datum noch Unterschrift auf. Der Beitrag der Frau F. sei auf den 6. September 2013 datiert. Sie, die Klägerin, habe bislang nicht alle Beurteilungsbeiträge erhalten. Die Beiträge hätten ihr spätestens mit der Langzeitbeurteilung vorgelegt werden müssen. Die Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden. Ihr sei nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben worden, selbständigen Unterricht zu erteilen. Das Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurück. Zur Begründung führte es an: Die Endnote „ungenügend“ in der Langzeitbeurteilung der Schule sei gerechtfertigt. Die Endnote werde nicht aus der durch zwei geteilten Summe der Noten in den Fächern der Ausbildung gebildet. § 16 Abs. 1 OVP enthalte keine derartige Berechnungsregel. Aus der Konjunktion „sowie“ in § 16 Abs. 1 Satz 1 OVP gehe vielmehr hervor, dass alle Noten unabhängig voneinander vergeben würden. Eine Abweichung der Endnote von den Noten in den Fächern der Ausbildung sei daher grundsätzlich möglich. Eine Einschränkung von diesem Grundsatz bestehe gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 OVP nur dann, wenn die erreichten Kompetenzen in einem Fach den Anforderungen nicht genügten. In diesem Fall müsse die Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Der Schulleiter der Gesamtschule Köln-S. habe die Abweichung der Endnote von den Noten in den Fächern der Ausbildung nachvollziehbar im Wesentlichen mit den besonders gravierenden Defiziten der Klägerin in den außerunterrichtlichen Kompetenzbereichen begründet. Die von der Klägerin genannten Beurteilungsbeiträge ihrer Ausbildungslehrkräfte, die sich im Schwerpunkt auf einen Ausschnitt des unterrichtlichen Handelns der Klägerin bezögen, führten zu keiner anderen Bewertung. Der Schulleiter habe diese Beiträge ebenso wie seine eigenen Beobachtungen des unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Verhaltens der Klägerin in seine Beurteilung einbezogen. Er sei nicht verpflichtet, eine Abweichung von den in den Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Einschätzungen zu begründen. Das Prüfungsamt verwies zur Begründung ergänzend auf eine dem Widerspruchsbescheid beigefügte Stellungnahme des Schulleiters vom 12. November 2013, in der dieser sich – u. a. unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Ausbildungsbeauftragten, Frau N. , vom 24. Oktober 2013 (vgl. Beiakte 2, Blatt 36 f.) – wie folgt geäußert hatte: Ihm hätten alle Beurteilungsbeiträge zum Zeitpunkt der Erstellung der Langzeitbeurteilung vorgelegen. Es sei allein der Klägerin anzulasten, dass sie nicht sämtliche Beurteilungsbeiträge erhalten habe. Sie habe sich trotz mehrfacher Bitten und Aufforderungen nicht darum gekümmert, die Beiträge in Empfang zu nehmen, den Empfang zu quittieren und die Beiträge an das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung weiterzuleiten. Sie sei nicht in der Schule erschienen, um die Langzeitbeurteilung entgegenzunehmen. Die Ausbildung der Klägerin sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Ausbildungslehrkräfte, die Ausbildungsbeauftragte und die Schulleitung hätten sich besonders intensiv darum bemüht, die Klägerin anzuleiten und ihre Ausbildung zu fördern. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahme des Schulleiters wird auf Beiakte 2, Blatt 34 f. verwiesen. Die Klägerin hat dagegen am 7. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 zu verpflichten, sie nach erneuter Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, hilfsweise im Angestelltenverhältnis, erneut zu beurteilen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Vergabe der Note „ungenügend“ setze gemäß § 28 OVP nicht voraus, dass selbst Grundkenntnisse fehlten. Verlangt werde lediglich, dass die Grundkenntnisse lückenhaft seien. Der Schulleiter der Gesamtschule Köln-S. habe die Lückenhaftigkeit der Grundkenntnisse der Klägerin in seiner Langzeitbeurteilung konkret und nachvollziehbar dargelegt. Unabhängig davon sei jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewertung der Leistungen der Klägerin mit „mangelhaft“ rechtswidrig sein könnte. Eine Abgrenzung allein zwischen den Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ sei gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP für das Bestehen der Prüfung unerheblich. Ein Ausbildungsmangel sei nicht ersichtlich. Schulleiter hätten nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern zu erfüllen, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung. Sie wögen in diesem Spannungsverhältnis die Interessen der Lehramtsanwärter gegen die Interessen der Schüler ab und entschieden auch über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht, der gemäß § 11 Abs. 7 OVP grundsätzlich erteilt werden solle. Gemessen daran sei die Entscheidung des Schulleiters der Gesamtschule Köln-S. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen. Der Entschluss der Bezirksregierung Köln, gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP von einer Entlassung der Klägerin abzusehen, habe keinen Einfluss auf die Entscheidung des Schulleiters, die Klägerin nicht im selbständigen Unterricht einzusetzen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 25. Juli 2013 über das Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Klageanspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid hat seine Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 16 Abs. 5 Satz 4 OVP. Nach der letztgenannten Vorschrift wird die Prüfung ohne Durchführung von Prüfungsleistungen nach § 27 OVP für nicht bestanden erklärt, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) ergibt. Die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen der Klägerin ergibt nicht mindestens die Note „ausreichend“ (4,0), sondern „mangelhaft“ (5,5). Die Langzeitbeurteilungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich mit der Klage allein gegen die Langzeitbeurteilung der Schule. Ihre gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen greifen nicht durch. Dies gilt zunächst insoweit, als sie geltend macht, die Beurteilung trage die Endnote „ungenügend“ nicht. Die Note ist von dem Beurteilungsspielraum des Schulleiters gedeckt. Vgl. zum Beurteilungsspielraum allgemein etwa BVerwG, Urt. vom 16. März 1994 – 6 C 5/93 – juris Rdnr. 32; Niehues/ Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage, 2014, Rdnr. 874 ff. Der Schulleiter hat in seiner Langzeitbeurteilung vom 22. Juli 2013 nachvollziehbar ausgeführt, dass die Leistungen der Klägerin den Anforderungen nicht entsprochen haben und dass selbst ihre Grundkenntnisse lückenhaft gewesen sind. Er hat die Beurteilung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 plausibel ergänzend erläutert. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Endnote „ungenügend“ folgt nicht daraus, dass der Schulleiter die Noten in den Fächern der Ausbildung (Kunst, Sozialwissenschaften) abweichend von der Endnote jeweils mit „mangelhaft“ festgesetzt hat. Das Prüfungsamt hat dies in seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zutreffend ausgeführt. Das Gericht folgt diesen Ausführungen und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Endnote „ungenügend“ ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, den Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrkräfte ließen sich durchaus positive Gesichtspunkte entnehmen. Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte erstellt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 OVP). Sie beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Lehramtsanwärter in allen schulischen Handlungsfeldern (§ 16 Abs. 3 Satz 3 OVP). Im vorliegenden Fall hat der Schulleiter bei der Klägerin aufgrund eigener Beobachtungen nicht in absehbarer Zeit behebbare Defizite in allen schulischen Handlungsfeldern festgestellt. Die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte, die sich im Schwerpunkt auf einen – teilweise recht kurzen – Ausschnitt des unterrichtlichen Handelns der Klägerin beziehen, verhalten sich insgesamt ebenfalls ausgesprochen kritisch zu ihren Kompetenzen. Gemessen daran ist nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter den in den Beiträgen enthaltenen vereinzelten positiven Bemerkungen im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung kein noch größeres Gewicht beigemessen hat. Die Behauptung der Klägerin, dem Schulleiter hätten zum Zeitpunkt der Erstellung der Langzeitbeurteilung am 22. Juli 2013 nicht alle Beurteilungsbeiträge vorgelegen, trifft nicht zu. Der Schulleiter hat in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 glaubhaft versichert, dass ihm bei Abfassung der Beurteilung sämtliche Beiträge zur Verfügung gestanden haben. Seine Stellungnahme deckt sich mit derjenigen der Ausbildungsbeauftragten vom 24. Oktober 2013. Diese hat klargestellt, dass der Schule der Beurteilungsbeitrag der Frau C. am 29. Januar 2013 und der Beurteilungsbeitrag der Frau F. am 16. Dezember 2012 vorgelegen hat. Sie hat im Einzelnen schlüssig dargelegt, weshalb der in der Akte befindliche Beitrag der Frau C. weder Datum noch Unterschrift aufweist und der in der Akte befindliche Beitrag der Frau F. auf den 6. September 2013 datiert ist. Die Klägerin dringt auch mit ihrem Einwand nicht durch, sie habe nicht alle Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrkräfte erhalten. Der von ihr gerügte Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Satz 4 OVP, wonach der Lehramtsanwärter jeweils eine Ausfertigung der Beurteilungsbeiträge erhält, hat auf den Inhalt der Langzeitbeurteilung keinen Einfluss und kann deshalb auch nicht zu einer Rechtsfehlerhaftigkeit der Beurteilung führen. Unabhängig davon kann die Klägerin sich auf eine Verletzung dieser Vorschrift auch deshalb nicht berufen, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, die Beurteilungsbeiträge entgegenzunehmen. Der Schulleiter hat die fehlende Mitwirkung der Klägerin in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 nachvollziehbar beschrieben. Die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten. Schließlich führt der Einwand der Klägerin, ihre Ausbildung sei mangelhaft durchgeführt worden, weil ihr nicht bzw. nur in ganz geringem Umfang Gelegenheit gegeben worden sei, selbständigen Unterricht zu erteilen, nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Langzeitbeurteilung. Ein Ausbildungsmangel lässt sich bereits nicht feststellen. Zwar sieht § 11 Abs. 3, 5-8 OVP den Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht grundsätzlich vor. § 6 Abs. 3 Nr. 2 OVP eröffnet aber ausdrücklich die Möglichkeit, den Lehramtsanwärter zu entlassen, wenn er aus von ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbständig im Unterricht eingesetzt werden konnte. Dieser Vorschrift lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit die Vorstellung des Verordnungsgebers entnehmen, dass der Schulleiter von einem Einsatz des Lehramtsanwärters im selbständigen Unterricht absehen kann, wenn der Lehramtsanwärter die hierfür erforderlichen Fertigkeiten (noch) nicht besitzt. Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass Schulleiter nicht nur gemäß § 11 OVP einen Ausbildungsauftrag gegenüber den Lehramtsanwärtern, sondern gleichzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG den Anspruch der Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu erfüllen haben und sie in diesem Spannungsverhältnis über einen Einsatz der Lehramtsanwärter im selbständigen Unterricht entscheiden. Gemessen daran ist die Entscheidung des Schulleiters der Gesamtschule Köln-S. , die Klägerin angesichts ihrer erheblichen Ausbildungsdefizite und des ausbleibenden Kompetenzzuwachses nur Unterricht unter Anleitung, nicht aber selbständigen Unterricht erteilen zu lassen, sachgerecht gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.