Urteil
1 K 750/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0618.1K750.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1 Tatbestand 2 Der am 00.00.0000 im Iran geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Bis zum Ende der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts war er im Iran beruflich tätig, nach seinen Angaben zuletzt selbständig als Elektrotechniker, Meister auf dem Gebiet der Radio- und Fernsehtechnik mit einer entsprechenden Ausbildung. Im Januar 1990 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über und wurde hier berufstätig. Seit November 2006 war er im gemeinnützigen Berufsbildungswerk L. e.V. angestellt und als Ausbilder für den gewerblich-technischen Bereich in Theorie und Praxis mit dem Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik beschäftigt. 3 Am 22.06.2012 beantragte er bei der Beklagten, dass seine Berufsausbildung als gleichwertig mit der deutschen Referenzqualifikation „geprüfter Industriemeister Elektrotechnik“ festgestellt werde. Die Beklagte forderte ergänzende Unterlagen an; der Kläger stellte eigene Recherchen an und übersandte der Beklagten einen Ausweis der Gesellschaft zur Einrichtung und Reparatur von elektrischen oder elektronischen Geräten (Teheran Electronics Syndicate) vom 12.08.1981 und einen weiteren Ausweis der gleichen Institution vom 24.03.1986. 4 Die Beklagte versuchte, bei der deutsch-iranischen Industrie-und Handelskammer in Teheran nähere Auskünfte über den beruflichen Werdegang des Klägers zu erhalten. Gleiches versuchte sie bei einem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Herrn N. . Dieser teilte am 12.11.2012 mit, dass die vorgelegten Dokumente glaubhaft seien und der Kläger eine „ordentliche Ausbildung“ absolviert habe. Die Bescheinigung des Instituts für Technik sei aber lediglich ein Ausweis, mit dem man deren Gelände betreten könne. Mitgliedsausweis und Bescheinigung des Syndikats seinen wenig brauchbar, weil die Mitgliedschaft nicht voraussetze, dass man einen Meistertitel erworben habe. Grundsätzlich könne jeder einen Reparaturbetrieb für Elektrogeräte aufmachen. Im Dezember 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse auch auf andere Weise nachweisen könne. Dazu seien ergänzende kostenpflichtige Prüfungen notwendig. Der Kläger lehnte dies ab. 5 Daraufhin erließ die Beklagte unter dem 12.12.2012 einen Bescheid über die Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation des Klägers. Es hieß, die von dem Kläger erworbenen Qualifikation seinen mit den deutschen Referenzqualifikationen „geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik“ teilweise gleichwertig. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Aussagekraft der eingereichten Unterlagen sei sehr gering bezüglich der Inhalte und Strukturen der Ausbildung. Eigene Recherchen der Beklagten hätten keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Einige Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik vom 30.11.2004 hätten jedoch festgestellt werden können. Wegen der Einzelheiten dieser positiven Feststellung wird auf Seite 2 des Bescheides verwiesen. 6 Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2013 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung hieß es unter anderem, die dem Ausbildungsrahmenplan zum Kommunikationselektroniker entnommenen wesentlichen Inhalte seien bereits berücksichtigt. Der Erwerb des Zertifikats sei aufgeführt. Der Kläger habe eine mehr als fünfjährige Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu Einrichtung und Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten nicht nachweisen können. Niveau und Tätigkeiten während der Mitgliedschaft seinen auch nicht näher dargelegt worden. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergebe sich eine Mitgliedschaft in den Jahren 1981 bis 1986. Wegen der Tätigkeit als Ausbilder ab dem Jahre 2006 fehle ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches diese Tätigkeit belege. 7 Der Kläger hat am 12.02.2013 Klage erhoben. 8 Zur Begründung führt er zunächst aus, im Iran sei man nur dann in das Syndikat aufgenommen worden, wenn man die Meisterprüfung erfolgreich abgeschlossen habe. Dies sei bei ihm der Fall gewesen; 1976 habe ihn sein Onkel bei der Kammer für die Meisterprüfung angemeldet. Die Prüfungen habe er erfolgreich abgelegt. Im Iran habe er dann den Familienbetrieb als zuständiger Meister und Geschäftsführer geleitet. Der Betrieb habe verschiedene fachliche Bereiche umfasst, z.B. Service und Reparatur von Elektrogeräten und Industriemaschinen, Gebäudetechnik und Telekommunikation. Ergänzend trägt er vor, er habe an der Teheraner Fachhochschule eine Ausbildung zum Elektrotechniker aufgenommen, die er nach der vierjährigen Regelstudienzeit im Jahr 1978 erfolgreich abgeschlossen habe. Das Studium habe zum damaligen Zeitpunkt nur unter der Voraussetzung aufgenommen werden können, dass ein Meister der Elektrotechnik eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Der Kläger habe dann die Meisterprüfung absolviert, welche von dem Teheran Electronics Syndicate abgenommen worden sei. Von 1976-1989 sei er selbstständig als Elektrotechniker tätig gewesen. Im Januar 1990 sei er wegen der politischen Lage im Iran geflohen und habe bei seiner Flucht nur das Notwendigste mitnehmen können. Aufgrund der aktuellen politischen Lage im Iran sei es ihm auch jetzt nicht möglich, weitere Informationen oder Unterlagen über seine Berufsausbildung zu erhalten. Als Regimeflüchtling erhalte er nach den aktuellen politischen Gegebenheiten keine Antwort. In der Bundesrepublik habe er sich fortgebildet und qualifiziert beruflich betätigt. 9 Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12.06.2014 hat die Beklagte den ergangenen Bescheid mit Bescheid vom 01.07.2014 aktualisiert. Der Kläger hat im Anschluss und in Abstimmung mit der Beklagten ergänzende Lehrgangsmodule besucht, worüber er der Beklagten einen qualifizierten Teilnahmenachweis vorlegen will. Die Lehrgänge werden frühestens im Jahr 2016 beendet sein. Nachdem eine unstreitige Beendigung des Rechtsstreits nicht erzielt werden konnte und die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben 10 beantragt der Kläger, 11 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12.12.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2013 in der Fassung des Abänderungsbescheides vom 01.07.2014 zu verpflichten, die Qualifikation des Klägers mit der deutschen Referenzqualifikation „geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik“ uneingeschränkt als gleichwertig anzuerkennen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Dem Kläger ist mit Beschluss vom 19.06.2013 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Gericht hat im Wege der Amtshilfe eine Auskunft eingeholt, um nähere Informationen über die Berufsausbildung des Klägers in der Zeit von 1974 bis 1978 zu erhalten. Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland hat mit Schreiben vom 26.02.2014 geantwortet. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 157 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann nicht die Verpflichtung der Beklagten beanspruchen, seine Qualifikation mit der deutschen Referenzqualifikation „geprüfter Industriemeister Fachrichtung Elektrotechnik“ uneingeschränkt als gleichwertig anzuerkennen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 17 Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Durchführung eines Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG, Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen) vom 06.12.2011, BGBl. I. S. 2515. Nach § 4 BQFG kann die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation feststellen. Zuständige Stelle in diesem Sinne ist für die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe die Industrie- und Handelskammer (§ 8 BQFG). Die nach § 3 Abs. 1 VwVfG für den Kläger örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu L. gehört zu denjenigen Industrie- und Handelskammern, die sich nach Maßgabe des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen zusammengeschlossen und ihre Zuständigkeiten auf die Beklagte übertragen haben (Satzung vom 02.04.2012, Bl. 66 ff. der Gerichtsakte). 18 Die Gleichwertigkeit der von dem Kläger im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation kann die Beklagte feststellen, sofern der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt (Nr. 1) und zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen (Nr. 2). Bestehende Unterschiede zur inländischen Qualifikation kann der Antragsteller grundsätzlich durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BQFG. Grundsätzlich ist allerdings die im Ausland erworbene Qualifikation maßgeblich, die in der Form des § 5 BQFG durch die dort genannten Dokumente zu belegen ist. Dies gilt auch für Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit ergänzend erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BQFG). 19 Maßgebend und dem Antrag des Klägers entsprechend ist auf die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „geprüfte Industriemeisterin/geprüfter Industriemeister FR Elektrotechnik vom 30.11.2004“ abzustellen, zuletzt geändert am 23.07.2010. Der Kläger hat zum Beleg seiner Qualifikation verschiedene Dokumente aus dem Iran vorgelegt, insbesondere über eine Ausbildung im Fach Elektrotechnik für Farbfernseher aus dem Jahr 1978, Mitgliedsausweise aus den Jahren 1981 und 1986 sowie eine Arbeitsbescheinigung aus dem Jahr 1986. Hinzu kommen verschiedene Nachweise über die in der Bundesrepublik Deutschland gesammelten Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, wie sie in dem aktualisierten Bescheid vom 01.07.2014 im Einzelnen aufgeführt sind. Die Beklagte hat nach Auswertung der so belegten erworbenen Fähigkeiten im Vergleich zu den Anforderungen des angestrebten Berufsbildes noch wesentliche Unterschiede festgestellt, die in dem Bescheid detailliert beschrieben sind. Es handelt sich im Wesentlichen um Teilbereiche des Berufsbildes, die Gegenstand einer entsprechenden inländischen Prüfung wären (fachübergreifende Basisqualifikationen) und um handlungsspezifische Qualifikationen, wobei ergänzende Kenntnisse in den Bereichen Automatisierung, Kostenwesen, Planung, Personalführung, Personalentwicklung und Qualitätsmanagement als noch nicht hinreichend nachgewiesen beanstandet werden. 20 Dass der Beklagten bei der vergleichenden Bewertung ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht mehr vorgetragen. Es ist insbesondere zutreffend, dass die von dem Kläger im Iran erworbenen Qualifikationen nicht hinreichend sicher festgestellt werden konnten. Insoweit hat der Kläger zwar vorgetragen, im Iran Elektrotechnik studiert zu haben und bereits damals über eine hinreichende berufliche Qualifikation verfügt zu haben. Allerdings haben die von dem Kläger vorgelegten Dokumente dies nicht ausdrücklich bestätigt, so dass sich die Beklagte veranlasst gesehen hat, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. 21 Dies ist nicht zu beanstanden, weil das Gesetz von einem Nachweis der Qualifikation durch Dokumente ausgeht, es also auf eine anderweitige Glaubhaftmachung durch den Antragsteller oder eine fachliche Überprüfung nicht ankommen soll. Da sich die Bedeutung und Aussagekraft der vorgelegten Dokumente nicht unmittelbar erschließt war es sachgerecht, dass die Beklagte die aus dem Iran stammenden Dokumente bzw. deren Kopien u.a. einer als Fachmann eingeschätzten Person nebst einer Beschreibung des Sachverhalts übersandt hat. Das Ergebnis der telefonischen Rückäußerung hat ergeben, dass der Kläger eine „ordentliche Ausbildung“ absolviert habe, ein Dokument eine Zutrittserlaubnis für das Gelände einer Lehranstalt sei, dieses allerdings keine weitergehende Qualifikation belege und dass die Mitgliedschaft im Syndikat nicht voraussetze, dass der Betreffende über einen Meistertitel in seinem Fach oder eine ähnliche Qualifikation verfüge. Nachdem der Kläger zu dem Sachverhalt weiter vorgetragen hat, zudem eine lediglich telefonische Auskunft von einem in Deutschland lebenden Iraner möglicherweise unzureichend ist, hat das Gericht über das Auswärtige Amt eine ergänzende Auskunft eingeholt. Diese hat ergeben, dass bereits der von dem Kläger absolvierte Ausbildungsgang heute nicht mehr hinreichend dokumentiert ist. Ferner wurde festgestellt, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei einem Syndikat zunächst nur belegt, dass das betreffende Mitglied Gewerbetreibender und selbständig ist. Nachdem 30 bis 40 Jahre seit der Ausbildung vergangen sind und sich die politischen und sozialen Verhältnisse im Iran seitdem grundlegend gewandelt haben, geht auch das Auswärtige Amt davon aus, dass nähere Belege über die von dem Kläger erworbenen Qualifikationen nicht mehr zu erlangen sind. Aus diesem Grund war es dem Kläger nicht möglich, die von dem Gesetz geforderten Belege über seine Qualifikation beizubringen. 22 Der Beklagten und auch dem Gericht ist es in dieser Situation von Gesetzes wegen verwehrt, allein auf die Angaben des Klägers abzustellen und etwa zu beurteilen, ob seine Behauptung, ein Studium absolviert zu haben, glaubwürdig bzw. glaubhaft ist. Das Gesetz fordert vielmehr für diesen Fall, dass der Antragsteller einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise angeführt und dazu ebenfalls Dokumente vorlegt, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BQFG). 23 Vor diesem Hintergrund waren nur noch die von dem Kläger belegten Berufserfahrungen und seine sonstigen Befähigungsnachweise heranzuziehen. Nachdem die Begründung des Ausgangsbescheides und des Widerspruchsbescheides insoweit teilweise defizitär gewesen ist, ergibt sich allerdings aus dem nunmehr ergangenen Änderungsbescheid vom 01.07.2014, dass die Beklagte die von dem Kläger vorgelegten Dokumente formal und inhaltlich umfassend gewürdigt und mit den einschlägigen Vorgaben des hiesigen Berufsbildes verglichen hat. Demnach fehlen für die oben genannten Bereiche verschiedene Teilqualifikationen, die der Kläger im Rahmen einer ergänzenden Nachqualifizierung bis zum Jahre 2016 voraussichtlich erlangt haben wird. 24 Ein Anspruch auf uneingeschränkte Anerkennung besteht demnach derzeit nicht. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht billigem Ermessen, nach dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens zu einem Teil der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte hat die Ausgangsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zunächst unzureichend begründet, weil neben der positiven Feststellung von Teilqualifikationen auszuführen gewesen war, weshalb und inwieweit es an Qualifikationen fehlt. Dies wurde mit dem Bescheid vom 01.07.2014 in zulässiger Form nachgeholt. Eine Kostentragungspflicht der Beklagten wegen fehlerhafter Begründung des Bescheides wäre dann aber allenfalls in Betracht gekommen, wenn es auf diesen Fehler angekommen wäre und der Kläger auf die nachgeschobene Begründung mit einer verfahrensbeendenden Erklärung reagiert hätte. Er hat jedoch an dem Klagebegehren festgehalten und sich so dem Kostenrisiko ausgesetzt, 26 vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15.05.2014 – 9 B 57.13 –, Rn. 22, juris.