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Urteil

3 K 5625/14

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine Leistungsklage auf Einschreiten der Bundesregierung ist auch von im Ausland lebenden Ausländern zulässig, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für das Grundrecht Leben besteht. • Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG begründet eine extraterritoriale Schutzpflicht, deren Durchsetzung im außenpolitischen Bereich dem Staat ein weites Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum lässt. • Gerichte prüfen staatliches außenpolitisches Handeln zur Erfüllung der Schutzpflicht nur auf Untätigkeit oder offensichtliche Evidenzunterschreitung; politische Konsultationen und Aufklärung können die Schutzpflicht erfüllen. • Ansprüche, die ein bestimmtes außenpolitisches Handeln (z. B. Kündigung stationierungsrechtlicher Verträge oder Zurückziehung von Frequenzen) verlangen, sind nur dann durchsetzbar, wenn die bisher getroffenen Maßnahmen evident untauglich sind; dies war hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Extrateritoriale Schutzpflicht des Grundrechts auf Leben bei Drohneneinsätzen — begrenzte gerichtliche Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen • Eine allgemeine Leistungsklage auf Einschreiten der Bundesregierung ist auch von im Ausland lebenden Ausländern zulässig, wenn eine hinreichend konkrete Gefahr für das Grundrecht Leben besteht. • Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S.1 GG begründet eine extraterritoriale Schutzpflicht, deren Durchsetzung im außenpolitischen Bereich dem Staat ein weites Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum lässt. • Gerichte prüfen staatliches außenpolitisches Handeln zur Erfüllung der Schutzpflicht nur auf Untätigkeit oder offensichtliche Evidenzunterschreitung; politische Konsultationen und Aufklärung können die Schutzpflicht erfüllen. • Ansprüche, die ein bestimmtes außenpolitisches Handeln (z. B. Kündigung stationierungsrechtlicher Verträge oder Zurückziehung von Frequenzen) verlangen, sind nur dann durchsetzbar, wenn die bisher getroffenen Maßnahmen evident untauglich sind; dies war hier nicht der Fall. Die Kläger sind jemenitische Staatsangehörige mit Wohnsitz bzw. Aufenthalten in der Region Hadramout/Jemen. Sie klagen gegen angebliche US-Drohneneinsätze im Jemen, die nach ihrer Darstellung unter Nutzung der US-Air Base Ramstein (Satelliten-Relais-Station) gesteuert werden. Sie machen geltend, durch wiederholte Angriffe, darunter ein Angriff im August 2012 mit Toten aus ihrem Familienkreis, befänden sie sich in akuter Lebensgefahr und seien zudem von sogenannten "signature strikes" bedroht. Die Kläger verlangen von der Beklagten (Bundesregierung) Maßnahmen zur Unterbindung der Nutzung Ramsteins für tödliche Drohnenangriffe, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Unterlassens entsprechender Maßnahmen. Die Beklagte bestreitet gesicherte Erkenntnisse über eine Steuerung aus Ramstein, verweist auf außen- und stationierungsrechtliche Grenzen ihres Handlungsspielraums und betont eigene diplomatische Bemühungen und Anfragen an die USA. Das Gericht nimmt eine zulässige Klagebefugnis an, prüft aber die Begründetheit vor dem Hintergrund außenpolitischer Spielräume. • Zulässigkeit: Die Kläger sind klagebefugt; das Grundrecht auf Leben (Art.2 Abs.2 S.1 GG) begründet eine auch extraterritoriale Schutzpflicht, und für die Geltendmachung genügt eine hinreichende Gefährdung (geringe Anforderungen bei Schutzgut Leben). • Prüfungsmaßstab: Bei Schutzpflichten mit außenpolitischem Bezug steht der Exekutive ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist auf das Untermaßverbot bzw. eine Evidenzkontrolle (gänzliche Untätigkeit oder evident unzureichende Maßnahmen) beschränkt. • Völkerrechtliche Einordnung: Die Bundesregierung durfte vertretbar annehmen, dass in weiten Teilen des Jemen ein nicht-internationaler bewaffneter Konflikt und eine Beteiligung von AQAP vorliegt; damit kann humanitäres Völkerrecht anwendbar sein und lässt gewisse Angriffsrisiken zu, sofern die Angriffe nicht unterschiedslos oder unverhältnismäßig sind. • Tatsachenlage und Kenntnis: Selbst bei Annahme eines territorialen Bezugs durch Nutzung Ramsteins bestehen für die Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse, die eine verwerfliche völkerrechtswidrige Durchführung der US-Angriffe belegen; die Bundesregierung hat Konsultationen geführt und Anfragen gestellt. Diese Maßnahmen sind nicht von vornherein untauglich. • Rechtliche Grenzen staatlichen Handelns: Stationierungs- und Nato-Rechtsregelungen (u.a. NTS, ZA-NTS) bieten der Bundesrepublik nur begrenzte Eingriffsmöglichkeiten; Forderungen nach Frequenzentzug, Kündigung stationierungsrechtlicher Verträge oder Revision des NTS sind rechtlich und fachlich nicht als zwingend geeignet darstellbar. • Ergebnis der Evidenzkontrolle: Das vom Kläger geforderte Verhalten der Bundesregierung ist nicht durchsetzbar, weil die bisherigen Maßnahmen nicht evident untauglich sind und die hier bestehenden außenpolitischen, völkerrechtlichen und faktischen Grenzen zu berücksichtigen sind. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger haben zwar eine zulässige Leistungsklage erhoben und eine hinreichende Gefährdung dargelegt, sie haben jedoch keinen Anspruch auf die vom ihnen begehrten spezifischen Maßnahmen. Die Bundesregierung hat ihre grundrechtliche Schutzpflicht in der gebotenen Weise erfüllt, indem sie Anfragen stellte, Konsultationen mit den USA führte und ihre außen- und völkerrechtlichen Einflussmöglichkeiten bedacht einsetzte. Vor dem Hintergrund des weiten Gestaltungsspielraums in außenpolitischen Fragen und der beschränkten stationierungsrechtlichen Eingriffsmöglichkeiten ist nicht ersichtlich, dass die getroffenen Maßnahmen evident untauglich oder völlig unzureichend wären. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Berufung wird zugelassen.