Urteil
19 K 3005/14.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0522.19K3005.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die am 00.00.2012 in Deutschland geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter der ghanaischen Staatsangehörigen D. L. , deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 27. 06. 2013 abgelehnt wurde. Der Bescheid ist seit dem 10. 07. 2013 bestandskräftig. 3 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. 05. 2014 wurde der Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. 4 Die Klägerin hat am 28. 05. 2014 Klage erhoben, die sie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt hat. 5 Zur Begründung der Klage führt die Klägerin unter anderem aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die besonderen Schutzrechte für Kinder gemäß der UN-Kinderrechtskonvention nicht berücksichtigt worden seien. Die Eltern der Klägerin hätten im Falle einer Rückkehr nach Ghana keine Chance, für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Es würden auch die nötigen finanziellen Mittel für die Ermöglichung des Schulbesuchs der Klägerin fehlen. Das Recht auf Bildung gemäß Art. 28 der UN-Kinderrechtskonvention wäre dadurch verletzt. Für die Klägerin bestehe auch die erhebliche Gefahr der Erkrankung an Malaria, einer Krankheit, die für 33% der unter 5jährigen Kinder in Ghana die Todesursache sei. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Bescheid der Beklagten vom 21. 05. 2014 in den Ziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin gemäß § 60 Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG, hilfsweise gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht nach Ghana abgeschoben werden darf. 8 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. 13 Die Klage ist zulässig, hat aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. 14 Bezogen auf den Zielstaat Ghana liegen keine Abschiebungsverbote vor. Die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes im Bescheid vom 21. 05. 2014 begegnen keinen rechtlichen Bedenken, weshalb die Kammer gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die dortigen Ausführungen Bezug nimmt. 15 Insbesondere für das Vorliegen des einzig in Betracht kommenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. 16 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. 17 Die Annahme einer konkreten Gefahr beurteilt sich danach, ob für den Ausländer in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine landesweit bestehende einzelfallbezogene individuell bestimmte erhebliche Gefährdungssituation besteht; 18 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 62/87 – und Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60/08 -, jeweils juris. 19 Eine konkrete Gefährdung im vorgenannten Sinne liegt für die Klägerin in Ghana nicht vor. Die Klägerin ist gesund und verlässt das Bundesgebiet gemeinsam mit ihren Eltern. Die Anhörung der Mutter in deren Asylverfahren am 14. 05. 2012 hat ergeben, dass in Ghana nicht nur drei Geschwister der Klägerin, sondern diverse weitere Verwandte leben, auf deren Hilfe erforderlichenfalls zurückgegriffen werden kann. Ein gegenüber anderen Kindern erhöhtes Risiko der Erkrankung an Malaria besteht bei der Klägerin nicht. Es gibt für häufige Infektionskrankheiten wie Malaria durch internationale Hilfe im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken, in denen flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden, 20 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana, Stand November 2013. 21 Die von der Klägerin angeführte UN-Kinderrechtskonvention vermag das Vorliegen eines Abschiebungsverbots schon deshalb nicht zu begründen, da die Bestimmungen der Konvention den Rechtsunterworfenen keine subjektiven Rechte vermitteln, 22 vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. 10. 2012 - 8 LA 209/11 -, juris. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 24 Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.