Urteil
19 K 7779/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0611.19K7779.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Verfügung vom 02.04.2013 aufzuheben und der Klägerin ein ihrem statusrechtlichen Amt einer Gemeindehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, die Verfügung vom 02.04.2013 aufzuheben und der Klägerin ein ihrem statusrechtlichen Amt einer Gemeindehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Die im Jahre 1963 geborene Klägerin steht als Gemeindehauptsekretärin (BesGr A 8) in den Diensten der Beklagten. Sie nahm seit dem Jahre 2009 die Stelle der Archivarin in einem Umfang von 41 Wochenstunden wahr. Im Zuge der Neuorganisation der Gemeindeverwaltung im Jahre 2013 ordnete die Beklagte das gemeindliche Archiv dem Amt für Kultur, Marketing und Tourismus (Amt 40) zu und verringerte den auf dem Dienstposten des Archivs zu erbringenden Arbeitsaufwand auf 22 Wochenstunden. Unter dem 02.04.2013 setzte die Beklagte die Klägerin mit Zustimmung des Personalrates mit Wirkung zum 01.06.2013 in einem Umfang von 19 Wochenstunden auf den Dienstposten „Ausleihe Bibliothek“ um. Die Aufgaben im Gemeindearchiv sollte die Klägerin in einem Umfang von 22 Wochenstunden weiter wahrnehmen. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Stellungnahme vom 22.04.2013, ihrem Widerspruch vom 16.07.2013 und ihrem Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung vom 31.10.2013 bei der Beklagten gegen ihre Umsetzung. Die Beklagte hielt mit ihren Stellungnahmen vom 17.05.2013 und 19.11.2013 an der Umsetzung der Klägerin fest. Die Klägerin hat am 13.12.2013 Klage erhoben, mit der sie ihre amtsangemessene Beschäftigung begehrt. Sie trägt vor, die Tätigkeit in der Bibliothek sei nicht der Besoldungsgruppe A 8 angemessen. In der Bibliothek seien lediglich drei Personen beschäftigt. Die Leiterin der Bibliothek, die nach A 10 besoldet werde, sei vornehmlich mit organisatorischen Aufgaben betraut. Eine weitere Beschäftigte, die als geringfügig Beschäftigte mit 400,00 € entlohnt werde, sei in der Ausleihe tätig. Sie – die Klägerin – werde wie die geringfügig Beschäftigte ebenfalls ausschließlich mit der Ausleihe von Büchern beschäftigt. Bei der Beklagten würden insgesamt 6 weitere Beschäftigte der Besoldungsgruppe A 8 beschäftigt. Die ihr in der Ausleihe der Bibliothek anvertrauten Aufgaben seien – verglichen mit den den übrigen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 übertragenen Aufgaben – geringwertiger. Im aktuellen Stellenplan der Beklagten sei die Stelle in der Bibliothek mit A 5 ausgewiesen. Die Stelle im Gemeindearchiv sei im aktuellen Stellenplan noch als Vollzeitstelle ausgewiesen. Als die Stelle im Archiv der Klägerin im Jahre 2009 übertragen worden sei, sei sie von A 10 nach A 8 abgewertet worden, obwohl zum Aufgabenkreis der Stelle noch Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz, der Städtepartnerschaften sowie der Kriegsgräberfürsorge gehörten. Soweit die Beklagte die Tätigkeit im Archiv ihr gegenüber mit A 7 bewertet habe, führe dies dazu, dass die Gesamtverwendung der Klägerin auf einem mit A 7 bewerteten Dienstposten im Archiv und einem mit A 5 bewerteten Dienstposten in der Bibliothek nicht amtsangemessen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Verfügung vom 02.04.2013 aufzuheben und ihr ein ihrem statusrechtlichen Amt einer Gemeindehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 angemessenes Amt im funktionellen Sinne zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Klägerin sei amtsangemessen beschäftigt. Sie – die Beklagte – habe den von der Klägerin im Gemeindearchiv bekleideten Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 zugeordnet und ihn auch im Stellenplan 2013 unter Nr. 10.10100 „als solchen“ ausgewiesen. Trotz ihrer zeitweisen Beschäftigung in der Bibliothek sei die Klägerin amtsangemessen beschäftigt. Bei der Tätigkeit an der Ausleihe handele es sich nicht um eine bloße Hilfstätigkeit. Im Übrigen könne der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten verändern solange dem Beamten ein amtsangemessner Aufgabenbereich verbleibe. Dies sei bei der Klägerin der Fall, weil sie in einem Umfang von 22 Wochenstunden Dienst leiste auf dem nach der Besoldungsgruppe A 8 bewerteten Dienstposten im Gemeindearchiv. Die Behauptung der Klägerin, dass ihre Tätigkeit im Archiv im aktuellen Stellenplan als Vollzeitstelle ausgewiesen werde, sei falsch. Der Stellenplan der Beklagten für das Jahr 2014 teile die Tätigkeit der Klägerin zu 46 v.H. der Gemeindebibliothek (Nr. 04.02.01) und zu 54 v.H. dem Gemeindearchiv (Nr. 04.03.01) zu. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur über eine sehr kleine Gemeindeverwaltung verfüge. Die gesetzliche Wunschvorstellung, dass jeder Beamte nur mit Aufgaben betraut wird, die seinem statusrechtlichen Amt entsprechen, werde sich aber schon in größeren Verwaltungen kaum je einrichten lassen. Das Gericht hat Beweis erhoben darüber, ob die Gleichstellungsbeauftragte bei der Umsetzung der Klägerin beteiligt wurde durch Vernehmung der Gleichstellungsbeauftragten F. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2015. Wegen weiterer Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Umsetzungsverfügung vom 02.04.2013 aufhebt und ihr – der Klägerin - ein ihrem statusrechtlichen Amt einer Gemeindehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 angemessenes Amt im funktionellen Sinne überträgt. Die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 02.04.2013 ist rechtswidrig. Die Beklagte ist verpflichtet, die Folgen der rechtswidrigen Teil-Umsetzung dadurch zu beseitigen, dass sie der Klägerin einen amtsangemessenen Aufgabenbereich zuweist. Die Umsetzung der Klägerin leidet bereits an formellen Fehlern. Die Gleichstellungsbeauftragte der Beklagten wurde bei Umsetzung nicht ausreichend beteiligt. Das bei der Beklagten praktizierte Verfahren der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten – wie es von der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung beschrieben wurde – entspricht nicht den Anforderungen des § 17 LGG NRW. Nach § 17 Abs. 1 LGG NRW unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau haben können; dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen. Der Begriff der personellen Maßnahmen i.S.v. § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW ist weit auszulegen. Unter ihn fällt auch eine Umsetzung, weil gerade eine solche Maßnahme regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau einhergeht. Es drängt sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen für sie ungünstigen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie deshalb diskriminierende Wirkung hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.09.2009 – 6 A 3083/06 -, juris. Die Vorschrift des § 17 LGG NRW schreibt von ihrem Wortlaut her zwar keine bestimmte Form für das Verfahren der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragte vor. Ein den Anforderungen des § 17 Abs. 1 LGG NRW genügendes Mitwirkungsverfahren setzt aber vom Sinn und Zweck der Vorschrift voraus, dass die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten grundsätzlich schriftlich zu dokumentieren ist. Mit der Dokumentationspflicht wird gewährleistet, dass die Gleichstellungsbeauftragte sich in ihrer Funktion als Gleichstellungsbeauftragte mit der personellen Maßnahme befasst. Die Dokumentationspflicht stellt im Übrigen sicher, dass auch nachträglich verlässlich festgestellt werden kann, dass die Gleichstellungsbeauftragte tatsächlich vor Erlass der Personalmaßnahme von der Dienststelle gehört wurde. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Falle der Umsetzung der Klägerin ist schriftlich in den Verwaltungsvorgängen nicht dokumentiert. Eine schriftliche Dokumentation ist auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehörte Gleichstellungsbeautragte Frau F. konnte sich auf Nachfrage an konkrete Umstände ihrer Beteiligung bei der Teil-Umsetzung der Klägerin nicht mehr erinnern. Sie gab lediglich an, dass unter den Mitarbeitern des Personalamtes abgesprochen sei, dass ihr alle Personalentscheidungen vorgelegt würden, die sie als Gleichstellungsbeauftragte beträfen. Sie gehe davon aus, dass sie absprachegemäß als Gleichstellungsbeauftragte auch von der Umsetzung der Klägerin erfahren habe. Aufgrund dieser vagen Ausführungen der Zeugin kann zur Überzeugung des Gerichts nicht mit Gewissheit festgestellt werden, dass die Gleichstellungbeauftragte im Falle der Klägerin tatsächlich beteiligt wurde. Es ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass die von der Zeugin geschilderte mündliche Vereinbarung zur Vorlage gleichstellungsrelevanter Entscheidungen im Falle der Umsetzung der Klägerin nicht eingehalten worden ist. Die Umsetzung ist auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Umsetzungen stehen im weit gespannten Organisationsermessen des Dienstherrn, die Ausübung des Organisationsermessens kann vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden. Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei einer Umsetzung können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind; vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 7.89 -, DVBl. 1992, 898; Beschluss vom 08.02.2007 - 2 VR 1.07 -, juris, und Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - jeweils mit weiteren Nachweisen -. Rechtsfehler bei der Umsetzung können in zweifacher Hinsicht auftreten. Zum einen kann die sog. Weg-Umsetzung vom bisherigen Dienstposten fehlerbehaftet sein. Zum anderen ist die Umsetzung auch bei einer fehlerfreien Weg-Umsetzung rechtswidrig, wenn die sog. Zu-Umsetzung, d.h. die Übertragung des neuen Dienstpostens den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt, vgl. VGH B.W., Beschluss vom 02.02.1993 – 4 S 2467/91 -, juris. Daran gemessen ist die Umsetzung der Klägerin rechtswidrig, weil die ihr mit Verfügung vom 02.04.2013 zugewiesenen Aufgaben nicht amtsangemessen sind. Die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben sind nicht amtsangemessen. Der Amtsinhalt eines durch Ernennung übertragenen Amtes wird durch das Besoldungs- und das Laufbahnrecht, ergänzend durch das Haushaltsrecht bestimmt. Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob ein funktionelles Amt dem statusrechtlichen Amt entspricht, sind die das funktionelle Amt prägenden Aufgaben. Die Zuweisung unterwertiger Tätigkeiten berührt die Amtsangemessenheit des funktionellen Amtes nicht, solange die unterwertigen Tätigkeiten gegenüber den das statusrechtliche Amt prägenden Aufgaben von untergeordneter Bedeutung bleiben, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1982 – 2 C 26/80 -, juris. Die der Klägerin in der Ausleihe der Bibliothek zugewiesenen Aufgaben sind unterwertig und zwar in besonderem Maße. Sie sind ausweislich der Stellenbewertung aus dem Jahre 2006 nach BAT VII/ A 5 eingestuft und damit um 3 Besoldungsgruppen geringer bewertet als das von der Klägerin bekleidete statusrechtliche Amt einer Gemeindehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8. Die Klägerin hat in der Ausleihe der Bibliothek dieselben Aufgaben zu erledigen wie eine Geringfügigbeschäftigte, die von der Beklagten ebenfalls in der Ausleihe eingesetzt wird. Die Beklagte hat die Tätigkeit der Geringfügigbeschäftigten ausweislich des Stellenplans 2014 für Tarifbeschäftigte, in dem die Tätigkeit der Tarifbeschäftigten mit einem 0,18 Stundenanteil ausgewiesen ist, der Entgeltgruppe 2 TVöD zugewiesen. Die von der Klägerin in der Bibliothek zugewiesenen Aufgaben sind auch nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Sie nehmen mit 19 Wochenstunden mehr als 46 % der von der Klägerin zu leistenden Arbeitszeit von 41 Wochenstunden ein. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch auf ihrem Dienstposten im Gemeindearchiv unterwertig beschäftigt wird. Die Bestimmung der Wertigkeit des einem Beamten zugewiesenen Dienstpostens orientiert sich in erster Linie an der haushaltsrechtlichen Bewertung der Planstelle. Die Stelle im Gemeindearchiv ist im aktuellen Stellenplan 2015 zwar mit A 8 bewertet. Allerdings ist die Planstelle im Gemeindearchiv im Stellenplan (Stellenplan Teil A: Beamte, S. 1) mit einem „ku-Vermerk“ versehen. Mit dem „ku-Vermerk“ misst auch der Stellenplan der Beklagten der Stelle im Archiv im Ergebnis eine Wertigkeit von A 7 zu. Nach den Angaben des Vertreters in der mündlichen Verhandlung bedeutet der „ku-Vermerk“, dass die Stelle im Archiv zukünftig mit auch mit einem A-7-Beamten besetzt werden kann. Der Stellenplan trägt damit der von der Beklagten selbst am 06.10.2010 vorgenommenen Stellenbewertung Rechnung. Diese gelangt auf der Grundlage plausibler und objektiver Kriterien zu einer Bewertung nach A 7. Ob ein von einer rechtswidrigen Umsetzung betroffener Beamter verlangen kann, dass er auf seinen bisherigen Dienstposten rückumgesetzt wird, vgl. in diesem Sinne: BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 – 2 C 20.84 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 27.06.2001 – BS 347/00 -, juris, muss vorliegend nicht entschieden werden. Die Klägerin begehrt nicht ihre vollzeitige Rückumsetzung auf ihren ursprünglichen Dienstposten. Vielmehr verlangt sie lediglich eine amtsangemessene Beschäftigung. Mit diesem Begehren trägt sie dem Umstand Rechnung, dass einem Beamten statusrechtlich kein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit zusteht. Vielmehr liegt es im weit gespannten Organisationsermessen des Dienstherrn, welche amtsangemessene Tätigkeit er dem Beamten zuweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.