Urteil
7 K 3233/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0623.7K3233.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die im Januar 1959 in T. (damalige DDR) geborene Klägerin beantragte im September 2010 bei der Beklagten die Gewährung einer Kapitalentschädigung und einer Rente nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Sie sei mit einer Fehlbildung der linken Hand und der Brustdrüse geboren worden. Außerdem liege eine Veränderung der Wirbelsäule vor. Diese Fehlbildungen seien darauf zurückzuführen, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft Mittel des Unternehmens H. eingenommen habe. Sie wisse aus Gesprächen mit ihrer 2002 verstorbenen Mutter, dass diese vor und während der Schwangerschaft unter Kopfschmerzen gelitten und dagegen Schmerzmittel genommen habe. Rezepte oder andere Nachweise seien nicht mehr vorhanden. Die Klägerin erwähnte weitere Schädigungen an der rechten Schulter und der rechten Hand (Karpaltunnelsyndrom), am linken Arm, an beiden Ellenbogen und an beiden Kniegelenken. Sie leide unter Arthrose und Rheuma, chronischer Angina, Bronchitis, chronischem Husten und Hörsturz. Darüber hinaus seien ihre Nieren geschädigt. Die hierzu vorgelegten ärztlichen Befunde stellen keinen Bezug zu einer Conterganschädigung her. Ein ärztlicher Bericht der Medizinischen Hochschule I. - Klinik für plastische, Hand- und Wiederherstellungschirurgie - aus dem Jahr 1993 diagnostiziert bei der Klägerin eine auf dem Poland-Syndrom beruhende angeborene Fehlbildung des linken Armes und der linken Thoraxwand. Dabei fehle der Musculus pectoralis, und es lägen eine Kapselfibrose Baker III der linken Brust sowie eine Hypoplasie des linken Arms mit einer komplexen Fehlbildung der Mittelhand und der Langfinger (Symbrachydaktylie) vor. Laut ärztlichem Befund von August 2010 zu 1999 erstellten Röntgenbildern ist bei der linken Hand im Bereich des 2.-4. Strahls nur ein Mittelhandknochen ausgebildet, im Bereich des 1. und 5. Strahls würden ein Mittelhandknochen und die Endphalangen dargestellt; am 3. Finger rechts sei eine initiale Arthrose zu erkennen. 3 Die Beklagte legte den Vorgang der Medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. 4 Der Internist Dr. T1. -I1. empfahl mit Gutachten vom 03.06.2011, die angeborene Fehlbildung der linken Hand mit Hypothrophie der Armmuskulatur fachärztlich auf einen möglichen Zusammenhang mit Thalidomid prüfen zu lassen. Alle sonstigen geschilderten Schäden fänden sich auch in der gesunden Normalbevölkerung und seien nur für den Fall, dass sich die Deformität der linken Hand als Thalidomidschaden erweise, nochmals in die Schadensbetrachtung einzubeziehen. 5 Dr. H1. kam aus orthopädischer Sicht in seiner Stellungnahme vom 26.11.2011 zu der Einschätzung, aus den spärlichen Angaben ergäben sich keine Hinweise auf einen Conterganschaden. Eine „fehlende Hand“ mit Hypotrophie von Ober- sowie Unterarm und der Brust spreche nicht für einen Conterganschaden, sondern am ehesten für das Poland-Syndrom. 6 Mit Bescheid vom 02.04.2012 lehnte die Beklagte entsprechend der Entscheidung der Medizinischen Kommission ab und nahm zur Begründung auf die gutachterlichen Ausführungen Bezug. 7 Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Entscheidung sei nicht durch Tatsachen belegt. Insbesondere das Gutachten vom 26.11.2011, das weder auf Bildmaterial noch auf eine Untersuchung der Klägerin zurückgreife und keine Angaben zur tatsächlichen Anatomie der Fehlbildungen enthalte, erweise sich als vollkommen unzureichend. Die ärztlichen Einschätzungen befassten sich nicht mit einem möglichen Zusammenhang der Fehlbildung der linken Hand mit den weiteren Schäden. 8 In der Folgezeit übersandte die Klägerin 10 Fotos und 28 Röntgenbilder. Die Beklagte legte den Fall Prof. Dr. L. zur fachlichen Stellungnahme vor, die diese am 26.03.2013 erstellte. Sie verwies darauf, dass thalidomidhaltige Präparate in der ehemaligen DDR nie zugelassen gewesen seien und die Mutter der Klägerin daher kein Rezept für ein entsprechendes Medikament habe erhalten können. Die Gutachterin stellte bei der Klägerin auf der Grundlage der bisherigen ärztlichen Berichte und der zwischenzeitlich übersandten Röntgenaufnahmen sowie Fotos der Klägerin folgende Symptomatik fest: 9 - Fehlbildung linker oberer Brustbereich: Musculus Pectoralis major-Aplasie 10 - Arm und Hand links: Symbrachydaktylie, Hypoplasie und Dysplasie aller Mittelhandknochen, Aplasie der Grund-, Mittel- und Endphalangen der Finger 2-4, an Daumen und Kleinfinger jeweils eine Phalange hypo- und dysplastisch ausgebildet, übrige Phalangen fehlten auch an diesen beiden Fingern, keine Fingernägel, Handwurzelknochen alle dargestellt; gesamter linker Arm verkürzt, Hypoplasie der Armmuskulatur; Radius und Ulna unauffällig ausgebildet 11 - Arm und Hand rechts: Karpaltunnelsyndrom und Polyarthrose der Hand 12 - Wirbelsäule: Skoliose und Spondyarthrosen im Bereich von Lenden- und Halswirbelsäule 13 - Kniegelenksarthrosen; Zustand nach Hörsturz, chronischer Bronchitis, chronische Niereninsuffizienz. 14 Eine Thalidomidembryopathie liege nicht vor. Thalidomidbedingte Fehlbildungen im Bereich der oberen Extremitäten folgten einem bestimmten charakteristischen Muster, wonach - wegen der systemischen Wirkung des Teratogens über den Blutstrom der Mutter und die Plazenta zum Embryo - beide Seiten fehlgebildet und die Schädigungen vorwiegend an der radialen (Daumen-) Seite betroffen seien. Dieses Muster fehle bei der Klägerin, da sie nur eine linksseitige Fehlbildung aufweise und die gesamte linke Hand in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen sei. Die weitere auf der linken Seite erkennbare Hypoplasie von Armmuskulatur und Brust bei Verkürzung des Armes habe es bei der Thalidomidembryopathie nicht gegeben. Die Wirbelsäulensymptomatik sei durch die seit Geburt bestehende Fehlstatik zu erklären. Auch die Schädigungen an der rechten Hand hätten sich im Laufe des Lebens als Verschleißerscheinungen des Skeletts entwickelt. Bei den übrigen Symptomen handle es sich weder um angeborene Schäden noch um Spätschäden, die häufiger bei Thalidomidgeschädigten als in der sonstigen Bevölkerung zu beobachten seien. Am ehesten sei von einem Poland-Syndrom auszugehen. 15 Nach Prüfung durch die Medizinische Kommission wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2013 zurück. Sie verwies auf das Gutachten von Prof. Dr. L. . Der Bescheid wurde am 22.04.2013 per Einschreiben zur Post gegeben. 16 Die Klägerin hat am 24.05.2013 Klage erhoben. 17 Zur Klagebegründung trägt sie ergänzend vor, ihr sei durch Erzählungen ihrer Eltern bekannt, dass ihre Mutter während der Schwangerschaft thalidomidhaltige Medikamente der Firma H. eingenommen habe. Ihre Mutter habe seinerzeit unmittelbar an der noch offenen Grenze zu Niedersachsen gelebt. Die Medikamente seien frei erhältlich gewesen. Die Beklagte habe vor dem Hintergrund, dass thalidomidhaltige Präparate in der DDR nie zugelassen gewesen seien, ihren Antrag abgelehnt, ohne ihre Behinderungen überhaupt in Augenschein zu nehmen. Auch im Widerspruchsverfahren sei die Beklagte nicht bereit gewesen, ihrer Bitte um eine Untersuchung nachzukommen. Die vorliegenden medizinischen Gutachten rechtfertigten die Antragsablehnung nicht. Dr. T1. -I1. bewerte die Schadensmeldung nur oberflächlich und stelle lediglich das Fehlen der linken Hand, nicht aber die Fehlbildung im Brustbereich fest. Dr. H1. schließe das Vorliegen eines Conterganschadens nicht aus, sondern halte lediglich die ihm vorliegenden Befunde nicht für ausreichend. Soweit Prof. Dr. L. feststelle, dass die Fehlbildungen bei der Klägerin nicht dem typischen Thalidomidmuster entsprächen, schließe dies nicht gänzlich aus, dass auch untypische Fehlbildungsmuster durch Thalidomid verursacht würden. Sie, die Klägerin, sei von ihren Ärzten immer wieder auf eine mögliche Conterganschädigung hingewiesen worden. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Sie führt aus, persönliche Untersuchungen von Antragstellern durch die Medizinische Kommission seien grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr müsse der Antragsteller den Nachweis für das Vorliegen einer Thalidomidembryopathie durch Vorlage von überprüfbaren Befunden führen. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 24 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 26 Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2012 ist in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 19.04.2013 rechtmäßig. Die Klägerin wird durch die Weigerung der Beklagten, ihr Leistungen nach dem ContStiftG zu bewilligen, nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). 27 Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH, B. , durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist weit gefasst, um zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, 28 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, 29 weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es nicht aus, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen ist. Dadurch ließe sich angesichts der Vielfalt anderer möglicher Ursachen der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Aus Sicht der Kammer muss es daher mit Wahrscheinlichkeit gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung sein, die in einen ursächlichen Zusammenhang mit Fehlbildungen des Antragstellers gebracht werden kann. 30 Die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen können nicht mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der H. GmbH durch ihre Mutter in Verbindung gebracht werden. 31 Der Wohnsitz der Mutter der Klägerin in der damaligen DDR dürfte es nicht von vornherein ausschließen, dass sie 1958 in den Besitz von im Bundesgebiet frei erhältlichen Arzneimitteln gekommen sein könnte. Ob die Angaben der Klägerin, ihre Mutter habe während der Schwangerschaft ein Schmerzmittel genommen, eine ausreichende Grundlage für die Annahme bietet, sie habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit der Schwangerschaft ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma H. eingenommen, kann aber offenbleiben. 32 Jedenfalls sind die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“ 33 - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 - 34 her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme in Zusammenhang stehen. 35 Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde überzeugt. Weder stellen die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen einen Bezug zu einem Thalidomidschaden her, noch kommt eine der von der Medizinischen Kommission eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist. 36 Der Internist Dr. T1. -I1. schichtet in seiner Stellungnahme die geltend gemachten Schäden zunächst nach Fachgebieten ab und verweist darauf, dass die Beurteilung der Handfehlbildung außerhalb seines eigenen Fachbereichs abzuklären sei. Wie Prof. Dr. L. sieht er die weiteren Schäden als ebenso verbreitet in der nicht von Thalidomid betroffenen Bevölkerung an. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er eine nähere Befassung mit diesen Symptomen nur unter dem Vorbehalt für angezeigt hält, dass sich aus der Extremitätenfehlbildung hinreichende Anhaltspunkte für eine Thalidomidembryopathie ergeben. Solche Anhaltspunkte liegen indessen nicht vor. Allerdings misst das Gericht in diesem Zusammenhang der Einschätzung von Dr. H1. , der von einer „fehlenden Hand“ mit Hypotrophie des Arms und der Brust ausgeht, keine Bedeutung zu. Denn er hat sich offenbar kein vollständiges Bild von den Fehlbildungen auf der linken Seite gemacht. Wie die Röntgenbefundung von 2010 in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Prof. Dr. L. ergibt und die von der Klägerin vorgelegten Fotos veranschaulichen, sind bei der Klägerin auf der linken Seite sowohl Handwurzelknochen als auch ein Teil der Mittelhandknochen sowie ein geringer Teil der Fingerknochen vorhanden. Jedoch lässt sich der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. L. , die als Humangenetikerin in der Medizinischen Kommission der Beklagten zur fachübergreifenden Beurteilung des Vorliegens eines Thalidomidschadens herangezogen wird, eine fundierte Beurteilung sowohl der Extremitätenfehlbildung als auch des Gesamtschadensbildes entnehmen. Prof. Dr. L. hat eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Klägerin eine Thalidomidembryopathie nicht vorliegt. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat sie sich insbesondere nicht durch den Umstand, dass thalidomidhaltige Präparate in der DDR nicht zugelassen waren, davon abhalten lassen, die bei der Klägerin vorliegende Symptomatik anhand des vorgelegten Röntgenbild- und Fotomaterials sowie der bisherigen Befunde gründlich zu ermitteln und auf einen Zusammenhang mit einer etwaigen Thalidomideinnahme hin zu überprüfen. Ihren schlüssigen Feststellungen zufolge weist die Klägerin keine auf Thalidomid zurückführbare Extremitätenfehlbildung und auch keine sonstigen spezifischen Symptome einer Thalidomidembryopathie auf. Vielmehr haben sich die Wirbelsäulensymptomatik und die übrigen Schäden im Laufe des Lebens entwickelt und treten ebenso in der nicht von Thalidomid betroffenen Bevölkerung auf. Das dabei von Prof. Dr. L. für die oberen Gliedmaßen herangezogene Fehlbildungsmuster deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen 37 - vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 - 38 untermauert sind. Danach folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, die eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweisen. Es ergeben sich teratologische Reihen, die am Arm mit einer Entwicklungsstörung der Daumen beginnen, sich mit zunehmendem Schweregrad schrittweise auf weitere Skelettabschnitte des Armes ausdehnen und mit dem völligen Fehlen der oberen Extremität enden. Finden sich primär Fehlbildungen beider Daumen, so erstreckt sich die nächstschwerere Ausprägung dann auf die Fortsetzung des Daumenstrahls zur Speiche (Radius) und in der Folge auf Oberarmknochen, Schultergelenke und schließlich auf die weiteren Fingerstrahlen sowie die Ellen. Mit dieser Gesetzmäßigkeit lässt sich nicht in Einklang bringen, dass die gesamte linke Hand der Klägerin einschließlich der ulnearen Fingerstrahlen in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen ist, während der Radius unauffällig ausgebildet ist. Zudem weist Prof. Dr. L. darauf hin, dass es bei der Thalidomidembryopathie eine Hypoplasie von Armmuskulatur und Brust bei Verkürzung des Armes nicht gegeben habe. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse hat das Gericht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die der Klägerin angeborenen Fehlbildungen zumindest vereinzelt in Zusammenhang mit einer Thalidomidembryopathie festgestellt worden sind. 39 Die sachverständige Stellungnahme von Prof. Dr. L. ist hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weist keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruht auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie geht von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthält keine unlösbaren Widersprüche und gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, 40 vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -. 41 Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens besteht nicht. Das Gericht folgt der entsprechenden Anregung der Klägerin nicht, weil es an Anhaltspunkten fehlt, die eine Beweiserhebung erforderlich machen. Weder hat die Klägerin substantiiert vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass Frau Prof. Dr. L. die bei ihr vorliegende Symptomatik unvollständig oder fehlerhaft ermittelt hätte. Die Klägerin benennt keine Fehlbildungen, die unberücksichtigt geblieben sind, aber bei der Ermittlung einer Thalidomidschädigung hätten in den Blick genommen werden müssen. Dementsprechend bleibt unklar, welche Erkenntnisse aus einer Untersuchung der Klägerin hätten gewonnen werden können, die sich nicht bereits aus den zugrundegelegten Fotos, Röntgenbildern und ärztlichen Befunden ergeben haben. Die Klägerin wirft auch sonst keine konkreten klärungsbedürftigen Aspekte auf, denen bei der Beurteilung eines Ursachenzusammenhangs zwischen den vorhandenen Schäden und einer Thalidomideinnahme noch nachzugehen wäre. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.