Urteil
16 K 1375/14
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bewilligung von Zuwendungen kann durch Auflagen oder Nebenbestimmungen so ausgestaltet sein, dass sich der bewilligte Höchstbetrag automatisch auf die bei der Schlussabrechnung nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten reduziert.
• Verwaltungserlasse, die in der Verwaltungspraxis verbindlich angewendet werden, können bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen zu einer Nichtberücksichtigung von Rechnungen führen, wenn ein offensichtliches Näheverhältnis zwischen Auftragnehmer und Antragsteller besteht.
• Unkenntnis des Antragstellers von einer Verwaltungsvorschrift begründet keinen Vertrauensschutz, wenn die Behörde die Vorschrift gleichmäßig und nach Art. 3 GG anwendet.
Entscheidungsgründe
Auflösung der Bewilligung bei Nichtzuwendungsfähigkeit aufgrund Näheverhältnisses (Auftragsvergabe) • Eine Bewilligung von Zuwendungen kann durch Auflagen oder Nebenbestimmungen so ausgestaltet sein, dass sich der bewilligte Höchstbetrag automatisch auf die bei der Schlussabrechnung nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten reduziert. • Verwaltungserlasse, die in der Verwaltungspraxis verbindlich angewendet werden, können bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen zu einer Nichtberücksichtigung von Rechnungen führen, wenn ein offensichtliches Näheverhältnis zwischen Auftragnehmer und Antragsteller besteht. • Unkenntnis des Antragstellers von einer Verwaltungsvorschrift begründet keinen Vertrauensschutz, wenn die Behörde die Vorschrift gleichmäßig und nach Art. 3 GG anwendet. Der Kläger beantragte eine Zuwendung nach der Förderrichtlinie Holz 2010 zur Errichtung einer Lagerhalle. Im Antragsverfahren legte er ein Angebot einer Firma vor, an der er als Mitgesellschafter beteiligt war. Der Beklagte bewilligte eine Förderzuwendung als Anteilfinanzierung mit einem Höchstbetrag. Der Kläger führte das Projekt auf einem Grundstück seiner Ehefrau durch und reichte Verwendungsnachweise ein; die eingereichten Rechnungen waren zunächst an die Ehefrau adressiert und wurden bezahlt, später wurden Rechnungen mit dem Kläger als Rechnungsempfänger vorgelegt. Der Beklagte zahlte einen Teil aus, lehnte aber per Bescheid die Festsetzung eines weiteren Zuwendungsbetrags ab mit Verweis auf einen Erlass, wonach Angebote bei offensichtlichem Näheverhältnis nicht berücksichtigt werden. Der Kläger klagte und berief sich auf Vertrauen in die Bewilligung und auf Unanwendbarkeit oder fehlende Rückwirkung des Erlasses. • Rechtsgrundlage der Förderverpflichtung ist der Zuwendungsbescheid; dieser enthielt über ANBest-P eine auflösende Bedingung, wonach sich die Zuwendung bei geringeren nachgewiesenen Gesamtausgaben anteilig vermindert (§ 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG NRW analog angewandt als Auslegungsinhalt des Bescheids). • Der Zuwendungsbescheid regelt nicht abschließend die Förderfähigkeit einzelner Rechnungspositionen; daher richtet sich die Entscheidung über Förderfähigkeit nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, die an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen ist und nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. • Ein Erlass des zuständigen Ministeriums vom 3. Juni 2013 legt verbindlich fest, dass bei Auftragsvergaben Angebote des Antragstellers, seiner Mitinhaber oder in offensichtlichem Näheverhältnis stehender Unternehmen nicht berücksichtigt werden; diese Verwaltungslage war zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits gegeben und ist daher anzuwenden. • Die vorgelegte Rechnung der Firma, an der der Kläger als Mitgesellschafter beteiligt ist, steht aufgrund des Näheverhältnisses nicht zur Berücksichtigung als zuwendungsfähige Ausgabe zur Verfügung; deswegen reduzierte sich der auszuzahlende Förderbetrag entsprechend. • Die Unkenntnis des Klägers von dem Erlass begründet keinen Anspruch auf die ursprünglich bewilligte Summe, da die Behörde die Verwaltungsvorschrift gleichmäßig anwendet und kein Vertrauenstatbestand begründet ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Festsetzung der weiteren Zuwendung in Höhe von 26.672,22 Euro ist unbegründet, weil die fragliche Rechnung wegen des offensichtlichen Näheverhältnisses zwischen Kläger und Auftragnehmer nicht als zuwendungsfähige Ausgabe berücksichtigt werden kann und damit der Zuwendungsbetrag gemäß den Nebenbestimmungen des Bescheids beziehungsweise der Verwaltungspraxis automatisch reduziert wurde. Die Ablehnung des Auszahlungsantrags ist rechtmäßig; ein Vertrauensschutz des Klägers in die ursprüngliche Höhe der Bewilligung besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.