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Urteil

19 K 1998/14

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0522.19K1998.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00. 00. 2012 geborene Kläger beantragte am 13. 12. 2012 bei der Beklagten, ihm ab dem 07. 11. 2013 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseirichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen. 3 Am 27. 09. 2013 erhob der Kläger Untätigkeitsklage auf Zuteilung eines Betreuungsplatz in einer städtischen KiTa (VG Köln 19 K 5998/13). 4 Mit Bescheid vom 14. 10. 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ein KiTa-Platz nicht zur Verfügung gestellt werden könne und übermittelte Kontaktadressen für die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen. 5 Im November 2013 erklärte der Kläger die Untätigkeitsklage VG Köln 19 K 5998/13 auf Zuteilung eines Betreuungsplatz in einer städtischen KiTa für erledigt und führte zur Begründung aus, für den Kläger sei mittlerweile ein angemessener Betreuungsplatz gefunden worden. 6 In den Monaten November und Dezember 2013 war der Kläger gegen ein Entgelt von insgesamt 1.100,- € (November 400,- €, Dezember 700,- €) in der privaten Kinderbetreuung „O. “ untergebracht. 7 Ab Januar 2014 wurde der Kläger von einer nicht zuzahlungspflichtigen Tagesmutter betreut. 8 Der Kläger hat am 03. 04. 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Erstattung des in den Monaten November und Dezember 2013 entstandenen Mehraufwandes für die private Kinderbetreuung geltend macht. Zur Begründung der Klage führt der Kläger unter anderem aus, er habe erst ab dem 01. 01. 2014 eine zuzahlungsfreie Tagesmutter finden können. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.100,- € zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht unter anderem geltend, dass der Kläger spätestens ab November 2013 die Möglichkeit gehabt habe, eine Pflegeperson in Anspruch zu nehmen, die keine Zuzahlung verlange. 14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. 15 Im Verhandlungstermin am 20. 02. 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 17 Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. 18 Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die für seine Betreuung in der privaten Kindertageseinrichtung „O. “ im November und Dezember 2013 entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.100,00 € erstattet. 20 Der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch setzt in analoger Anwendung des § 36 a Abs.3 SGB VIII 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35.12 -, juris 22 voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung der Behörde über die Gewährung der Leistung oder bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. 23 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. 24 Der Kläger hat die Beklagte zwar durch ihren Aufnahmeantrag vom 13. 12. 2012 von seinem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt und die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe lagen vor. 25 Dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten steht aber der in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII zum Ausdruck kommende Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes entgegen. Der Kläger hat es versäumt, seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung im Klageweg weiter zu verfolgen. Er hat zwar zunächst Untätigkeitsklage erhoben, diese aber bereits im November 2013 für erledigt erklärt. 26 Ausgehend von dem Wortlaut der Regelung in § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3b SGB VIII ist es erforderlich, dass der Leistungsberechtigte die zulässigen Rechtsmittel gegen eine zu Unrecht ablehnende Entscheidung in Anspruch nimmt und für die Zeitspanne, für die er Erstattung des Mehraufwandes begehrt, auch aufrecht erhält. Ist die Bedarfsdeckung während des Rechtsbehelfsverfahrens eilbedürftig, begründet dies die Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung, wenn die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, 27 vgl. Wiesner, in: ders.(Hrsg.), Kommentar zum SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a Rn. 53; Kunkel/Pattar, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 36a Rn. 2. 28 Wird die Entscheidung des Jugendhilfeträgers hingegen hingenommen und nicht (mehr) mit Rechtsmitteln angegriffen, ist der Weg der Selbstbeschaffung wegen des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verschlossen. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes soll und muss ein Leistungsberechtigter grundsätzlich unmittelbar gegen einen als rechtswidrig angesehenen Rechtsakt mit den verfügbaren Rechtsbehelfen vorgehen, wenn er sich dagegen wehren will. Wer von den Rechtsschutzmöglichkeiten keinen Gebrauch macht oder sich dieser durch eine verfahrensbeendende Erklärung nach Klageerhebung begibt, kann wegen eines etwaigen, von ihm selbst herbeigeführten Rechtsverlustes nicht anschließend von der öffentlichen Hand Geldersatz verlangen. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. 30 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.