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Urteil

23 K 7947/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0617.23K7947.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand 2 Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstleutnants i.G. im Dienst der Beklagten. Derzeit leistet er seinen Dienst auf der Grundlage einer Versetzungsverfügung der Beklagten vom 24. April 2013 beim JQ MNC NE in Stettin. Für den Umzug nach Polen sagte die Beklagte die Umzugskostenvergütung zu. In den Jahren 2008/2009 befand sich der Kläger bereits in einer Auslandsverwendung. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 kommandierte die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 25. Juni 2008 bis zum 1. Juli 2009 unter eingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung von Torgelow nach Brüssel. Im Zusammenhang mit dieser Auslandsverwendung bewilligte die Beklagte dem Kläger einen nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzten Ausstattungsbeitrag in Höhe von 1.700,00 EUR. 3 Am 6. Juni 2013 beantragte der Kläger für den Umzug nach Stettin erneut eine Ausstattungspauschale nach § 19 AUV. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2013 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, der Kläger habe schon für die Verwendung in Brüssel einen Ausstattungsbeitrag erhalten. 4 Hiergegen legte der Kläger am 16. Juli 2013 Beschwerde ein. Zur Begründung machte er geltend, dass er davon ausgegangen sei, dass die jetzt beantragte Ausstattungspauschale lediglich um den seinerzeit gezahlten Betrag des Ausstattungsbeitrages gekürzt werde. Hätte er gewusst, dass mit der einmaligen Zahlung sein Anspruch „verwirkt“ sei, hätte er im Zusammenhang mit dem Umzug nach Brüssel den Ausstattungsbeitrag nicht beantragt. 5 Mit Beschwerdebescheid vom 30. Oktober 2013 – zugestellt am 26. November 2013 – wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Anspruch sei nach § 19 Abs. 4 AUV ausgeschlossen, weil der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Umzug nach Brüssel einen Ausstattungsbeitrag erhalten habe. 6 Am 20. Dezember 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er nimmt Bezug auf seine Beschwerde und trägt ergänzend vor, nach seiner Auffassung stehe ihm die Ausstattungspauschale abzüglich des bereits erhaltenen Betrages in Höhe von 1.700,00 EUR und damit noch in Höhe von 7.560,42 EUR zu. Rechtsgrundlage hierfür sei § 19 Abs. 3 AUV, der genau den Fall regele, dass innerhalb des Zeitraums der letzten drei Jahre eine wegen eingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung gekürzte Ausstattungspauschale gezahlt worden sei. Dem stehe auch § 19 Abs. 4 AUV nicht entgegen. Denn diese Bestimmung widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz und dem europäischen Recht. Auch die eigenen Hinweise der Beklagten für Auslandsumzüge würden vom Bestehen des Anspruchs ausgehen. Denn unter Ziffer 7.3 dieser Hinweise werde ausgeführt, dass die Ausstattungspauschale unter Anrechnung der bei den vorausgegangen Umzügen gezahlten Beträgen gezahlt werde, wenn bereits anlässlich von Verwendungen in einem Land der Europäischen Union mit eingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung Beiträge gewährt worden seien. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und des Beschwerdebescheides vom 30. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm aus Anlass des Umzugs nach Stettin auf seinen Antrag vom 6. Juni 2013 eine Ausstattungspauschale nach § 19 AUV zu bewilligen und den Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2013 zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie nimmt auf den Beschwerdebescheid Bezug und trägt weiter vor, der klare Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben. 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet; der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 16 Ein Anspruch auf Gewährung einer Ausstattungspauschale steht dem Kläger nach § 19 Abs. 1 AUV nicht zu. Nach dieser Bestimmung wird bei der ersten Auslandsverwendung eine Ausstattungspauschale gezahlt. Angesichts der Auslandsverwendung des Klägers in Brüssel vom 25. Juni 2008 bis 1. Juli 2009 in Brüssel, handelt es sich bei der aktuellen Verwendung in Polen nicht um die erste Auslandsverwendung. 17 Da die frühere Auslandsverwendung des Klägers im Zeitpunkt des Dienstbeginns in Stettin (2. September 2013) bereits mehr als drei Jahre zurück lag, kommt grundsätzlich ein Anspruch nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 AUV in Betracht. 18 Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch steht letztlich jedoch § 19 Abs. 4 AUV entgegen. Nach dieser Bestimmung erhalten berechtigte Personen, denen anlässlich einer Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits eine Ausstattungspauschale gewährt wurde, bei einem erneuten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Ausstattungspauschale. Die Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, da Belgien und Polen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind. 19 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bewilligung einer – weiteren – Ausstattungspauschale nach § 19 Abs. 4 AUV auch dann ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit der ersten Verwendung im EU-Ausland eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden war und die gewährte Ausstattungspauschale nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzt war. 20 Hierzu hat die Kammer im Urteil vom 13. Mai 2015 – 23 K 1189/14 – ausgeführt: 21 „Der Grund für diese Regelung ist in Folgendem zu sehen: Der Ausstattungsbeitrag soll einen Ausgleich für besondere materielle und immaterielle Belastungen bieten, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbunden sind und über diejenigen hinausgehen, die bereits durch andere Leistungen der Umzugskostenvergütung abgedeckt sind. Er soll es dem Bediensteten mithin erleichtern, sich auf die besonderen Anforderungen umzustellen, welche sich aus seiner speziellen Verwendung im Ausland ergeben, soweit sie sich von derjenigen bei einer Inlandsverwendung unterscheidet. Die Zweckrichtung der in Rede stehenden Leistung zielt dementsprechend allein auf einen (pauschalierten) Ausgleich solcher Belastungen, die sich aus dem Umstand ergeben, dass der Betroffene und seine Familie ihren Lebensmittelpunkt aus dienstlichen Gründen - ggf. nach Ablauf von mindestens drei Jahren ein weiteres Mal - vorübergehend vom Inland ins Ausland verlegen müssen, weswegen u.a. mit Blick auf die dienstliche Stellung des Bediensteten im Ausland, üblicherweise für diesen und seine Familienangehörigen besondere (zusätzliche) Anschaffungen erforderlich werden. Gedacht ist hierbei z.B. an zusätzliche Kleidung (Gesellschaftskleidung), zusätzliche Haus- und Tischwäsche und zusätzliche Haushaltsgeräte oder sonstige Ausstattungsgegenstände für die Auslandswohnung. Sind solche Gegenstände einmal angeschafft worden, so können sie als Teil des Umzugsguts in der Regel ohne weiteres mitgenommen werden, wenn sich an die erste Verwendung eine weitere Auslandsverwendung, sei es auch in einem anderen Staat, unmittelbar anschließt. 22 Vgl. etwa OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –, OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 1 A 1175/12 – und Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Anm. 41 zu § 14 BUKG 23 Da die entsprechende Umstellung bei Umzügen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vergleichbar gering ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums die materiellen und immateriellen Belastungen, die mit einem Wechsel vom Inland ins Ausland verbunden sind, nur in gewissem Umfang ausgleicht, indem die Ausstattungspauschale bei Umzügen in Länder der Europäischen Union – anders als bei sonstigen Auslandsumzügen – nur einmal gezahlt wird. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass beispielsweise die einmal angeschafften Ausstattungsgegenstände bei einer späteren Verwendung innerhalb der Europäischen Union in der Regel wieder benutzt werden können. 24 So OVG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2009 – 10 A 11056/08 –. 25 Ausgehend von der Zweckrichtung dieser Regelung, könnte der Begriff „eine Ausstattungspauschale“ in § 19 Abs. 4 AUV auch in dem Sinn zu verstehen sein, dass damit eine volle, nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gemeint ist. Denn der Zweck, die mit der Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse auszugleichen, muss nur dann erfüllt werden, wenn der Lebensmittelpunkt tatsächlich ins Ausland verlagert worden ist. Erfolgt die Versetzung ins Ausland von vornherein jedoch für weniger als zwei Jahre und wird dementsprechend nur eine eingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung ausgesprochen, so liegt eine derartige Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht vor. 26 Gegen eine solche Auslegung sprechen jedoch Wortlaut und Systematik des § 19 AUV. Der Wortlaut des § 19 Abs. 4 AUV ist klar. Hier wird die Zahlung „einer weiteren Ausstattungspauschale“ ausgeschlossen. Dass dieser Ausschluss nur die „volle“ (ungekürzte) Ausstattungspauschale erfassen soll, lässt sich dem Wortlaut in keiner Weise entnehmen. Darüber hinaus ist in § 19 Abs. 3 Nr. 3 AUV der Fall geregelt, dass bei einem früheren Umzug ins Ausland eine nach § 26 Abs. 1Nr. 9 AUV gekürzte Ausstattungspauschale gezahlt wurde. Hätte der Verordnungsgeber über Abs. 4 im Fall der weiteren Auslandsverwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine „Aufstockung“ bis zur ungekürzten Ausstattungspauschale zulassen wollen, so hätte er eine Abs. 3 Nr. 3 vergleichbare Regelung ausdrücklich getroffen. Daraus, dass der Verordnungsgeber keine solche Regelung getroffen hat, kann daher nur geschlossen werden, dass mit Abs. 4 für den Fall des zweiten Umzugs in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union der Anspruch auf Ausstattungspauschale dem Grunde nach ausgeschlossen werden soll. Dies entspricht letztlich auch dem Sinn der Regelung. Nach dem ersten Umzug in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat sich der Soldat – auch mithilfe der gekürzten Ausstattungspauschale und der Auslandsdienstbezüge – auf die besonderen Anforderungen an das Leben im europäischen Ausland eingestellt. Vor diesem Hintergrund besteht im Fall einer weiteren Verwendung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union unabhängig von der Höhe der zuvor gezahlten Ausstattungspauschale kein Bedürfnis mehr für die Zahlung einer weiteren Ausstattungspauschale.“ 27 Das vorliegende Verfahren gibt keine Veranlassung, von dieser Auslegung des § 19 Abs. 4 AUV abzuweichen. Soweit der Kläger diese Norm für verfassungswidrig hält, folgt das Gericht dem nicht. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Soldaten, die mehrfach in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwendet werden und Soldaten, die mehrfach in andere Staaten versetzt/kommandiert werden, keine gemeinsame Vergleichsgruppe bilden. Vielmehr sind Versetzungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union mit derartig unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebensführung verbunden, dass sie nicht als vergleichbare Sachverhalte angesehen werden können. Dementsprechend ist eine unterschiedliche Regelung dieser Lebenssachverhalte durch § 19 Abs. 3 AUV einerseits und Absatz 4 dieser Bestimmung andererseits mit dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG vereinbar. 28 Unter welchen Gesichtspunkten § 19 Abs. 4 AUV gegen europäisches Recht verstoßen könnte, hat der Kläger nicht dargetan; ein derartiger Rechtsverstoß ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. 29 Auch aus der Informationsschrift des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr zu Auslandsumzügen bei uneingeschränkter Zusage der Umzugskostenvergütung folgt nichts anderes. Zum einen handelt es sich um eine Informationsschrift, der keinerlei normative Kraft zukommt. Zum andern kann diese Informationsschrift – entgegen der Auffassung des Klägers – auch keine ermessenslenkende Funktion haben. Denn § 19 AUV eröffnet kein Ermessen; vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die einen gebundenen Anspruch begründet – dies jedoch nur dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dies ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.