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Urteil

13 K 3809/13

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG kann ausgeschlossen sein, wenn die begehrten Unterlagen Akten eines Nachrichtendienstes sind, auch wenn diese an eine andere Behörde weitergegeben wurden (§ 3 Nr. 8 IFG). • Zugang zu personenbezogenen Daten aus Personal- oder Disziplinarakten ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt auch für Verstorbene und lässt keine Abwägung zu. • Formale Einstufung als Verschlusssache rechtfertigt die Versagung nach § 3 Nr. 4 IFG nur, wenn die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit gemäß VSA/SÜG vorliegt; bei plausibler dargelegter Begründung kann das Gericht auf ein in-camera-Verfahren verzichten.
Entscheidungsgründe
Informationszugang nach IFG bei Nachrichtendienst-, Personal- und Verschlusssachenakten • Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG kann ausgeschlossen sein, wenn die begehrten Unterlagen Akten eines Nachrichtendienstes sind, auch wenn diese an eine andere Behörde weitergegeben wurden (§ 3 Nr. 8 IFG). • Zugang zu personenbezogenen Daten aus Personal- oder Disziplinarakten ist nach § 5 Abs. 2 IFG ausgeschlossen; dieser Ausschluss gilt auch für Verstorbene und lässt keine Abwägung zu. • Formale Einstufung als Verschlusssache rechtfertigt die Versagung nach § 3 Nr. 4 IFG nur, wenn die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit gemäß VSA/SÜG vorliegt; bei plausibler dargelegter Begründung kann das Gericht auf ein in-camera-Verfahren verzichten. Die Klägerin (A. S., Zeitung "Die Welt") begehrte nach IFG Zugang zu verschiedenen Akten des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) über U. M.. Sie stellte fünf Teilanträge; das Ministerium gab nur Auskunft zu einem Teilantrag und lehnte die übrigen mit Verweis auf Ausschlussgründe des IFG ab (§§ 3 Nr. 1 g, 3 Nr. 4, 3 Nr. 8, 5 Abs. 2). Die Klägerin widersprach und erhob Klage; Teile der Klage wurden später zurückgenommen oder als erledigt erklärt. Streitgegenstand war insbesondere, ob die begehrten Akten wegen Nachrichtendienstbezug, Verschlusssacheinstufung oder Personal-/Disziplinarakten vom IFG-Auskunftsanspruch ausgeschlossen sind. Die Beklagte führte aus, viele Unterlagen stammten vom MAD, seien als VS-NfD klassifiziert oder Personal-/Disziplinarakten und daher unzugänglich. Das Gericht hat mündlich verhandelt und entschieden. • Verfahrensverlauf: Zurückgenommene bzw. erledigte Teile sind einzustellen; im Übrigen ist die Klage unbegründet (§ 92 Abs.3 VwGO). • Zulässigkeit und Anspruchsgrundlage: Grundsätzlich besteht ein Anspruch nach § 1 Abs.1 IFG, doch greifen die einschlägigen Ausschlusstatbestände in den angeführten Fällen. • Anwendung von § 3 Nr. 8 IFG: Die Vorschrift ist als weite Bereichsausnahme so auszulegen, dass sie auch dann greift, wenn Akten eines Nachrichtendienstes an eine andere Behörde weitergegeben wurden; maßgeblich ist die materielle Schutzbedürftigkeit der Information, nicht die formale Adressierung des Antrags. • Abgrenzung zu § 3 Nr.1 g IFG: Ein parlamentarisches Untersuchungsausschussverfahren ist nicht mit einem Gerichts- oder Ermittlungsverfahren vergleichbar; zudem war der NSU-Untersuchungsausschuss zum relevanten Zeitpunkt abgeschlossen, so dass § 3 Nr.1 g nicht anwendbar ist. • Schutz personenbezogener Daten (§ 5 IFG): § 5 Abs.2 IFG normiert einen absoluten Ausschluss für Informationen, die mit Dienst- oder Amtsverhältnis zusammenhängen, insbesondere Personal- und Disziplinarakten; dies gilt auch für Verstorbene wie M. und erlaubt keine Abwägung zugunsten der Presse. • Verschlusssachen (§ 3 Nr.4 IFG): Für als VS-NfD eingestufte Akten kann Auskunft versagt werden, wenn die materielle Geheimhaltungsbedürftigkeit nach VSA/SÜG plausibel dargelegt ist; insoweit reicht die geringste Geheimhaltungsstufe nicht per se gegen die Versagung. • Beweis- und Verfahrensfragen: Ein in-camera-Verfahren war nicht erforderlich, weil die Beklagte die wesentlichen Inhalte und die Geheimhaltungsgründe hinreichend konkret dargelegt hat. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der einfachgesetzliche IFG-Auskunftsanspruch erfüllt den verfassungsrechtlichen Minimalstandard der Pressefreiheit; die gesetzlich vorgesehenen Schranken, insbesondere § 5 Abs.2, sind verfassungsgemäß angewandt worden. Die Klage wurde insgesamt überwiegend abgewiesen; insoweit ist der ablehnende Bescheid vom 13.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.05.2013 rechtmäßig. Teile des Verfahrens, die die Klägerin zurückgenommen oder die Parteien für erledigt erklärt haben, wurden eingestellt. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass zahlreiche begehrte Unterlagen entweder Akten des Militärischen Abschirmdienstes sind und deshalb unter die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG fallen, oder Personal- bzw. Disziplinarakten darstellen und damit dem absoluten Ausschluss des § 5 Abs. 2 IFG unterliegen, oder als Verschlusssachen (VS-NfD) gemäß § 3 Nr. 4 IFG schutzbedürftig sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wurde zugelassen, weil die Auslegung der genannten Ausschlusstatbestände von grundsätzlicher Bedeutung ist.