Urteil
19 K 1932/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2015:0615.19K1932.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger wurde mit Wirkung zum 01. 08. 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Beklagten ernannt. Am 18. 12. 2009 erfolgte die Ernennung zum Brandmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Während der Probezeit des Klägers kam es zu folgenden krankheitsbedingten Fehlzeiten: 28. 12. 2010 - 23. 01. 2011 06. 02. 2011 bis 11. 02. 2011 12. 05. 2011 bis 05. 06. 2011 03. 07. 2011 bis 18. 07. 2011 20. 10. 2011 bis 30. 04. 2012 15. 11 2012 bis 25. 02. 2013 (Tag der Entlassung) Am 20. 10. 2011 kam es zu einem Unfall des Klägers im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes. Die Frage, ob es sich um einen Dienstunfall handelte, war Gegenstand des Verfahrens 3 K 4775/12. Gegen das in diesem Verfahren unter dem 09. 02. 2015 ergangene klageabweisende Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Über den Berufungszulassungsantrag hat das OVG NRW noch nicht entschieden. Am 06. 12. 2011 wurde der Kläger zum Zwecke der Klärung der Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln - H. - amtsärztlich untersucht. H. stellte eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule bei Bandscheibenvorfall L5/S1 fest. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Untersuchung wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 20. 12. 2011 sowie die ergänzende amtsärztliche Stellungnahme vom 13. 06. 2012 Bezug genommen. Zum Zwecke der Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Lebenszeitverbeamtung wurde der Kläger durch das Gesundheitsamt der Stadt Essen - T. - am 13. 11. 2012 untersucht. Es wurde eine ergänzende orthopädische Untersuchung durch den Orthopäden des Gesundheitsamtes - H1. - durchgeführt. Als Ergebnis der Untersuchung wurde festgehalten, dass ein Bandscheibenschaden sowie ein Tinnitus vorliegen und dass der Kläger aufgrund von Veränderungen der Wirbelsäule auf Dauer keine schweren Tätigkeiten, insbesondere keine Arbeiten in Zwangshaltung durchführen könne. Das Tragen schwerer Gegenstände ohne Hilfsmittel sei ihm nicht zumutbar. Eine uneingeschränkt positive Prognose bis zum Erreichen des Pensionsalters könne nicht festgestellt werden. Die Gesundheitsstörungen lägen jetzt und auf Dauer vor. Sie würden sich auch durch eine Behandlung nicht verbessern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die amtsärztlichen Stellungnahmen des T. vom 12. 12. 2012 und 25. 01. 2013 Bezug genommen. Wegen der noch andauernden Prüfung der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Lebenszeitverbeamtung war die Probezeit zwischenzeitlich mit Bescheid vom 12. 12. 2012 bis zum 18. 03. 2013 verlängert worden. Unter dem 05. 02. 2013 wurde der Kläger zur beabsichtigten Entlassung aus dem feuerwehrtechnischen Dienst angehört. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 25. 02. 2013 verfügte die Beklagte die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 28. 02. 2013 gemäß § 23 Abs. 3 BeamtStG. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt. Es könne keine positive Prognose hinsichtlich des Erreichens der Pensionsaltersgrenze ohne vorherige Dienstunfähigkeit erfolgen. Eine anderweitige Verwendung sei des Klägers nicht möglich. Der Kläger hat am 14. 03. 2013 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht der Kläger unter anderem geltend, die Prognoseentscheidung der Beklagten hinsichtlich möglicher künftiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers sei fehlerhaft. Die Einschätzung des Amtsarztes sei pauschal und fehlerhaft. Es sei eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Klägers festzustellen, dieser Prozess werde sich in Zukunft weiter fortsetzen. Selbst wenn man von fehlender gesundheitlicher Eignung ausgehe, sei der Kläger nicht zu entlassen, sondern wegen des Vorliegens eines Dienstunfalls zur Ruhe zu setzen (§ 28 Abs. 1 BeamtStG). Es habe auch keine rechtsfehlerfreie Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten stattgefunden. Der Kläger beantragt, die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 25. 02. 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. 02. 2013 zu verpflichten, über die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte hält an der Einschätzung der fehlenden gesundheitlichen Eignung fest und nimmt insoweit auf die amtsärztlichen Gutachten Bezug. Ergänzend führt sie unter anderem aus, dass die amtsärztliche Begutachtung detailliert, nachvollziehbar und in sich schlüssig sei. So gehöre etwa das Tragen schwerer Lasten zum Kernbereich der Tätigkeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst. Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit gemäß § 26 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 2 BeamtenStG habe nicht bestanden. Im allgemeinen Verwaltungsbereich der Beklagten stünden im Stellenplan keine Beamtenstellen mit der maßgeblichen Wertigkeit A7 zur Verfügung. Aber auch bei den höheren Besoldungsgruppen (A8, A9) würden in den nächsten acht Jahren keine Stellen frei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach § 16 LBG NRW, denn er wurde bereits mit Bescheid vom 25. 02. 2013 rechtsfehlerfrei auf der Grundlage von § 23 Abs. 3 Ziffer 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Nach § 23 Abs. 3 Ziffer 2 BeamtStG kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 – 2 C 23/87 -, DÖD 1989, 193. Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkugen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilung erfordert in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt. Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuziehen, bedeuet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststelllungen treffen zu können. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle köperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Sachstand des Bewerbers, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Es kommt darauf an, ob der Beamtenbewerber voraussichtlich bis zu diesem Zeitpunkt Dienst leisten wird oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muss. Letzeres kommt insbesondere bei Angehörigen einer Risikogruppe in Betracht, die an einer Krankheit leiden, aufgrund derer das Risiko, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden oder regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, deutlich erhöht ist. Der Dienstherr kann die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder dass bis zum Erreichen der Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit häufige und erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auftreten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. 07. 2013 - 2 C 12/11 - juris und Beschluss vom 13. 12. 2013 - 2 B 37/13 - juris m.w.N.. Davon ausgehend hat die Beklagte die gesundheitliche Eignung des Klägers zu Recht verneint. Die für den Kläger gestellte Diagnose Bandscheibenvorfall ist durch diverse ärztliche Gutachten sowie Stellungnahmen belegt und unstreitig. Die Schlussfolgerung des Amtsarztes T. , dass der Kläger bei diesem Krankheitsbild auf Dauer keine schweren körperlichen Tätigkeiten und keine Arbeiten in Zwangshaltung kann, ist ebenso schlüssig und nachvollziehbar wie die Annahme, dass es sich um eine Gesundheitsstörung auf Dauer handelt. Die vom Kläger geltend gemachte Besserung seines Gesundheitszustands steht der Schlussfolgerung des Amtsarztes nicht entgegen. Maßgeblich ist, dass bei Wiederaufnahme der Tätigkeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und bei der damit einhergehenden, zum Teil in Zwangshaltung auszuführenden schweren körperlichen Tätigkeit im Laufe der Jahre bzw. Jahrzehnte ein erneutes Auftreten der Beschwerden, erhebliche Ausfallzeiten und der vorzeitige Ruhestand wahrscheinlich sind. Davon ist die Kammer angesichts der für den Kläger gestellten Diagnose und angesichts der schlüssigen Ausführungen in den amtsärztlichen Stellungnahmen überzeugt. Der Kläger gehört mit dem attestierten Bandscheibenschaden zu einer Risikogruppe, bei der angesichts der körperlichen Anforderungen im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst das Risiko, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden oder regelmäßig krankheitsbedingt auszufallen, deutlich erhöht ist. Ausgehend von der Diagnose und den Feststellungen des Amtsarztes ist dem Kläger eine Tätigkeit im Einsatzdienst nicht mehr möglich. Damit liegt bereits aktuell eine andauernde Dienstunfähigkeit des Klägers vor. Für das Amt des Brandmeisters im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ist die Tätigkeit im Einsatzdienst (abwehrender Brandschutz und Rettungsdienst) so prägend, dass Dienstunfähigkeit vorliegt, wenn der Feuerwehrbeamte diese Kerntätigkeit nicht mehr ausüben kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, juris. Eine anderweitige Verwendung des Klägers i. S. d. §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 26 Abs. 2 BeamtStG kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat mitgeteilt, dass im allgemeinen Verwaltungsbereich im Stellenplan keine Beamtenstellen mit der maßgeblichen Wertigkeit A7 zur Verfügung stehen. Selbst höher bewertete Stellen (A8, A9) werden in den nächsten acht Jahren nicht frei. Die Kammer hat keinen Anlass, die Angaben der Beklagten, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, in Zweifel zu ziehen. Der Vorrang der Zurruhesetzung, § 28 Abs. 1 BeamtStG, steht der Entlassung ebenfalls nicht entgegen. Nach § 28 Abs. 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger den Bandscheibenschaden, der zur Dienstunfähigkeit führte, bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. Der Bandscheibenschaden ist keine Dienstunfallfolge. Dies wurde bereits im Urteil vom 09. 02. 2015 im Verfahren des Klägers 3 K 4775/12 ausführlich und erschöpfend dargelegt. Die Kammer folgt diesen Ausführungen und nimmt auf diese Bezug. Da die Entlassungsverfügung vom 25. 02. 2013 rechtmäßig ist und einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegensteht, kann auch die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung nicht beansprucht werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.