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Urteil

19 K 7781/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0611.19K7781.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Kläger sind Eltern ihres am 00.00.2003 geborenen Sohnes T. . Darüber hinaus waren die Kläger im Jahre 2013 noch zwei weiteren Kindern unterhaltspflichtig. Die Kläger bezogen seit dem Jahr 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Ihr Sohn T. besuchte seit dem 01.08.2010 die Offene Ganztagssschule (OGS) Adelheidisschule. Die Beklagte setzte die für die Betreuung des Sohnes T. zu zahlenden Elternbeiträge zunächst auf 0,00 € fest, weil die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen. 3 Am 01.04.2012 hob das Jobcenter Bonn die Bewilligung von Leistungen nach SGB II ab dem 01.04.2012 auf, weil die vom Kläger zu 2) erzielten Einkünfte als selbstständiger Stückgutlieferer einer weiteren Bewilligung entgegenständen. 4 Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 24.09.2012 auf, Anfang 2013 eine Gewinn- und Verlustrechnung des Klägers zu 2) für das Jahr 2012 sowie die Gehaltsabrechnung der Klägerin zu 1) für Dezember 2012 vorzulegen. Mit Schreiben vom 07.03.2013 erinnerte die Beklagte die Kläger vergeblich an die Vorlage der genannten Unterlagen. 5 Nach mit Schreiben vom 07.08.2013 erfolgter Anhörung setzte die Beklagte für die Betreuung des Sohnes in der Zeit von Januar 2012 bis Juli 2014 mit Bescheid vom 13.11.2013 den monatlichen Höchtbeitrag in Höhe von 150,00 € fest. 6 Die Kläger haben am 15.12.2013 Klage erhoben, mit der sie Einkommensunterlagen, darunter insbesondere die Einnahmen-Überschussrechnung des Klägers zu 2) für das Jahr 2012 vorgelegt haben. Zur Begründung der Klage tragen sie vor, sie seien zur Zeit mittellos. Der Kläger zu 2) habe bis Januar 2013 die Tätigkeit eines selbständigen Kurierfahres ausgeübt. Im Zeitraum von Januar bis 2012 bis Januar 2013 habe sein Einkommen vor Steuern 21.123,46 € betragen. Im Mai 2013 habe er ein Brutto-Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 600,00 € erzielt. Die Klägerin zu 1) erziele seit Juli 2013 ein monatliches Einkommen von 400,00 €. Sie hätten Leistungen nach dem SGB II beantragt, die aber noch nicht bewilligt worden seien. 7 Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 in der mündlichen Verhandlung geändert und für das Jahr 2012 monatliche Beiträge in Höhe von 30,00 € festgesetzt. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2013 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie meint, dass der Bescheid vom 13.11.2013 für die Zeit von Januar 2012 bis Januar 2013 anzupassen sei. In diesem 13-monatigen Zeitraum hätten die Kläger ausweislich der nunmehr vorgelegten Einkommensunterlagen ein Einkommen in Höhe von 26.495,00 € erzielt. Davon abzusetzen sei ein Kinderfreibetrag in Höhe von 7.008,00 €. Bei einem zu berücksichtigenden Einkommen von somit 19.487,00 € seien die Kläger der Einkommenstufe bis 24.542,00 € zuzuordnen. Der monatliche Beitrag betrage bei dieser Einkommenstufe 30,00 €. Für das Jahr 2013 verbleibe es bei den Festsetzungen des Bescheides vom 13.11.2013. Die von den Klägern für das Jahr 2013 vorgelegten Einkommensunterlagen seien nicht plausibel. Aus ihnen ergebe sich ein Jahreseinkommen von 10.597,00 €. Es sei aber ausgeschlossen, dass eine fünfköpfige Familie ihren Lebensunterhalt aus einem Jahreseinkomemn von 10.597,00 € bestreiten könne. 13 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat keinen Erfolg. 16 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist mit dem Hinweis geladen wurde, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. 17 Die Klage ist zum Teil unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des Bescheides vom 13.11.2013 ist für das Jahr 2012 in Höhe eines monatlichen Beitrages von 120,00 € entfallen. Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid vom 13.11.2013 in der mündlichen Verhandlung geändert und die monatlichen Elternbeiträge für die Zeit von Januar 2012 bis Dezember 2012 von 150,00 € auf 30,00 € reduziert. 18 Die Klage im Übrigen ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.11.2013 in der Fassung der Änderung vom 11.06.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 19 Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 13.11.2013 in der Fassung der Änderung vom 11.06.2015 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 KibiZ NRW i.V.m. der Beitragssatzung (BS) der Beklagten vom 01.08.2011. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Nach § 5 Abs. 2 KiBiZ NRW soll bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorgesehen werden. 20 Die Beklagte war nicht gehindert, die ursprünglichen Bescheide, die für den streitgegenständlichen Zeitraum einen niedrigeren Beitrag festsetzten, zu ändern. 21 Liegt die Ursache für die Änderung des Beitragsbescheides in einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder in nachträglich veränderten Feststellungen zum Einkommen, das für die Beitragshöhe maßgeblich ist, muss nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW nicht auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Aufhebung von Verwaltungsakten zurückgegriffen werden. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung („Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.“) wird als eine den allgemeinen Verfahrensregelungen vorgehende Spezialregelung angesehen, die eine generelle Korrekturverpflichtung beinhaltet, die sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zugrundezulegende Einkommen haben. Eine Änderung i.S.d. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK liegt dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen – ggfls. auch im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung und der dabei geltenden ex-post-Betrachtung – zu einer Änderung der Beitragsfestsetzung zwingt. Elternbeitragsfestsetzungen stehen daher von vornherein unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass sich die Einkommensverhältnisse ändern oder neue Erkenntnisse über das Einkommen nachträglich ergeben. Nach der Kommunalisierung des Elternbeitragsrechts durch das GTK n.F. und das KiBiz NRW erblickt das OVG NRW dem § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK a.F. vergleichbare Bestimmungen in den ortsrechtlichen Beitragssatzungen als Rechtsgrundlage für die nachträgliche Änderung von Beitragsfestsetzungen, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2011 - 12 A 2037/10 – juris. 23 Eine solche Bestimmung enthält § 5 Abs. 2 BS. Hiernach ist der Elternbeitrag rückwirkend anzupassen, wenn erst rückwirkend das tatsächliche Einkommen festgestellt wird. 24 Eine nachträgliche Nachveranlagung ist in den Grenzen der 4-jährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulässig. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 AO ist nicht verstrichen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres 2012 zu laufen. Sie war bei Erlass des Bescheides vom 13.11.2013 noch nicht abgelaufen. 25 Die mit Bescheid vom 13.11.2013 in der Fassung vom 11.06.2015 neu festgesetzten Beiträge sind auch der Höhe nach rechtmäßig. Maßgeblich für die Beitragsberechnung ist gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 BS das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Kindertageseinrichtung in Anspruch genommen wird. Eine vorläufige Festsetzung kann auf der Grundlage des Einkommens in dem vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommen werden. Reichen die Beitragspflichtigen auf Verlangen der Beklagten keinen Einkommensnachweis ein, ist gem. § 3 Abs. 5 BS der höchste Beitrag zu zahlen. Die Kläger haben trotz entsprechender Aufforderung bis zum Erlass des Beitragsbescheides vom 13.11.2013 nicht die geforderten Einkommensnachweise vorgelegt. 26 Die erst mit der Klage vorgelegten Einkommensnachweise rechtfertigen eine Reduzierung der Beiträge für das Jahr 2012. Sie rechtfertigen eine Einordnung in die Einkommensstufe bis 24.542,00 € und damit monatliche Beiträge in Höhe von 30,00 € (statt 150,00 €). Die Einkommensberechnung der Beklagten von Januar 2012 bis Januar 2013) vernachlässigt zwar, dass das Einkommen des Kalenderjahres maßgeblich ist. Der Berechnungsfehler der Beklagten wirkt sich allerdings auf die von den Klägern geschuldete Beitragshöhe nicht aus. Auch bei Nichtberücksichtigung des in der Gewinn- und Verlustrechnung für Januar 2013 ausgewiesenen Überschusses von 996,33 € sind die Kläger der Einkommensstufe bis 24.542,00 € zuzuordnen. Die Festsetzung des monatlichen Höchstbeitrages für die Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014 ist von § 3 Abs. 5 BS gedeckt. Die Kläger haben auch im Klageverfahren trotz gerichtlicher Aufforderung keine aussagekräftigen Unterlagen zu ihrem Einkommen in den Jahren 2013 und 2014 vorgelegt. Die im Rahmen ihres Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen und Erklärungen betreffend ihre Einkommensverhältnisse ab dem Jahr 2013 sind aus den in der gerichtlichen Verfügung vom 06.05.2015 genannten Gründen unplausibel. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass eine fünfköpfige Familie wie die der Kläger ihren Lebensunterhalt aus einem behaupteten Jahreseinkommen von etwa 10.600,00 € bestreiten kann. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.