Urteil
19 K 7472/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0602.19K7472.13.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Vater seiner am 00.00.2009 geborenen Tochter C. . Seine Tochter besuchte in der Zeit ab dem 01.09.2013 als Kind über 3 Jahren in einem Betreuungs-umfang von 45 Wochenstunden die evangelische Kindertageseinrichtung X. -straße 0 in 00000 Köln. Zuvor hatte die Tochter des Klägers ab dem 01.08.2011 die städtische Kindertageseinrichtung, X1. -C1. -Platz 0 im selben Betreuungsumfang besucht. Der Kläger und seine Ehefrau hatten für ihrer Veranlagung zu Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer Tochter in der städtischen Kindertageseinrichtung trotz Auffor-derung der Beklagten zunächst keine Einkommensunterlagen vorgelegt. Mit Bescheid vom 16.07.2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau für die Betreuung ihrer Tochter in der Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beitragssatzung (BS a.F.) der Beklagten einen monatlichen Beitrag von 256,36 € fest. Bei diesem Beitrag handelte es sich um den Beitrag der höchsten Einkommensstufe der BS a.F. „über 61.355,00 €“. In dem Beitragsbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung vom 18.07.2013 eine Änderung der Beitragssatzung beschließen werde, mit der zwei weitere Einkommensstufen zur Beitragstabelle eingefügt würden. Der Kläger und seine Ehefrau würden nach Inkrafttreten der Satzungsänderung gesondert angeschrieben, damit sie neue Einkommenerklärungen abgeben könnten. Der Rat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 18.07.2013 die Änderung der BS, mit der in die BS zwei neue Einkommenstufen – nämlich „bis 100.000,00 €“ und „über 100.000,00 €“ - eingefügt wurden. Nach Art. 2 der Änderungssatzung sollte die neue Satzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft treten. Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt der Stadt Köln vom 07.08.2013 bekanntgemacht. Der Kläger und seine Ehefrau legten im September 2013 eine Einkommenserklärung und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vor. Mit Bescheid vom 08.10.2013 veranlagte die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau für die Betreuung ihrer Tochter ab dem 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 307,63 €. Dabei ordnete sie den Kläger und seine Ehefrau der mit der Änderungssatzung eingefügten Einkommenstufe „von 78.000,01 € bis 100.000,00 €“ zu. Das für die Betragserhebung maßgebliche Einkommen berechnete sie auf 81.647,00 € zzgl. eines nach § 4 Abs. 4 BS vorgesehenen sog. Beamten-zuschlages von 10 %. Der Kläger erhob daraufhin bei der Beklagten Einwendungen gegen die Beitrags-festsetzung. Die Beklagte hielt an der Beitragsfestsetzung fest und veranlagte den Kläger und seine Ehefrau mit Zweitbescheid vom 26.11.2013 ab dem 01.08.2013 erneut zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 307,63 €. Der Kläger hat am 28.11.2013 Klage erhoben. Gleichzeitig hat er beim erkennenden Gericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 02.12.2013 den Bescheid „vom 08.10.2013“ geändert. In dem Änderungsbescheid heißt es: „Meinen Bescheid vom 08.10.2013 ändere ich für den unten aufgeführten Zeitraum wie folgt ab: Auf Grund der Unterlagen vom 17.09.2013 sind Sie in die unten aufgeführte Einkommensstufe zugeordnet. Ab 01.08.2013 in die Einkommensgruppe bis 100.000,00 €: Von Ihnen ist ab 01.08.2013 für C. ...ein Elternbeitrag in Höhe von monatlich 256,36 € zu zahlen. Für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis 31.08.2013 ergibt sich nach der o.g. Einstufung gegenüber dem bisherigen Bescheid eine Reduzierung der Forderung um 51,27 €.“ Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Änderungsbescheid vom 26.11.2013 verstoße gegen das Verbot der Rückwirkung, weil der höhere Monats-beitrag von 307,63 € erst am 08.08.2013 in Kraft getreten sei. Die zum 08.08.2013 in Kraft getretene Änderungssatzung ordne keine Rückwirkung an. Einer Rückwirkung stehe im Übrigen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen. Aufgrund des Festsetzungsbescheides vom 16.07.2013 habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Beitragserhöhung jedenfalls nicht mehr für den Monat August 2013 wirksam werden solle. Er habe sich frühestens mit der Bekanntmachung der Änderungssatzung am 07.08.2013 darauf einstellen müssen, dass künftig höhere Beitragszahlungen fällig werden würden. Die Beklagte sei darüber hinaus auch nicht befugt, den ursprünglichen bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 16.07.2013 rückwirkend zu ändern. Die nunmehr für die Beitragserhebung geltenden Vorschriften sähen – anders als § 17 GTK a.F. – eine Ermächtigungsgrundlage für eine rückwirkende Änderung von Beitrags-bescheiden nicht mehr vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2013 aufzuheben, soweit mit ihm für den Monat August 2013 ein Elternbeitrag von mehr als 256,36 € festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Beitragserhebung für den Monat August 2013 beruhe auf einer wirk-samen Satzungsgrundlage. Die am 08.08.2013 in Kraft getretene Änderungssatzung regele die Beitragserhebung für den gesamten Monat August, weil es sich bei dem Elternbeitrag gem. § 1 Abs. 1 BS um einen monatlichen Beitrag handele. Der Elternbeitrag werde nicht tageweise berechnet. Die Änderung des ursprünglichen Festsetzungsbescheides vom 16.07.2013 sei nicht zu beanstanden. Elternbeitrags-bescheide enthielten keine einen Vertrauensschutz begründende Regelung, dass zukünftig keine höheren Beiträge nachveranlagt würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig. Das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der teilweisen Aufhebung des Bescheide vom 26.11.2013 ist nicht durch den Erlass des „Änderungsbescheides“ vom 02.12.2013 entfallen. Bei verständiger Würdigung sollte mit dem „Änderungsbescheid“ vom 02.12.2013 nicht die Beitragsfestsetzung geändert werden, sondern nur die Vollziehung des Bescheides vom 26.11.2013 bis zur Entscheidung des Gerichts im einstweiligen echtsschutzverfahren 19 L 1872/13 ausgesetzt werden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der Beklagten vom 18.12.2013 im genannten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wonach der streitige Teilbetrag am 02.12.2013 zunächst abgesetzt worden sei, „so dass Mahnungen oder Vollstreckungen bis zur Gerichtsentscheidung nicht erfolgen“ würden. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Nachveranlagungsbescheid vom 26.11.2013 ist hinsichtlich Beitragsfestsetzung für den Monat August 2013 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 26.11.2013 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 01.08.2013. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 23 Abs. 5 KiBiZ NRW ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Die Beklagte war nicht gehindert, den ursprünglichen Bescheid vom 16.07.2013, der für den streitgegenständlichen Zeitraum einen niedrigeren Beitrag festsetzte, zu ändern. Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 – juris. Vorliegend liegt die Ursache für die Änderung der Beitragsfestsetzung nicht in einer Änderung der Einkommensverhältnisse des Beitragsschuldners und damit außerhalb des Anwendungsbereichs § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. und vergleichbarer Satzungsbestimmungen – hier § 5 Abs. 2 BS -. Die Änderung des Beitragsbescheides beruht auf einer Änderung der satzungsrechtlichen Grundlagen. Eine Nacherhebung ist auch außerhalb des Anwendungsbereichs der mit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbaren Satzungsbestimmungen ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig. Elternbeitragsbescheide beschränken sich als ausschließlich belastende Verwaltungsakte auf die Festsetzung der jeweiligen Beitragslast; sie stellen keine begünstigenden Verwaltungsakte des Inhalts dar, dass über den festgesetzten Elternbeitrag hinaus für den jeweiligen Beitragszeitraum zukünftige keine oder keine weiteren Elternbeiträge mehr verlangt werden. Die Interessenlage der Elternbeitragspflichtigen unterscheidet sich nicht von der Interessenlage von Schuldnern anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Auch bei der Festsetzung von Elternbeiträgen bedarf es im Spannungsverhältnis zwischen Rechtssicherheit und Vertrauensschutz auf der einen Seite und der materiellen Gerechtigkeit auf der anderen Seite eines sachgerechten Ausgleichs. Dieser Ausgleich wird angemessen sichergestellt durch die gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG NRW angeordnete entsprechende Anwendung des § 169 Abs. 2 Satz 1 AO, der eine Nachveranlagung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist erlaubt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2008 – 12 A 1860/08 -, juris; Urteil vom 27.10.2008 – 12 A 1983/08 -, juris; Beschluss vom 25.02.2011 – 12 A 2037/10 -, juris. Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2013 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 26.11.2013 noch nicht abgelaufen. Die mit dem Änderungsbescheid neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BS das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. Eine vorläufige Festsetzung kann auf der Grundlage des Einkommens in dem vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommen werden. Die Beklagte hat den Kläger und seine Ehefrau auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2012 und 2013 zu Recht der mit der Änderungssatzung vom 01.08.2013 eingeführten Einkommensstufe „bis 100.000,00 €“ zugeordnet und den Kläger zu Recht für den Monat August zu einem Elternbeitrag in Höhe von 307,63 € veranlagt. Die Beitragserhebung in Höhe von 307,63 € für August 2013 beruht auf einer wirksamen Satzungsgrundlage. Die Änderungssatzung vom 01.08.2013, mit der die Antragsgegnerin zwei weitere, die bisherige Höchststufe „über 61.355,00 €“ übersteigende Einkommensstufen mit entsprechend höheren Beitragssätzen zur Grundlage der Beitragserhebung gemacht hat, ist zwar erst am Tage nach ihrer Bekanntgabe am 08.08.2013 in Kraft getreten. Materiell regelt die Änderungssatzung die Beitragserhebung aber bereits ab dem 01.08.2013 und nicht erst ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 08.08.2013. Die Elternbeiträge sind nach Art. 1 § 2 Abs. 1 der Änderungssatzung Monatsbeiträge, die für jeden Monat erhoben werden, für den ein Betreuungsvertrag mit einer Kindertageseinrichtung besteht. Mit ihrem Inkrafttreten am 08.08.2013 regelt die Änderungssatzung damit, dass der für den Monat August 2013 zu erhebende Beitrag der Einkommensstufe bis 100.000,00 € auf 307,63 € festzusetzen ist. Soweit die Änderungssatzung den Beitragssatz für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 07.08.2013 rückwirkend ändert, steht dieser Rückwirkung ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegen. Der Kläger musste mit einer Erhöhung der von ihm zu entrichtenden Elternbeiträge ab dem 01.08.2013 rechnen, weil ihn die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2013 auf die von ihr beabsichtigte Satzungsänderung hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.