Urteil
20 K 5146/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0521.20K5146.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein. Er wurde im Jahre 1869 mit dem Ziel der Erhaltung des Siebengebirges gegründet und wurde in den 1890er Jahren zudem zu einem Naturschutz bzw. Naturdenkmalverein. Um die Erhaltung der Landschaft des Siebengebirges zu erreichen, erwarb der Kläger Grundstücke des Siebengebirges. Er ist unter anderem seit dem Jahre 1902 Eigentümer des zum Drachenfels gehörenden Siegfriedfelsens. Von diesem, auf dem Gebiet der Stadt Königswinter gelegenen Felsen lösen sich seit je her immer wieder Felsbrocken, was auf den unter ihm liegenden Grundstücken zu Gefahren führt. Zuletzt kam es im Jahre 2011 zu größeren Felsabbrüchen mit Steinschlag bis in das Tal. 3 Am 20.12.2013 trafen das Land Nordrhein-Westfalen, der Rhein-Sieg-Kreis, die Stadt Bad Honnef, die Winzer Q. und C. und die Parteien dieses Verfahrens eine Vereinbarung unter anderem zum Zwecke der Vermeidung der vom Siegfriedfelsen ausgehenden Stein- und Blockschlaggefahr. Danach ist insbesondere die Installation von Steinschlagschutzzäunen vorgesehen und es werden Regelungen über die Kostenverteilung getroffen. Es wird allerdings auch ausdrücklich festgehalten, dass die Vereinbarung die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen über die rechtliche Verantwortung für den Siegfriedfelsen nicht klärt. 4 Mit Schreiben vom 07.05.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass er für vom Siegfriedfelsen sowie von den Grundstücksflächen Gemarkung Königswinter, Flur 00, Flurstücke Nrn. 000, 000-000 und 000 ausgehende Gefahren ordnungsrechtlich nicht verantwortlich ist. Er habe als Eigentümer des Siegfriedfelsens und der im Antrag näher bezeichneten Grundstücksflächen ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung durch Verwaltungsakt. Da die Aufsichtsbehörden bereits in der Vergangenheit artikuliert hätten, dass er als Eigentümer des Siegfriedfelsens ordnungsrechtlich verantwortlich sei und sich zudem weitere Gefahren durch herabstürzende Felsteile jederzeit realisieren könnten, bestehe trotz der Vereinbarung vom 20.12.2013 die Gefahr, dass er für zukünftige Fälle von Steinschlag ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Eine Inanspruchnahme auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW für von den Grundstücken ausgehenden Steinschlag würde sich als ermessensfehlerhaft darstellen. Er sei weder im Hinblick auf seine Vermögenslage noch von seinen Beitragseinnahmen her in der Lage, Sicherungsmaßnahmen am Siegfriedfelsen oder an anderen Grundstücken durchzuführen und zu finanzieren. Ihm fehle insbesondere bzgl. des Siegfriedfelsens wegen der Ausweisung als Naturschutzgebiet eine Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache etwa in Form von Sprengungen oder einer Absicherung durch Stahlnetze sowie die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung. Da der finanzielle Aufwand für Maßnahmen der Gefahrenabwehr den Verkehrswert der jeweiligen Grundstücke nach Gefahrbeseitigung um ein Vielfaches übersteigen würde, wäre eine derartige Inanspruchnahme des Klägers unzumutbar. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass sich die Steinschlaggefahr am Siegfriedfelsen daraus ergebe, dass dieser aus Trachyt und damit aus brüchigem Felsmaterial bestehe, die Gefahr mithin aus einem Naturereignis hervorgehe. Außerdem sei die Gefahrensituation dadurch verursacht worden, dass im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens auf Betreiben des damaligen Landwirtschaftsministers des Landes Nordrhein-Westfalen sowohl die Wanderwege als auch die Weinberge unmittelbar an das Felsengrundstück mit dem Siegfriedfelsen herangerückt worden seien. Demnach liege die Verantwortung für den Gefahrenzustand beim Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Flurbereinigungsbehörden. 5 Mit Schreiben vom 01.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers. Es fehle bereits an ihrer örtlichen Zuständigkeit als Ordnungsbehörde. Außerdem sei eine pauschale Freistellung bzgl. einer Verantwortlichkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW für jede Art von Gefahren und Sachverhalten sowohl rechtlich als auch tatsächlich unmöglich sei. Vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen bestehe zudem keine Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes. 6 Der Kläger hat 18.09.2014 Klage erhoben. 7 Er habe ein Rechtschutzbedürfnis für seine Klage. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte sich zukünftige zu einem Vorgehen gegen den Kläger entschließe, da von den bezeichneten Grundstücken auch Gefahren durch sich ablösendes Steinmaterial für das Gebiet der Beklagten ausgingen. Die Feststellung durch die Beklagten bringe dem Kläger einen rechtlichen Vorteil, da dem feststellenden Verwaltungsakt auch eine rechtliche Wirkung gegenüber der Aufsichtsbehörde der Beklagten zukomme. Erwachse der feststellende Verwaltungsakt in Bestandskraft, so sei eine Inanspruchnahme des Klägers auf Weisung der Aufsichtsbehörde nur im Falle der vorherigen Aufhebung des Verwaltungsaktes unter den einschränkenden Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG NRW möglich. 8 Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erforderlich, denn es handele sich nicht um die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes. Hiervon könne nur die Rede sein, wenn es ausschließlich um die Abwehr eines drohenden Verwaltungsaktes ginge. Vorliegend sei jedoch ein bereits gegebenes konkretes Rechtsverhältnis streitig, da die Behörden es ablehnten, von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Verbotsverfügung oder eines sonstigen Verwaltungsaktes Gebrauch zu machen. An der Feststellung dieses konkreten Rechtsverhältnisses habe er ein berechtigtes Interesse, da er in wirtschaftlicher Hinsicht Klarheit darüber haben müsse, ob und in welchem Umfang er Rückstellungen für eine mögliche Inanspruchnahme bilden müsse. 9 Selbst wenn man von einer vorbeugenden Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ausginge, bestehe das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Mit Blick auf die beschränkten finanziellen Ressourcen des Klägers könne ihm nicht zugemutet werden, in Unkenntnis des zukünftigen behördlichen Vorgehens gewissermaßen latent eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme befürchten zu müssen. Er liefe bei unvorbereiteter Inanspruchnahme wegen der möglichen auf ihn zukommenden Kosten Gefahr, zahlungsunfähig zu werden. Andererseits sei es unbillig, ihn dazu anzuhalten, rein vorsorglich für diese Kosten Rückstellungen zu bilden, fehlten ihm dadurch doch die finanziellen Mittel, um seinen satzungsrechtlichen Pflichten und Aufgaben nachkommen zu können, nämlich dem Erhalt der Landschaft bzw. dem Naturschutz, welche er im Interesse der Allgemeinheit wahrnehme. Es entstünde ein irreparabler Schaden, wenn aus diesem Grunde seine Schutz- und Erhaltungsobjekte wegfielen. 10 Der Anspruch auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes ergäbe sich anhand einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NRW im Lichte der Art. 14 und 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Die Beschränkung des Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch die §§ 14 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NRW sei nur dann verhältnismäßig, wenn dem grundsätzlich haftenden Eigentümer jedenfalls bei latent drohender Heranziehung durch die Ordnungsbehörde und unterschiedlicher Auffassung über das Bestehen bzw. die Reichweite der Ordnungspflicht aus der Eigentumsgarantie ein Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf Klärung zugestanden werde. 11 Hilfsweise lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellungsklage vor. 12 Der Kläger beantragt, 13 14 1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 01.07.2014 die Beklagte zu verpflichten, durch Verwaltungsakt festzustellen, dass der Kläger für vom Siegfriedfelsen sowie von den Grundstücksflächen Gemarkung Königswinter, Flur 00, Flurstücke Nrn. 000, 000-000 und 000 ausgehende Gefahren auf der Grundlage des §§ 14, 18 Abs. 1 OBG NRW nicht in Anspruch genommen werden kann, 15 16 2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger für vom Siegfriedfelsen sowie von den Grundstücksflächen Gemarkung Königswinter, Flur 00, Flurstücke Nrn. 000, 000-000 und 000 ausgehende Gefahren auf der Grundlage des §§ 14, 18 Abs. 1 OBG NRW nicht in Anspruch genommen werden kann. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Die Klage sei unzulässig, aber auch unbegründet. Es liege kein ablehnender Bescheid vor, weil es sich bei dem Schreiben vom 01.07.2014 nur um ein informelles Anschreiben handele. Das Begehren des Klägers sei auch bzgl. des Hauptantrages an § 43 VwGO zu messen. Insoweit fehle es an einem hinreichend konkreten und streitigen Rechtsverhältnis. Eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte stehe derzeit nicht in Rede, zumal es sich bei der Beklagten in Bezug auf eventuelle Steinschlaggefahren nicht um die gemäß § 4 OBG NRW zuständige Behörde handele. Tatsächlich begehre der Kläger die Klärung der rechtstheoretischen Frage, ob er von der Beklagten generell jemals in der Zukunft –unter welchen Umständen auch immer- für Gefahren gleich welcher Art, die von seinen Grundstücken ausgehen könnten, ordnungsrechtlich in Anspruch genommen werden könne. Es handele sich um eine vorbeugende Feststellungsklage. Dabei könne die begehrte generelle Haftungsentlassung schon deshalb nicht Gegenstand eines feststellenden Verwaltungsaktes sein, weil damit nicht nur eine Einzelfallentscheidung getroffen werden würde. Zudem sei die im Falle einer eventuellen ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme zu treffende Ermessensentscheidung einer vom Einzelfall unabhängigen Feststellung nicht zugänglich. Es sei auch nicht möglich, durch die gewünschte Haftungsfreistellung die Aufsichtsbehörde gleichsam mit zu binden. 20 Der Wunsch nach rechtlicher Klarheit über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit zwecks wirtschaftlicher Dispositionsmöglichkeit sei weder hinreichend konkret noch tragfähig zur Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Aufgrund seiner gesetzlichen Pflichten als Grundstückseigentümer müsse der Kläger, wie jeder andere Grundstückseigentümer, ohnehin Vorkehrungen wie Bildung von Rücklagen oder Abschluss einer entsprechenden Versicherung treffen, um seiner Verantwortlichkeit gerecht zu werden. 21 Das Argument des Klägers, ggfls. Rückstellungen bilden zu müssen, sei nicht nachvollziehbar, weil ihm nach seinem Vorbringen ohnehin die dazu erforderlichen Mittel fehlten. Im Übrigen würden die diesbezüglichen Rechte dadurch gewahrt, dass eine Mittellosigkeit als Haftungsschranke bei einer Heranziehung zu berücksichtigen sei. Insoweit bliebe noch offen, ob bei einer Wertermittlung der Siegfriedfelsen isoliert zu betrachten sei oder als Teil der gesamten Liegenschaften des Klägers. Ferner sei ggfls. klärungsbedürftig, ob die Gefahren, die von seinen Grundstücken ausgingen, nur auf Naturereignissen beruhten oder darauf, dass dort früher ein Steinbruch betrieben worden sei, was dem Kläger bei Erwerb des Grundstückes im Jahre 1902 bekannt gewesen sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten. 23 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 24 Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag unzulässig. 25 Die Kammer geht davon aus, dass bei der vorliegenden Fallgestaltung letztlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO vorliegen müssen. Zwar stellt der Kläger sein Begehren bzgl. des Hauptantrages formal in Form einer Verpflichtungsklage zur Entscheidung. Der Sache nach handelt es sich jedoch um ein typisches Feststellungsbegehren. Zum einen können jedoch die für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Voraussetzungen nicht durch die Wahl einer bestimmten prozessualen Einkleidung des Klagebegehrens „umgangen“ werden. Zum anderen verliert die Frage, ob für dieses Begehren ein ausreichend qualifiziertes rechtliches Interesse besteht, nicht dadurch an Bedeutung, dass zur Zeit der Erlass einer Ordnungsverfügung nicht zur Diskussion steht, sondern über eine Heranziehung des Klägers –wenn überhaupt- erst in zeitlich nicht näher bestimmbarer Zukunft zu entscheiden sein könnte. Vielmehr erhöht dieser Aspekt eher die Anforderungen an die Zulässigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes und führt nicht daran vorbei, dass –wenn auch erst für die Zukunft- der Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung verhindert werden soll und damit die Klage eine Form vorbeugenden Rechtsschutzes darstellt. 26 Es fehlt schon an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. 27 Unter einem Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen Personen zueinander oder von einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem andern haben sich erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis weiter voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. 28 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50/89-, juris. 29 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. 30 Es erscheint schon zweifelhaft, ob zwischen den Parteien ein entsprechendes Rechtsverhältnis besteht. Denn in Bezug auf den Siegfriedfelsen ist es bislang nicht zu Gefahren gekommen, für deren Abwehr gemäß § 4 OBG NRW die Beklagte zuständig gewesen wäre. Dass sich dies ändern könnte, wird vom Kläger nicht halbwegs konkret dargelegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der anderen Grundstücke. 31 Jedenfalls liegt kein hinreichend überschaubarer Sachverhalt vor. Die Heranziehung eines Zustandsstörers steht im Ermessen der Ordnungsbehörde. Diese hat bei ihrer Entscheidung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wozu u.a. auch die Prüfung und Abwägung gehört, inwieweit noch andere Ordnungspflichtige vorhanden und vorrangig oder mit dem Zustandsstörer heranzuziehen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, inwieweit die Heranziehung zur Gefahrenabwehr –auch unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit- zumutbar ist. Wie sich insoweit in einer zeitlich nicht abschätzbaren Zukunft die maßgeblichen Umstände darstellen werden, ist heute noch in keiner Weise absehbar. 32 Eine „Überschaubarkeit zukünftiger Sachverhalte“ lässt sich auch nicht etwa damit begründen, dass aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 33 Beschluss vom 16.02.2000 -1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99-, juris, 34 zu folgern wäre, dass der Kläger auch in (ferner) Zukunft nicht unter wie auch immer gearteten Umständen zu Gefahrenabwehrmaßnahmen jeglicher Art herangezogen werden könne. Denn eine derartige Schlussfolgerung kann aus der v.g. Entscheidung nicht gezogen werden. 35 Das Bundesverfassungsgericht spricht schon in Bezug auf die verschiedenen dort erörterten Aspekt nicht pauschal davon, dass dann jeweils eine Zustandsstörerhaftung ausscheidet, sondern davon, dass die Heranziehung unzumutbar sein „kann“. Konkret heißt es unter dem Aspekt „Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung“, dass der Verkehrswert allerdings unter anderem deshalb nicht mehr als einen Anhaltspunkt darstelle, weil das individuelle Interesse des Eigentümers am Grundstück dessen Verkehrswert möglicherweise überschreite, 36 Beschluss vom 16.02.2000 a.a.O. Rn. 56. 37 Dass diese Erwägung in Fällen der vorliegenden Art, in dem das Interesse an den fraglichen Grundstücken nicht wirtschaftlicher, sondern ideeller Art ist, eine pauschale Freistellung von jeglicher Verantwortlichkeit als Zustandsstörer nicht rechtfertigt, liegt auf der Hand. 38 Auch die Annahme des Bundesverfassungsgerichts, eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks überschreite, könne zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen habe, 39 Beschluss vom 16.02.2000 a.a.O. Rn. 59, 40 fordert im Hinblick darauf, dass bei Erwerb der Grundstücke durch den Kläger die Steinschlaggefahr als solche bekannt war, eine auf den konkreten Heranziehungsfall bezogene Überprüfung, welche Gefahren sich insoweit realisieren. 41 Des Weiteren schließt die Aussage, dass eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden könne bzw. dass es dem Eigentümer nicht zumutbar sei, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, d.h. auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück stehe, 42 BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 a.a.O. Rn. 62, 43 das Erfordernis einer Einzelfallprüfung nicht aus. Vielmehr lassen diese Erwägungen durchaus die Möglichkeit offen, bei einer anstehenden Heranziehung der Frage nachzugehen, inwieweit der Einsatz bestimmter Einkünfte/ Erträge unter Berücksichtigung der vom Kläger verfolgten Zielsetzungen für Maßnahmen der Gefahrenabwehr zumutbar ist. 44 Schließlich ist zu berücksichtigen, dass –falls es zu weiteren Gefährdungen durch Steinschlag kommen sollte- nicht nur ein Heranziehung des Klägers zu Maßnahmen 45 in der Größenordnung in Betracht kommt, wie sie der Vereinbarung vom 20.12.2013 zugrunde liegt. Vielmehr kann ggfls. eine Begrenzung der Kostenlast geboten und dann eine Heranziehung zumutbar sein, 46 BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 a.a.O. Rn. 65. 47 Dieser Aspekt kann ebenfalls erst im konkreten Einzelfall geprüft werden. 48 Im Übrigen greift das Argument des Klägers nicht, er könne etwa auf den Siegfriedfelsen nicht einwirken, weil dieser im Hinblick auf den Naturschutz nicht verändert werden dürfe. Denn Sicherungsmaßnahmen müssen nicht zwingend auf dem Grundstück selbst erfolgen. 49 Es liegt außerdem kein streitiges Rechtsverhältnis vor. 50 Die Beklagte berühmt sich nicht, den Kläger auf der Grundlage des § 18 OBG NRW heranziehen zu können. Vielmehr hat sie darauf hingewiesen, dass sie –letztlich vor dem Hintergrund der bisher entstandenen Gefahren- sich nicht als gemäß § 4 OBG NRW zuständige Ordnungsbehörde betrachtet. Dass sie im Übrigen eine generelle Haftungsfreistellung für rechtlich nicht zulässig und eine Bindung der Aufsichtsbehörde für problematisch erachtet, begründet in Bezug auf eine potentielle ordnungsrechtliche Heranziehung des Klägers noch kein streitiges Rechtsverhältnis. 51 Des Weiteren fehlt es an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. 52 Der Kläger begründet dieses mit der von ihm für erforderlich gehaltenen Dispositionssicherheit. Angesichts seiner beschränkten finanziellen Ressourcen und des Umstandes, dass er bei rein vorsorglicher der Bildung von Rücklagen für die Inanspruchnahme wegen Steinschlag seine satzungsmäßigen Aufgaben als gemeinnütziger Verein im Bereich des Naturschutzes nicht mehr wahrnehmen könne, habe er ein schützenswertes Interesse daran, schon jetzt Klarheit über seine Inanspruchnahme nach § 18 OBG NRW zu erhalten. 53 Zwar mag für die Erlangung von Dispositionssicherheit dann ein schützenswertes Interesse bestehen, wenn es etwa darum geht, ob eine Betrieb zu seiner rechtmäßigen Fortführung bestimmter Genehmigungen bedarf oder die Führung eines Betriebes in der jetzigen Form gegen bußgeldbewehrte Normen verstößt, 54 vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.05.1985 -3 C 53/84- , VG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2005 -16 K 1729/04-, beide juris. 55 Um eine derartige Fallgestaltung geht es vorliegend jedoch nicht. Der Wunsch, schon im Vorfeld noch nicht absehbarer behördlicher Maßnahmen eine rechtliche Absicherung zu erhalten, um sich ggfls. wirtschaftlich entsprechend einrichten zu können, berechtigt noch nicht zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Denn diese Situation ist typisch für im Ermessen der Behörde stehende Maßnahmen und daher grundsätzlich hinzunehmen. Insoweit führt das Argument des Klägers nicht weiter, dass je nach dem Maß seiner Inanspruchnahme sogar sein Bestand bedroht wäre. Denn dieser Gesichtspunkt wäre (materiell) bei einer Entscheidung über eine Inanspruchnahme zu berücksichtigen, vermag aber die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes nicht zu rechtfertigen. 56 Die Klage wäre in Bezug auf den Hauptantrag zudem unbegründet. 57 Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf Erlass des begehrten feststellenden Verwaltungsaktes. 58 Eine Norm, die einen derartigen Anspruch ausdrücklich vorsieht, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht benannt. 59 Selbst wenn man annimmt, dass es für den Erlass begünstigender feststellender Verwaltungsakte keiner ausdrücklichen Ermächtigungsnorm bedarf, was hier keiner Vertiefung bedarf, besteht kein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes. Soweit der Kläger aus §§ 14 Abs. 1, 18 OBG NRW i.V.m. Art. 14 Abs.1, 20 Abs. 3 GG ableitet, dass nur die Klärung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit mit der Eigentumsgarantie vereinbar sei, hält die Kammer dies aus den o.g. rechtlichen Erwägungen schon nicht für tragfähig. Aber selbst wenn man diesem Ansatz folgen würde, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht dargelegt, warum der von ihm postulierten verfassungsrechtlichen Notwendigkeit, den rechtlichen Schwebezustand für den Eigentümer zu beenden, nur durch den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes Rechnung getragen werden kann und nicht etwa durch eine entsprechende Feststellungsklage. 60 Die Klage ist in Bezug auf den Hilfsantrag ebenfalls unzulässig. 61 Wie oben ausgeführt, liegt weder ein hinreichend konkretes streitiges Rechtsverhältnis vor noch besteht eine berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.