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Beschluss

9 L 1063/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2015:0520.9L1063.15.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2386/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung und der Gebührenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Dazu genügt jede schriftliche Begründung, die erkennen lässt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass der mit der unzulässigen Werbung geschaffene zusätzliche Anreiz für den Verbraucher, die Spielhalle zu betreten und dort zu spielen, nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage fortbestehen könne, da hierdurch die Erreichung eines der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages, nämlich die Entstehung der Glücksspielsucht zu verhindern, gefährdet werde. Hinzu komme ein öffentliches Interesse daran, dass der sich rechtstreu verhaltende, konkurrierende Unternehmer nicht benachteiligt werden dürfe, so dass eine umgehende Beseitigung des Zustandes notwendig sei. Hiermit hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht, welche Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des Bescheides überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegendes Suspendierungsinteresse der Antragstellerin kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich der Bescheid bei der im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und die sofortige Vollziehung damit im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Der Antragstellerin wird darin aufgegeben, die im Schaufenster ihrer Spielhalle am I.-----------ring 00, 00000 Köln, vorhandene Werbung, die einen Ausschnitt eines Spielautomaten mit drei Walzen darstellt, die jeweils die Zahl „7“ anzeigen, zu entfernen oder in geeigneter Weise unkenntlich zu machen. Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) i.V.m. § 16 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags (AG GlüStV NRW). Auf § 9 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) kann die Verfügung dagegen nicht gestützt werden, da diese Norm gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV für Spielhallen nicht gilt. Auch eine Anwendung von § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 9 GlüStV scheidet aus, weil es sich bei § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW um eine reine Zuständigkeitsnorm handeln dürfte, die keine Eingriffsbefugnisse begründet, OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2014 – 4 B 717/14 -, juris. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit i.S.d. § 14 Abs. 1 OBG NRW ist verletzt, weil die ausschnittweise Abbildung eines Spielautomaten mit drei Walzen gegen § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW verstößt. Nach dieser Norm darf von der äußeren Gestaltung der Spielhalle keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. Damit enthält die Vorschrift zwei Aussagen: Zunächst wird im ersten Satz geregelt, dass die Werbung nicht den Spielbetrieb oder die angebotenen (Glücks-)Spiele zum Inhalt haben darf; im Hinblick auf § 5 GlüStV, der irreführende Werbung untersagt, lässt sich diese Regelung dahingehend ergänzen, dass keine unzutreffenden Aussagen über die Gewinnchancen oder die Art und Höhe der Gewinne gemacht werden dürfen und dass ferner auch keine Werbung für Spiele erfolgen darf, die gar nicht angeboten werden (dürfen). Aus der Gesetzesformulierung lässt sich daher ableiten, dass Begriffe oder Abbildungen, die eindeutig auf Glücksspiele verweisen oder mit Glücksspielen assoziiert werden, auch ohne Berücksichtigung des Gesamterscheinungsbildes der Außenfassade unzulässig sind. Das betrifft nach Auffassung der Kammer z.B. Begriffe wie „Las Vegas“, „Jackpot“ oder „Poker“ und Abbildungen z.B. von Roulettespielen oder Kartenspielen. Des Weiteren ist für Begriffe oder Abbildungen, die keinen unmittelbaren Bezug zum Spielbetrieb haben, nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AG GlüStV NRW zu prüfen, ob durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird. Die Forderung einer „besonders“ auffälligen Gestaltung und eines „zusätzlichen“ Anreizes macht deutlich, dass nicht jede bunte, freundliche oder „fröhliche“ Gestaltung der Außenfassade unzulässig sein soll. Ein Einschreiten der Behörde ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn nach dem Gesamteindruck der Fassade eine besonders ins Auge fallende oder übermäßige Aufmerksamkeit erregende Gestaltung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist die an der Spielhalle der Antragstellerin angebrachte große Darstellung eines Spielautomaten mit drei Walzen unzulässig. Diese Darstellung weist auf Gewinnmöglichkeiten bei den in der Spielhalle angebotenen Spielen hin, insbesondere auf die dort aufgestellten Geldspielautomaten. Eine derartige Abbildung ist daher bereits nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AG GlüStV unzulässig. Es kommt hinzu, dass durch die besonders auffällige Gestaltung in Überlebensgröße und die zusätzliche Verwendung der Begriffe „Win(-Line)“ und „BAR“ auf der Abbildung ein zusätzlicher Anreiz geschaffen wird, die Spielhalle zu betreten und dort zu spielen, so dass auch nach dem Gesamteindruck eine besonders ins Auge fallende Gestaltung vorliegt. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob bzw. inwieweit die dargestellten Walzen eines mechanischen Spielautomaten, den die Klägerin mit einem Oldtimer im Geschäft eines Autohändlers vergleicht, mit den aktuell in der Spielhalle aufgestellten elektronischen Spielgeräten vergleichbar sind. Es genügt, dass diese Abbildung bei jedem Betrachter die Vorstellung des typischerweise in Spielhallen angebotenen Glücksspiels an Geldautomaten – seien diese nun mechanisch oder elektronisch – hervorruft. Damit bezieht sich die Werbung gerade auf die in der Spielhalle angebotenen Spiele. Auf eine weitergehende Irreführungsabsicht kommt es nicht an. Die Antragstellerin kann der Ordnungsverfügung ferner auch nicht entgegenhalten, dass das Aufstellen derartiger Geldspielgeräte in Spielhallen gerade erlaubt ist und dass auch die Bezeichnung als „Spielhalle“ nicht nur erlaubt, sondern sogar vorgeschrieben ist (§ 16 Abs. 5 GlüStV NRW). Der Umstand, dass das Angebot von Glücksspielen erlaubt ist, besagt noch nichts darüber, ob auch die Werbung für dieses Angebot uneingeschränkt erlaubt ist. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr gerade dafür entschieden, die Werbung für das (legale) Glücksspielangebot dahingehend einzuschränken, dass die Werbung nicht den Spielbetrieb oder die angebotenen (Glücks-)Spiele selbst zum Inhalt haben darf. Dies betrifft auch die Werbung mit Abbildungen von Geldspielgeräten. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass das private finanzielle Interesse der Antragstellerin an der Werbung für ihre Spielhalle hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsse, die Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des menschlichen Spieltriebs abzuwehren. Da die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist, treten im Rahmen der Gesamtabwägung die Interessen der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurück. Der Umstand, dass die Antragstellerin seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bzw. des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes hierzu längere Zeit hat verstreichen lassen, bevor sie eingeschritten ist, mindert das Gewicht des Vollzugsinteresses nicht. Das folgt insbesondere aus dem mit den Vorschriften zur Gestaltung und Werbung verfolgten wichtigen Gemeinwohlziel der Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin die mit der Entfernung oder Unkenntlichmachung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hinzunehmen. Die auf §§ 55, 57, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW beruhende Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 2 der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Gegen die in Nr. 3 der Ordnungsverfügung festgesetzte Gebühr bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € ist für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert worden.